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Unterhaltsrechtsreform

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 Anny
(@Anny)

Hallo zusammen,
zur Förderung des Kindeswohles:

Finde es gut das alle besser gestellt werden sollen.
Kinder zuerst, klingt doch mal nach was u. wir wollten das doch alle, dass die Zweitfamilien mit berücksichtigt werden. :present:

Die meisten haben doch eh nicht so viel Geld um alle zu versorgen, dass bedeutet doch dann wird das Einkommen auf alle Kinder verteilt u. den Rest teilen sich die Frauen/ Mütter.

Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung:

Das wollten wir doch alle, Mütter die nach der Ehe für sich selber Verantwortung übernehmen.
Und, wenn es nun im Gesetz mit verankert werden soll, werden Richter auch näher diesen Punkt miteinbeziehen u. Mütter können nicht drum herum, wie es heute leicht u. lustig möglich ist.
Nix gegen Mütter. Nix gegen Menschen.

Die Betreuungsmöglichkeiten sind verbessert worden, denn Kinder können jetzt unabhängig von der Gemeinde in den Kindergarten gehen.
Das passt doch.
Sollte dann jemand sagen, kein Platz hier dann kann man den nächsten Kindergarten ansteuern.

Es wird doch leichter den anderen aufzufordern sich eine angemessene Stelle zu suchen.
Ok, mehr Arbeit ist deswegen nicht herbei geholt. ;(

Und, wenn ich das alles so lese fällt auf, dass man immer wieder vom Einzelfall spricht der beleuchtet werden muss oder sollte.

Ich glaube mit einigen Veränderungen hätten wir mehr Ruhe voreinander.
Meine es so, wie ich es geschrieben habe.

Was ist denn nun nicht so gut an diesem Entwurf :question:

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2005 11:03
(@ronja)
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@ Anny

Dann schau Dir mal mein Post (erstes auf Seite 3 vom 10.09.) an. Wo ist da bitteschön eine Verbesserung für die Zweitfamilie ??

Mein Mann zahlt keinen EU an EX. Ist absoluter Mangelfall und UH-pflichtig für 5 Kinder (4 aus erster Ehe , eines mit mir), und da ich in Elternzeit bin auch mir UH-pflichtig. Da wird es als Revolution angesehen, als es hieß, im Mangelfall wird die neue Ehefrau auf gleiche Stufe gestellt, wenn sie gemeinsame Kinder betreut. Und nun soll das wieder rausgenommen werden, weil alle Kinder vorrang haben.

Sehr Zweitfamilienfreundlich.........soll jetzt jede Zweitfrau nach dem Mutterschutz von 8 Wochen wieder arbeiten ?? Oder dürfen sie gar keine Kinder mehr bekommen ?

[Editiert am 14/10/2005 von Ronja]

LG
Ronja

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2005 12:21
 Anny
(@Anny)

Hallo Ronja,
habe deinen Beitrag gelesen.
Wieso hast man als Alleinerziehende eine anderen oder bessere Betreuung für die Kinder?
Das verstehe ich nicht.

Es ist nicht die Regel, das der SB des Mannes gekürzt wird, weil die Frau über eigenes Einkommen verfügt.
Auch, wenn das bei vielen so gehandhabt wird.

Es muss ja nicht zwangsläufig so sein das ein ALH II Empfänger schlechter gestellt ist als andere, ich meinte das in einem angemessenem Maße.

Ich doch davon aus, dass man bei diesen neuen wilden Entwürfen berücksichtigt das der Kindesunterhalt angemessen gezahlt wird und Mütter die kl. Kinder betreuen anders behandelt werden als Mütter die erw. Kinder versorgen.
Oder kann ich nicht lesen?

Habe ja zu diesem Thema nicht nur das Forum zu Rate gezogen.

Beim Unterhalt u. bei vielen anderen Dinge geht es darum, seine Lage dem Richter vorzutragen um glaubhaft seine Ansprüche geltend machen zu können.

Dazu reicht es ja nicht aus z. B. § zu wälzen, sondern vielmehr ist das Aufgabe eines Anwaltes das glaubhaft im Schriftverkehr u. bei Gericht vorzutragen.

Leider gibt es auch viel zu viele Menschen die viel zu viel zahlen u. Jahre nichts unternehmen dagegen.
Wir lesen hier doch täglich von solchen Schwierigkeiten.

Dann wird doch auch wohl sicherlich das Alter der Kinder berücksichtigt oder wird das außer acht gelassen?

Leider werden solche u. ä. Veränderungen lange Zeit brauchen bis wir davon was sehen.

Vorschläge, wie es besser gehen könnte u. gerechter sein sollte, sollte man zusammen fassen und sich beschweren oder Einwände verfassen.

Nur, wenn wir zusammen etwas unternehmen haben wir eine reale Chance.

Alles Liebe für deine Familie.
:heartpump:

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2005 12:41
(@ronja)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Ronja,
habe deinen Beitrag gelesen.
Wieso hast man als Alleinerziehende eine anderen oder bessere Betreuung für die Kinder?
Das verstehe ich nicht.

HAllo Anny,

das kann ich Dir sagen......weil hier zumindest Alleinerziehende bevorzugt werden, was die Vergabe von Betreuungsplätzen und Zuschüssen zu den Gebühren angeht. Da hier die Krippe frühestens Kinder mit 2 Jahren aufnimmt, müßte man vorher eine Tagesmutter bemühen. Und da bekommt man als Alleinerziehende auch eher Zuschüsse, als wenn man verheiratet ist.

Wenn ich also mal rechne....selbst wenn ich auf 30 Stunden reduzieren würde verdiene ich verutl. ca. 1400 € plus Kindergeld plus KU (der ziemlich gering ausfallen würde und somit durch UVG aufgefüllt werden würde) von ca. 140 €. Macht zusammen ca. 1700 € . Die haben wir jetzt mit 3 Personen zur Verfügung einschl. (!) Erziehungsgeld.

LG
Ronja

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2005 12:50
 Anny
(@Anny)

http://www.tagesmutter.de/
Hallo Ronja,

wenn es darum geht, wie es einem finanziell besser geht dann gibt es sicher viele Wünsche.
Konntest du mit den anderen Kommentaren von mir etwas anfangen?

Fände es tragisch, wenn daran gedacht wird sich scheiden zu lassen.
Aber ein Argument ist es sicherlich, wenn man sich zusammen schließt u. versucht etwas dagegen zu unternehmen.

Ähnlich, wie auch einige Hartz Empfänger sich räumlich trennen u. dort werden ja auch einige Dinge verbessert/ verändert.

Für mich würde sich eine Scheidung nicht lohnen als Zweite ohne Kind.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2005 13:36
(@toinoupo)
Schon was gesagt Registriert

*gelöscht*

---------------
Anm. Admin: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Diskussion um die geplante Unterhaltsreform und nicht der Beantwortung individueller Fragestellungen.

[Editiert am 26/10/2005 von DeepThought]

Streite dich nicht mit dummen Leute. Sie ziehen dich auf Ihr Niveau herunter und schlagen dich mit Erfahrung.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.10.2005 01:37
(@mig72)
Schon was gesagt Registriert

Ähm, ich hab da mal ne Frage:
Ist das jetzt durch oder nicht?

AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2005 21:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, es ist nicht durch.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.12.2005 22:30
 elwu
(@elwu)

Hi,

ich hab jetzt mal beim BMJ nachgefragt:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die vorige Regierung plante eine grundlegende Reform des Unterhaltsrechts. Die damalige Oppositionsparteien CDU und CSU stimmten den Vorschlägen weitestgehend zu, so daß eine rasche Umsetzung wie geplant zum 1. Januar 2006 zu erwarten war. Auf der Webpage des weiterhin unter gleicher Leitung stehenden Bundesministeriums der Justiz steht der Vorschlag nach wie vor inhaltlich und terminlich unverändert:

http://www.bmj.bund.de/enid/pw.html

Derzeit ist dazu weder von politischer Seite noch aus den Medien eine wie auch immer geartete Aktivität zu entnehmen. Ich bitte daher um Auskunft

1) ob diese Pläne weiter verfolgt werden
2) ob/welche Änderungen zum Entwurf der alten Regierung geplant sind
3) zu welchem Zeitpunkt die Reform nun in Kraft treten soll
----

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 25.12.2005 01:04
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Gesetzänderung scheint immer näher zu rücken. Mir liegen mittlerweile drei Fachaufsätze vor, von dem zwei sich allgemein gehalten mit dem Thema beschäftigen und keine neuen Erkenntnisse liefern. Den nachfolgenden, von zwei Damen verfasst, möchte ich euch nicht vorenthalten:


Will die Unterhaltsrechtsreform den Wert der Frau auf ihre Gebärtüchtigkeit reduzieren?

