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Unterhaltszahlungen kind aus geschiedene Ehe und 2 Kids neue Beziehung

 
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen . ich habe da mal eine Frage wegen dem Unterhaltsrecht für meinen Sohn aus geschiedener Ehe :
Ich bin seit 2 Jahren geschieden habe da einen Sohn wo jetzt 4  Jahre alt und lebe bereits in einer neuen Beziehung wo bereits ein Kind da ist und im Frühjahr das nächste Kind kommen wird . Nun zu meiner Frage ich zahle für meinen 4 jährigen Sohn zur Zeit  281 Euro monatlich . Wie wird das dann ab dem nächsten Kind was im Frühjahr kommt weiter berechnetet ? oder bleiben die Zahlungen so wie sie sind dann ? Ich lebe mit der neuen Partnerin in einer nicht ehelichen Beziehung . Könnte mir hier zu jemand helfen / sagen . Vielen Dank

Gruß

ULJANO

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2018 20:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das 2. Kind geboren ist, dann bist Du 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet, beiden Kindern und der Mutter des Babys.

Da der Unterhalt für die Kinder vorrangig ist wird dieser als erstes berechnet. Dein Einkommen wird bereinigt (Abzug berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge), danach wird in der DDT nachgeschaut welche Stufe Deinem bereinigten Einkommen entspricht und wegen 3 unterhaltsberechtigten Personen geht es eine Stufe herunter, aber nicht unter Mindestunterhalt.

Daraus berechnet sich der Unterhalt für das 4jährige Kind und das Baby, sollte dadurch Dein Selbstbehalt von 1080 Euro unterschritten werden, dann bist Du ein Mangelfall und es wird komplizierter gerechnet.

Anschliessend kann die Mutter des Babys Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Babys geltend machen. Hierzu steht die Differenz von Deinem (bereinigten) Einkommen minus KU minus 1200 Euro (Dein Selbstbehalt) zur Verfügung.

Sollte für das 4jährige Kind ein Titel bestehen, dann  musst Du den Titel bedienen. Wenn sich aber die Verhältnisse ändern sollte der Titel abgeändert werden. Das kann durch Herausgabe und Neuerstellung eines Titels erfolgen, im schlimmsten Fall muss die Abänderung durch ein Familiengericht erfolgen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.05.2018 21:47
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo vielen Dank für diese Antwort
Ja es besteht eine Urkunde für das 4 jährige Kind mit 110 % dym. vom Jugendamt . Nun ja wie sieht es aus wenn das das 3te Kind da ist ändert sich dann die Unterhaltsberechnung für meinen 4 jährigen Sohn aus der geschiedene Ehe ? da ja in der neuen Beziehung dann zwei andere Kinder vorhanden sind .Muss ich trotz uneheliche Beziehung der Mutter des Babys dann Unterhalt zahlen oder wie wird das dann verrechnetet . Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2018 10:54
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Hallo zusammen . ich habe da mal eine Frage wegen dem Unterhaltsrecht für meinen Sohn aus geschiedener Ehe :
Ich bin seit 2 Jahren geschieden habe da einen Sohn wo jetzt 4  Jahre alt und lebe bereits in einer neuen Beziehung wo bereits ein Kind da ist und im Frühjahr das nächste Kind kommen wird .
[...]
Vielen Dank

Gruß ULJANO

und:

Hallo,
wenn das 2. Kind geboren ist, dann bist Du 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet, beiden Kindern und der Mutter des Babys.
VG Susi

liest sich nicht ganz eindeutig...
Wenn das fett/ kursiv gedruckte auch Dein Kind ist (und davon gehe ich erst mal aus), wärst Du bei der Geburt des weiteren (3.) Kindes mindestens 4 Personen unterhaltspflichtig (so meine Rechnung):
Vorrangig den 3 Kindern und zusätzlich Deiner aktuellen Frau.
(Dabei ist nicht berücksichtigt das Du eventuell (?) Deiner Ex ebenfalls unterhaltspflichtig sein könntetst (darüber hast Du allerdings in Deinem Eingangspost nichts geschrieben)
Wann wurde denn der Titel für das erste KInd erstellt (wurde da das 2. Kind schon mit berücksichtigt?)?
Auf jeden Fall müßte der vorhandene Titel bei Geburt des neuen (3.) Kindes entsprechend abgeändert werden (Rücksprache JA)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2018 11:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe die Dinge so interpretiert, dass der TO 1 Kind von 4 Jahren hat und ein weiteres erst noch geboren wird.
Das andere Kind habe ich als Kind der LG des TO interpretiert, dessen leiblicher Vater der To nicht ist und er das Kind auch nicht adoptiert hat.

