Unterhaltszahlung a...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltszahlung ab Lehrstelle

Seite 1 / 3
 
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo an alle Väter und auch Mütter

Ich habe einige Fragen zu folgendem Thema.

Mein Sohn wird bald 18 und hat eine Lehrstelle ab 01.08.

Vorab:

Ich wurde 2010 verurteilt nach fiktiven Einkommen. Habe 2 Kinder, dadurch auch 2 Urteile. Durch den Urteilsspruch natürlich auch dann gleich ordentlich Schulden mit verpasst bekommen.

Auf Grund von drohender Zwangsvollstreckung usw habe ich mich nach langem hin und her überlegen 2011 dazu schriftlich verpflichtet den Unterhalt von 2x 334 = 668 € montalich zu stemmen. Zusätzlich den Schuldenberg von ca. 5000 € mit 50 € jeden Monat zu bedienen. Damit konnte ich Pfändung usw abwenden.

Ich zahle an den RA meiner Ex

Mein  Sohn wird im August 18 und fängt auch gleich eine Lehre am 01.08. im öffentlichen Dienst an. Da freu ich mich auch sehr drüber und er ist auch froh das er endlich bei seiner Mutter raus ist und sein eigenes Leben führen kann.

Jetzt hab ich natürlich mehrere Fragen:

1. Wie läuft das mit dem zu zahlenden Unterhalt?

2. Bekommt er jetzt das Geld von 334 € monatlich oder wird er neu berechnet

3. Es bestehen ja noch die Unterhaltsschulden! Bleibt meine Zahlung dann in der Höhe, auch wenn er nicht mehr Unterhaltspflichtig wäre, zur Schuldentilgung??

4. Oder kann ich versuchen mit dem RA zu sprechen den Betrag etwas zu senken?

Ich hoffe Ihr könnt mir dahingehend etwas helfen. Meine Finanzielle Lage ist absolut depri.

PS. Hab mich kurz gefasst

Viele Grüße

      Stefan

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2013 19:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

Dein Sohn muss Dich und seine Mutter um Auskunft nach dem Einkommen bitten. Diese Auskünfte muss er dem jeweils anderen Elternteil zukommen lassen, damit sowohl der Unterhaltsbedarf als auch die Haftungsquote von euch Eltern ermittelt werden kann. Dabei müssen die Unterhaltsansprüche weiterer (minderjähriger) Kinder berücksichtigt werden, ggf. auch der von unterhaltsberechtigten (Ex-)Partnern.

Allerdings verdient Dein Sohn auch im ÖDi während der Ausbildung nicht schlecht. Sein Ausbildungsgehalt und das Kindergeld werden auf den Unterhalt angerechnet. Dabei darf er eine Werbungskostenpauschale von 90 Euro monatlich vorher in Abzug bringen. Wohnt er außer Haus, beträgt sein Anspruch 670 Euro. Vermutlich bleibt nach Abzug KG und Anrechnung eigenes Einkommen nichts mehr oder nicht mehr viel übrig.

Alternativ kannst Du ihm anbieten, ihn mit monatlich Euro xxx zu unterstützen. Dabei ist zu beachten, dass ab 18 das Kind selbst verhandelt UND über den Unterhalt verfügt. Du musst ihn also auffordern, ein Bankkonto zu benennen. Außerdem musst Du ihn bitten/auffordern, den alten Titel herauszugeben, da die Anspruchsgrundlage sich verändert hat bzw. weggefallen ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2013 19:19
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

ich zahle ja im Moment alles an den Rechtsanwalt, und der gibt es an meine Ex weiter.

Also müßte sich mein Sohn rechtszeitig mit dem Ra in Verbindung setzen damit er:

1. ab August das Geld auf sein Konto bekommt
2. den (sein) Titel von mir bekommt (vom RA)
3. und wenn er es möchte die Einkünfte von mir und seiner Mutter abfragen??? (Bei seiner Mum wird er sich das nicht trauen denke ich)

Hab ich das richtig verstanden?

