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Unterhaltszahlung ab Lehrstelle

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(@stefan70)
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Hallo

das Schreiben vom RA ist Gestern bei mir angekommen.

Mit der ganzen Schilderung das mein Sohn in die Lehre kommt , daß der offene KU Betrag (Schulden) der Mutter zusteht usw.
Was nicht hinhaut ist das Du Schulden über 8000 Euro laut Auflistung sein sollen. Das werde ich demnächst überprüfen. Die ganze Auflistung sind fast 10 Seiten.

Ich setzte das Schreiben mal rein.

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2013 11:01
(@stefan70)
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Sehr geehrter Herr Stefan

Frau XXX  hat mich zusammen mit Ihrem Sohn aufgesucht und lässt Ihnen folgendes mitteilen:

Sohn wird ab 01.08.2013 eine Ausbildung in _______ beginnen.

Abgesehen davon vollendet Sohn am 29.08.2013 das 18. Lebensjahr.

Wenn Sohn volljährig ist und Ausbildungsvergütung erhält, wird sich der Anspruch auf laufenden Unterhalt deutlich reduzieren.

Die endgültige Höhe der Ausbildungsvergütung steht jedoch noch nicht fest.
Sohn wird nach _______ umziehen und muss dort eine Wohnung anmieten.

Die Bruttovergütung beläuft sich im ersten Ausbildungsjahr auf 793,26 €

Sobald die erste Abrechnung vorliegt, wird zu berechnen sein, in welcher Höhe noch Unterhaltsbedarf besteht.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht grundsätzlich auch ein Barunterhaltsverpflichtung der Mutter.

Insoweit besteht jedoch gegenüber einem volljährigen Kind ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1200 € , jedenfalls nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Stand 01.01.2013.

Wir gehen davon aus, dass die Unterhaltsgrundsätze im Oberlandesgerichtsbezirk _____________ (Lehrort Sohn) davon nicht wesentlich abweichen.

Sicher ist jedenfalls, dass sich eine deutliche Reduzierung des Unterhaltsanspruches infolge der Ausbildungsvergütung ergibt.

Der Unterhalt für Ihre minderjährige Tochter ist nach dem Gesetz vorrangig.

Allerdings besteht die Problematik, dass für beide Kinder noch erhebliche Rückstände bestehen. (Stand 26.07.2013)

Rückstand Sohn : 3862,05 €

Rückstand Tochter : 4390,85 €

Sollte Sohn mit seiner Ausbildungsvergütung den eigenen Bedarf voll abdecken können, wäre noch immer der bestehende Rückstand an die Kindesmutter zu zahlen.

Für den Fall, dass der laufende Unterhalt für Sohn entfällt, käme es in Betracht, den Unterhalt für Tochter zu erhöhen. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat eine Höherstufung um eine Gruppe zu erfolgen, wenn nur noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

Abgesehen davon haben Sie seit mehreren Jahren keine Auskünfte über Ihr Einkommen erteilt. ( Ist das notwendig bei bestehender Lohnpfändung?????)

Soweit es sich um den geschuldeten Unterhalt für Tochter handelt, fordern wir Sie hiermit zur Auskunftserteilung durch Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen bis zum 14.08.2013 auf.

Vielleicht ist es möglich, eine einvernehmliche Gesamtregelung zu finden, Ihre geschiedene Ehefrau (wir waren nie verheiratet) strebt dies jedenfalls an.

Sohn wird aber dann, wenn er volljährig ist, selbst drüber zu befinden haben, ob und in welcher Höhe er dann noch laufenden Unterhalt geltend macht.

Vermutlich wird sich Sohn jedoch dem Argument nicht verschließen können , dass sein laufender Unterhalt weitgehend durch seine zukünftigen Ausbildungsvergütung abgedeckt ist

Mit freundlichen Grüßen

Der RA Exe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2013 11:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

ich finde das Schreiben sehr anständig und sachlich. Was der RA zu erwähnen vergass: Dein Sohn ist auch als Azubi noch kindergeldberechtigt; damit und mit seiner Vergütung dürfte sein Bedarf auch ohne elterliche Unterhaltszahlungen gedeckt sein. Insofern muss man sich hier auch über Selbstbehalte etc. kaum Gedanken machen.