Die Frage ist hast Du zur Zeit  1 oder 2 leibliche Kinder, das künftige Baby ist dann ein weiteres Kind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2018 12:57
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

Also der 4 jährige Sohn stammt aus einer EHE , das 2 jährige Kind  und das ungeborene Kind stammem beide aus der neuen Beziehung ( nicht eheliche Gemeinschaft ) Danke und Gruss ULJANO

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2018 13:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du bist allen Deinen leiblichen Kindern zu Unterhalt verpflichtet, also sowohl dem 4jährigen Kind aus der Ehe und dem unehelichen 2jährigen Kind (und in Zukunft beiden unehelichen Kindern), alle Kinder sind beim Unterhalt gleichberechtigt.
Ebenso bist Du der Mutter eines Deiner Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zu Betreuungsunterhalt verpflichtet.

Bei der Berechnung des Unterhalts geht der KU vor, d.h. er wird zuerst für alle Kinder bestimmt und dabei wird die Mutter eines Kindes unter 3 nur insoweit berüchsichtigt, dass sie Einfluss auf die Stufe des Unterhalts hat, da Du für 3 Kinder plus Mutter = 4 Personen (z.Z. 2+1 Personen) zu Unterhalt verpflichtet bist.

Nachdem der KU für alle Kinder bestimmt ist, wird er von Deinem bereinigten Einkommen abgezogen und alles, was 1200 Euro übersteigt, steht dann für BU für die Mutter zur Verfügung. BU muss die Mutter allerdings von Dir fordern, wird nichts gefordert, musst Du auch nichts zahlen.

Eine Abänderung des Titels ist auf alle Fälle möglich da sich die Umstände geändert haben.

Zahlst Du Deiner Ex-Ehefrau auch noch Unterhalt?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2018 16:05
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(...) ich zahle für meinen 4 jährigen Sohn zur Zeit  281 Euro monatlich .

Ich habe mal nachgesehen ...
Mit 281 Euro, liegst Du nach der Düsseldorfer 2017 Tabelle  in der 3. Stufe (Einkommen 1.901 bis 2300 Euro).
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass Dein erstes Kind mit der neuen Lebenspartnerin noch nicht berücksichtigt wurde.

Ohne die neuen Kinder bzw. neuer Berechnung wäre der Zahlbetrag ab 01.01.2018 dann: 286,00 Euro/mtl.

Jetzt theoretisch weitergerechnet, unter der Annahme, dass Dein Einkommen bei 1901 bis 2300 Euro liegt (netto), dann wäre es jetzt wie folgt:
1. vier Unterhaltspflichtige
2. KU (Kindesunterhalt) ist vorrangig, damit würdest Du (glaub ich) auf die 1. Stufe rutschen:
Zahlbeträge:
Kind (4 Jahre) = 251 Euro
Kind (2 Jahre) = 251 Euro
und das Neugeborene (wenn es dann da ist) = ebenfalls 251 Euro.

Da der Mindestunterhalt immer sichergestellt sein sollte, kommt es jetzt zu einee spitzfindigen Berechnung, die dazu führen kann, dass gewisse Kosten nicht mehr berücksichtigt wurden (z.B. Arbeitsweg, evtl. eheliche Kredite, etc.) so dass Du in jedem Fall auf den Mindestunterhalt kommst. Auch kann es passieren, dass Du zu einem Nebenjob verdonnert wirst, aus dem dann der (rechnerische) Unterhalt bezahlt werden kann. Ob Du dann einen Nebenjob annimmst, oder nicht, sehen die Familiengerichte dann wieder als Dein eigenes Problem an.

Die obigen Zahlen können sich entsprechend verschieben, gemessen an Deiner tatsächlichen Einkommenslage und ob Dein zweites Kind bereits berücksichtigt wurde.

Vielleicht schreibst Du uns mal, wass Du für einen Nettoverdienst Du hast, welche berufsbedingten Kosten man in Abzug bringen kann und in wieweit Kind 2 bereits in den Unterhaltszahlungen berücksichtigt ist. Im übrigen, da Kind zwei erst 2 Jahre alt ist, bist Du theoretisch bereits jetzt noch der Mutter Deines zweiten Kindes zum Unterhalt verpflichtet und sie wird mit eingerechnet = 3 Unterhaltspflichtige.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2018 16:34
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo also mein Netto Gehalt beträgt 2191,08€

Was ist damit gemeint welche berufsbedingten Kosten man in Abzug bringen kann*
Weil ich mit dem Begriff gerade nichts anfangen kann . oder meint Ihr damit die Lebensunterhaltskosten / Sprit für Auto ???

