Unterhaltsrückzahlu...
 
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Unterhaltsrückzahlung bei eigener längerer Ausbildung

 
(@yetie)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Ich habe eine Frage die meinen Partner betrifft. Mein Partner hat ein uneheliches Kind, dem er gegenüber unterhaltspflichtig ist. Jetzt ist es so, dass er bis vor kurzem studiert hat. Während dieser Zeit war er von den Zahlungen befreit. Während des Studiums hat er aus verschiedenen Gründen sein Studienfach wechseln müssen. Darüber hinaus hat er länger studiert als ihm das Jugendamt zugestanden hat.
Jetzt will das Jugendamt für die 8 Monate die er zu lange studiert hat das Geld zurückgezahlt haben.
Ist das rechtens, oder gibt es ein Urteil etc. das dem widerspricht?
Vielen Dank schon einmal für alle Antworten


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2009 01:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi yetie
Herzlich Willkommen

Die prinzipielle Frage lautet: Hat er einen Unterhaltstitel unterschrieben? Wenn ja, über welchen UH-Betrag? Wurde seine fehlende Leistungsfähigkeit schriftlich festgestellt bzw. festgehalten? Welche Schreiben hat er vom JA?

Dem JA steht es nicht zu darüber zu befinden, wie lange ein Studium zu dauern hat. Ebenfalls steht es ihnen nicht zu zu beurteilen, ob ein Studiumswechsel angebracht ist. Lediglich interessant sind erst einmal meine Anfangs gestellten Fragen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 01:27
(@yetie)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie!
Erst einmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Ja mein Freund hat damals (2001) zu DM Zeiten einen Unterhaltstitel unterschrieben. Bemessungsgrundlage war damals sein Einkommen zu Zivizeiten bzw. Überbrückungszeit um Studium. Da steht aber kein genauer Betrag drin, sondern nur, dass er ab 1.1.2007 mtl 128% des jeweiligen Regelbetrages zahlen muss Altersstufe 2 und ab 2013 dann das gleich für Altersstufe 3.
Ihm wurde vom Jugendamt mittgeteilt, dass er für die Dauer der Regelstudienzeit plus drei Semester (12 Semester insgesamt) befreit ist, und dass er dann alles nachzahlen muss, was nach diesen 12 Semestern ist.

Zum Unterhaltstitel habe ich jetzt auch eine neue Frage. Mein Freund ist zur Zeit im Referendariat, also wieder befreit, weil unter Selbstbehalt und wird im August deutlich weniger verdienen als die Bemessungsgrundlage von 2001 mit 128%. Sind diese 128% wirklich bindend oder wird das nach seinem neuen Einkommen neu berechnet?

Vielen Dank schon mal,
Yetie


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2009 12:46
(@yetie)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Ich habe noch einmal eine Frage zu meinem alten Thema.
Mein Freund hat ein Studium angefangen, musste dieses aber wechseln, weil er keine Möglichkeit hatte dieses erfolgreich abzuschließen. Dadurch hat er natürlich länger gebraucht als die zugestandenen Semester vom Jugendamt.
Das Jugendamt möchte jetzt von ihm das Geld für den Zeitraum haben, den er zu lange studiert hat.

Ist das rechtens? Oder kann er dagegen vorgehen, da er ja schließlich das erste Studium nicht erfolgreich beenden konnte und das zweite sehr erfolgreich beendet hat und somit jetzt nach dem Referendariat im August 2010 einen Job und  von da an auch zahlen kann.

Ach ja wie sieht es allgemein mit Unterhaltszahlungen aus, wenn er ein zweites Kind hat? Wir beide bekommen nämlich im Mai ein Kind.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2010 00:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi yetie

Also die 12 Semester = 6 Jahre stellen den längsten Zeitraum dar, in welchem UHV überhaupt gezahlt wird. Daher finde ich es irritierend, dass hier für einen darüber liegendem Zeitraum anscheinend etwas gezahlt wurde, was jetzt zurückgefordert wurde. Vermutlich liegt es aber daran, dass er einen gültigen Titel sein eigen nennt, UHV ausgelaufen ist und nun nur noch der Titel zum Zuge kommen kann. Einzieger Ausweg ist eine Abänderung des Titels, notfalls durch Klage.
Tatsächlich ist es so, dass man bei gesteigerter UH-Pflicht nicht "beliebig" als zahlungspflichtiger KV studieren darf. Wenn das damals so festgehalten wurde ist es rechtens und ich vermute mal, dass rückwirkend nichts geändert werden kann.

Wenn Du einKind bekommst ändert sich es wie folgt:
1. mindestens 6 Wochen vor der Niederkunft wirst Du UH-berechtigt, mindestens bis zum 3. geburtstag des Kindes
2. ab dem 1. des Monats der Geburt wird das Kind UH-berechtigt

Die Anzahl der UH-Berechtigten nunwieder sorgt für eine andere Einstufung in der DDT, d.h. der Zahlbetrag sinkt etwas. Wie ist eigentlich damals das JA auf diese 128% gekommen, wenn der KV studiert hat und dadurch kein eigenes EK hatte? Oder hat er gar eine Beschäftigung gekündigt um zu studieren?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 16:54
(@yetie)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Antwort,

die 128% kommen aus der Zivizeit und einem halben Jahr danach zustande, in dem vor dem Studium weiter bei der Zivistelle gearbeitet hat.
Einen Unterhaltstitel hat er, der begründet sich aber aus eben dieser Zeit.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass zumindest der Betrag der sich durch das zu lange Studium angehäuft hat, reduziert wird?
Schöne Grüße
Yvonne


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2010 18:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Da formal alles seine Richtigkeit hatte sehe ich hier keine Chance. Lediglich Ratenzahlung wird akzeptiert. Aber auch diese geht erst wenn er soviel EK hat, dass er den dabei laufenden Mindest-KU leisten kann. Für welchen Zeitraum sind denn Schulden aufgelaufen, die gesamte UHV-Zeit von max. 72 Monaten, ein Teil davon oder gar ein ganz anderer Zeitraum. Das konnte ich Deinen Schilderungen nicht entnehmen.

Wenn UHV gewährt wird braucht der Pflichtige irgend etwas Schriftliches von der UHV-Stelle, woraus hervorgeht, dass er zwar zahlungswillig, aber nicht leistungsfähig ist. Der Staat verschenkt nichts, jedenfalls nicht an UH-pflichtige Männer.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2010 19:55
(@yetie)
Schon was gesagt Registriert

Hi,
also er soll für die Zeit von der er an zu lange studiert hat, bis dass sein Referendariat begonnen hat Unterhalt nachzahlen.
Das sind 10 Monate. In der Zeit des Referendariats ist er komplett befreit. Da hört für mich die Logik aber auf.
Er soll Geld nachzahlen für einen Zeitraum in dem er über gar kein Einkommen verfügt hat und wenn er plötzlich Einkommen hat, aber unter der Grenze des Selbstbehaltes liegt , muss er nichts nachzahlen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2010 22:58