Bleiben die Rückstände und der Unterhalt für die minderjährige Tochter. Hier solltest Du - abseits von Selbstbehalten und Kontopfändungen - tatsächlich etwas anbieten, mit dem auch die Gegenseite leben kann. Zum einen hat irgendwer - vermutlich Deine Ex - das Geld für Dich vorgestreckt. Zum anderen haben wir als Eltern ja auch eine Vorbildfunktion, zu der nicht gehören sollte, dass wir unsere Verpflichtungen einfach mit einem "ich hab aber nix" abzubügeln versuchen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2013 11:57
(@stefan70)
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Hallo

ja ich denke auch recht vernünftig geschrieben.

Bei meinen Schulden stimmt einiges nicht. Es sind angebblich 5 Monate keine Unterhalt von mir zum RA gegangen.
Das muß ein Fehler beim RA sein, denn 5 x 600 etwa sind 3000 Euro, das passt dann schon eher nach meinem Stand.
Das kläre ich die nächsten Tage

Habe mir einen Termin beim RA vor Ort geben lassen und möchte das klären ob meinem Sohn die UH Schulden zustehen usw

mal sehen werde nächste Woch berichten.

Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2013 18:44
(@stefan70)
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Hallo

also kurzes Update

ich habe eine neue Liste der Aufstellungen der KU Schulden bekommen und Sie wurde korrigiert auf rund 5000 Euro.
Fehler lag bei RA der Ex

Mein Sohn ist jetzt 18 Jahre geworden 🙂

Gibt es irgendwo einen Gesetzestext wo drinsteht , daß bei KU Schulden an das volljährige Kind zu zahlen ist/oder zusteht!?
Mein Sohn traut sich nicht seine Mutter zu umgehen u Geld von mir zu nehmen.
Er hat immer noch den Satz vom RA der Ex im Kopf,

``Das Geld steht der Mutter zu!``

Er ist ausgezogen lebt in einer WG.

Bitte versteht mich nicht falsch aber lieber würde ich Ihm das Geld geben bzw mich mit Ihm einigen als die Kohle an die Ex zu zahlen.

Vielen Dank
Viele Grüße

Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2013 12:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

die Kohle steht Deiner Ex zu; schliesslich hat sie den Unterhalt vorgestreckt. Allerdings kann man prüfen, ob der Anspruch nicht mittlerweile ganz oder teilweise verfallen ist, zum Beispiel, weil er nicht in passender Form geltend gemacht wurde.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2013 13:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das Prozedere nennt sich http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-der-familienrechtliche-ausgleichsanspruch-f3258 4">familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Danach kann der betreuende ET vom UH-pflichtigen ET Ersatz fordern, wenn er zusätzlich zur Betreuung selber die Barunterpflichtspflicht wahrgenommen hat und den UH-pflichtigen ET nicht freigestellt hat - mal ganz grob zusammengefasst. Das dürfte bei Dir zutreffen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2013 15:03
(@stefan70)
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Hallo

danke für Eure Antworten.

Was den ``famillienrechtlichen Ausgleichsanspruch `` angeht

da steht was von verheirateten Ehepaaren.

Ich war mit meiner Ex nicht verheiratet. Trifft das dann trotzdem zu!

Mein RA meinte , wenn mein Sohn 18 ist könnte ich die KU Schulden mit meinem Sohn regeln. Muß dann auch schriftlich festegehalten werden mit Unterschriften beider Parteien.

Klar ist das die Ex dann sauer ist.

Viele Güße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 19:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

da steht was von verheirateten Ehepaaren.

Da steht noch viel mehr von Elternteilen.

Da die KM offensichtlich wegen der von Dir nicht erfolgte KU-Zahlung selber in Vorleistung gegangen ist und das Kind dadurch sehr wohl seinen Barunterhalt erhalten hat (oder ist es verhungert ?), wird sie auch diese Vorleistung von Dir zurückverlangen können, wenn sie das Formelle hierzu eingehalten hat. So gesehen hat das Kind seinen KU erhalten und kann keine Ansprüche geltend machen. Es müsste schon nachweisen, dass ihm ein "Schaden" entstanden ist. Ansonsten würde im Umkehrschluss jede Form von "Freistellung" Makulatur sein.