Auf dem Hintergrund der Unruhe und des Rumorens im deutschen Unterhaltsrecht in den vergangenen vier Jahren - erst die Abschaffung der „Anrechnungsmethode“ durch den BGH (NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986), sodann der „Blitzschlag“ des BVerfG (so Süddeutsche Zeitung vom 11. 2. 2004) mit der Rechtsprechung zur „Inhaltskontrolle von Eheverträgen“ (BVerfG, FPR 2002, 180 = NJW 2002, 1185 = FamRZ 2002, 527, und BGH, FPR 2004, 209 = NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601), scheint sich Frieden im Unterhaltsrecht nicht einstellen zu wollen. Die Korrekturversuche der Obersten Gerichte hatten die Stärkung der sozial Schwächeren im Sinn. Der Gesetzgeber scheint sich mit der (unerwarteten) Reform (Referentenentwurf vollständige Fassung: www.bmj.bund. de/media/archive/943.pdf) des „Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes“ als Fürsprecher der „Geschädigten“ insoweit zu verstehen, als er die Verpflichteten gegenüber der „Pelzmantelfraktion“ durch eine Unterhaltsreform, gleichsam als Kompensation, zu befrieden trachtet.

I. Ziele des Entwurfs

Nach dem vorgelegte Referentenentwurf (RE) soll sich im Unterhaltsrecht Erhebliches ändern:

Es wird eine geänderte Rangfolge unter den (mehreren) Unterhaltsberechtigten eingeführt, der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners (meist der Frau) in den Vordergrund gestellt, und damit werden die Anforderung an die Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten (gemeint ist diejenige der Frau) und die Vorverlagerung des Zeitpunkts, in dem diese gefordert ist, verschärft.

Auf Grund der seit der letzten Unterhaltsreform im Jahre 1997 (angeblich) eingetretenen Veränderung in der gesellschaftlichen Realität und der Wertvorstellung bestehe nunmehr - nach Meinung der Referenten - Handlungsbedarf. Unter anderem werden die hohe Scheidungsrate, eine geänderte Rollenverteilung zwischen Mann und Frau (nicht zwischen Vater und Mutter) sowie die steigende Zahl von auf die Hilfe des Sozialstaates angewiesenen Mangelfällen, insbesondere unter Minderjährigen, als Beleg für eine notwendige Änderung angeführt. Vor allem wird im Entwurf der Reformbedarf mit der Tatsache begründet, dass „Ehegattenunterhalt schließlich nicht ohne Murren“ gezahlt wird1.

Außerdem würden zunehmend und vorwiegend „kurze“ Ehen geschieden mit der Folge, dass es immer häufiger zur Gründung von Zweitfamilien (der männlichen Partner) mit weiteren Kindern komme.

Hiervon ausgehend sollen mit der durch den RE verfolgten Änderung drei Ziele verwirklicht werden:[list=1]

  • Es soll zu einer Besserstellung der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder kommen,
  • es soll zu einer Betonung der Eigenverantwortung (für die Betreuungsperson) nach der Ehescheidung kommen,
  • die Vereinfachung des Unterhaltsrechts (als Nebeneffekt) soll erreicht werden,
  • wozu insbesondere die Rangfolge der potenziell Unterhaltsberechtigten führe.[/list=1]
  • Dieser Beitrag erörtert, ob und wie mit den geplanten Änderungen

    • die angekündigten Ziele (nicht) erreicht werden und
    • tatsächlich die vorgestellte Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und
    • zu wessen Nutzen diese Reform sich auswirkt und schließlich
    • ob die angestrebte Reform in §§ 1569, 1574 BGB-E im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

    II. Tatsächliche gesellschaftliche Realität

    Selten sind Reformen bei Gesetzen mit augenscheinlicher Langzeitwirkung ohne Rechtstatsachenforschung vorgeschlagen und gar in Reformentwürfe gegossen worden.

    Vorliegendes Reformwerk scheint allerdings mit Schlagworten, „geänderte Wertevorstellung“ oder veränderte Rollenverteilung zwischen Frau und Mann (nicht zwischen Mutter und Vater!), auszukommen bzw. „das Murren zahlungsunfreudiger Männer“ ausreichend für eine gesetzlich nachhaltige Änderung sein zu lassen.

    Es ist zunächst die Statistik zu bemühen, um deutlich zu machen, dass die gesellschaftliche Realität etwas anders aussieht als der RE glauben machen will:

    Zahlen des Statistischen Bundesamts Deutschland 2005:

    Väter
    - Wie viel Väter gibt es: 10100000.
    - Wie viel Väter sind allein erziehend: 3%.
    - Wie viel Väter sind erwerbstätig: 86%, Vollzeit 82,6%; Teilzeit 3,4%.
    - Wie viele Väter sind ausschließlich Hausmann und Vater: 0,8%.
    - Wie viele Kinder wachsen ohne Vater auf: 20,9% (von 11 924 000 Kindern zwischen 0 und 15 Jahren), insgesamt mithin 2 500 000 Kinder.
    - Wie hoch ist der Anteil der Väter, die Erziehungsurlaub nehmen: 1,6%.
    - Wie hoch ist der Anteil der Väter im mittleren Management: 80,2%.
    - Wie viel Zeit verbringt ein Vater durchschnittlich täglich mit seinem Kind, wenn es jünger als drei Jahre alt ist: zwei Stunden und elf Minuten.

    Mütter
    - Wie viel Mütter gibt es: 11700000.
    - Wie viel Mütter sind allein erziehend: 11%.
    - Wie viel Mütter sind erwerbstätig: 65%, Vollzeit 25,3%, Teilzeit 35,9%.
    - Wie viele Mütter sind ausschließlich Hausfrau und Mutter: 35%.
    - Wie hoch ist der Anteil der Mütter im mittleren Management: 59%.
    - Wie viele Frauen sind in der Gesamtzahl allein erziehend: 91%
    - Wie viel Zeit verbringt eine Mutter durchschnittlich täglich mit ihrem Kind, wenn es jünger als drei Jahre alt ist: neun Stunden und 16 Minuten.

    Bei aller - im RE eher gemutmaßten - gesellschaftlichen Veränderung wird klargestellt, was duch die oben genannten amtlichen Zahlen verifiziert ist, dass die Aufgabe der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder nach wie vor in erster Linie von den Frauen wahrgenommen wird, so dass, wenn von der stärkeren Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung die Rede ist, diejenige der Frau und Mutter gemeint ist. Es wäre wünschenswert, wenn der Entwurf hier etwas mehr Klarheit und Wahrheit zum Ausdruck brächte, anstatt sich in der Anonymität der „männlichen Pronomen“ - wie: der Berechtigte, der Betreuende, der Unterhaltsgläubiger etc. - zu verstecken, um damit Geschlechter-Neutralität vorzuspiegeln.

    III. Postuliertes Ziel: Vorrangiges Kindeswohl

    Der Entwurf fordert eine - finanzielle - Stärkung der Zweitfamilie gegenüber der geschiedenen ersten Ehefrau und den Kindern (Restfamilie). Diese Stärkung wird nach Ansicht der Reformer durch eine Beschränkung der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Erstehefrau und durch eine Änderung deren Unterhaltsberechtigungs-Rangfolge erreicht. Ob dies mit dem als Leitziel vorgegebenen „Kindeswohlschutz“ kompatibel ist, ist zu hinterfragen.

