Unterhaltsvorschuss...
 
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Unterhaltsvorschuss welche Auskunft

 
(@tomkyle)
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Hallo Gruppe,
endlich hab ich wieder einen Vollzeitjob und nun hat sich die Unterhaltsvorschusskasse gemeldet und mir mitgeteilt, dass Sie seit 1.07.2017 Unterhaltsvorschuss für meinen 10 jährigen Sohn von ca 2500 Euro bis jetzt bezahlt hat, was ich zurueckbezahlen soll was ja auch ok ist und in Zukunft 205 Euro zahlen soll und meine Abrechnungen einreichen soll und meinen Arbeitgeber, was ich nicht so möchte. Wenn ich in Zukunft die Summe zahle, muss ich trotzdem meine Einkünfte mitteilen. Vorab ich bekomme 1500 Euro netto aber möchte nicht meinen Arbeitgeber mitteilen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2018 07:16
(@der-frosch)
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Guten morgen TomKyle
Als erstes Mal herzlich Willkommen im Forum. Ist Dein Einkommen bereinigt? Denn von Deinem Netto Einkommen kannst Du noch den Weg zur Arbeit( die KM X 0,30 € X 2 ) , die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung ( wenn welche getragen werden muss und Arbeitgeber das nicht zahlt) etc. abziehen. Den Arbeitgeber will die UVG Kasse wissen, weil Sie überprüfen wollen ob Du nicht doch Leistungsfähig zur Rückzahlung des UVG bist. Du musst diesen nämlich nicht zurück zahlen wenn Du nach der Zahlung des Kindesunterhaltes, der laut Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des halben Kindergeldes 305 € beträgt( 399 € - 94 €). Schau Dir mal die Tabelle an für 2018 an. Bei der Summe die Du angeblich an das Kind zahlen sollst scheint es so zu sein das die UVG Kasse von Dir dann 100 € als Rückzahlung haben will? Oder haben die eine sogenannte Mangelfallberechnung gemacht?

LG
der Frosch

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Geschrieben : 25.08.2018 10:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Frosch:

wie kommst du denn darauf?

Bei der Summe die Du angeblich an das Kind zahlen sollst scheint es so zu sein das die UVG Kasse von Dir dann 100 € als Rückzahlung haben will?

Wenn der Zahlbetrag 305 € ist und er aber 205 € zahlen soll. Wo sind dann 100 € Rückzahlung des Unterhaltvorschußes?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 25.08.2018 11:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also aus Deinen Angaben werde ich auch nicht schlau.

Richtig ist, dass UHVKasse prüft inwieweit Du leistungsfähig bist und deshalb eine Auskunft über Dein Einkommen haben will.
Darauf hat die UHVKasse einen Anspruch, den sie gegenfalls auch gerichtlich durchsetzen wird.
UHV wäre nur dann zurück zu zahlen, wenn Du dafür leistungsfähig gewesen wärst. Offensichtlich verlangt die UHVKasse aber gar keine Rückzahlung (zumindest nicht im Moment) sondern prüft Deine Leistungsfähigkeit.
Bei 1500 Euro Netto ist das nur der Mindestunterhalt.

Der Unterhaltsvorschuß für ein 6-11jähriges Kind ist 205 Euro. Da die UHVKasse das z.Z. zahlt, will die Kasse dieses Geld zurück, da Du dafür leitsungsfähig bist, seit Du in Vollzeit beschäftigt bist.
Damit sollte die UHVKasse auch raus sein und der Unterhalt nun zwischen Dir und der KM bzw. dem JA(Beistandschaft) geklärt werden.