Sprich Deinen RA doch mal auf den "Familienrechtl. Ausgleichanspruch" an und frag' ihn, ob er dafür bürgen würde, dass dieser bei Dir nicht anwendbar ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 20:30
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

Auf Grund von drohender Zwangsvollstreckung usw habe ich mich nach langem hin und her überlegen 2011 dazu schriftlich verpflichtet den Unterhalt von 2x 334 = 668 € montalich zu stemmen. Zusätzlich den Schuldenberg von ca. 5000 € mit 50 € jeden Monat zu bedienen. Damit konnte ich Pfändung usw abwenden.

Nach wie vor wäre aber der Wortlaut dieser Vereinbarung interessant.

Wenn seinerzeit KU-Schulden von 5.000 EUR bestanden und Du heute KU-Schulden von 5.000 EUR hast, frage ich mich, was Du denn zweieinhalb Jahre getilgt hast ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 20:56




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ein Beschluss zu einem Fall, wo ein Kind volljährig wird und aus der davor liegenden Zeit noch KU-Schulden aufgelaufen sind, und diese vom ehemals betreuenden ET eingefordert werden:
OLG Nürnberg · Beschluss vom 24. Oktober 2012 · Az. 7 UF 969/12

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts der vom Antragsteller geltend gemachte und vom Familiengericht zugesprochene Ausgleichsanspruch in Höhe von 912,93 € nebst Zinsen besteht.

Als Begründung ist Abschnitt 4 interessant und m.E. anscheinend ausschlaggebend.

Gruss oldie

Edit und PS:
Meine Agrumentationsrichtung des hier anzuwenden familienrechtl. Ausgleichsanspruchs auf Basis verfassungsrechtlicher, gesetzgeberischer und auch von der Rechtssprechung her zu betrachtender Gründe wäre:
Der fam. Ausgleichsanspruch, anzuwenden auf als Familie definierte Zusammenschlüsse, hat keine definierte gesetzliche Grundlage, sondern wurde 1981 vom BGH "entwickelt". In Anbetracht der vergangenen 32 Jahre möchte ich folgendes bemerken:
Das BVerfG setzt bei der Definition einer Familie - definiert z.B. bei Urteilen zur Familienzusammenführung - zwingend eine Ehe zw. Mann und Frau voraus. Allerdings gibt es mittlerweile viele Reformen des Familienrechts, u.a.2008 und 2009, ebenso das Adoptionsrecht (teilweise) auf homosexuelle Paare erweitert, und damit seine eigene Definition von Familie konterkariert. Ebenso gibt es mittlerweile eine faktische Gleichstellung von ehel. und unehelichen Müttern in UH-Angelegenheiten, eine erweiterte rechtliche Gleichstellung von ehel. und unehelichen Vätern, sozialrechtl. gegenseitige Haftung für Lebensgemeinschaften, ... .

Von daher: Wäre ich betroffen, ich würde bis vor das BVerfG gehen und dem sein eigenes Definitionsgemauschel, Begriffserweiterungen und Haftungsgrenzenaufhebungen um die Ohren hauen, zumindest es versuchen. 😉

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 21:11
(@stefan70)
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Hallo

oldi:

Das ist mir etwas zu hoch. Kurz gesagt die Ex bekommt doch das Geld?

United:

Was Du da geschrieben mit den 5000 Euro Schulden hat mich natürlich beschäftigt und ich habe mir die Liste nochmal inn Ruhe vorgenommen und da ist mir folgendes aufgefallen.

Urteil der KU Abänderungsklage wurde 03.2010 gesprochen

Die Auflistung der Zahlungeingänge fängt 05.2009 an. Hier fällt auf das einige Eingänge fehlen bzw auch nicht aufgeführt sind.
Mit anderen Worten hat es mich ganz schön angesch....

denn:

1. Ist der RA der Ex in die Gerichtsverhandlung schon mit einem falschen u viel zu hohen Schuldenstand ins Verfahren gegangen
  Das wurde dann leider auch vom Gericht so tituliert. Je Kind/Urteil etwa 1500 Euro Rückstand

2. Und dann ist es noch so das in der Auflistung fehlende Zahlungseingänge nicht aufgeführt wurden, so das es darauf hinausläuft doppelt abgezockt zu werden.

