Urteil BGH ... Befr...
 
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Urteil BGH ... Befristung des nachehelichen Unterhalts

 
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

...bißchen Licht am Ende des Tunnels
...siehe www.bundesgerichtshof.de ... AZ XII ZR 11/05

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2007 13:43
(@sandgren)

hy babbedeckel,

diese urteil war längst überfällig und könnte nun so einigen ex-frauen
den spass am exmann abzocken verderben. 🙂

mir fallen da spontan ein paar fälle ein. 😉

gruss sandgren 8)


AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2007 13:50
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

*babbe* wohl nen s zuviel im link  😉

Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2007 13:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hai,

Im Link ist ein "s" zuviel.

Hier mal die Pressemeldung dazu:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

--------------------------------------------------------------------------------

Nr. 138/2007

Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.

Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.

In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Mal sehen, was es bringt wenn Kinder da sind.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2007 13:54
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

@beppo und @nichtaufgeber

wo ?  😉

IBM=Immer bißje mitdenke  😉

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2007 13:57
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
... die letzte Änderung janz rein zufällig  :rofl2: gelle *babbe*?

Grüße *nichtaufgeber*

wollte auch grade anfügen, "Ehe war kinderlos ...."


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2007 14:03
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

wollte auch grade anfügen, "Ehe war kinderlos ...."

Das heißt doch aber im Umkehrschluß  in meinem Gerechtigkeitsverständnis  :exclam:
wenn der "EU-pflichtige" AE ist, dann fällt der EU erst recht mit einer noch kürzeren Befristung weg.

Naja träumen kann ich gut  :puzz:

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2007 14:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur wenn die Mutter auch während der Ehe die Kinder nicht betreut hat.

Dieses Urteil zielt ja darauf ab, dass die Frau nicht durch Kindeserziehung an ihrer Karriere gehindert wurde.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2007 14:12
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

das Problem huetzutage ist, dass diverse Rechtssysteme miteinander verbunden sind und die Auswirkungen von Änderungen durch die Komplexität nicht mehr erfasst werden können.

Logisch betrachtet wäre dann, wenn eine UH-Berechtigte keine (beispielsweise Sozialhilfeempfängerin beim Kennenlernen) oder aber nicht mehr beförderbar (ehem. Aufsichtsrätin) wäre, kein entsprechender Schaden entstanden wäre. Hartz-IV-Bezüge werden aber gerne durch ausgeurteilen Unterhalt minimiert (für den Staat, wohlgemerkt) - dieses widerspricht der Logik der "entgangenen Karriere" als Unterhaltsgrund.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 15:37
(@mitschiii)
Rege dabei Registriert

und ich warte noch auf ein urteil, in der die zeitliche befristung höchstens ein jahr geht, zwecks nachehelichen unterhalt, sofern sie eben ein jahr mit einem neuen lebenspartner zusammenlebt

und nicht erst nach 2-3 jahren, kindesunterhalt ja klar, aber nachehelichen unterhalt nein danke

oder lasst die schuldfrage wieder kommen, denn wenn eine ehe geschlossen wird heißt es ja für immer und ewig und richtet ja die lebnsverhältnisse darauf aus, jedoch wenn die frau einen verlässt, zwecks eines neuen u das gericht urteilt am ende mit: du musst zahlen, weil sie ja ihr leben darauf ausgerichtet hat am herd zu stehen, dann weiß ich auch nicht mehr


AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 21:03




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

und wenn der Mann die Frau verlässt? Denn auch das soll vorkommen...


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 21:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Diese Frage ist nur bei Wiedereinführung des Schuldprinzips relevant.

Wenn die Schuld so klar ist, kann man ja gern einen Schuldigen verurteilen.

Das Problem ist nur, dass es das Schuldprinzip im Scheidungsrecht  immer noch gibt, nur die Suche nach dem Schuldigen wurde eingestellt.

Heute wird einfach grundsätzlich so geurteilt als wäre der Mann schuld.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 21:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich kann dem Schuldprinzip bzw. seiner Wieder-Einführung nichts abgewinnen. Denn "schuld" sind in der Regel beide - wie sollte man das anschliessend gewichten? Mit noch mehr Anwälten und Zeugen, um zu beweisen, dass die EU-Begehrende nicht zu 50, sondern nur zu 40 Prozent "schuld" am Scheitern der Ehe war und deshalb monatlich 10 EUR mehr Unterhalt bekommt?