VG Susi

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Geschrieben : 25.08.2018 12:02
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi, Halllo Midnigtwish
Sorry ich war in der Düsseldorfer Tabelle, da ist der Mindestunterhalt für Tom 399 € - 94 € halber Kinderfreibetrag. Ich gehe mal davon aus ( weil Tom einfach nur 1500 € Netto einstellt) das sein Gehalt noch nicht bereinigt ist. Wenn er dann bereinigt hat und den obigen Mindestunterhalt zahlt, kann dabei raus kommen das er genau am Selbstbehalt rauskommt und daher dann der  wenn die UVG Kasse gar nicht erstattungsfähig ist. Es wäre ganz hilfreich wenn er mal genauere Daten einstellt.

LG
der Frosch

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Geschrieben : 25.08.2018 15:38
(@tomkyle)
Zeigt sich öfters Registriert

Also die UHV hat seit 1.07 bis jetzt diese ca 2500 Euro gezahlt und prüft nun ob ich es überhaupt zahlen hätte können und wie es aussieht ist es berechtigt da ich EM Rente bekam und Teilzeit gearbeitet habe. Diese Summe werde ich zurückzahlen, was ja auch ok ist. Es geht mir darum das ich zur Zeit monatlich den Mindesunterhalt an die UHV zahlen soll mit 205 Euro, was ja auch korrekt ist. Was ich auch machen würde. Meine Frage ist, wenn ich den Betrag zahle den Rückstand und die aktuelle Forderung monatlich muss ich trotzdem meine Unterlagen zukommen lassen?

Zur Zeit ist die Mutter noch gar nicht aktiv bzgl Unterhalt und möchte zur Zeit auch keinen.

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Themenstarter Geschrieben : 25.08.2018 15:39
(@tomkyle)
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Ich erhalte um es genau zu sagen 1567 Euro netto und das Gehalt ist nicht bereinigt. Davon hab ich eine tägliche Wegstrecke zur Arbeit von 20 km einfache Strecke die ich mit dem Auto nehmen muss da ich auf dem Dorf wohne.

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Themenstarter Geschrieben : 25.08.2018 15:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, Du bist verpflichtet der UHVKasse Auskunft zu erteilen, da sie nur aufgrund Deines Einkommens festlegen können wir hoch die Summe sein soll.
Wenn Du der UHVKasse keine Auskunft erteilen willst, dann klappt das nur, wenn Du die genannte Summe sofort bezahlst.

Wenn zu den 1567 Euro nicht noch Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld dazu kommt, dann wären 30 (km) mal 30 Cent = 900 Cent = 9 Euro plus 10 (km) mal 20 Cent = 200 Cent = 2 Euro, Summe 11 Euro mal 220 Arbeitstage ergibt 2420 Euro : 12 (Monate) = 201 Euro.

1567 minus 201 = 1366 Euro - 305 Euro = 1061 Euro < 1080 Euro.
Damit wärst Du ein Mangelfall. Es wird aber schwer dies durchzusetzen, so dass es bei 305 Euro Unterhalt bleiben wird.
Damit bleibt praktisch auch nichts mehr für die  UHVKasse.

Die UHVKasse wird deshalb immer wieder eine Einkommensauskunft von Dir fordern um ihre Ansprüche gegen Dich geltend zu machen.

Wenn es keinen UHV mehr gibt muss die KM Unterhalt direkt von Dir fordern, sie kann dafür auch eine Beistandschaft beim JA einrichten. Auch hier bist Du auch zur Auskunft verpflichtet unabhängig von der UHVKasse.

VG Susi

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Geschrieben : 25.08.2018 17:35
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Rückzahlung an die UVK ergibt sich nur dann, wenn verschuldet durch Dich diese in Vorschuß gegangen ist. Heißt: Wenn Du unverschuldet nicht in der Lage warst, den Mindest-UH entsprechend UHV zu zahlen, laufen auch keine Schulden auf. Der UHV ist nicht gleich dem Mindestunterhalt.

Der Unterhaltsvorschuss (UHV) beträgt:

   für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 Euro monatlich,
   für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 Euro monatlich,
   für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 Euro monatlich.

