Hallo liebe Mitleidenden.
Ich bin nun schon seit einigen Jahren geschieden.
Und habe bislang immer brav und pünktlich meinen vorgeschriebenen Unterhalt für meine Kinder bezahlt.
Auf Grund meines Berufsverhältnisses wird das auch zukünftig so sein.
Nun hat die RA meiner Exfrau mich aufgefordert eine Unterhaltsverpflichtungserklärung fertigen zu lassen.
Ich sehe hierfür aber keine Veranlassung, da meiner Ansicht nach alles Problemlos läuft.
Bin ich hierzu verpflichtet?
Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
Lieben Gruss und Dank.
Niu
Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
Hallo Niu,
ich weiss das auch nur vom Hörensagen, dass man dazu verpflichtet ist, auch ohne in Verzug geraten zu sein. Allerdings kannst Du ja bestimmen, was drin steht, also sowohl bzgl. Höhe als auch bzgl Dynamisierung.
Kannst Du mal bisschen Brainstorming betreiben, was Deine Ex treiben könnte, für nichts Geld für eine RA auszugegeben?
Stehen in dem Brief konkrete "Vorschläge" bzgl. Höhe, Dynamisierung und Kindergeldverrechnung?
Hi all,
kurz gegoogelt: Stichwort Titulierungsinteresse.
Titulierungsinteresse trotz pünktlicher Unterhaltszahlung
Auch wenn der Unterhaltschuldner immer pünktlich und vollständig zahlt, bejaht die Rechtsprechung ein sogenanntes Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsberechtigte kann verlangen, dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel über den Unterhalt schafft. Es kommen folgende Titel in Betracht:
1. Jugendamtsurkunde (nur für Kindesunterhalt)
2. notarielle Urkunde
3. für vollstreckbar erklärter Anwaltsvergleich.
Nr. 1 ist kostenlos. Für den Ehegattenunterhalt empfiehlt sich eine notarielle Urkunde. Wer die Kosten dafür zu tragen hat, ist umstritten: ein Teil der Gerichte verpflichtet den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, ein anderer Teil der Gerichte lässt den Unterhaltspflichtigen auch die Kosten der Titulierung zahlen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Betrag, so hat der Unterhaltsberechtigte eigentlich keinen Grund, auf Unterhalt zu klagen. Er kann indes verlangen, dass einer der o.a. Titel geschaffen wird. Zu diesem Zweck muss er den Unterhaltspflichtigen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Titel vorzulegen. Erst wenn der Unterhaltsschuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, darf der Unterhaltsberechtigte klagen. Er klagt dann aber nicht etwa auf die Erstellung eines Titels, sondern er klagt "ganz normal" auf Zahlung des Unterhalts. Das Urteil, womit der Schuldner zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wird, stellt nämlich bereits einen Titel dar.
Wenn der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Unterhalt zahlt, der Unterhaltsberechtigte aber trotzdem diesen Unterhalt einklagt, ohne zuvor die Gelegenheit gegeben zu haben, dass der Unterhaltspflichtige einen aussergerichtlichen Titel schafft, dann muss der Unterhaltsschuldner die Klage sofort anerkennen und gleichzeitig erklären, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. In diesem Fall wird das Gericht nämlich die Prozesskosten dem Unterhaltsberechtigten auferlegen.
Gruß,
Michael