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Unterhaltstitel, aber nicht vollstreckbar? Die Kinder bleiben bei mir!

 
(@steve611618)
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Liebe Forumgemeinde,

Ich war bis jetzt mehr Leser als ein aktiver Mitglied, die Beiträge haben mir viel Informationen geliefert, ich danke euch dafür!

ich werde in ein paar Tagen meine Geschichte schreiben.

In kurzfassung:

Die KM hat sich in eine Frau verliebt, hat das Haus verlassen.
Wir haben gemeinsame Kinder, alle unter 12 Jahr alt.
Wir haben beide das SR und das ABR.

Wir haben uns geeinigt (Vergleich) vor den Richter, die Details kommen später.

In den Vergleich steht:
Die Antragsstellerin zahlt an den Antragsgegner monatlich Kindesunterhalt, der der Hälfte des jeweils maßgeblichen Kindesunterhalts nach der DT entspricht.
Daneben zahlt die Antragsstellerin an den Antragsgegner monatlich einen Betrag, der den hälftigen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung der Kinder und der Hälfte der Beiträge zur Betreuung in der Offenen Ganstagsschule, sowohl in der Grundschule als auch in der weiterführende Schule, entspricht.

Im Übrigen stellt der Antragsgegner die Antragsgstellerin von Ansprüche auf Kindesunterhalt im Innenverhältnis frei.

Wichtig für mich: Die Kinder bleiben bei mir!  :thumbup:

Meine Frage an euch:

Der Richter sagte diser Unterhaltsregelung sei nicht vollstreckbar.

Sollte ich es dabei lassen, oder ein Titel beim JA verlangen?

Ich bedanke mich im Voraus für die Rückmeldungen.

Steve

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 10:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Womit begründet der Richter denn die Behauptung der Nichtvollstreckbarkeit?

Versuche doch mal beim Amtsgricht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu bekommen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 10:39
(@steve611618)
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Hallo Tina,

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich war an dem Tag sehr emotional beladen, ich denke nicht das der Richter eine Begründung gesagt hat. Er hat mit die 2 RA das angesprochen, der RA der DEX hat sogar vorgeschlagen einen titel beim JA fertigen zu lassen.

Wenn was im Vergleich steht ein Titel ist, möchte ich das behalten, und keine Einschränkung reinkriegen (z.B. Volljährigkeit der Kinder, etc)

Steve

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 11:13
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

und keine Einschränkung reinkriegen (z.B. Volljährigkeit der Kinder, etc)

Diese Beschränkung wäre abr nur fair. Schließlich sind ab Volljährigkeit beide elternteile Barunterhaltspflichtig. Es muß also eh neu berechnet werden.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 11:19
(@steve611618)
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Tina,

du hast vollkomen Recht, und ich bestreite das nicht.

Warum muss ich dann immer fair sein, wenn sie alle mögliche Faden gezogen hat um einen ASR zu beantragen?
Mehr dazu in einen anderen Thread. Fairness muss, meine Meinung nach, auf Gegenseitigkeit basiert sein.

Ich zahle auch den KU an meine andere volljährige Kindern, und nicht mehr an die KM1. (die Kinder die ich hier angesprochen habe sind von KM2)

Steve.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 11:28
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo midnightwish,

Womit begründet der Richter denn die Behauptung der Nichtvollstreckbarkeit?

Weil der Titel für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt genug ist. Selbst wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung bekäme würde kein Vollstreckungsorgang Maßnahmen durchführen und wenn - wider Erwarten - doch, könnte sich die Schuldnerin erfolgreich dagegen wehren.

Wenn diesen Vergleich ein Anwalt geschlossen hat kann man nur mit dem Kopf schütteln.

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 11:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm sleepy,

ja das müßte der Grund sein. Es fehlen die derzeitig fälligen Beträge. Mir leuchtet nur nicht ein, warum der Richter nicht genau darauf hingewiesen hat udn warum sein RA nicht auf die Nennung der Beträge gedrängt hat.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 11:52
(@steve611618)
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Dann werde den Gang zur RA planen.

Danke für die Hilfe!

Steve

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 12:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Weil keine festgesetzten Zahlbeträge drinne stehen, kann aus diesem Vergleich nicht vollstreckt werden. Zudem halte ich es für sehr bedenklich, in einem gerichtl. Vergleich einen KU-Verzicht (zu Lasten des Kindes) zu erleben. Oder gibt es dafür im Vergleich eine andere Beschreibung oder gar eine Begründung? Das BGB sagt deutlich: Auf KU kann nicht verzichtet werden.

Jeder privat aufgesetzte Vergleich wäre daher sittenwidrig und nichtig.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 15:07
(@steve611618)
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Oldie,

Zudem halte ich es für sehr bedenklich, in einem gerichtl. Vergleich einen KU-Verzicht (zu Lasten des Kindes) zu erleben. Oder gibt es dafür im Vergleich eine andere Beschreibung oder gar eine Begründung? Das BGB sagt deutlich: Auf KU kann nicht verzichtet werden.

Jeder privat aufgesetzte Vergleich wäre daher sittenwidrig und nichtig.

Ich wollte mich, mit den Verzicht auf die Hälfte des KU, "frei kaufen". Das war Teil des Angebotes, um das JA vom Hals weg zu kriegen, und um einen Annehmbare Lösung für die KM zu erzielen. Ich wollte, und habe geschaft, das die Kinder bei mir wohnen bleiben, im "elternlichen Haushalt".
Die KM und ich sind beide berufstätig, beide mit einen (sehr) guten Einkommen.