Da ich heute zu Hause bin werde ich die Liste abarbeiten:

Zahlungeingänge die ich ab 05.2009 per Kontoauszug oder Lohnzettel nachweisen kann werde ich dem RA hinsenden und Ihm bitten die Liste zu korrigieren. (habe noch einige Kopien hier)

Da gingen auch noch ein paar Zahlungen direkt zur Ex.

Jetzt meine Frage:

Die vom Gericht titulierten (falschen) Rückstände werde ich bestimmt nicht ändern können (denn tituliert)

Aber ich könnte wenn ich den korekkten Rückstand errechnet habe zumindest eine Aufstellung dem RA der Ex zukommen, das die bei Gericht eingereichten Rückstände zu hoch waren und abwarten wie er reagiert.

Vielleicht bekomme ich doch noch einiges nach unten angepasst und es gibt ev. eine Verhandlungsbasis für Rückzahlungen!?

Hat da Jemand Erfahrungen??

Viele Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2013 12:50
(@Inselreif)

Wieso sollte der RA sich darauf einlassen, etwas was tituliert ist (egal ob "falsch" oder "richtig") freiwillig nach unten zu korrigieren? Damit würde er ja die Interessen seiner Mandantin hintergehen.
Das kannst Du höchstens in einem Gespräch mit Deiner Ex selbst geregelt bekommen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 14:41
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

Da ich heute zu Hause bin werde ich die Liste abarbeiten:

Dann ergänze Deine "Liste" bitte noch um:
Abtippen der relevanten Passagen (anonymisiert) a) des Beschlusses aus 03/2010 und b) Eurer Vereinbarung hinsichtlich Tilgung & co.

Denn das ...

Das wurde dann leider auch vom Gericht so tituliert. Je Kind/Urteil etwa 1500 Euro Rückstand

... passt mit den ansonsten genannten Zahlen nur grob gerundet überein ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 14:55
(@stefan70)
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Hallo

also ich bin jetzt soweit, hat echt fast 3 Stunden gedauert das ich folgendes Sagen kann.

1. von 05.2009 bis 03.2010 Gerichtsurteil kann ich fehlenden Beträge von insgesamt 323 Euro nachweisen und auch belegen

2. ab 04.2010 fehlende Beträge 793 Euro

Gesamtsumme 1116 Euro

wenn ich das durchbekomme haben sich die 3 Stunden aber auch gelohnt, guter Stundenlohn

Werde das Schreiben an den RA jetzt fertig machen!

United:

Meinst Du die Errechnung der KU Schulden? Diese Passagen?
Weil beide Urteile ist ganz schön viel im Mom

Danke Euch

Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2013 15:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

was von Interesse wäre:

1. Dieser Teil der Beschlüsse:

Ich wurde 2010 verurteilt nach fiktiven Einkommen. [...] Durch den Urteilsspruch natürlich auch dann gleich ordentlich Schulden mit verpasst bekommen.

In den Beschlüssen steht irgendwie so etwas "wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: Insgesamt xxx € für die Zeit vom 1.xx 20xx bis zum 31.xx.20xx"

1. von 05.2009 bis 03.2010 Gerichtsurteil kann ich fehlenden Beträge von insgesamt 323 Euro nachweisen und auch belegen

Das hättest Du (bzw. Dein Rechtsvertreter) besser seinerzeit angebracht ... jetzt ist es (siehe Inselreif´s Einwurf) ein bisserl spät.

2. Diese Vereinbarung:

Auf Grund von drohender Zwangsvollstreckung usw habe ich mich nach langem hin und her überlegen 2011 dazu schriftlich verpflichtet den Unterhalt von 2x 334 = 668 € montalich zu stemmen. Zusätzlich den Schuldenberg von ca. 5000 € mit 50 € jeden Monat zu bedienen.