    Zum einen ist meist die zweite Ehe - oder auch eheähnliche Lebensgemeinschaft - gegenüber der ersten „Restfamilie“ die wirtschaftlich potentere Einheit, in die der Unterhaltsverpflichtete (meist der männliche Teil) seine Arbeitskraft, seine familiäre Mithilfe und sein Einkommen - mit einem beträchtlichen Selbstbehalt - einbringt. Allein das Zusammenleben als Finanz- und Sozialgemeinschaft an sich bringt deutliche wirtschaftliche Vorteile (Miete, Infrastruktur etc.).
    Klein, Schlechta: Will die Unterhaltsrechtsreform den Wert der Frau auf ihre Gebärtüchtigkeit reduzieren?

    Die Restfamilie (meist bestehend aus der ersten Frau und den zurückgebliebenen Kindern) muss dagegen ihren Unterhaltsbedarf (vorwiegend) alleine bestreiten und obendrein die Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder gewährleisten. Das Fehlen der Unterhaltszahlungen an die (betreuende) Mutter als Mangel im Familieneinkommen spüren doch und gerade die Kinder, fällt es leidvoll auf sie zurück, wenn - zumal in Nachscheidungszeiten - der allein übrig gebliebene Elternteil aushäusig erwerbstätig sein muss. Es ist weltfremd zu behaupten, dass dieser Umstand dem Kindeswohl zuträglich ist.

    Da helfen auch der vom Pflichtigen gezahlte Barunterhalt für die Kinder und der nun nach dem Entwurf insoweit eingeräumte Erstrang für die minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder nicht viel weiter.

    IV. Ehedauer und Anspruch auf Unterhalt, § 1578 BGB-E

    Der RE sieht vor, dass bei Betreuung von Kindern ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach für geschiedene Ehepartner bestehen soll, jedoch wird - und dies dürfte entscheidend sein - die Dauer der Kindererziehung nicht mehr wie bisher der Ehedauer hinzugerechnet (s. § 1578 BGB-E; § 1578 I 3 BGB entfällt und kommt in § 1578 I BGB-E nicht mehr vor). Dies hat zur Folge, dass es nur um die pure Ehedauer geht und deswegen die Rechtsprechung zu § 1582 BGB nicht einfach übernommen werden kann, obgleich „der Gleichklang der Worte die juristische Bequemlichkeit dazu einlädt“2.

    Der Begriff „lange Ehedauer/kurze Ehedauer wird Streit entfachen, die Verfasser des RE“ hüten sich, „auch nur eine andeutungsweise Interpretation des unbestimmtem Rechtsbegriffs zu versuchen“3.

    Neben dem Merkmal „Zeit“ wird in der RE-Begründung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen hingewiesen: Was hat es aber mit der Zeitdauer einer Ehe zu tun, ob eine Mutter aus der ersten oder früheren Ehe als Konkurrentin hinsichtlich der „Neuen“ hinzutritt? Der bisherige § 1578 I 3 BGB soll (fast ohne) Erläuterung gänzlich entfallen4.

    Der RE geht weiter davon aus, dass eher kurze als lange Ehen geschieden werden. Angesichts des Umstands, dass die Kinderbetreuung auch heutzutage noch „Frauensache“ ist - weniger als 3% der Väter nahmen bisher Elternzeit in Anspruch -, bedeutet dies konkret, dass die Mutter wegen kurzer Ehezeit (wer definiert „kurz“?, der RE spricht nebulös von der „wertenden Erkenntnis“5), selbst wenn die Kinder bei der Scheidung noch sehr klein sind, zwar zunächst einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, jedoch im Mangelfall - auf Grund ihrer nachrangigen Berechtigung - ihren Unterhaltsanspruch erst nach den Kindern aus der Zweitfamilie und im gleichen Rang mit deren Mutter geltend machen kann. In der Regel bedeutet dies: Diese (erste) Mutter geht zu Gunsten der „neuen Familie“ leer aus!

    V. Unterhalt nur für Zeiten der Kinderbetreuung, wer trägt das Restrisiko?

    Selbst wenn sich der Ehemann schon seit längerem neu orientiert und eine Zweitfamilie gegründet hat, ändert dies nichts an den geleisteten Bereuungs- und Erziehungszeiten der Erstehefrau und bringt auch keine Änderung hinsichtlich der von ihr zu leistenden weiteren Betreuung der gemeinsamen Kinder. Die hieraus (und gerade in der Nachscheidungszeit) entstehenden Nachteile setzen sich auch und gerade nach Beendigung der Ehe fort, auch wenn sich die Betreuende wieder neu - was ohnehin nach den Härtefallklauseln, § 1578b I und III BGB-E, sanktioniert ist - bindet (insbesondere auch wenn, wie vorgesehen, § 1586a I 2 BGB wegfällt).

    Der Entwurf ignoriert, dass Kindererziehung bei dem bestehenden Mangel an Betreuungseinrichtungen und insbesondere der schlechten Arbeitsmarktlage ein schwer zu überwindendes Hindernis für eine (obendrein unterbrochene) berufliche Laufbahn darstellt. Die ohnehin „strukturelle Benachteiligung“ von Frauen und Müttern6 wird durch den RE noch verschärft.

    Bei § 1569 BGB-E geht es nicht um die Eigenverantwortung, sondern um die Verantwortung gegenüber Kindern, die beide Elternteile zu tragen haben - Mutter und Vater -, die eine durch die Betreuungs- und Sorgetätigkeit und der andere dadurch, dass diese Erziehungs- und Sorgetätigkeit finanzierbar ist. Mit dem vorliegenden § 1569 BGB-E dürften die Erziehungs- und Versorgungsleistungen der (ersten) Frau und Mutter aus erster Ehe vollends herabgemindert werden, und insbesondere dürfte ein falscher Akzent gesetzt sein: Soll es zukünftig einen Zwang zur Fremdbetreuung geben7?

    VI. Die geforderte (Eigen-)Verantwortung der Frau

    Das von dem Reformvorhaben vorgegebene Ziel, nämlich durch die Umgestaltung und Änderung des Unterhaltsrechts eine stärkere „Eigenverantwortung der Ehegatten“ (gemeint ist diejenige der Frau) nach der Scheidung zu erreichen, wird durch die These im RE unterstrichen, dass der „Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert wird, als dies früher der Fall war“8.

    Dies ist nichts Neues! Es gibt schon mehr Eigenverantwortlichkeit unter Ehepartnern als dem Gesetzgeber offenbar bekannt ist. Der Grundsatz der Eigenverantwortung beherrscht bereits gegenwärtig das Gesetz, alle Kommentare und Handbücher gehen von diesem Grundprinzip aus. Bereits jetzt ist im Gesetz Realität, dass nur derjenige einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, der die Ausnahmetatbestände („nicht erwartet werden kann“) erfüllt. Entsprechend haben die Gerichte auch entschieden.

    Wird nunmehr die „Eigenverantwortlichkeit“ im RE besonders betont („der Grundsatz der Eigenverantwortung erhält aber eine neue Rechtsqualität“9) und damit in den Mittelpunkt gerückt und vor allem die unterhaltsbegründende zeitliche Dauer der Ehe nicht mehr unter Hinzurechnung der Kindererziehungszeiten definiert, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die „Ehepartner“ (gemeint sind meist die Frauen) in die nacheheliche Eigenverantwortung entlassen werden.

    Es scheint die Absicht des Gesetzgebers zu sein, die Erwerbsobliegenheit besonders betonen und auch zeitlich vorziehen zu wollen, damit die geschiedenen Frauen stärker und schneller motiviert werden sollen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

    Diese Motivation ist jedoch bei der Mehrheit der Frauen und Mütter bereits längst vorhanden: Zahlreiche Umfragen und Studien belegen, dass ein großer Teil der Frauen Kinder (bzw. Familie) haben möchte, ohne auf den Beruf verzichten zu müssen, und umgekehrt. Die Statistik zeigt, dass bereits jetzt Kinder betreuende Mütter zu 65% erwerbstätig sind. Dabei ist Fakt, dass vor allem bei Akademikerinnen und gut ausgebildeten Frauen (und auch Männern) die Familiengründung relativ spät stattfindet. Mittlerweile werden die meisten Kinder - unabhängig von der Geburtenfolge - von Frauen im Alter von 30 bis 37 Jahren geboren, während früher die Geburten durch Mütter in unterschiedlichen Altersstufen erfolgten10.