Dieser Verzicht war meine Angebote an die KM. Sie hat das angenommen, obwohl sie Monatlich mehr verdient als ich.

MfG,

Steve

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 17:23




(@steve611618)
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Und jetzt frage ich mich was auf mich demnächst zukommen könnte.

Wegen diese "sittenwiedrig Karakter" des Vergleichs, kann die KM den vergleich einfach anfechten?
Damit würde das ganse von Vorne wieder anfangen... :knockout:

Steve

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 17:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Steve,

die Frage ist ob man nicht doch teilweise auf KU verzichten kann. Der Vergleich enthält nur den Verzicht auf die Hälfte und eine gewisse Kompensation des Verzichts auf KU durch Beteiligung an anderen Ausgaben. Ist dadurch der Unterhalt gesichert, dann muss es keine Probleme geben. Kritisch wird die Sache mit Sicherheit wenn Du in Hartz4 fallen solltest.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 18:18
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi. Oldie,

Er verzichtet ja nicht er stellt sie im innenverhaltnis frei. Damit ist es nicht sittenwidrig.
Lg. Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 18:45
(@steve611618)
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Danke, ich atme wieder ein bischen mehr frei.

Tina,
was genau bedeutet in "normalen" Deutsch "im innenverhaltnis frei"?  :puzz:

Steve

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2012 18:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Stimmt. Den Satz

Im Übrigen stellt der Antragsgegner die Antragsgstellerin von Ansprüche auf Kindesunterhalt im Innenverhältnis frei.

hatte ich überlesen.

Aber noch mal zur Pfändbarkeit.

Die Antragsstellerin zahlt an den Antragsgegner monatlich Kindesunterhalt, der der Hälfte des jeweils maßgeblichen Kindesunterhalts nach der DT entspricht.

Genau dieser "massgebliche KU nach DT" ist in keinster Weise definiert. Da dieser einkommensabhängig ist, müsste ein Gerichtsdiener erst Einkommensauskunft einholen, das Einkommen bereinigen und daraus den einzutreibenen KU bestimmen - praktisch unmöglich und darüber hinaus oftmals strittig. Du könntest Dich mal mit der KM hinsetzen und diese Zahlen festlegen. Möchtest Du einen vollstreckbaren Titel darüber, könnt ihr diesen bei einem Notar ausstellen lassen. Grundsätzlich geht das auch beim JA, nur sind da zumindest dumme Fragen vorprogrammiert.

Gruss oldie

Edit:

was genau bedeutet in "normalen" Deutsch "im innenverhaltnis frei"?   :puzz:

Konkret bei Dir: Du übernimmst die fehlende Finanzausstattung des Kindes und die KM hat Dir ggü. Rechtssicherheit. Du kannst also später nicht auf Zahlung des vollen KU gegen die KM klagen. Erst wenn es Dir finanz. so schlecht geht, dass Dritte zahlen müssten, verliert dieser Vergleich seine Bedeutung da zu Lasten Dritter.
OLG Jena, Beschluss vom 3. 7. 2008 - 1 UF 141/08 (>>Entscheidungsdatenbank<<, dort das Aktenzeichen eingeben)

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 19:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Also solange du diesen "Vergleich" tatsächlich freiwillig eingegangen bist und sie sich daran hält, solltest du das auch.
Und dann brauchst du auch keinen vollsteckbaren Titel.

Und wenn sie sich nicht daran hält, forderst du sie eben zur Einkommensauskunft auf und forderst den "normalen" Unterhalt nach DT.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2012 21:55
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Moin.
Also solange du diesen "Vergleich" tatsächlich freiwillig eingegangen bist und sie sich daran hält, solltest du das auch.
Und dann brauchst du auch keinen vollsteckbaren Titel.

Und wenn sie sich nicht daran hält, forderst du sie eben zur Einkommensauskunft auf und forderst den "normalen" Unterhalt nach DT.

so sehe ich das auch. ihr habt euch (wahrsch mit "guten" Gründe)  auf den Vergleich geeinigt, also gibt es eigentl auch keine Veranlassung gleich wieder bösgläubig zu sein. Mit der oben beschriebenen Regelung habt ihr Euch eine eigene KU-Berechnung gegeben, die sich etwas von der DT löst. Aber das ist ja Euer gutes Recht.

Du schreibst ja, dass ihr beide sehr gut verdient. also geht es nicht um Zahlungsunfähigkeit, sondern eher um Zahlungsunwilligkeit. Hast Du denn Konkrete Vermutungen, dass dies passieren könnte?

na, und dann gibt es ja noch dies:

der RA der DEX hat sogar vorgeschlagen einen titel beim JA fertigen zu lassen.

wie eine Titulierung ohne konkrete Beträge aussehen kann, weiß ich nicht, aber kann ja ggf mal nachgefragt werden.

Gruß, Toto

PS: könnte man eigentlich auch einen Titel über die DT-Beträge erstellen lassen, der nur greift, wenn KU-Schuldnerin sich nicht an den Vergleich hält? Ist der Zahlungsbetrag gem. Vergleich geringer als DT, dann wäre sie schön blöd, wenn sie nicht zahlt. und wird der Vergleichsbetrag größer, dann hat KV hier eine Sicherheit zu vollstrecken, wenn KM nicht mehr zahlt...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2012 10:13