Vielen Dank

Grüße Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2013 18:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

zu 1. Sohn muss Dir (schriftlich) mitteilen, wohin das Geld überwiesen werden soll. Bisher beruht das auf einer Bestimmung der KM, mit seiner Volljährigkeit wird diese Vereinbarung zw. KM und RA hinfällig.
zu 2. Du hast keinen Titel, lediglich eine nicht vollstreckbare Abschrift. Da ist nichts herauszugeben. Entweder wird der (alte) Titel abgeändert, oder er wird für die Zukunft annuliert. Dazu hat Sohn seinen Titel Dir herauszugeben.
zu 3. Wenn er Unterhalt haben möchte? Ja. Das hat rechtlich betrachtet mit "sich trauen oder nicht" wenig zu tun. Vielleicht setzt ihr euch mal zusammen, wenn möglich zu dritt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2013 19:06
(@der-trauernde)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo stefan70,

also du zahlst momentan 2x 334= 668 € monatlich Unterhalt und musst zusätzlich noch Schulden in Höhe von 5000 € mit 50€ jeden Monat abzahlen.

Sind in den Schulden auch Unterhaltsschulden enthalten? Ich frage nur deshalb: Nicht das der RA deiner Ex auf die Idee kommt, das du erstmal die 334€ weiter zahlen sollst bis die Schulden abgezahlt sind, obwohl dein Sohn ab August nicht mehr Unterhaltsberechtigt ist, durch ein hohes Lehrgehalt + das Kindergeld.

An deiner Stelle würde ich jetzt schon in manschen Punkten aktiv werden und nehmen wir als Beispiel einmal an dein Sohn wird am 15.8. Volljährig!

Ich würde nach einer Kopie des Lehrvertrages nachfragen, denn wenn du die in der Hand hast, kennst du die Höhe seines Lehrgehaltes oder kannst dir das Netto ganz einfach ausrechnen, mittels Internetrechner.

Du schreibst: „Da freu ich mich auch sehr drüber und er ist auch froh das er endlich bei seiner Mutter raus ist und sein eigenes Leben führen kann.“

Meinst du damit dass dein Sohn pünktlich mit 18 in eine eigene Wohnung umzieht?
Hat er gesagt dass er sich eine eigene Wohnung nehmen will, denn das wir für einen Azubi, der gerade 18 geworden ist sehr schwer! Aber wenn er trotzdem eine kleine, bezahlbare Wohnung findet und sein Lehrgehalt + Kindergeld liegen über 670 €, bist du und deine Ex nicht mehr Unterhaltspflichtig.

Wenn dein Sohn am 1.8. seine Lehre beginnt, ist er ja noch minderjährig da er laut meinem Beispiel erst am 15.8. Geburtstag hat, aber sein Lehrgehalt wird in der Zwischenzeit nur zur hälfte in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt!

Ich weiß zwar nicht wie du dazu stehst, aber ich habe bei meinem Sohn keine genaue Berechnung gemacht und mein Sohn hatte am 19.6. des Monats Geburtstag.
Meine Berechnung: 334€ durch 30 Tage mal 19 Tage = ca. 212€. Weil man ja nicht jedes Jahr Volljährig wird und mein Sohn sich lieber Geld zu seinem Geburtstag wünschte (hat schon lange für ein gutes Rennrad gespart) habe ich die 212€  aufgerundet + Geburtstagsgeld!

Wenn du einen guten Kontakt zu deinem Sohn hast, unternehmt doch in der nächsten Zeit etwas zusammen, geht z.B. in eine Gaststätte.

Vergesse bitte nicht, die Unterschrift eines minderjährigen bringt dir nichts und wenn er dir nach seinem 18. Geburtstag schriftlich mitteilt, dass er weiterhin seinen Kindesunterhalt (wenn er noch Unterhaltsberechtigt sein sollte) auf das Konto seiner Mutter oder des RA haben möchte, ist das auch Rechtens!

Mit freundlichen Grüßen
Der Trauernde

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2013 07:28
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

da ich eine Weile außer Gefecht war u Gestern erst aus dem KH entlassen wurde kann ich erst heute anworten

Ersteinmal vielen Dank für die Tipps.

Trauernder:

Ja die 5000 Euro sind rein Unterhaltsschulden, die ich mit 50 Euro monatlich bediene. Genau , ich befürchte auch , daß der RA der Ex sagt, bis jetzt hat er 668 Euro zahlen können, dann kann er es jetzt auch (falls mein Sohn nicht unterhaltspflichtig bleibt)

Mein Sohn zieht in eine WG, mit einem eigenen Mietvertrag, 195 Euro Miete warm mit Strom.

Ich habe überlegt ob man das nicht so weiterlaufen lässt nur das ich dann die 334 Euro an mein Sohn zahle zur (Schuldentilgung)

Mir gehts auch ein bischen darum das nicht alles Geld meine Ex bekommt, das wäre dann weg!

Viele Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2013 21:19
(@der-trauernde)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo stefan70,

dass ist natürlich auch eine gute Lösung!