    Dies hängt mit dem nachvollziehbaren und vernünftigen Wunsch zusammen, zunächst ein Studium oder eine Ausbildung zu absolvieren sowie zunächst einen Berufseinstieg zu vollbringen. Es liegt auf der Hand, dass nach einer Kindererziehungszeit von mehreren Jahren (und eventuell mehreren Kindern) so gut wie (fast) keine Chance mehr besteht - und wenn, dann nur unter erschwerten Bedingungen -, eine längere Ausbildung wieder aufzunehmen, durchzuführen, geschweige denn eine solche zu beginnen und - vielleicht dann auch aus Altersgründen - gar noch eine Chance für einen Einstieg in das Erwerbsleben vorzufinden.

    Es steht bei sich noch verschärfender Arbeitsmarktlage zu erwarten, dass die Kinder betreuenden Frauen in eine Armutsfalle laufen und zum Schluss von ihren eigenen Kindern oder aber der Allgemeinheit finanziert und unterhalten werden müssen.
    VII. Das heimliche Bild von der „faulen Frau“ oder die Emanzipation der „Pelzmantelfraktion“

    Die meisten Frauen dieser Generation wollen nicht vom Vater ihrer Kinder abhängig sein. Nur 14% der allein erziehenden Frauen erhalten Unterhalt! Nur 8% erhalten Sozialhilfe und 75% der Unterhaltsberechtigten sind erwerbstätig11.

    Die postulierte und erstrebte Eigenverantwortung der Frauen im vorliegenden RE scheitert nicht an der mangelnden Motivation der Frauen, sondern an einer Arbeitsmarktsituation, die für die nach der Erziehungszeit auf den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt zurückkehrende Frau besondere Schwierigkeiten bereithält.

    Welcher Arbeitgeber hat denn ein Interesse an der Beschäftigung einer allein erziehenden, getrennt oder geschieden lebenden Mutter? Er hat doch vor seinem Effektivitäts- und Rentierlichkeitsauge stets das Risiko des - gar spontanen - Arbeitsausfalls der allein Erziehenden, die, mit der Kinderbetreuung zusätzlich belastet, bei Krankheit eines Kindes oder ähnlichem Bedarf ausfällt und zum finanziell „nachteiligen Element“ wird.

    Die soziale Kälte von Arbeitsmarktreformen und dennoch diametral entgegengesetzte familienpolitische Thesen zeigen das Dilemma auf: Anstatt die gesellschaftspolitische Diskussion über die Vaterrolle aufzunehmen, wird die Eigenverantwortung der Mütter beschworen.

    Die Betreuungseinrichtungen, auf die so gerne verwiesen wird, sind nicht oder nicht im erforderlichen Maße vorhanden, ebenso nicht die Ganztagsschule, die in nahezu allen Ländern Europas - außer hier zu Lande - längst an der Tagesordnung ist. Welcher Vater ist denn - außer den fast nicht erwähnenswerten 3% - mit der angeblich mit Unterhaltsansprüchen zu gut ausgestatteten Mutter zu tauschen bereit?

    Längst gibt es fast mehr gut ausgebildete Frauen - und zwar in allen Berufsfeldern - als Männer!

    Es scheint die „biologische Katastrophe“ der Frau zu sein, dass sie gebärfähig ist!

    Die Gebärfähigkeit des weiblichen Geschlechts ist der faktische Grund dafür, dass den Frauen die Möglichkeit genommen scheint, in der gesellschaftlichen Realität anzukommen, zumindest so, dass sie von den männlichen Partnern ernst genommen werden, wenn nicht in beruflicher Hinsicht, so doch ob ihrer sozialen und familiären Leistungen für die Gesellschaft, was einzig und unabdingbar deren Fortbestand und Wohlergehen sichert.

    Stets wird der kleine Unterschied zwischen Mann und Frau (Gebärfähigkeit und hieraus resultierende strukturelle Benachteiligung) betont, in der harten Wirklichkeit wird dieser Unterschied beharrlich geleugnet: Eigenverantwortung heißt das Zauberwort!!

    Die Reformer zeichnen durch die so ausdrückliche Betonung der Eigenverantwortung der Frau nach der Scheidung ein heimliches Bild der Frau fern der Realität: Es wird unterstellt, dass Frauen nicht willens seien, ihren eigenen Unterhalt zu verdienen, sondern sich darauf zurückziehen, von dem geschiedenen Erzeuger unterhalten zu werden oder gar ihn auszubeuten. (Etwas anderes will der Ehemann nach der Scheidung offenbar nicht mehr sein, lediglich 50% der Väter haben ein Jahr nach der Trennung noch Beziehungen zu ihren Kindern! Der Vater hat nach dem vorliegenden Entwurf sonst keinerlei Verantwortung übernommen12.)

    Die eingangs dargestellten statistischen Zahlen geben alles andere als einen Beweis für die klammheimliche Unterstellung der Reformer.

    VIII. Die Abwesenheit der (Fremd-)Verantwortung des Mannes

    Über mehrere Seiten im RE ist von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, tatsächlich jedoch von derjenigen der Ehefrau die Rede.

    Der Entwurf scheint keinerlei erwähnenswerte Verantwortlichkeit des Ehemanns zu sehen. Dabei hat der männliche Ehepartner nicht nur mit Eingehung der Ehe und insbesondere der Gründung der Familie Verantwortung übernommen, sondern durch seine Gestaltungskraft während der Ehezeit die ehepartnerliche Rollenverteilung in all ihren Konsequenzen mit entschieden und im nicht seltenen Fall einseitig faktisch erzwungen. Am Ende einer Ehegemeinschaft hat mithin auch der „Mitentscheider“ das Ergebnis des Rollen- und Lebensplans im Rahmen nachehelicher Solidarität mit zu verantworten.

    Dies bedeutet: Alles was den anderen Partner anbelangt, Ausbildungs-, Fortbildungsbedarf ebenso wie Nicht-Berufs- und -Erwerbsmöglichkeiten, sind eine „Hypothek, die abzuzahlen ist, bevor ein neues Haus gebaut werden kann“ 13.

    Diese Hypothek der (Fremd-)Verantwortlichkeit des nicht betreuenden Partners (meist des Vaters) abzuschwächen oder gar zu leugnen und andererseits die Eigenverantwortung der allein erziehenden Ehefrau zu betonen, sprich: - bedingungslos - einzufordern, ist gesellschaftspolitisch ein fatales Signal und auch - verfassungsrechtlich, wie zu zeigen sein wird - nicht vertretbar.

    • Diese „Freiheit von der Verantwortung“ der Väter führt schlussendlich dahin, dass Männer sich nicht nur immer wieder neu binden und bis ins hohe Alter Nachwuchs zeugen können, sondern hierfür sogar - dies ist die Konsequenz des RE - Entlastung durch die im Mangel zurückbleibende erste, zweite usw. Mutter samt Kindern verlangen können.
    • Dies bedeutet umgekehrt, dass einer Frau und Mutter nur dann Unterhalt zustehen soll, wenn und solange sie „gebärtüchtig“ ist und bleibt (etwa die jüngere, nachfolgende „Konkurrentin“).
    • Ist dies der richtige Zeitgeist angesichts allerorts vermisster Wertediskussion?
    • Oder umgekehrt: Ist dies der Wertewandel, von dem der RE spricht?
    • Soweit sich der RE zur Aufgabe gemacht hat, das Unterhaltsrecht den angeblich geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem eingetretenen Wertewandel anzupassen, sollte sich der Gesetzgeber eher darauf einlassen, erst einmal die gesellschaftlichpolitisch notwendigen Voraussetzungen zu schaffen:

    • auf der einen Seite, was die Möglichkeit der allein erziehenden Mutter anbelangt, erwerbstätig, vor allem teilzeiterwerbstätig, sein zu können, und
    • auf der anderen Seite, was die Möglichkeit anbelangt, dass die Kinder dieses Landes ein Betreuungs- und Bildungssystem (Ganztagsschule) bekommen, welches die gebärfähige Frau wie in anderen europäischen Ländern in die Lage versetzt, ohne Schuldgefühle und Rabenmuttervorwurf, ihr Recht auf ein selbst bestimmtes (Erwerbs-)Leben in die Tat umzusetzen.

