Hallo,
hätte da doch noch ein paar grundlegende Fragen, da mein "Wissen" leicht durchgerüttelt wurde und ich jetzt keinen Plan habe.
Auf Unterhalt darf nicht verzichtet werden (BGH-Urteil ist mir bekannt), MUß der Unterhaltsempfänger den Mindestunterhalt geltend machen, auch wenn sich Beide privat einigen?
Sofern dies nicht geschieht, welche rechtlichen Konsequenzen hat dies für den betreuenden Elternteil?
Was passiert denn beim Wechselmodell? Hier könnte man das Urteil schlecht anwenden. Betrifft hierbei die generelle Pflicht Unterhalt geltend zu machen, weil man sich angeblich privat unter den Eltern nicht einigen darf.
Unterhalt für die Vergangenheit => Eigentlich nur nachforderbar, sofern regelmäßig in Verzug gesetzt/Titel nicht bedient. Hat der betreuende Elternteil aber auf KU verzichtet, oder weniger als den Mindesunterhalt gefordert, WO um Himmels Willen (ich finde das nämlich nicht) steht, daß dann trotzdem der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann, weil sich der betreuende ET nicht für die Rechte des Kindes eingesetzt hat?
Unterhalt neue DDT => dyn. Titel passen sich automatisch an. Darf hier eine Mangelfallberechnung eigenmächtig einfach die 2-3 € weniger bezahlen?
Bleibt der zahlende KU aber gleich und UHV wird gleichzeitig gezahlt, gibt es da Konflikte, weil die paar € dann zuviel von der UHV-Kasse gezahlt werden?
Unterhaltspflicht beider Elternteile bei minderjährigen, privl.Kindern
Kind A 7 jahre wohnt bei Mutter, Kind B 15 Jahre beim Vater. Vater zahlt KU für Kind A, Mutter zahlt keinen KU mangels Einkommen.
Welche gesteigerte Pflicht hat die Mutter dem Kind B gegenüber?
Sofern der Vater für Kind A gerade so den Mindestunterhalt zahlen kann, welcher Richter gesteht der Mutter auch noch BU zu?
Achso... :redhead: SB für Erwerbstätige liegen in allen 3 Tabellen nun bei 900€ ?
Viiiiiele Fragen, aber vielleicht "erbarmt" sich ja Einer 😉
lg, Paulina
anscheinend darf ich hier nicht posten....bei jedem Abschicken kommt ein nettes => Server nicht gefunden :crash:
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
Moin,
Auf Unterhalt darf nicht verzichtet werden (BGH-Urteil ist mir bekannt), MUß der Unterhaltsempfänger den Mindestunterhalt geltend machen,
Es ist der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit geltend zu machen.
auch wenn sich Beide privat einigen?
Im Prinzip ja. Nur, wo kein Kläger, da kein Richter.
Sofern dies nicht geschieht, welche rechtlichen Konsequenzen hat dies für den betreuenden Elternteil?
KU wird nicht fällig für nicht eingeforderte Zeiträume.
Was passiert denn beim Wechselmodell? Hier könnte man das Urteil schlecht anwenden. Betrifft hierbei die generelle Pflicht Unterhalt geltend zu machen, weil man sich angeblich privat unter den Eltern nicht einigen darf.
Beim Wechselmodell hebt sich der Unterhaltsanspruch auf. Das sieht sogar der BGH so.
Unterhalt für die Vergangenheit => Eigentlich nur nachforderbar, sofern regelmäßig in Verzug gesetzt/Titel nicht bedient. Hat der betreuende Elternteil aber auf KU verzichtet, oder weniger als den Mindesunterhalt gefordert, WO um Himmels Willen (ich finde das nämlich nicht) steht, daß dann trotzdem der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann, weil sich der betreuende ET nicht für die Rechte des Kindes eingesetzt hat?
Das wirst du nicht finden, da nichts nachgefordert werden kann, was nicht geltend gemacht wurde.
Unterhalt neue DDT => dyn. Titel passen sich automatisch an. Darf hier eine Mangelfallberechnung eigenmächtig einfach die 2-3 € weniger bezahlen?
