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Unterhaltstitel beenden / abschliessen.

 
 Mabe
(@mabe)
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Guten Morgen,
wie immer kurze Info vorab:
Ich bin das zweite mal verheiratet, habe zwei Kinder aus erster Ehe (Mädchen 20 und 18 Jahre). In meiner zweiten Ehe sind Zwillinge dazu gekommen (8 Jahre), Meine Frau hat eine Tochter mit  indie Ehe gebracht (9 Jahre).

Die Mutter meiner großen Töchter möchte  ihr eigenes Leben leben, hat die große Wohnung gekündigt, lebt nun in 2 Zimmern. Das Verhältnis Kinder/Mutter ist stark angegriffen.
Über das Jugendamt habe ich lediglch erreichen können, das beide Kinder ein Empfehlungsschreiben erhalten haben, welches empfielt  eigenständig zu leben.
Beide Mädchen haben eine Kostenübernahme für  eine Wohnung vom Jobcenter erhalten, die große hat bereits eine Wohnung, die 17jährige erhält aufgrund von Minderjährigkeit keinen Mietvertrag (wird im November 18).

Nun zum Problem:

Die große hat eine abgeschlossene schulische Ausbildung und darf den Berufstitel "Gestaltungstechnische Assistentin" führen.
Ich selber zahle für sie rund 90,00 Euro Unterhalt.
Sie ist arbeitslos, ich sehe keinerlei Bemühungen überhaupt Arbeit zu finden. Gerne würde sie eine weitere Ausbildung  als Mediendesignerin beginnen, sowas wird grösstenteils in anderen Städten angeboten. Umziehen will sie nicht.

Ich möchte den Unterhaltstitel aufheben lassen, weil ich der Meinung bin,  das sie

a) eine abgeschlossene Ausbildung hat.
b) ich der Meinung bin, das sie sich nicht bemüht für sich selbst zu sorgen (kümmert sich nicht mal um einen 400 Euro Job)
c) die 20 jährige den Vorschlag ablehnt notariell einen Zahlungszeitraum und die Einigung das danach nciht  mehr geschiuldet wird beurkunden zu lassen.

Mein Rechtsanwalt ist der Meinung das ich wenn ich die Zahlung einstelle entweder von meiner Tochter oder dem Jobcenter verklagt werde. Er würde eine Neuberechning durchführen wollen.
Ich meine das diese Neuberechnung sicher Nachteile für die 17 jährige  hätte.

- Welche möglichkeiten habe ich nun nicht  neu zu berechnen, sondern diesen Titel aufgrund der vorhandenen Ausbildung aufzuheben?
- Welche Nachweise könnte  ich für Bemühungen um Arbeit erwarten, bzw wie setze ich das um das Nachweise erbracht werden müssen?
- Wie verhindere ich, das die Tochter, falls sie mal auch nur einen 400,00 Euro Job annimmt und dieser wieder gekündigt wird, nicht wieder Untehalt einfordert, weil ja noch der Titel besteht?

Irgend wann muss doch mal nach 10 Jahren zahlen wieder Licht am Horizont  zu sehen sein, und diese Sache entgültig abgeschlossen?

Der Anwalt reitet momentan lediglich auf "NUR 90,00 Euro" rum, und auf einer Neuberechnung. Eine richtige Lösung zum abschliessen des Titels bekomme ich nicht.

Gruß Mabe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2014 11:08
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Mabe,

ich hab deine Geschichte nicht mehr Parat.

Als erstes deine beiden Zwillinge stehen im ersten Rang. Die 20 jährige steht im 4 Rang, kommt also nach allen Kindern und deiner Ehefrau. Die 17-jährige ist, sobald sie eine eigene Wohnung hat nicht mehr priveligiert und dann mit der 20-jährigen gleichrangig.

Das mal zu den Eckdaten (wie die in deinen Verdiesnt passen musst du wissen)

Ich würde die 20-jährige auffordern den Titel herauszugeben. Tut sie es nicht freiwillig wirst du klagen müssen.

Ich sehe derzeit keine Grundlage für Unterhalt. Sie hat eine Ausbildung. Von daher bist du janerstmal nicht weiter zu Unterhalt verpflichtet. Bezieht sie Leistungen der ARGE kann diese (bei Überleitung) dich zwar verklagen, mussaber ebenso nachweisen ,warum ausgerechnet du Unterhalt zahlen sollst und warum eine gesunde 20-jährige nicht arbeiten kann. Sie muss sich arbeitslos melden.