Aus Deinem Zahlenwerk wird ein Außenstehender nicht so wirklich schlau ...
... wenn in 1. "3.000 EUR UH-Rückstand" aufgeführt werden und ab 04/2010 793 EUR dazu gekommen sind, dann kann in 2. als Zwischenstand 2011 nicht 5.000 rauskommen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 15:44
(@stefan70)
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Hallo

ja ich verstehe,  hier mal die um Urteil errechneten KU Schulden. Die sind in Beiden Urteilen gleich

``an Rückstand zu zahlen sind von Mai bis Dez 2009 1080,00 Euro.
geschuldet war 8 x 240 €, mithin 1920 €, gezahlt wurde 8 x 105 € = 840 €

Im Jan u Febr 2010 waren geschuldet 2 x 272 €= 544€, Gezahlt wurde 210 €, so dass ein Rückstand von 334€ bleibt.

1080€ + 334 € ergibt einen Rückstand von 1414€ ``

Das ganze mal 2 sind dann 2828 € Rückstand geurteilt 03.2010

Kommt daher weil der RA mich seit 05.2009 in Verzug setzte

Das wären auch die Sätze die ich hier nochmal durchrechnen möchte und es den RA , auf Grund der fehlenden Beträge bis 03.2010 von genau 332€ mitteilen werde, die zur falschen Berechnung der KU Schulden führten.

Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2013 16:03
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Das ganze mal 2 sind dann 2828 EUR Rückstand geurteilt 03.2010

Das ist doch schon mal eine Ansage.

Aber nochmal:

auf Grund der fehlenden Beträge bis 03.2010 von genau 332 EUR mitteilen werde, die zur falschen Berechnung der KU Schulden führten.

Antwort:

Wieso sollte der RA sich darauf einlassen, etwas was tituliert ist (egal ob "falsch" oder "richtig") freiwillig nach unten zu korrigieren?

... und ich habe grob überschlagen ca. 3x nach Eurer Vereinbarung aus 2011 gefragt ...

... je nachdem, wie die aussieht, kann alles davor liegende auch wieder hinfällig sein. Außerdem könnte sie Aufschluß darüber geben, ob hier tatsächlich der von Oldie angeführte "familienrechtliche Ausgleichsanspruch" bestehen könnte.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 16:17
(@stefan70)
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Sorry

für die Vereinbarung habe ich einen Brief aufgesetzt

Auszug:

Sehr geehrter Herr....RA

Durch die Pfändung meines Gehalts liegt mein ausgezahltes Netto bei 750 €
Um die laufenden Kosten zu bezahlen musste ich ALG 2 beantragen.

Mir ist es nicht möglich die genannte Forderung zu begleichen.

Aus diesem Grund möchte ich folgenden Vorschlag unterbreiten:

1. Zuzahlung der Differenz aus dem gepfändeten Betrag , im Moment 607,34 € zu dengetitelten 668 € ( 2x 334 € = 668 € ) , Gesamt gesehen Zahlung der 668 € ab April 2011.

2. Um die aufgelaufenen Rückstände zu bedienen bitte ich um eine Ratenzahlung und Zinsstop.
Auf Grund meiner Lage ist es mir im Moment nur möglich 50 € pro Monat zur Abzahlung zu leisten.

Durch die dann monatliche Zahlung der 668 € dürften keine weiteren Schulden auflaufen.
Die 50 € monatlich dienen der Schuldentilgung.  

Ich versichere Ihnen die genannten Beträge ab April 2011 regelmäßig zu zahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2013 16:26
(@brille007)
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Moin Stefan,

in Ergänzung zu den Vorschreibern: Könnte es sein, dass irgendwo in dem ganzen Schriftverkehr auch der Begriff (Verzugs-)Zinsen" vorkommt? Damit läppern sich Schulden im Verlauf von drei oder vier Jahren nämlich ganz schön in die Höhe (was die Differenzen der Beträge erklären könnte). Denn natürlich steht im Unterhalts- oder Schuldrecht nirgends, dass Zahlungsverzüge zinslose Darlehen wären. Auch wenn manche Schuldner annehmen, nach (verspäteter) Begleichung der Hauptforderung könne man die Zinsen auch einfach kommentarlos unter den Tisch fallen lassen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 20:52




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