Und was das "Verlassen" angeht: Stellen wir uns einfach vor, dass "er" sie schlägt und "Sie" irgendwann geht - wer ist dann "schuld"? Der, der gegangen ist - also die Frau? Nicht, dass das ein alltägliches Beispiel wäre - es zeigt aber, dass die objektive Zumessung von Schuld längst nicht so einfach funktioniert wie man sich das vorstellt. Sieht man an jedem beliebigen Rosenkrieg: Jeder der Beteiligten hat nach eigener Einschätzung gar keine oder höchstens klitzekleine Fehler gemacht; der andere dagegen einen Hammer nach dem anderen abgeliefert.

Nee, so ein Schuldprinzip würde nichts vereinfachen, aber vieles verkomplizieren. Vor allem Scheidungen...  😉

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 21:34
(@mitschiii)
Rege dabei Registriert

deswegen wurde es wohl auch abgeschaffen, wenn jemand geschlagen wird u das kann ich auch verstehen...

aber um was es mir hauptsächlich geht: wenn die partnerin einen neuen partner hat u mit dem auch nach der trennung zusammenlebt, dann soll dieser auch für sie aufkommen u das eben spätestens nach einem jahr u nicht erst nach 2-3 jahren...

wenn man schon zusammenwohnt, dann spart man ja auch geld u der neue weis genau, auf was er sich da einlässt


AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 22:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin mitschiii,

wenn die partnerin einen neuen partner hat u mit dem auch nach der trennung zusammenlebt, dann soll dieser auch für sie aufkommen u das eben spätestens nach einem jahr u nicht erst nach 2-3 jahren...

Deiner Formulierung mag ich mich nicht anschliessen, denn Dein Postulat sieht so aus, als könnte eine Frau nicht allein für sich sorgen und bräuchte deshalb immer einen Sponsor, der "für sie aufkommt".

Die Zielsetzung sollte aber vielmehr sein, dass nicht X für Y aufkommt, sondern zunächst mal jeder Erwachsene für sich selbst - es sei denn, es gäbe hier echte Hinderungsgründe. Ein Kleinkind ist einer; ein Schulkind schon nicht mehr. Unsere Mütter und Grossmütter, die ihre Männer in einem bescheuerten Krieg verloren, hatten hinterher oft auch niemanden mehr, der "für sie aufkam" (von einer kleinen Kriegerwitwen-Rente abgesehen). Sie mussten also selbst arbeiten gehen, waren sich oft für keine Arbeit zu schade. Und trotzdem sind aus ihren Kindern nicht reihenweise Kriminelle oder Dummies geworden.  Das wird in D leider oft vergessen; Jammern auf hohem Niveau ist einfacher...

Wie gesagt: Im Grundsatz stimme ich Dir zu. Wenn der Gesetzgeber die unterhaltstechnischen Auswirkungen einer neuen Partnerschaft bei Zahlern und Empfängern gleichstellen würde, wäre schon viel gewonnen. Und natürlich festlegen, dass nachehelicher Unterhalt genauso vorübergehend und befristet ist wie Arbeitslosengeld.

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 23:05
(@mitschiii)
Rege dabei Registriert

*Vollquoting gelöscht*

ja martin, hast ja nicht ganz unrecht. ich beziehe es halt meist auf mich. find es eben einfach nur ungerecht, daß sie gleich zu nen andren geht u jetz fast 2 jahre zusammen sind, mein kleiner in den kiga geht u ich ihr trotzdem geld zahlen muss...

ist ja nicht nur bei mir so, auch bei anderen u das sollte abgeschafft werden, denn sie kann auf hohem ross leben (urlaub etc) u ich darf schulden machen

das gehört geändert u meiner meinung nach u ich denk auch sehr vielen anderen, sollte ein neuer partner, mit dem sie zusammenlebt, spätestens nach einem jahr zusammenleben für jemanden aufkommen oder seh ich das immer noch falsch???

darum hoffe ich, dass etwas mehr gerechtigkeit vor meiner verhandlung mitte november kommt u die lieben politiker das neue unterhaltsgesetz bis dahin im BT verabschiedet haben...

grüsse mitschiii


AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2007 23:22