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Unterhaltsvorschuss (kein Unterhaltstitel) und Zahlungsunfähigkeit

 
(@andr79)
Schon was gesagt Registriert

Seit September 2010 bin ich arbeitslos, seit Februar  2011 wächst mein Rückstand bzw. Verschuldung vor Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) auf 180 Euro monatlich (z.Zt. Mehr als 2500 Euro).  Jetzt nehme ich gemäß der Einweisung von Jobcenter an einer Umschulung bzw. Weiterbildung teil.

Habe kein Unterhaltstitel.

Auf meinen Widerspruch, habe ich ein Brief vom Jugendamt bekommen: „Ein Widerspruch würde von unserer Aufsichtsbehörde ... als unbegründet zurückgewiesen“. Und auch: „Ein Unterhaltstitel ... liegt nach unserer Kenntnis nicht vor“.

Bei der Beratung am Amtsgericht habe ich einen Berechtigungsschein bekommen. Bezeichnung der Angelegenheit des Berechtigungsschein vom Amtsgericht : „Abwehr von Unterhaltsansprüchen  aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit;  Möglichkeiten im Hinblick auf den bisher angelaufenen Unterhaltsrückstand“.

War mit diesem Berechtigungsschein beim Anwalt. Er empfiehlt mir jetzt  (bis Ende der Umschulung bzw. bis ich wieder Zahlungsfähig bin) nix gegen Jugendamt zu unternehmen, weil "ohne Unterhaltstitel diese Vereinbarung (mit Jugendamt) bezüglich des Unterhaltsvorschuss NICHTIG ist".

Ob es wirklich so ist?

Danke im Voraus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2012 16:32
(@entrechteter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hast Du denn dem JA Deine entsprechende Leistungsunffähigkeit zu dem Zeitpunkt angezeigt?
Meistens wollen die, dass man deren Formulare über Finanzen ausfüllt.

Wenn Du nachweislich nicht leistungsfähig warst bzw. noch bist, laufen keine Schulden auf.

Wieso eigentlich 180,00 Euro monatlich, die gewähren doch nur 133,00 Euro, soweit mir bekannt ist?!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2012 16:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Herzlich Willkommen

Welche "Vereinbarung" hast Du denn mit dem JA, welche lt. Auskunft des RA dann nichtig wäre?

Für Unterhaltsvorschuss - und das ganze drum herum dabei - gilt hauptsächlich das UhVorschG. Danach kann UHV zurück verlangt werden, wenn gefordert wurde und eine Leistungsfähigkeit deinerseits vorhanden war. Trifft eins davon nicht zu, dann war es das. Eventuell ist es irgendwann mal notwendig, dies dem JA beizubringen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2012 17:06
(@andr79)
Schon was gesagt Registriert

Natürlich habe ich alle notwendige Auskünfte dem JA abgegeben (den beigefügten Vordruck ausgefüllt usw.)  und seit dem läuft diese entsetzliche Unterhaltsrückstand (ich war schon damals ein ALG2 - Empfänger).

Bei diesem Vordruck (mit Frageboden über Finanzzustand) von "JA" war auch ein Punkt über die Stundung. Das habe ich alles ausgefüllt und unterschrieben. Aber konnte natürlich nicht vermuten,  dass meine Arbeitslosigkeit so lange dauert wird.

Advokat meint aber, es sollte bestimmte  Voraussetzungen für Vereinbarung über die Stundung  (persönlich, mit Pass usw. )  erfüllt worden, nur dann hat solche Vereinbarung (über Stundung) eine rechtliche Gründe. Und solche Voraussetzungen sind nicht erfüllt worden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2012 17:33
(@andr79)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

danke Dir für das Links bezüglich des UhVorschG.

Möchte noch ein paar Fragen präzisieren:

Welche Unterschied ist zwischen:

1. Man unterschreibt persönlich bei Amt (mit Pass usw.) eine Urkunde (über Unterhaltsvorschuss und Stundung)
2. Man schickt  per Post nur eine Beweise über Zahlungsunfähigkeit (mit Fragebogen über Finanzzustand) und den unterschriebenen Formular, wo steht u.a. ein Punkt über Stundung

Leider, habe ich dieses  Formular  (den ich zum JA gesendet habe) nicht gescannt bzw. nicht kopiert, . Aber, wahrscheinlich geht es um einem standardisierten bzw. typischen Formular; und ich wäre sehr dankbar, wenn Du mir es mitmitteilen könnten, wo ich diesen typischen Formular mir anschauen kann.

Danke im Voraus.

Andrey.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2012 12:27
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

also, wenn Du nicht Leistungsfähig bist, dann must Du auch nichts zahlen.

Wichtig wäre rauszukriegen, was Du denen geschickt hast.

Bei mir ist es so, dass sie ein fiktives Einkommen annehmen und
daraus die Leistungsfähigkeit herleiten.

Also wichtig: Alle Bewerbungen schön dokumentieren, immer brav zum Amt laufen, usw.

Hast Du denn einen Bescheid?

Gruss Th

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 12:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Unterschied ist gravierend.

zu 1. Das nennt sich Titel. Dadurch verpflichtest Du Dich notariell beglaubigt zur Zahlung von Unterhalt, welcher bei Nichtzahlung "sofort" zwangsvollstreckt werden kann, z.B. per Konto- oder Gehaltspfändung.

zu 2. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einwilligung, gewisse Dinge zu vertagen. Das bedeutet nicht, dass dies ein Schuldschein ist, welcher auch eingetrieben werden kann. Denn - das Gesetz sagt zu diesem Thema eindeutig, dass UH-pflichtig nur derjenige ist, welcher auch leistungsfähig ist. Private Vereinbarungen können hier schnell als sittenwidrig eingestuft werden. Zumal Du sehr wahrscheinlich fachlich dem JA weit unterlegen bist/warst, dieses Dich ungenügend informiert hat und von daher Deine Situation ausgenutzt hast. Kommt mir persönlich sehr bekannt vor.

Zumal Du hier

2. Man schickt  per Post nur eine Beweise über Zahlungsunfähigkeit (mit Fragebogen über Finanzzustand)

nachgewiesen hast, dass Du überhaupt nicht leistungsfähig bist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 12:58