Verschiebung der Ha...
 
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Verschiebung der Haftungsanteile - Zeitpunkt der Änderung

 
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,

durch eine Beförderung im August kommt es aktuell zu einer Verschiebung der Haftungsanteile zum Unterhalt meines 18jährigen Sohnes.

Von der KM bin ich nun aufgefordert worden, die neue Abrechnung vorzulegen (ich weiß, müsste zwar mein Sohn machen, aber ich sehe das nicht so eng).

Mit der Beförderung wurde ich rückwirkend zum 01.07. in eine höher vergütete Planstelle eingewiesen. Die KM verlangt nun die rückwirkende Änderung der Haftungsanteile zum 01.07.(also mit Rückzahlung des Differenzbetrages an sie); ich beabsichtige die Änderung nach Aufforderung, also zum 01.09. vorzunehmen ohne Rückzahlung.

Wie seht ihr die Rechtslage?

Gruß aus Schwelm

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2010 11:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

richtig ist der erste des Monats der Aufforderung, also vermutlich der 1.8.

Aber da dich die Mutter ja gar nicht wirksam auffordern kann, kannst du es dir auch selbst aussuchen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2010 11:19
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

bist du durch die Ex schriftlich aufgefordert worden? Denn nur dann würde überhaupt die Übernahme des höheren (neuen) Haftungsanteiles greifen. Das wäre also die Einstiegsvoraussetzung.

Ferner gilt das Zuflussprinzip auch auf deiner Seite, weswegen ich persönlich der Änderung erst zum 01,.09. zusprechen kann.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2010 11:20
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Moin,

bist du durch die Ex schriftlich aufgefordert worden? Denn nur dann würde überhaupt die Übernahme des höheren (neuen) Haftungsanteiles greifen. Das wäre also die Einstiegsvoraussetzung.

Ferner gilt das Zuflussprinzip auch auf deiner Seite, weswegen ich persönlich der Änderung erst zum 01,.09. zusprechen kann.

DeepThought

Hallo,

ich habe gestern eine mail von ihr erhalten.

Was verstehst du unter "Zuflussprinzip"?

Gruß aus Schwelm

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2010 11:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was verstehst du unter "Zuflussprinzip"?

Das neue Gehalt steht dir ja nicht zum 01.07. zur Verfügung sondern wird nachträglich gezahlt; es fließt dir erst später zu und ab dann ist es erst zu berücksichtigen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2010 11:27
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

es fließt dir erst später zu und ab dann ist es erst zu berücksichtigen.

...aber im September erfolgen ebenfalls die Nachzahlungen für August und Juli...hat das Auswirkungen beim hochgerechneten Jahresgehalt oder fallen die Nachzahlungen im Rahmen einer prognostischen Berechnung sozusagen unter den Tisch?

Gruß
aus Schwelm

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2010 11:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin wgd,

ich sehe ein argumentatives Problem: Auf der einen Seite willst Du es "nicht so eng sehen", dass Deine Ex Unterhaltsforderungen für ihren volljährigen Sohn stellen will (was sie juristisch gar nicht kann) hi; auf der anderen Seite soll eine Unterhaltsanpassung aber möglichst akribisch genau stattfinden.

4 Anmerkungen hierzu:
1. Wenn sich Dein Gehalt durch die neue Planstelle nicht gerade verdoppelt hat, ändert sich der Unterhalt vielleicht um eine Stufe; das sind pro Monat 20 bis 30 EUR.
2. Möglicherweise ändert sich der UH-Betrag auch gar nicht (weil nach der Addition der Einkommen von Ex und Dir keine neue Stufe erreicht wird); es ändert sich dann nur die Quotelung. Dann reden wir vielleicht davon, ob Du statt bisher 59 Prozent des Volljährigen-Unterhalts jetzt 61 Prozent bezahlen müsstest.
3. Wie schon gesagt: Deine Ex ist in dieser Frage gar nicht vertretungsbefugt; das muss Sohnemann schon selbst tun. In diesem Zusammenhang muss er Dir auch die Einkommensunterlagen seiner Mutter vorlegen (bei der es möglicherweise ja auch Einkommensveränderungen gegeben hat). Hast Du diese Unterlagen schon?
4. Derzeit bist Du noch gar nicht rechtswirksam in Verzug gesetzt worden; daher ist die Frage "1. Juli oder 1. September?" rein akademisch. Vielleicht ist es auch erst der 1. Dezember?

Du siehst: Manchmal kann es durchaus sinnvoll sein, die Dinge etwas enger zu sehen. Vor allem, die, auf die es wirklich ankommt.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2010 03:39