Das es Nachteile für die 17-jährige haben soll, erklärt sich mir nicht. BTW. die KM ist bei der jüngeren nun ebenfalls Barunterhaltspflichtig, wenn diese nciht mehr bei ihr lebt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 11:32
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Mabe,

kannst Du bitte spezifizieren, für wen ein Titel besteht über welche Höhe? Enthalten die Titel / der Titel keinerlei Befristung?

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 11:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mabe,

ganz grundsätzlich hat sich Deine UH-Pflicht gegenüber Deiner älteren Tochter erledigt: Sie ist a.) volljährig und damit für sich selbst verantwortlich und b.) nicht durch Ausbildung oder Studium daran gehindert, das auch zu tun. Überdies hat sie einen berufsqualifizierenden Abschluss.

Im Weg steht einzig und allein der - vermutlich unbefristete - Unterhaltstitel. Die Frage ist: Wer besitzt diesen Titel "körperlich" - Deine Ex oder Deine Tochter? Falls Ersteres: Deine Ex kann nichts mehr damit anfangen, denn diese ist nicht mehr aktivlegitimiert. Falls Letzteres: Was würde Deine Tochter damit tun? Traust Du ihr zu, dass sie tatsächlich einen Gerichtsvollzieher in Gang setzt, um unberechtigterweise Unterhalt bei Dir pfänden zu lassen? Das könnte sie genau einmal versuchen; danach wäre Schicht im Schacht; Du müsstest dann eben eine Abänderungsklage auf den Weg bringen.

Insofern: Bitte sie doch einfach der guten Ordnung halber, Dir das Original des Titels auszuhändigen. Wenn sie es tut, ist alles chic; wenn nicht, kannst Du immer noch überlegen, wie Du weiter vorgehst. Du kannst ihr ja anbieten, ihr auf der Vater-Tochter-Schiene gerne unter die Arme zu greifen, wenn es dafür vernünftige Gründe gibt. Aber rein juristisch sollte die Unterhalts-Nummer durch sein.

Grüsles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 12:36
 Mabe
(@mabe)
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Es besteht ein Vergleich der zwischen mir und der Mutter 2005 geschlossen wurde. Dieser beinhaltet die
Unterhaltszahlungen für beide Kinder und ist von 2005. Er hat keine Befristung.
Als die grosse Volljährig geworden ist wurde Unterhalt für sie neu berechnet und es besteht ein Gerichtsbeschluß
hierüber. Auch hier ist keine  Befristung angegeben.
Mir ist nicht verständlich warum mein Anwalt erst auffordert die Zahlungen einzustellen, nun der Meinung ist
eine Neuberechnung durchzuführen anstatt auf Einstellung des Beschlusses zu klagen.
Meine Ziele si d ihm bekannt, nur auf die Füsse treten und den Schlaumeier spielen möchte ich natürlich auch nicht,
und ihn verärgern.
Der Gerichtsbeschluss ist beiden ausgehändigt worden, und der Vergleich wurde damals was die grosse  betrifft
von der Mutter an die Tochter überschrieben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2014 13:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mabe,

soweit habe ich das schon verstanden. Aber niemand hier kennt Deine Tochter; die Frage ist daher: Was wird voraussichtlich passieren? Denkst Du, dass sie das Ganze eher auf sich beruhen lässt oder musst Du damit rechnen, das sie eine - auch unberechtigte - Pfändung veranlasst? Falls ersteres der Fall ist, muss man nicht gleich das grosse Besteck einer Abänderungsklage auspacken; das wäre dann so ähnlich wie eine Autoversicherung abzuschliessen, obwohl man gar kein Auto hat.

Möglicherweise machst Du Dir gerade viel zu viele Gedanken. Gegen eine unberechtigte Pfändung kannst Du Dich auch wehren, wenn sie versucht wird; das kostet dann im worst case einen Monatsunterhalt; oft kann man dem GV aber auch erklären, was Sache ist. Eine Abänderungsklage verursacht dagegen garantierte Kosten bei Dir, auch wenn sie eigentlich gar nicht nötig wäre.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 14:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Mabe,

ich denke, dass Dein Anwalt eine Neuberechnung in beiden Fällen anstrebt um die Zahlungen zu senken bzw. einstellen zu können.
Die neue Berechnung würde dann die alten Titel ersetzen bzw. beenden, vermutlich bedarf es dazu wieder eines Gerichtsurteils.

