Unterhaltsrückstand...
 
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Unterhaltsrückstand - darf Gegenseite Zinsen berechnen?

 
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr Lieben,

ich muss jetzt erst mal ein bisschen ausholen, damit man die ganze Sache besser versteht:

Mein Mann hat drei Kinder aus erster Ehe. Der Große (fast 11 Jahre) ist nicht sein leibliches Kind, ist aber ehelich geboren. Nachdem er und die KM die Affaire damals auf Unterhalt für das Kind ansprachen, hat der leibliche Vater damals mit Rechtsanwalt gedroht und KM und mein Mann haben sich dann danach nicht mehr drum gekümmert und somit wurde mein Mann als Vater eingetragen.
Schon damals sagte mein Mann zu seiner Ex, dass er für das Kind aber keinen Unterhalt zahlen werde, wenn es zu einer Trennung kommen würde. Dies wurde im Besein ihres Vaters und seinem Vater besprochen. Sein Vater ist aber mitlerweile gestorben.

Nach der Trennung ist hat sich auch zuerst nur Unterhalt für sich und die beiden leiblichen Kinder von ihm gefordert. Irgendwann hat sie dann die Anwältin gewechselt und die hat ihr bestimmt gesagt, wie sie noch mehr Geld von ihrem Ex bekommen könnte. Also wurde mein Mann in Verzug gesetzt.
Klar, es ist ihr Recht Unterhalt auch für den Großen meines Mannes zu fordern und er liebt ihn ja auch wie seinen Sohn. Nein, ich muss mich verbessern: Er IST sein Sohn.

Nunja, zwischendurch hat sich das Einkommen meines Mannes geändert. Er ist Beamter und hat immer Familienzuschlag für die Kids erhalten. Dann ist seine Ex wieder arbeiten gegangen (auch öffentlicher Dienst) und damit hat sie Anspruch auf den Familienzuschlag, da die Kinder bei ihr leben. Das hat sie meinem Mann aber natürlich nicht mitgeteilt, also haben beide ein Jahr lang den Familienzuschlag erhalten, der dann natürlich von der Familienkasse zurückgefordert wurde. Den zahlt er jetzt noch bis Ende des Jahres mit 250,- € / Monat zurück  :gunman:

Aufgrund des Wegfalls des Familienzuschlags haben sich die Unterhaltverhandlungen etwas in die Länge gezogen. Dadurch ist mitlerweile ein Unterhaltsrückstand von 4.732,- € aufgelaufen, die mein Mann mit einer Einmalzahlung von 2000,- € und einer monatlichen Zahlung von 100,- € zurückzahlen möchte.

Darauf will sich die Gegenseite aber nur einlassen, wenn die monatlichen Zahlungen mit den gesetzlichen 4% verzinst werden.
Ist das OK? Das habe ich ja bis jetzt noch nie gehört  :question:


Mission impossible?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2007 00:02
(@PhoeniX)

Moin

Die Rechtsgrundlage auf die sich die Gegenseite zu stützen scheint ist die für die Forderung von Unterhaltsbeträgen für Kinder, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. In § 7 UVG. In Absatz 1 ist u.a. geregelt, dass ein Anspruch eines Berechtigten nach dem UVG auf Unterhaltsleistungen gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der gewährten UVG-Leistung auf das Land übergeht. Die Ansprüche nach Absatz 1 sind gem. § 7 (3) UVG rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrecht durchzusetzen. Vorschrift der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Das mit der Verzinsung von Unterhalts- rückstanden ist richtig. Der Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 04.12.1987 bzgl. des Verzichts auf Stundungszinsen aus Unterhaltsansprüchen gem. § 7 UVG wurde mittlerweile aufgehoben. Seit dem 01.01.2001 sind grundsätzlich Stundungszinsen zu nehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 59 (1) letzter Halbsatz LHO (Landeshaushaltsordnung).

Meines Wissens nach ist es aber so, das Zinsen nur berechnet werden dürfen, wenn sie gerichlich festgesetzt wurden.

Wurde der Unterhalt tituliert?

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2007 02:53
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,

danke für die Antwort.

Bisher wurde der Unterhalt noch nicht tituliert, dies ist der Vorschlag der Gegenseite die Verzinsung mit in die gerichtliche Entscheidung aufzunehmen. Gerichts-Termin ist der 27.09.07. Bisher war es nicht möglich, zwischen beiden Parteien einen Vergleich zu schließen.

In diesem Zusammenhang: Ist eine gerichtliche Entscheidung besser? Ich habe bisher immer gehört, dass Vergleiche schwer zu kippen sind. Allerdings ist meiner Meinung nach die Bereitschaft zu einem Vergleich vor Gericht vielleicht lieber gesehen.

Weiterhin sprichst Du von UV:

Die Rechtsgrundlage auf die sich die Gegenseite zu stützen scheint ist die für die Forderung von Unterhaltsbeträgen für Kinder, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten.

Die KM hat aber nie UV für den Großen beantragt oder bekommen.

Was mich daran wundert ist die Tatsache, dass Sie den Großen jahrelang ohne Unterhalt zu bekommen aufgezogen hat, jetzt aber, wo Sie dann ja sowieso mehr Unterhalt bekommt, zusätzlich noch Zinsen haben möchte  :question:

Nicht falsch verstehen: Auch ich bin der Meinung, dass die Kids Unterhalt bekommen sollen, aber daraus noch Profit zu schlagen halte ich nicht für gerecht ...

Danke,

Jaydee


Mission impossible?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2007 13:55
(@PhoeniX)

Moin

Ich habe nicht von UV gesprochen, sondern von der Rechtsgrundhabe.

Ich stelle mir jedoch die Frage, ob der Rückwirkende Unterhalt berechtigt ist.

§ 1613 [Unterhalt für die Vergangenheit]

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;

2. für den Zeitraum, in dem er

a) aus rechtlichen Gründen oder

b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Wann wurde dein Mann in Verzug gesetzt?

Aus (3) könnte man auch lesen, das die Rückstände in Teilbeträgen gezahlt werden dürfen. Von einer Verzinsung lese ich da nichts.

Was sagt euer RA dazu?

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2007 22:03
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Darauf will sich die Gegenseite aber nur einlassen, wenn die monatlichen Zahlungen mit den gesetzlichen 4% verzinst werden.
Ist das OK? Das habe ich ja bis jetzt noch nie gehört

ja, das ist gängig. Es werden i.d.R. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit geltend gemacht.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2007 10:33
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Ich stelle mir jedoch die Frage, ob der Rückwirkende Unterhalt berechtigt ist.

Wann wurde dein Mann in Verzug gesetzt?

Aus (3) könnte man auch lesen, das die Rückstände in Teilbeträgen gezahlt werden dürfen. Von einer Verzinsung lese ich da nichts.

Was sagt euer RA dazu?

Unser RAin ist bis zum 10.09. im Urlaub.

Grundsätzlich ist die in-Verzug-Setzung in Ordnung. Mein Mann wurde am 29.02.2004 in Verzug gesetzt. Wie gesagt, auch die andere Partei hat sich nicht sooo dermaßen darum gekümmert  :knockout:

Der erste Vergleichsvorschlag kam vom Gericht am 27.02.2007 und wir haben erst über das OLG Einspruch über die Unterhaltshöhe eingelegt, dann aber den Vergleich akzeptiert.

Nun macht die Gegenseite wieder Wind ...  :gunman:


Mission impossible?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2007 00:57