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Unterhaltszahlung an meine Volljährige Tochter???

 
(@njunja)
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Erst mal zu meinem Problem!!!  Ich Habe eine Tochter aus erster Ehe die ist jetzt 20 Jahre alt und ist in ausbildung wohnt noch bei ihrer mutter.
Ich bin wieder verheiratet und habe noch 2 weitere kinder mit meiner neuen ehefrau beide minderjährig meine frau selbst hat 1 kind das behindert ist ..

Nun bekomme ich vom Jugendamt einen Brief in dem der unterhalt für meine tochter berechnet werden soll meine frage ist jetzt wie sollen wir das machen also ich
verdiene 1900 netto und meine frau hat 375 elterngeld + 558 Kindergeld wobei sie  223 euro an das amt bezahlen muss für die unterkunft ihres kindes ...
wie wird das denn jetzt berechnet weil meine frau hat beim jugendamt angerufen und da sagt die das ich nicht für meine jetzige frau unterhaltpflichtig bin sonder die beiden kleinen und
die große am ersten rang stehen ????

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 10:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die beiden minderjährigen Kinder stehen im 1. Rang
deine Frau - durch die Betreuung der minderjährigen - im 2. Rang
deine volljährige Tochter (sofern keine allgemeine schulische Ausbildung) im 4. Rang

Die Mutter der volljährigen Tochter ist dieser übrigens seit dem 18. Lebensjahr auch zum Unterhalt verpflichtet.

1900
- 5 % berufsbedingte Aufwendungen
- 4 % zus. Altersvorsorge (vom Jahresbrutto - sofern eingezahlt wird)
ergibt das anrechenbare netto.

Du bist 4 Personen zum verpflichtet.

Bei deiner volljährigen Tochter wird das Netto angerechnet abzgl. berufsbedingter Aufwendungen. Auch wird hier das volle Kindergeld angerechnet.
Aber: solltest du nicht mehr leistungsfähig sein aufgrund der anderen Unterhaltspflichten, so ist die Mutter allein barunterhaltspflichtig.

Wie alt sin die anderen Kinder?
Was will das Jugendamt wissen?
Dein Einkommen und die Anzahl der unterhaltsberechtigten etc.? Das können sie abfragen, einfach um die Höhe des evtl. Unterhalts der Tochter berechnen zu können bzw. festzustellen dass du evtl. gar nicht unterhaltspflichtig bist.
Du hast bei einer Berechnung aber das Recht die Unterlagen der Mutter einzusehen um die Richtigkeit der Berechnung prüfen zu können, auch die Unterlagen der Tochter müssen dir gezeigt werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 10:56
(@njunja)
Schon was gesagt Registriert

also meine beiden kleinen sind 2 jahre und der kleinste ist 7 monate und der sohn meiner frau ist 11 und was ich nicht verstehe die wollen auch wissen was meine frau unterhalt für den großen bekommt aber mitberechnet wird er net aber sein geld wird mit einberechnet  :knockout:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 10:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

na dann ordnen wir mal.

1. Das JA hat nur noch beratende Funktion. Sie können deine Tochter nicht mehr vertreten,von daher können sie zwar gerne rechnen, aber du mußt auf ihre Forderungen nicht eingehen.

2. Deine volljährige Tochter muß erstmal ihre Bedürftigkeit nachweisen.Dazu gehört u.a. ihr Ausbildungsvertrag und die damit verbundenen Einkommensverhältnisse.

3. Auch die KM ist nun Barunterhaltspflichtig.Daher muß die Tochter (notfalls übers JA) dir die Einkommensverhältnisse ihrer Mutter ebenso darlegen,wie ja ihre eigenen(siehe Punkt 2)

4. Von ihren Bedarf wird das ber. Ausbildungsgehalt (üblicher Abzug 90€) und das volle KG in Abzug gebracht. Meist bleibt da nur nocheingeringer ANspruch über, den sich beide Elternteil je nach Einkommen teilen dürfen.

5. Nun der spannende Punkt der Rangfolge. Und hier irrt das JA.

Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,das sind deine beiden Kinder mit deiner Ehefrau
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, das ist deineaktuelle Ehefrau, die ja eure Kinder erzieht und daher zuhause ist undElterngeld bezieht
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,die 20-jährigfe Tochter, die nichtmehr privilegiert ist, da sie in Ausbildung ist und nicht mehr zur Schule geht
....

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 11:00
(@njunja)
Schon was gesagt Registriert

😉 oh man echt mal großes lob ... Ihr seid  :thumbup: und ich danke euch für eure hilfe ich hätte jetzt gar net gewusst was ich tun soll ,, ich mußte mir von ihr sogar anhören warum ich noch 2 kinder bekommen habe wenn ich nicht mal ihr unterhalt zahlen könne .. da ist doch der elterliche respekt schon längst flöten gegangen

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Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 11:11
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was das Kind deiner Frau an Unterhalt bekommt geht das Jugendamt nichts an, da es nicht mit dir verwandt ist. Das würde ich auch nicht angeben, sondern nur das Einkommen deiner Frau abzüglich der Kosten für die Unterbringung ihres Kindes. Unabhängig davon bist du ihr aufgrund des Alters der gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig (mind. bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten).

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 11:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Kannst Du bitte sagen, ob bei der Berufsausbildung eventuell ein höherer (allgemein bildender) Schulabschluss ebenfalls enthalten ist, z.B. Fachhochschulreife etc.? Oder hat die 20-jährige schon das Abitur?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 12:53
(@njunja)
Schon was gesagt Registriert

nein hat sie nicht ganz normal hauptschulabschluss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 16:34
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und was für eine Ausbildung macht sie?

Wie lange schon?

Ist es ihre erste Ausbildung?

Was hat sie die letzten Jahre gemacht?

Hauptschulabschluß macht man ja üblicherweise mit 16/17 und nicht erst mit 20.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 16:36
(@njunja)
Schon was gesagt Registriert

ja die ist von der schule geflogen und mußte 2x wiederholen sie ist jetzt im 2 lehrjahr und hat davor nix gemacht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 16:37




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Frage von mir ist noch offen: wird durch die Berufsausbildung ein höherer Schulabschluss erreicht/angestrebt ? Dies entscheidet (mit) darüber, in welchem Rang das Mädel unterhaltsrechtlich eingeordnet wird - im 1.Rang oder im 4.Rang.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2012 19:45
(@njunja)
Schon was gesagt Registriert

nein es wird dadurch kein höherer rang erzielt sie lernt ganz normal arzthelferin

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Themenstarter Geschrieben : 30.10.2012 22:19