    Ziel einer wirklichen Reform muss es daher sein, die erforderlichen gesellschaftlichen und die die strukturelle Benachteiligung von Frauen beendenden Voraussetzungen für die Betreuenden und Erziehenden zu schaffen.

    Weder eine Regelung betreffend die Kosten/Gebühren der (vorhandenen) Betreuung noch die gesellschaftliche Akzeptanz der Vaterrolle oder der Vätererziehungszeit noch eine familienkompatible Arbeitszeitgestaltung sind gegenwärtig vorhanden, so dass dieser Teil (§§ 1569, 1574 BGB-E) der geplanten Reform das Kind mit dem Bade ausschüttet.

    Solche Gesetzgebersignale muten in Zeiten, in denen die Pisa-Studie vielerorts zum Anlass genommen wird, die Eltern (eben auch hier meist die Mütter) bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder stärker in die Pflicht nehmen zu wollen, besonders widersprüchlich an.
    IX. Die Reform (§ 1582 BGB und § 1569 BGB-E) und das Grundgesetz

    Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht14. Die Vorschrift des jetzigen § 1582 I 2 (und 3) BGB besagt, dass bei der Verteilung des für Unterhaltszwecke einzusetzenden Einkommens oder Vermögens die Unterhaltsbedürfnisse des jetzigen Ehegatten des Pflichtigen gegenüber dem früheren Ehegatten außer Betracht zu bleiben haben.

    Bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren15 ist der Vorschlag, den unterhaltsrechtlichen Nachrang des neuen Ehegatten durch eine Härteklausel abzuschwächen („die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist nur zu berücksichtigen, wenn dieser bei entsprechender Anwendung der §§ … unterhaltsberechtigt wäre und die Leistung von Unterhalt zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist“), mit guten Gründen nicht übernommen worden.

    „Damit sowie nach dem Wortlaut der Vorschrift, die den Vor- und Nachrang abschließend regelt, ist eine Auslegung des Inhalts, dass zunächst der Mindestunterhalt des vorrangigen Ehegatten zu sichern, sodann derjenige des nachrangigen Ehegatten zu bedienen und erst danach der verbleibende Rest nach §§ 1581, 1582 BGB zu verteilen sei, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar16.“

    Die Vorschrift des § 1582 I BGB verstößt auch in diesem Verständnis nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der BGH - im Anschluss an das BVerfG17 - entschieden.

    Durch Art. 6 I GG wird nicht nur die bestehende Ehe geschützt, sondern auch die Folgewirkung einer geschiedenen Ehe, wozu auch die Unterhaltsregelung gehört. Deshalb muss unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) geprüft werden, ob es hinreichende Gründe für die gleiche oder unterschiedliche Behandlung der unterhaltsrechtlichen Position der geschiedenen und der neuen Ehefrau durch den Gesetzgeber gibt.

    „Für den unterhaltsrechtlichen Vorrang der geschiedenen Ehefrau ist in erster Linie bestimmend, dass ihr Anspruch schon besteht und demgemäß das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten von vornherein belastet ist, wenn die neue Ehe geschlossen wird. Hierauf hat sich ein neuer Ehegatte des Pflichtigen ebenso einzustellen wie auf dessen sonstige Verbindlichkeiten18.“

    Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung ist richtigerweise nicht in Frage gestellt, wenn der Vorrang der ersten Ehefrau bewirkt, dass die dem Pflichtigen verbleibenden Mittel nicht ausreichen, seine neue Familie angemessen zu unterhalten.

    Art 6 I GG enthält eine „wertentscheidende Grundsatznorm“, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Der Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will. Prüfungsmaßstab ist in erster Linie Art. 3 I GG, der jedoch i.V. mit Art. 6 GG gesehen werden muss.

    Bereits in der so genannten „Trümmerfrauen-Entscheidung“ vom 7. 7. 199219 hatte das BVerfG die unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rentenversicherung festgestellt und darauf hingewiesen, dass gerade die Mütter besonders benachteiligt sind. Zuletzt mit Beschluss vom 7. 10. 200320 hat das BVerfG die Rangregelung als verfassungsgemäß erachtet.

    Das BVerfG sieht deshalb die Mütter als besonders benachteiligt an, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken (müssen), unterbrechen oder ganz aufgeben21. Die im Unterschied zu Männern deutlich höhere/häufigere Betroffenheit durch eine gesetzliche Norm von Frauen löst nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die aus Art. 3 II GG folgende Pflicht des Gesetzgebers aus, auf eine strukturelle Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken.

    Die geplante Unterhaltsreform wirkt sich auf Grund der aufgezeigten, mit den Erziehungspflichten verbundenen Konsequenzen vor allem zu Lasten der Frauen aus. Der Gesetzgeber verletzt mit dem Reformvorhaben in § 1569 und § 1578b BGB-E seine Pflicht, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken, weswegen die Verf. von der Verfassungswidrigkeit der Normen ausgehen.

    X. Reform-Ziel: Verfahrensvereinfachung nicht erreicht!

    Von einer durch die Reform beabsichtigten Verfahrensvereinfachung kann nicht die Rede sein.
    1. §§ 1574 und 1569 BGB-E

    Die Vorschrift des § 1574 BGB-E bildet zwar keine Anspruchsnorm, vielmehr ist sie eine Ergänzungsnorm zu den Unterhaltstatbeständen. Im Zusammenhang mit § 1569 BGB-E wird sich jedoch der Prozessstreitstoff klar mit der dogmatischen Auslegung und der insoweit den Berechtigten treffenden Darlegungs- und Beweislast auseinander zu setzen haben. Dabei hilft es nicht weiter, dass der Entwurf an dieser Stelle betont, dass die „Erwerbsobliegenheit“ sich nur auf eine angemessene Erwerbstätigkeit bezieht und nicht jede denkbare Tätigkeit in Betracht komme. Es werden weiterhin auch die Kriterien aus § 1574 BGB wie „Ausbildung, Fähigkeit, Gesundheitszustand, Lebensalter, Zumutbarkeit“ etc. eine Rolle zu spielen haben. Wie bislang auch wird eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die auch den Begriff der früheren Erwerbstätigkeit interpretierend zu berücksichtigen hat22.

    Das Kriterium der „ehelichen Lebensverhältnisse“ in Bezug auf die Angemessenheitskontrolle soll nach dem RE entfallen. Dies führt jedoch schnurgerade in die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsklägers.

    Ziel der Reformer: Der Unterhaltskläger soll nicht die Möglichkeit verlieren, Kriterien der Unbilligkeit in den Prozess einzuführen, um sich auf nachhaltig durch die Ehe geprägte Vertrauenstatbestände berufen zu können23.

    Es werden also die Mütter sein, die, um einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach § 1569 i.V. mit § 1574 BGB-E zu erlangen, darlegen und beweisen müssen, dass sich aus der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder Nachteile ergeben haben.
    2. Normverhältnis § 1578b und § 1579 BGB-E

    Auch die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Normverhältnisses des neuen § 1578b BGB-E zur „Härteklausel“ aus § 1579 BGB-E sind absehbar. Denn beide Normen stellen allgemeine Härteklauseln dar. Das scheint der RE zu verkennen, und zwar deshalb, weil § 1578b BGB-E nur „eine Insel im endlosen Meer der Billigkeitserwägungen darstellt“ und weil § 1579 Nr. 8 BGB-E „das Tor zu beliebigen Fallgestaltungen öffnet“24.

