Unterhaltszahlung?
 
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Unterhaltszahlung?

 
(@mitschiii)
Rege dabei Registriert

Hallo,

hier meine Situation:

2 Kinder (12 Jahre, 10 Monate, verschiedene Mütter)

12jähriger lebt bei mir, bekomme jedoch keinen Unterhalt, weil sie Hartz IV-Empfängerin ist, UVG gibts ja nur bis 12 und erhalte noch Kindergeld

10 Monate altes Kind, lebe noch mit der Mutter zusammen, sie erhält Kindergeld und im Moment Elterngeld, sind nicht verheiratet

Sollten wir uns trennen, wie viel müsste ich für dieses Kind zahlen und wenn ja, muss ich auch für ihre Mutter aufkommen?

Einkommenssituation:
Normalgehalt: 1690,- Euro netto
Kindergeld: 188,- Euro
Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld (700,- netto mehr) Urlaubsgeld (300,- netto mehr)

Wird es berücksichtigt, dass ich für meinen 12jährigen aufkommen muss oder muss ich ganz normal für die 10 Monate alte Tochter zahlen?

Muss ich um evtl auf den vollen Unterhalt zu kommen einen Nebenjob aufnehmen, arbeite 168 Std monatlich, muss jedoch eigentlich ab
16 h für meinen Sohn da sein.

Danke für jede Hilfe

Michael

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2015 13:09
(@psoidonuem)
Registriert

Überschlägig gerechnet, ja, Du musst für die Mutter aufkommen, es ist allerdings kein Geld dafür da. Genau genommen ist nicht mal Geld für den Mindestunterhalt des Kindes da, allerdings kann ein böswilliges Gericht es soweit schönrechnen, dass Du dennoch den vollen Mindestunterhalt für Kind 2 zahlen musst.
Ich würde es Dir gerne genauer sagen, aber ich weiß auch nicht, wie Kind 1 rechnerisch berücksichtigt wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 12:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die wesentlich Frage ist, wie der Barunterhalt für das 1. Kind berücksichtigt wird.

Rein rechtlich bist Du sowohl dem neuen Kind als auch der Mutter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (3. Geburtstag) zu Unterhalt verpflichtet.
Beim Unterhalt gibt es eine Rangfolge, die Kinder stehen im 1. Rang und deshalb ist der KU vorrangig zu leisten, ggü. den Kindern hast Du einen Selbstbehalt von 1080 Euro.
Hinischtlich des KU gibt es eine gesteigert Erwerbsobliegenheit, die aber nur dann zum tragen kommt, wenn Du den Mindestunterhalt nicht leisten kannst.

Gegenüber der KM hast Du einen erhöhten Selbstbehalt von 1200 Euro, wenn also nach Abzug des KU noch Geld über 1200 Euro verfügbar ist, dann kann die KM dieses beanspruchen.
Eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hast Du nur bzgl. des KU, d.h. wenn Du den Mindestunterhalt für das kleine Kind nicht leisten kannst.
Für den Unterhalt der KM kann von Dir keine Nebentätigkeit oder dgl. erwartet werden. Es gibt hier keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Aus meiner Sicht solltest Du in der Lage sein den Mindestunterhalt für das kleine Kind zu leisten, ob Du auch Betreuungsunterhalt für die KM leisten kannst und musst hängt von der konkreten Berechnung ab, insbesondere ob für Dein 1. Kind der volle Unterhalt (abzüglich volles KG) oder nur das Existensminimum berücksichtigt wird und wie Du Dein Einkommen weiter bereinigen kannst (Altersovrsorge, berufsbedingte Auswendungen).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 15:11
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Michael,

1.690 + 1.000 / 12 = ~ 1.770

Kinder vorrangig, d.h. es verbleiben (auch ohne Berücksichtigung von Berufsbedingtem Aufwand oder Altersvorsorge) lediglich:
1.770 ./. 236 (KU 2) ./. 348 (KU 12 - vorrangiger UH ist mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen) = 1.186

Ergo: Mach Dir keinen Kopf über Unterhalt für die Mutter.

Interessanter wäre es, wenn UHV geleistet würde ... dann könnte man drüber streiten, inwieweit dieser zu berücksichtigen wäre.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2015 10:19