Der Mindestunterhalt hingegen beträgt (abzgl. hälftiges KG):

   für Kinder bis zu 5 Jahren: 251 Euro monatlich,
   für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 302 Euro monatlich,
   für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 370 Euro monatlich.

Wenn Du das nachrechnechst - stimmt dann eigentlich die Rückforderung an sich?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 25.08.2018 17:42
(@tellerchen)
Benutzer

Damit sollte die UHVKasse auch raus sein und der Unterhalt nun zwischen Dir und der KM bzw. dem JA(Beistandschaft) geklärt werden.

VG Susi

verstehe ich nicht, KM hat doch Unterhaltsvorschuss beantragt, so verstehe ich den Text oben, also ist die KM da raus und man hat nur noch mit der UVBehörde zutun...
Bei mir war es so, und KM hatte ich nix mehr zutun, in einem Brief hatte die mir mitgeteilt, das sie von nunan die Vertretung übernommen hatten, und das das Amt nunmehr alleiniger Ansprechpartner ist.

Auskunft erteilen ist Pflicht, jedenfall nach bestem Wissen und Gewissen, ansonsten fackeln die nicht lange, in dem Fragebogen, der alle 2-3 jahre kam wurde hingewiesen, das wenn nicht alle Auskünfte beantwortet werden bzw man sich weigert, Klage erhoben wird.

also ich verstehe nicht was da noch die KM mit zutun hat, die hatte doch den Unterhaltsvorschussantrag abgegeben, somit alle Rechte abgetreten, dafür bekommt sie die Euronen jetzt vom Amt direkt.
Meine Anwältin sagte mir im Scheidungsverfahren damalls, das ich froh sein kann, weil realer Unterhalt und Unterhaltsvorschuss ungleich niedriger sind, die mir sonst angerechnet würden.
bei 2 Töchter über 300 Euronen weniger als real damals. Aber bei mir war da eh nix zu holen, trotzdem musste ich Fragebogen stets ausfüllen innerhalb 3 Wochen.

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

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Geschrieben : 26.08.2018 18:20




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Unterhaltsvorschuß ist daran gebunden, dass kein Unterhalt gezahlt wird. In diesem Fall springt die UHVK ein und zahlt UHV (wenn die Voraussetzungen gegeben sind).
In Abhängigkeit davon ob Leistungsfähigkeit besteht oder nicht wird die UHVK dann das Geld, was sie zahlt und nur dies rückfordern.

Da durch die Vollzeit Leistungsfähigkeit für mehr als 205 Euro besteht und der Vater ja auch zahlen will, ist eine Vereinbarung mit der KM bzw. dem JA zu treffen.
Natürlich muss die KM gar nichts machen, aber die UHVK kann nur zahlen, wenn kein Unterhalt gezahlt wird.
Außerdem ist der Unterhaltsanspruch des Kindes höher als der UHV und die UHVK kann natürlich nur den UHV zahlen und vom KV fordern.

Sprich die UHVK wird die Sache nicht einfach weiterlaufen lassen können. Sie wird sich aber ggf. um die Rückforderung kümmern.
Der KM wird nahegelegt sich selbst (bzw. über eine Beistandschaft) auf den Unterhalt, der höher als der UHV ist, zu einigen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 19:15
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Auskunft erteilen ist Pflicht, jedenfall nach bestem Wissen und Gewissen, ansonsten fackeln die nicht lange, in dem Fragebogen, der alle 2-3 jahre kam wurde hingewiesen, das wenn nicht alle Auskünfte beantwortet werden bzw man sich weigert, Klage erhoben wird.

Auskunft muss zu Einkommen jeglicher Art erteilt werden, auch zu Wohneigentum oder Firmenwagen.
Alle Fragen zu Arbeitgeber, KK, Bankverbindung u.s.w. müssen nicht beantwortet werden da sie mit der Unterhaltsberechnung nichts zu tun haben.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 22:51