    Es wird mithin - vielleicht in stärkerem Maße als bislang - auf den auszustreitenden Einzelfall durch die hierzu berufenen Fachanwälte und Familiengerichte ankommen, es wird Jahre dauern, bis gesicherte Rechtsprechung zu den Einzelnormen vorliegt.
    XI. Ergebnis: Der von der Reform übergangene biologische Faktor

    1. Zum einen wird durch den RE die Notwendigkeit einer Veränderung mit der Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen und gewandelte Wertvorstellungen begründet.

    Es wird ein vollzogener Wandel im Rollenverständnis der Geschlechter und dessen Umsetzung in den Familien unterstellt. Den Verf. ist keine einzige Gesetzesreform bekannt, die so einschneidend familienpolitisch zu wirken geeignet ist und die - in der Umsetzung begriffen - ohne jede Rechtstatsachenforschung auskommt. Dies ist bemerkenswert.

    Der von den Reformern behauptete Wertewandel ist nach Meinung der Verf. bislang nicht erfolgt, daran ändert auch eine steigende Frauenerwerbsquote nichts, da es in diesem Zusammenhang nicht nur auf den reinen Tatbestand der Erwerbstätigkeit an sich ankommt, sondern auch auf dessen Inhalte und Qualität, also die Art der beruflichen Ausbildung, deren Umsetzung in der beruflichen Praxis, und - vor allem - auf die erzielbare Entlohnung.

    2. Zum zweiten prägt der Entwurf den Grundsatz von der nachehelichen Eigenverantwortung, eine Floskel, sofern in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt und verglichen wird, unter welch unterschiedlichen Voraussetzungen bei dem nach wie vor vorherrschenden traditionellen ehelichen Rollenbild (Mutter/Vater) die geschiedenen Partner in diese nacheheliche Verantwortung entlassen werden. Wem soll die Reform dienen: den sozial schwachen minderjährigen Kindern oder aber eher dem Mann, der sich am liebsten ungehindert durch finanzielle Schranken aus der Verantwortung stiehlt, um sich mit der Gründung einer Zweitfamilie selbst zu verwirklichen?

    In Zeiten, in denen allerorts vom Werteverfall die Rede ist, sollte gerade der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass der Einzelne nicht auch noch Flankenschutz erhält, sich aus einer zuvor übernommen gesellschaftlich unabdingbaren Verantwortung „Null ouvert“ herauszulösen.

    Ob und dass ein Zahlungsverpflichteter „nur unter Murren“25 seinen Verpflichtungen nachkommt, kann kein Grund für den Gesetzgeber sein, die Verpflichtung abzuschaffen! Die vermissten Werte, zu denen vor allem auch die Übernahme von Verantwortung - auch die finanzielle - gehört, können schließlich nicht dadurch gesellschaftlich befördert werden, dass sich die Orientierung auf deren Akzeptanz oder Nichtakzeptanz richtet.

    3. Sofern diese Eigenverantwortlichkeit auf Mannesseite heißen soll, eine so genannte Zweitfamilie gründen zu können, jene Familie, deren wirtschaftliches Aus- und Einkommen durch versagte Unterhaltsansprüche aus der Erstfamilie geschmälert wird, ist zu bedenken, dass die Möglichkeit zur Bildung einer solchen Zweitfamilie in Wahrnehmung der nachehelichen Eigenverantwortung die (biologische) Fähigkeit voraussetzt, mit dem neuen Partner Kinder in die Welt setzen zu können.

    Es geht also um die Gebärfähigkeit der Frau oder die Zeugungsfähigkeit des Mannes.

    Keine noch so gewandelten Wertvorstellungen und gesellschaftlichen Veränderungen konnten bisher dem Umstand abhelfen, dass in dieser Hinsicht die Möglichkeiten der Frauen, im Gegensatz zu denjenigen der Männer, unter Berücksichtigung des eigenen Lebensalters deutlich stärker limitiert sind.

    Hieran kann auch der Hinweis auf die steigende Anzahl geschiedener kurzer Ehen nichts ändern, zumal erörtert werden sollte, inwiefern diese Entwicklung mit einem Trend zu einer, was das eigene Alter angeht, späteren Eheschließung einhergeht. Auch nach einer spät begonnenen - aber kurzen - Ehe kann es für die Frau in punkto Zweitfamilie (biologisch) bereits zu spät sein.

    Es mag gewünscht sein, den Sinn der Frau für ihre vor- und währendeheliche Selbstverantwortung derart zu schärfen, dass sie genau darauf achtet, ihre Erstfamilie so früh zu gründen und die Ehe so zeitig zu beenden, dass ihre Fähigkeit zur Fortpflanzung mit der ihres bisherigen Ehepartners noch korrespondiert.

    Es mag ebenso zutreffen, dass das Institut der Ehe nicht mehr für alle auf eine lebzeitige Bindung angelegt ist, jedoch kann diese Veränderung in der Gesellschaft nicht dazu führen, dass eine einmal übernommene Verantwortung deswegen abgelegt werden kann, weil der männliche Partner nach Selbstverwirklichung strebt, die er sich leisten können will, und dies zu Lasten der Allgemeinheit oder derer, die vermeintlich durch den Entwurf stärker geschützt werden sollen, der Kinder. Obwohl unsere Republik gerade wegen sinkender Geburtenrate darauf angewiesen ist, dass wieder mehr Menschen Mut zum Kind beweisen, wird es mit den geplanten Änderungen im Unterhaltsrecht besonders den Frauen schwer gemacht, sich für Kinder zu entscheiden. Mit dem geplanten Entwurf werden Kinder noch mehr als bisher zum Armutsrisiko für Frauen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Entwurf kontraproduktiv.

    Mit der Floskel von der „nachehelichen Eigenverantwortlichkeit“ wird in den geplanten Reformen nicht einmal der Versuch unternommen - ausgehend von den Unterschieden zwischen den Geschlechtern - den (verfassungsrechtlich gebotenen) Ausgleich bestehender struktureller Benachteiligung herzustellen. Vielmehr bestaunt man die argumentationsakrobatische Meisterleistung, diese Unterschiede auf der einen Seite zu beschwören, um sie auf der anderen Seite gleichzeitig zu ignorieren. Zum einen wird die nach wie vor einseitig zu Lasten der Frauen bestehende Rollenverteilung innerhalb der Familien nicht thematisiert, zum anderen aber ein bemerkenswerter Umsturz in den Geschlechterrollen orakelt, der sich - vor allem statistisch - nicht verifizieren lässt.
    XII. Ausblick

    Sollte der Entwurf Wirklichkeit werden, so führt die in der Begründung zutage tretende Philosophie zur gesellschaftlichen Entwertung der Kinderbetreuung und vor allem zur Reduzierung der Frau und Mutter auf ihre Gebärtüchtigkeit. Sobald diese „als Petri-Schale“ ausgedient hat, verfällt sie in (unterhaltsrechtliche) Wertlosigkeit und hat ihr Aus- und Einkommen eigenverantwortlich - das heißt allein, ohne Solidarität des (Mit-)Verursachers und ohne Solidarität des Staates - zu sichern.

    Wer am Unterhaltsrecht „herumreformiert“, muss sich an den bestehenden gesellschaftlichen Wirklichkeiten messen lassen, muss diese akzeptieren, wie sie sind, und nicht, wie sie sein sollten. Die These von angeblich veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen und gewandelten Werten kann den Maßstäben einer wahrhaften Analyse der bestehenden Verhältnisse nicht genügen.

    Es bleibt abzuwarten, ob in der veränderten politischen Situation dieser Entwurf - nach dem familienpolitischen Getöse der Kirchofs, Schmidts und Stoibers - Realität werden wird.