„Mein Sohn zieht in eine WG, mit einem eigenen Mietvertrag, 195 Euro Miete warm mit Strom.“

Dadurch zählt dann die 670 Euro Regelung

Ich hätte noch ein paar fragen an dich:

1) Hast du die Möglichkeit, das genaue Lehrgehalt ab dem 1.8. (Brutto) von deinem Sohn zu erfragen oder vielleicht sogar eine Kopie des Lehrvertrages zu bekommen?
2) Wann zieht dein Sohn in die WG, ich denke mal sobald er 18 wird, oder?
3) Ist der Unterhaltstitel für deinen Sohn bis zum 18 Geburtstag begrenzt?

Ich an deiner Stelle würde es so machen:

Wenn dein Sohn (durch Berechnung) nicht mehr Unterhaltsberechtigt ist, würde ich die Abzahlungssumme von 50 Euro auf 300 Euro erhöhen, je schneller bist du die Schulden los, aber Natürlich nur wenn es dir Möglich ist!

Deinem Sohn zeigst du damit auch: „Ja ich habe Unterhaltsschulden, aber ich möchte sie so schnell wie möglich begleichen“

Aber es muss natürlich alles rechtlich abgesichert sein, sonnst kann es Böse enden!

Mit freundlichen Grüßen
Der Trauernde

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 00:04
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Ich habe überlegt ob man das nicht so weiterlaufen lässt nur das ich dann die 334 Euro an mein Sohn zahle zur (Schuldentilgung)

Mir gehts auch ein bischen darum das nicht alles Geld meine Ex bekommt, das wäre dann weg!

Da würde ich noch mal genau eruieren, ob du dir damit nicht ein Ei legst. Korregiert mich, wenn ich da falsch liege, aber stehen Unterhaltsrückstände nicht der KM zu?

Wenn dem so ist, und du dann die €334 an Sohn zahlst, tilgst du ersten keine Schulden und zweitens sind die €334 "weg".

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 00:46
(@Inselreif)

aber stehen Unterhaltsrückstände nicht der KM zu?

Nöö, tun sie nicht. Was tatsächlich fies ist wenn man jahrelang mit ach und Krach ein Kind durchfüttert und das dann irgendwann seinen Unterhaltsrückstand eintreibt und verjubelt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 01:15
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Nöö, tun sie nicht. Was tatsächlich fies ist wenn man jahrelang mit ach und Krach ein Kind durchfüttert und das dann irgendwann seinen Unterhaltsrückstand eintreibt und verjubelt.

Gruss von der Insel

Wie cool  🙂

Gruss auf die Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 01:19




(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Und im Falle eines ALG II Bezugs der KM? Dann gehen diese Ansprüche doch auf das Amt über?

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 01:21
(@Inselreif)

Im Falle eines ALG II- Bezug des Kindes gehen sie auf das Amt über und dann "gehören" sie dem Amt. Also so wie eine Bezahlung für die empfangene Leistung.
Im Normalfall treibt die Mutter sie als Vertreter des Kindes ein aber "gehören" tun sie weiterhin dem Kind.

Im Falle eines ALG II- Bezugs nur der Mutter, wenn also der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, geht nix über.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 10:53
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Guten Morgen

man das kann ganz schön kompliziert werden

also ich denke und kenne es so, wenn das eigene Kind 18 wird und Unterhaltsschulden bestehen dann an das Kind zu zahlen sind, wenn:
1. Das Kind dann auch im Besitz des Titels/Urteil ist
2. Zahlungsaufforderung auf des Kindeskonto

vorausgesetzt ist es hat dann eine eigene Wohnung/WG, lebt also  nicht mehr bei der Mutter

Trauernder:

1. Ich würde den Lehrvertrag von meinem Sohn bekommen
2. Er zieht am am 01.08.2013 in die WG und wird Ende August 18
3. Ob der Titel begrenzt ist kann ich nicht mal sagen, müßt ich erlesen

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2013 12:57
(@der-trauernde)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo stefan70,

Zu 1. „Ich würde den Lehrvertrag von meinem Sohn bekommen“

Damals hat mir mein Sohn auch eine Kopie seines Lehrvertrages gegeben und dadurch konnte ich mir ausrechnen, ob er ab seiner Volljährigkeit noch Unterhaltsberechtigt sein würde. An deiner Stelle würde ich es in den nächsten Wochen einfach mal machen.