Nachteile für die 17jährige sehe ich nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 14:32
(@psoidonuem)
Registriert

Bei einer Neuberechnung gibt es ganz sicher einen Gewinner. Den Anwalt.
Wenn Du die Zahlungen einstellst kriegt er kein Geld. Wenn Du Dich mit Deiner Tochter doch noch einigst kriegt er kein Geld.
Für Dich ist es ein Unterschied, ob Du Dein Geld für eine Neuberechnung ausgibst oder für die Abwendung der Vollstreckung, die vielleicht gar nicht eintritt.

Deine Interessenlage und die Deines Anwalts sind in diesem Fall schwer unter einen Hut zu bekommen und hängen vor allem davon ab, Martin sagte es schon, wie Deine Tochter drauf ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 15:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es besteht ein Vergleich der zwischen mir und der Mutter 2005 geschlossen wurde. Dieser beinhaltet die
Unterhaltszahlungen für beide Kinder und ist von 2005. Er hat keine Befristung.

Wie lautet dieser Vergleich exakt (Vergleichsgrundlagen). Du sagst, dieser Vergleich wurde zw. Dir und der KM geschlossen. Damit ist Tochter nicht Vertragspartner. Der Inhalt des Vergleichstextes ist zwingend erforderlich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 18:39
 Mabe
(@mabe)
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Im Vergleich von 2005 steht:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
Vergleich:

1.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin für die Kinder  ..............., und ..................., jeweils  Unterhalt  nach Gruppe  1 der Düsseldorfer Tabelle  Altersgruppe 2 von derzeit  241,00  € ab 1. Juli 2005  247,00  €.
2.
Grundlage ist ein bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes von 1326,85  €.

3.
Die Parteien sind darüber einig,  dass auf Grund der gegenwärtigen
Einkommensverhältnisse des Ehemannes kein Ehegattenunterhalt geschuldet wird.

Dieser wurde der Tochter bei Volljährigkeit überschrieben, dann aufgrund einerr Klage von mir abgeändert. Der neue (noch gültige) Beschluß lautet:

VERSÄUMNISBESCHLUSS

In der Familiensache
des ...
gegen ....

hat das Amtsgericht am 12.6.2012 im schriftlichen Verfahren durch die Richterin ........ beschlossen:
Der Vergleich vor dem Amtsgericht ...... vom 22.6.2005 wird dahin abgeändert, das der Antragsteller ab 1.4.2013 an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt
in Höhe von 88,00 Euro zu zahlen hat.

......

Ich gehe davon aus das die Tochter die Forderungen an das Jobcenter einfach abtreten wird. So erhält sie Unterhalt vom Jobcenter mit "vorgeschossen" und das Jobcenter wird pfänden bzw. einklagen.

Wie würdet Ihr nun den Rechtsanwalt auffordern zu agieren?

Nochmal: Ziel ist es die Verpflichtung Unterhalt zahlen zu müssen einzustellen. Was wäre sonst, wenn die Tochter 400eu jobbt, gekündigt wird und danach wieder Unterhalt  fordert.....
Der Beschluß würde ja noch existieren und die Zahlung geht weiter. Deswegen möchte ich eine Aufhebung des Beschlusses.

Gruß Mabe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2014 11:57




(@Inselreif)

Ich gehe davon aus das die Tochter die Forderungen an das Jobcenter einfach abtreten wird. So erhält sie Unterhalt vom Jobcenter mit "vorgeschossen" und das Jobcenter wird pfänden bzw. einklagen.

Nöö, viel einfacher. Die Tochter bekommt Hartz IV und die Unterhaltsforderung geht von Gesetzes wegen auf das Jobcenter über. Dazu bekommst Du dann eine Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II. Das Endergebnis ist allerdings das selbe.

Im Prinzip musst Du vorgehen wie 2012 bei der ersten Titeländerung, nur dass diesmal der Beschluss von 2012 dahingehend abgeändert wird, dass Du gar keinen Unterhalt mehr zahlen musst. Weil sie eine Ausbildung hat, eine Neuberechnung ist dazu nicht nötig. Das Verfahren wird deswegen aber auch nicht billiger.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2014 13:43