    1 Pressemitteilung des BMJ v. 9. 5. 2005, abgedr. in FF 2005, 123.
    2 So Schwab, FamRZ 2005, 1417 (1424).
    3 RE, S. 39.
    4 RE, S. 25.
    5 RE, S. 23, 39.
    6 So Brudermüller, Deutscher Anwaltstag Dresden am 7. 5. 2005, Podiumsdiskussion der AG Familienrecht: Wem nützt die Reform?
    7 Vgl. insoweit Schwab, FamRZ 2005, 1417 (1418).
    8 RE, S. 22.
    9 RE, S. 23.
    10 Vgl. Deutsche Bank Research unter www.dbresearch.de.
    11 Vgl. Wissenschaftsstatistik 2005: www.pappa.com.
    12 Vgl. zu der Zahl: Wissenschaftsstatistik 2005, nachzulesen unter: www.pappa.com.
    13 So der BGH in st. Rspr., NJW 1986, 2054 = FamRZ 1986, 790, zuletzt BGH, NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154 m. Anm. Gerhard.
    14 BVerfGE 32, 373 (383f.) = NJW 1972, 1123; vgl. auch BVerfGE 59, 360 (386) = NJW 1982, 1375 = FamRZ 1982, 463.
    15 1. EheRG 1977, BGBl I 1976, 1.
    16 BGH, NJW 1985, 1029 = FamRZ 1985, 362 (363).
    17 BVerfGE 66, 84 = NJW 1984, 1523 = FamRZ 1984, 346.
    18 So BGH, NJW 1986, 2054 = FamRZ 1986, 790.
    19 Vgl. BVerfGE 87, 1 (36) = NJW 1992, 2213.
    20 BVerfG, FPR 2004, 41 = NJW 2003, 3466 = FuR 2003, 507 (511).
    21 BVerfG, FPR 2004, 41 = NJW 2003, 3466 = FuR 2003, 507 (511).
    22 RE, S. 24; dazu auch Schwab, FamRZ 2005, 1417 (1418).
    23 So der RE, S.24.
    24 RE, S. 32, und insoweit zutreffend Schwab, FamRZ 2005, 1417 (1420).
    25 So die Presseerklärung des BMJ v. 9. 5. 2005 in FF 2005, 123.

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 04.01.2006 12:06




    (@andreadd)
    Registriert

    Hallo Deep,

    haben die Damen auch Namen? Denen hätte ich einiges zu erzählen *gg

    Aber der Tipp, die Ehe frühzeitig zu beenden, weil sonst die Gebärfähigkeit der Frau vor der Zeugungsfähigkeit des Mannes in der Folgebeziehung enden könnte, hab ich auch nocht nicht gelesen... Boh, soviel Schwachsinn auf einem Haufen. :gunman:

    JEDE Zweitfrau (und das sind wohlgemerkt ja auch Frauen), straft die Lügen.

    Gruß
    Andrea

    Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
    Dalai Lama

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.01.2006 12:23
    (@ronja)
    Zeigt sich öfters Registriert

    😮 so eine gequirlte Schei.....

    Na jut, also einiges kann ich ja noch nachvollziehen. Aber mir kommen als Zweitfrau echt bald die Tränen.......das durch den Refenrentenentwurf Zweitfrauen quasi dazu gezwungen werden nach 8 Wochen Mutterschutz sofort wieder arbeiten zu gehen, weil sie im Mangelfall überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr haben, da nachrangig....tja, das ist dann wohl Pech 😡

    Und dieser zur Zeit gleichrangige UH-Anspruch der betreuuenden Zweitfrau mit den minderjährigen Kindern wurde doch als sooooooooo ein Erfolg gewertet, um ihn jetzt wieder so lapidar vom Tisch zu wischen.

    Ok, ich kann absolut damit leben, wenn man sagt, Anspruch nur für 3 Jahre, dann nicht mehr.....aber so ?

    Sage ich bereits, das dieser Entwurf überhauptnicht Zweitfamilienfreundlich ist ?

    In unserem Fall (ich bin als Zweitfrau unterhaltsberechtigt neben den "Erstkindern", da ich einen Säugling in Elternzeit betreue) würde das bedeuten, das mein Mann (wenn der Referentenentwurf so durchgeht) ca. 150 € mehr Unterhalt im Monat zu leisten hat, als jetzt, da ich ja komplett rausfallen würde.

    Da wir jetzt schon auf Sozialleistungen angewiesen sind, darf die zuständige Stelle dann ebend noch mehr zahlen. Die Erstkinder aber sind weder jetzt noch bei der Neuerung auf Sozialleistungen angewiesen.

    Da kann ich eigentlich nur hoffen, das die Ex die Füße still hält und es mir "gönnt", das ich wenigstes meinen Erziehungsurlaub zu Ende nehmen darf :knockout:

    Eigentlich müßte wir (da sehr gute und streitbare RA) im Fall der Fälle das ganze mal draufankommen lassen, oder ?

    LG
    Ronja

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.01.2006 13:13
    (@eskima)
    (Fast) Eigentumsrecht Registriert

    III.

    Zum einen ist meist die zweite Ehe - oder auch eheähnliche Lebensgemeinschaft - gegenüber der ersten „Restfamilie“ die wirtschaftlich potentere Einheit, in die der Unterhaltsverpflichtete (meist der männliche Teil) seine Arbeitskraft, seine familiäre Mithilfe und sein Einkommen - mit einem beträchtlichen Selbstbehalt - einbringt. Allein das Zusammenleben als Finanz- und Sozialgemeinschaft an sich bringt deutliche wirtschaftliche Vorteile (Miete, Infrastruktur etc.)

    und

    Die Restfamilie (meist bestehend aus der ersten Frau und den zurückgebliebenen Kindern) muss dagegen ihren Unterhaltsbedarf (vorwiegend) alleine bestreiten und obendrein die Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder gewährleisten. Das Fehlen der Unterhaltszahlungen an die (betreuende) Mutter als Mangel im Familieneinkommen spüren doch und gerade die Kinder, fällt es leidvoll auf sie zurück, wenn - zumal in Nachscheidungszeiten - der allein übrig gebliebene Elternteil aushäusig erwerbstätig sein muss. Es ist weltfremd zu behaupten, dass dieser Umstand dem Kindeswohl zuträglich ist

    Hier werden Äpfel und Birnen miteinander verglichen. Es wird davon ausgegangen, dass der Vater neu verheiratet ist (mit einem beträchtlichen Selbstbehalt!) und die KM alleine bleibt. Häufig hat aber die Familie der KM am meisten Geld zur Verfügung, wenn sie in einer neuen Beziehung lebt und Unterhalt für die Kinder bekommt, nämlich mehr Geld, als wenn sie noch mit dem Vater der Kinder zusammenleben würde.

    IV.

    In der Regel bedeutet dies: Diese (erste) Mutter geht zu Gunsten der „neuen Familie“ leer aus!

    Nicht zugunsten der neuen Familie, sondern zugunsten aller Kinder.

    VI.

    Welcher Vater ist denn - außer den fast nicht erwähnenswerten 3% - mit der angeblich mit Unterhaltsansprüchen zu gut ausgestatteten Mutter zu tauschen bereit?

    Von meinem Mann weiss ich es genau. Wie sieht es hier in der Runde aus?

    Es scheint die „biologische Katastrophe“ der Frau zu sein, dass sie gebärfähig ist!

    Polemik

    VIII.

    Der Entwurf scheint keinerlei erwähnenswerte Verantwortlichkeit des Ehemanns zu sehen. Dabei hat der männliche Ehepartner nicht nur mit Eingehung der Ehe und insbesondere der Gründung der Familie Verantwortung übernommen, sondern durch seine Gestaltungskraft während der Ehezeit die ehepartnerliche Rollenverteilung in all ihren Konsequenzen mit entschieden und im nicht seltenen Fall einseitig faktisch erzwungen. Am Ende einer Ehegemeinschaft hat mithin auch der „Mitentscheider“ das Ergebnis des Rollen- und Lebensplans im Rahmen nachehelicher Solidarität mit zu verantworten

    Scheinbar ist der Mann während der Ehe arbeiten gegangen und hat das Geld "rangeschafft". Dies nenne ich Verantwortung. Und die allermeisten Männer tragen diese Verantwortung für die Exfamilie weiter und viele werden auf den Selbstbehalt geworfen, der mal so grade über den heutigen Sätzen des ALG II liegt.

    X.