Zu 2. „Er zieht am 01.08.2013 in die WG und wird Ende August 18“

Man könnte das jetzt ganz genau berechnen, weil sein Lehrgehalt schon ab dem 1.8. zur Hälfte (bis zu seinem 18 Geburtstag) angerechnet wird, aber lohnt sich der Aufwand?
Wenn mein Sohn z.B. am 28.8. Geburtstag hätte, würde ich für diesen Monat noch die 334 Euro bezahlen, weil die ganze Aufregung und die hin und her Rechnerei sich nicht lohnt. Der August wird für deinen Sohn bestimmt nicht einfach, der Umzug, der Beginn der Ausbildung und sein Geburtstag ist ziemlich viel für einen jungen Menschen in einem Monat.

Zu 3. „Ob der Titel begrenzt ist kann ich nicht mal sagen, müsst ich erlesen“

Es währe schon sehr wichtig für dich zu wissen, ob der Titel bis zur Volljährigkeit begrenzt ist. Falls der Titel nicht bis zur Volljährigkeit begrenzt ist, könnte es irgendwann mal Probleme geben!

Mit freundlichen Grüßen
Der Trauernde

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2013 20:41
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

Da ich diese Woche Gespräch mit meinem RA hatte wollte ich kurz berichten.

Wie Lausbackenmama oben schon richtig geschrieben hat.

Der erste Weg ist:
Den genauen Verdienst von meinem Sohn Nettoeinkommen und der Beitrag für die Krankenkasse zu bekommen. Hier wird dann der Bedarf errechnet. Also zu zahlender KU und der wird durch 2 geteilt, je Mutter und Vater.

Ich gehe fast davon aus das mein Sohn keinen Unterhalt von mir und seiner Mutter möchte, aber das wird sich die nächsten Wochen zeigen.

Falls nur wenig KU oder kein KU mehr verlangt/gezahlt werden muß soll der Unterhaltstitel  oder Urteil bei Gericht geändert werden. (Sonst bleibt er bestehen) Dazu kann mein Sohn direkt zum Gericht gehen und es abändern lassen. Ich glaube sogar mit wenig oder kaum Kosten. Möchte er das nicht tun gibt es noch den weg es schriftlich bestätigen zu lassen mit seiner Unterschrift.

Möchte er das alles nicht tun müßte ich eine Abänderungsklage anstreben. Ich hoffe aber das bleibt mir erspart.

Mit den Schulden muß ich mich mit Ihm einigen und dieses ebenfalls schriftlich festhalten und unterschrieben lassen.

Das eigentliche Problem KU 334 x 2 gleich 668 plus 50 Euro Schuldentilgung, was ich im Moment zahle, scheint nicht änderbar zu sein.

Hier konnte er mir keine Möglichkeit nennen da runter zu kommen. Da bleibt nur Anfrage an RA.
Aber der wird sich sagen bzw die Ex bis jetzt konnte er es zahlen warum soll ich runter gehen.

Mit andern Worten die Ex bekommt richtig viel Kohle.......das wurmt mich

Viele Grüße und ein schönes We
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2013 13:20
(@der-trauernde)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo stefan70,

Das eigentliche Problem KU 334 x 2 gleich 668 plus 50 Euro Schuldentilgung, was ich im Moment zahle, scheint nicht änderbar zu sein.

Hier konnte er mir keine Möglichkeit nennen da runter zu kommen. Da bleibt nur Anfrage an RA.
Aber der wird sich sagen bzw die Ex bis jetzt konnte er es zahlen warum soll ich runter gehen.

Momentan vielleicht nicht, aber ich würde sagen sobald dass zutrifft:

1) Du bist deinem Sohn nicht mehr Unterhaltspflichtig!
2) Er wohnt  in seiner eigene Wohnung/WG!
3) Er ist volljährig!

Warum solltest du 2x 334 Euro bezahlen wenn du nur noch einem Kind (334 Euro) Unterhaltspflichtig bist?

Ich würde beim RA mal nachfragen wie man sich am besten einigen kann!
Vielleicht kann man es ja so machen KU 334 Euro x 1 gleich 334 Euro plus 300 Euro Schuldentilgung. Je schneller bist du deine Schulden los!

Der RA kann nicht munter von dir Unterhalt verlangen, wenn dein Sohn gar nicht mehr Unterhaltsberechtigt ist!

Mit freundlichen Grüßen
Vater 1971

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2013 10:33
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

letzte Woche war mein Sohn (noch keine 18) mit seiner Mutter beim RA.
Er hat beim RA eine Unterschrift geleistet zur Neuberechnung und ich denke das war eine Vollmacht für den RA wenn er dann 18 ist.