Bei einer Mangelfallberechnung greift die DT nicht und der Titel ist dann auch nicht dynamisch..
Bleibt der zahlende KU aber gleich und UHV wird gleichzeitig gezahlt, gibt es da Konflikte, weil die paar € dann zuviel von der UHV-Kasse gezahlt werden?
Du meinst, im Mangelfall wird gar weniger als UHV an KU gezahlt? Es wird doch dann nicht zu viel an die UHV-Kasse zurückbezahlt.
Unterhaltspflicht beider Elternteile bei minderjährigen, privl.Kindern
Kind A 7 jahre wohnt bei Mutter, Kind B 15 Jahre beim Vater. Vater zahlt KU für Kind A, Mutter zahlt keinen KU mangels Einkommen.
Welche gesteigerte Pflicht hat die Mutter dem Kind B gegenüber?
Tja, eigentlich hat sie eine. Auf der anderen Seite betreut sie das jüngere Kind. Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass die Unrechtsprecher gar sehr erfindungsreich sind, damit die KM nicht zahlen muss. Vielleicht läuft es in anderen Fällen auch anders.
Sofern der Vater für Kind A gerade so den Mindestunterhalt zahlen kann, welcher Richter gesteht der Mutter auch noch BU zu?
Mir fiele ad hoc das OLG Hamm und das OLG Celle ein.
Achso... :redhead: SB für Erwerbstätige liegen in allen 3 Tabellen nun bei 900€ ?
Wieso 3 Tabellen? Es gibt die DT und als Vortabelle die BT. Der SB West beträgt 900 € / 770 € und der SB Ost beläuft sich auf 820 € / 710 €.
anscheinend darf ich hier nicht posten....bei jedem Abschicken kommt ein nettes => Server nicht gefunden :crash:
Jep, es hat ein wenig geruckelt im System. Ich weiß nicht, was da los war.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
===>>>> :dudergroesste:
Ohweh..und dann auch noch ALLE Fragen (schlechtes Gewissen bekomm)
Gut, dann bin ich beruhigt, mir wird seit ein paar Wochen anscheinend eins vom Pferd erzählt und das auch von SB's.
BU von den beiden OLG's..gut, das wußte ich, die sind da ja wohl eine andere Liga. Ein genereller Passus scheint da aber nicht zu existieren?
Mangelfall
Unterhaltspflichtiger zahlt seinen Betrag ans JA, gleichzeitig bekommt der Unterhaltsempfänger die Differenz zum Regelunterhalt aber als UHV ausgezahlt.
Da sich die DDT geändert hat, wird ja schon 2-3€ weniger UHV-gezahlt. Mit der Zahlung des Unterhaltspflichtigen ergäbe sich doch aber ein Plus auf der Habenseite des Unterhaltsempfängers?? :puzz: Also müßte sich der UHV ja nochmal verringern, wenn der Mangelfalunterhalt nicht geändert wurde, oder?
Ändert die UHV-Kasse das dann automatisch ab, oder muß/sollte der Unterhaltspflichtige eine Neuberechnung (wegen "nur" 2-3€ +10€ höhere SB) anstreben?
Nicht das die UHV-Kasse später dann zum Unterhaltsempfänger rennt und sagt, das hätte man angeben müßen.
Sekündchen, mal etwas zurückruder....Denkfehler?? :wiejetzt: Vermutlich bleibt die Zahlung wohl gleich und evtl. könnte der UZ nur eine Änderung vornehmen lassen und dann zahlt das Amt die 2-3€ wieder obendrauf...
Mir fiele da noch die Naumburger Tabelle ein *kopfkratz*
Jep, es hat ein wenig geruckelt im System. Ich weiß nicht, was da los war.
Also keine automatische Gesichtskonrolle im System :rofl2:
dankende Grüße,
paulina
nochmal edit, ist ja nix Neues bei mir:
Mangelfallberechnung ist kein dynamischer Titel, das war mir in der Tat neu. Irritiert hat mich vermutlich die Tatsache, daß ja nur Zwangsvollstreckungsverzichte bei vielen Abänderungen stattfinden, somit der alte dynamische Titel im Zweifel noch Gültigkeit hat.
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