Kredite ect. liegen bei mir nicht vor

Und soweit ich weiss wurde das erste Kind ( 2 jährige )  aus der neuen Beziehung bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtig gewesen
An meine Ex Frau zahle ich kein Unterhalt da sie bedeutet mehr Netto Verdienst hat als ich
Gruß
ULJANO

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2018 11:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

berufsbedingte Aufwendungen beinhalten tatsächlich die Kosten des Arbeitswegs. Also eine Kilometerentschädigung für das Auto, Hin- und Rückfahrt, 1.-20. Kilometer 0,30 Euro, jeder weitere Kilometer 0,20 Euro (wobei das unterschiedlich sein kann in Abhängigkeit des zustädnigen OLG)  bezogen auf 220 Arbeitstage im Jahr oder auch Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr.
Weiterhin, nachgewiesene Altervorsorge bis maximal 4% vom Brutto (z.B. Riester).

Dein Netto-Gehalt erhöht sich u.U. um Weinachtsgeld und Urlaubsgeld entsprechend auf 12 Monate umgelegt und ggf. eine Steuererstattung.

Mit Deinem jetzigen Netto bist Du (ohne Abzüge) nach der neuen DDT 2018 in der 2. Stufe (das entspricht der früheren 3. Stufe, da die erste Stufe jetzt von 1080 bis 1900 Euro geht.)

Du solltest auf alle Fälle unter den neuen Bedingungen eine Neuberchnung anstreben, wobei das JA für Dich nicht rechnet sondern nur für die KM. Trotzdem wird die Einigung über den neuen Unterhalt für das 1. Kind vermutlich über das JA laufen.

Mit 3 bzw. 4 unterhaltsberechtigten Personen bist Du sofort in der 1. Stufe und weiter herunter geht es nicht. Die Zahlbeträge wären dann wie Kasper vorgerechnet hat, also für das 4jährige Kind 251 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2018 12:13




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

An meine Ex Frau zahle ich kein Unterhalt da sie bedeutet mehr Netto Verdienst hat als ich

Kennst Du ihr Einkommen?
Es gibt noch den Sonderfall, wenn der BET etwa das zwei- bis dreifache an Einkommen gegenüber dem UET hat, dieser auch den KU tragen muss. Ich kenne mich da in der Berechnung nicht 100% aus, wie es sich verhält, wenn noch zwei Kinder aus einer nachfolgenden Beziehung da sind.
Ist nur so ein Gedankengang.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2018 13:41
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

erstmal vielen Dank Euch !!

Mein Arbeitsweg beträgt einfach 22 Km = 44 Km tägliche Fahrt zur und zurück von der Arbeit

Einkommen EX Frau kann nur cca. sagen, da es leider nicht genau sagen kann . aber es müsste um 800-1000 € netto mehr sein als mein Einkommen

Ich habe jetzt noch mal nachgerechnet mit Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld liege ich im Durchschnitt bei 2215,51€ monatlich

SORRY

Gruß

ULJANO

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2018 14:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Arbeitsweg wird so berücksichtigt wie es die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) verlangen.
Das OLG Köln und auch die SüddL geben für die ersten 30 Km (nicht 20km) 0,30 Euro, also 30*0,3 = 9 Euro und für den Rest 14*0,2 = 2,8 Euro, in Summe 11,8 Euro mit 220 Arbeitstagen =2596 Euro dividiert durch 12 ergibt rund 217 Euro, die Du pro Monat als berufsbedingte Aufwendungen geltend machen kannst.

Damit kommst Du zumindest noch nicht eine Stufe tiefer. Da Du aber 3 unterhaltsberechtigte Personen hast (und bald 4) geht es sowieso eine Stufe runter und Du bist damit in Stufe 1 und beim Mindestunterhalt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2018 18:06
(@uljano)
Schon was gesagt Registriert

HAllo

Erstmal vielen Dank für Eure Rat und tat hier das hilft mir schon mal etwas weiter . das heißt für mich dann wenn das Baby da ist ein Gang zum Anwalt wegen Unterhaltsberechnung und Antrag zum Jugendamt wegen Titel Unterhaltsurkunde ungültig machen lassen richtig ? Gruß und eine schönes WE ULJANO

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2018 13:34
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nein, einen Antrag kann man beim JA nicht stellen. Je nach Aufstellung werden die auch entweder korrekt rechnen, oder aber dem Unterhaltsmaximierungsprinziep folgen.

Ein Gang zum Anwalt kostet meist Geld.
Ich würde mit der Geburtsurkunde des neuen Erdenbürgers das Jugendamt - Beistandschaft - kontaktieren und eine Neuberechnung des KU (Kindesunterhalts) fordern. Vielleicht schonmal hier im Forum die Zahlen einstellen, um eine Idee über die korrekte Endsumme zu erhalten. Der Titel muss dann herausgegeben werden (wenn einer besteht) und ein Neuer ausgestellt werden.
Wenn die KM bzw. das JA sich querstellt, dann kommt man um eine Änderungsklage beim Familiengericht nicht herum. Das Problem ist, dass solange keine andere Entscheidung getroffen wurde, immer der alte KU weiter zu zahlen ist.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2018 13:42