Ich hatte mit Ihm gesprochen das er da nix unterschrieben soll aber ich denke da stand seine Mutter dahinter und natürlich auch seine Unerfahrenheit eine Rolle

Ich werde also in den nächsten Tagen Post vom RA bekommen.

Was ich jetzt aber schon weiß ist
- der offene Betrag der Unterhaltsschulden steht der Mutter zu nicht dem Kind

das kann ich fast nicht glauben!

Da mein Sohn voraussichtlich aus der Unterhaltspflicht fällt soll meine Tochter 15 eine Stufe höher kommen in der KU Pflicht

Ist das richtig? Soll ca. 20 Euro im Monat ausmachen

Grüße Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2013 19:56
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

Was ich jetzt aber schon weiß ist
- der offene Betrag der Unterhaltsschulden steht der Mutter zu nicht dem Kind
das kann ich fast nicht glauben!

Ich auch nicht.
In Bezug auf den Unterhaltsrückstand (vorausgesetzt es handelt sich um Kindesunterhalt, was nach Deiner Schilderung der Fall ist) ist Euer Sohn Gläubiger.
Während der Minderjährigkeit vertreten durch die KM. Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt dieses "Vertreten durch KM" weg.
Am Besten wäre hier aber mal Eure "schriftliche Vereinbarung" anonymisiert einzustellen.

Da mein Sohn voraussichtlich aus der Unterhaltspflicht fällt soll meine Tochter 15 eine Stufe höher kommen in der KU Pflicht
Ist das richtig? Soll ca. 20 Euro im Monat ausmachen

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei UH-Berechtigte ausgelegt, eine Heraufstufung bei einem UH-Berechtigten ist übliche Praxis (und die ca. 20 EUR stimmen: 356 EUR statt 334 EUR).

Ich wurde 2010 verurteilt nach fiktiven Einkommen.

Welches EK hast Du, wie hoch sind Deine Wohnkosten, lebst Du alleine ?
Hast Du mal über die Möglichkeit der Aufstockung nachgedacht ?
Das Sozialrecht rechnet überlicherweise mit echten Zahlen ...

Ich werde also in den nächsten Tagen Post vom RA bekommen.

Wenn es kommt, stellst Du auch das anonymisert hier ein.

natürlich auch seine Unerfahrenheit eine Rolle

Mir scheint, damit ist er nicht ganz alleine.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 11:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Er hat beim RA eine Unterschrift geleistet zur Neuberechnung und ich denke das war eine Vollmacht für den RA wenn er dann 18 ist.

War Sohn in diesem Moment 17 oder 18 Jahre alt? Na also. Wie perfide sind denn hier KM und RA nur.

Was ich jetzt aber schon weiß ist
- der offene Betrag der Unterhaltsschulden steht der Mutter zu nicht dem Kind

Wer sagt das? Lass mich raten, KM und/oder RA.

Da mein Sohn voraussichtlich aus der Unterhaltspflicht fällt soll meine Tochter 15 eine Stufe höher kommen in der KU Pflicht

Wenn Dein Sohn mit Aufnahme der Ausbildung keinen UH-Anspruch mehr haben sollte, kann über eine Höhergruppierung der Tochter nachgedacht werden. Wichtig hierbei wäre, ob Dein SB von 1000€ gewahrt wird, m.E. auch unter Beachtung der aufgelaufenen UH-Schulden. Das konnte ich bisher nicht herauslesen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2013 15:05
(@stefan70)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo, danke an Oldi und United

ich werde erstmal das Schreiben vom RA abwarten u es dann mal hier reinsetzen.

Mit den ganzen UH Zahlung und Schulden liege ich im Netto bei nur 700 Eus was mir dann bleibt. Ich schrieb ja das ich nach fiktivem Einkommen verknackt wurde. ca 30 % mehr als ich wirklich verdiene.
Ich lebe mit meiner Lebenspartnerin zusammen. Nur durch Sie kann ich das alles zahlen.
Bei Gericht wird es Kostenteilend angesehen. Beim Sozialamt wird Ihr Einkommen mit angerechnet.

Meine Ex ist letztes Jahr aus den alten Bundesländer wieder in meinen Landkreis gezogen. Das heißt wenn es irgendwann mal wieder einen Gerichtsstreit geben würde hätte ich hier Heimvorteil.
Denn mein RA kennt die Richter hier schon sehr lange, das ist mir letztes Mal auch zum Verhängnis geworden.
Der RA der Exe kannte die Richterin vor Ort.

Grüße
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2013 22:35




Seite 1 / 3