Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1.
falls erwerbstätig:
615 EUR
2.
falls nicht erwerbstätig:
535 EUR
DAs ist die Stelle VI unter Ehegattenunterahlt!
Kann sie mir bitte jemand erklären????
Vielen Dank!!!!!!!!
Moin,
sofern der Unterhaltspflichtige verheiratet und nicht dauerhaft getrennt lebend ist, stehen dem Ehegatten endsprechend der Berücksichtigung der ehelichen Solidarität vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen 615 Euro, falls der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, oder 535 Euro, falls dieser es nicht ist, zu. Allerdings erst nach KU und TU/EU, da diese darüber priorisiert sind.
Gruß, Xe