    Die Vorschrift des § 1574 BGB-E bildet zwar keine Anspruchsnorm, vielmehr ist sie eine Ergänzungsnorm zu den Unterhaltstatbeständen. Im Zusammenhang mit § 1569 BGB-E wird sich jedoch der Prozessstreitstoff klar mit der dogmatischen Auslegung und der insoweit den Berechtigten treffenden Darlegungs- und Beweislast auseinander zu setzen haben. Dabei hilft es nicht weiter, dass der Entwurf an dieser Stelle betont, dass die „Erwerbsobliegenheit“ sich nur auf eine angemessene Erwerbstätigkeit bezieht und nicht jede denkbare Tätigkeit in Betracht komme. Es werden weiterhin auch die Kriterien aus § 1574 BGB wie „Ausbildung, Fähigkeit, Gesundheitszustand, Lebensalter, Zumutbarkeit“ etc. eine Rolle zu spielen haben. Wie bislang auch wird eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die auch den Begriff der früheren Erwerbstätigkeit interpretierend zu berücksichtigen hat22

    Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es bei den Vätern schon lange. Hier werden die Frauen also eindeutig bessergestellt.

    XII.

    Sollte der Entwurf Wirklichkeit werden, so führt die in der Begründung zutage tretende Philosophie zur gesellschaftlichen Entwertung der Kinderbetreuung und vor allem zur Reduzierung der Frau und Mutter auf ihre Gebärtüchtigkeit. Sobald diese „als Petri-Schale“ ausgedient hat, verfällt sie in (unterhaltsrechtliche) Wertlosigkeit und hat ihr Aus- und Einkommen eigenverantwortlich - das heißt allein, ohne Solidarität des (Mit-)Verursachers und ohne Solidarität des Staates - zu sichern

    Die durchschnittliche Lebenserwartung einer Frau dürfte ca. bei 87 Jahren liegen (hab die Zahl nicht genau im Kopf). Wie groß ist denn der Verdienst, ein Kind ausgetragen und geboren zu haben, mit viel Jahren BU sollte er vergütet werden? Kinder bekommen und zu erziehen ist ein ganz normaler Vorgang, der von beiden Partnern in der Regel gewollt war. Warum also sollte einer dafür bezahlt werden und ein anderer dafür zahlen?

    Gruß

    eskima

    Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.01.2006 13:16
     elwu
    (@elwu)

    Hi,

    auf meine Anfrage

    ----
    Ich bitte daher um Auskunft

    1) ob diese Pläne weiter verfolgt werden
    2) ob/welche Änderungen zum Entwurf der alten Regierung geplant sind
    3) zu welchem Zeitpunkt die Reform nun in Kraft treten soll
    ----

    hier die Antwort des BMJ:

    ---
    Sehr geehrter Herr elwu,

    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24. Dezember 2005, in der Sie anfragen, ob und wann mit der Reform des Unterhaltsrechts gerechnet werden kann.

    Völlig zu Recht weisen Sie daraufhin, dass es im September des vergangenen Jahres vorgezogene Neuwahlen fur den Bundestag gegeben hat. Deshalb muss der Gesetzentwurf, der weiter verfolgt wird, nun zunächst von dem neuen Bundeskabinett beschlossen werden. Gleichwohl sind wir zuversichtlich, dass die Reform noch im Laufe des Jahres 2006 in Kraft treten wird. Dabei gehen wir davon aus, dass der Gesetzentwurf sich im Wesentlichen an den Vorgaben des vorliegenden Referentenentwurfs orientieren wird. Aktuelle Informationen zur Unterhaltsrechtsreform einschließlich des Textes des Gesetzentwurfs (Referentenentwurfs) finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (www.bmj.bund.de) unter ,,Themen" (Zivilrecht-Familienrecht-Unterhaltsrecht). Die Homepage wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
    ---

    Zu dem 'Fachaufsatz' der zwei Damen sag' ich besser nichts...

    cya,

    elwu

    [Editiert am 4/1/2006 von elwu]

    [Editiert am 4/1/2006 von elwu]

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.01.2006 18:33
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    Heute im Bundestag:

    REFORM DES UNTERHALTSRECHTS IST NACH ANSICHT DER LIBERALEN "DRINGEND GEBOTEN"

    Berlin: (hib/BOB)
    Eine Reform des Unterhaltsrecht ist nach Ansicht der FDP "dringend geboten". Die Liberalen haben dazu einen Antrag (16/891) vorgelegt, in dem die Regierung aufgefordert wird, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.

    Die Unstimmigkeiten zwischen dem Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht seien dabei zu beseitigen. Die Fraktion spricht sich des Weiteren dafür aus, die Rangverhältnisse neu zu fassen und den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

    Dem Kindesunterhaltsanspruch gebühre der "absolute Vorrang". Daher seien sowohl minderjährigen als auch volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der erste Rang einzuräumen.

    Kinderbetreuenden Eltern sowie Ehegatten in noch bestehender Ehe und Ehegatten, die sich nach mindestens 15-jähriger Ehe scheiden ließen, sei der zweiten Rang einzuräumen. Den dritten Rang teilen sich nach den Vorstellungen der FDP die nicht Kinder betreuenden Ehegatten, die kürzer als 15 Jahren miteinander verheiratet waren, volljährige Kinder, denen nicht der erste Rang eingeräumt wurde, sowie minderjährige verheiratete Kinder.

    Nacheheliche Unterhaltsansprüche seien regelmäßig zu befristen. Nach Beendigung der Ehe müsse die Eigenverantwortung der ehemaligen Ehepartner gestärkt werden. Die Privilegierung der ersten Ehe und die Lebensstandardgarantie seien zu beenden, um den Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine Lebensgestaltung mit erneuter Bindung und Elternschaft zu ermöglichen.

    Der Unterhaltsberechtigte sei zu eigener Erwerbstätigkeit und selbstverantwortlicher Lebensführung anzuhalten.

    Die so genannte Sandwichgeneration sei zu entlasten. Heute 40- bis 60-Jährige seien häufig von einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung betroffen, da sie sowohl ihre Kinder finanziell unterstützten, für ihre eigenes Alter vorsorgen müssten als auch daneben noch verpflichtet seien, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen.

    Die FDP plädiert dafür, die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder zu begrenzen. Eigene Altersvorsorgeleistungen müssten bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit stärker ins Gewicht fallen. Das Einkommen der jeweiligen Schwiegerkinder müsse außer Betracht bleiben.

    Die Freien Demokraten stellen außerdem fest, das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber im April 2003 dazu aufgefordert, die das Kindergeld betreffenden Regelungen verständlicher zu fassen. Dieser Aufforderung habe die Regierung bisher ebenfalls nicht Folge geleistet.

    Eine Neuordnung des Unterhaltsrechts müsse Antworten auf die offenen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zu den Folgen der drastischen Abnahme der so genannten Einverdienerehen, die noch heute als Leitbild dem Ehegattenunterhaltsrecht zugrunde liege, geben.


    Jaja, die FDP. Sind das eigene Ideen oder stellen sie sich als Lanzenkopf zur Verfügung? Klingt für mich alles nach den Referentenentwurf am Köcheln halten.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 13.03.2006 17:43
    (@americanspirit)
    Schon was gesagt Registriert

    Guten Abend Zusammen! Anbei eine Seite der Bundesregierung, in der angeblich im April der Entwurf der Reform des Unterhaltsrechts im Bundeskabinett vorgelegt werden soll...

    Zitat:

    Reform des Unterhaltsrechts

    Mo, 20.03.2006

    Um das Kindeswohl zu fördern und die "Zweitfamilien" mit Kindern wirtschaftlich zu schützen, will die Bundesregierung das Unterhaltsrecht reformieren. Künftig haben die Unterhaltsansprüche aller Kinder Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner - egal aus welcher Verbindung.

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, dem Bundeskabinett im April einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. ...

    http://www.bundesregierung.de/dokumente/,-828335/Artikel/dokument.print.htm

    Schläft ein Lied in allen Dingen,
    Die da träumen fort und fort,
    Und die Welt hebt an zu singen,
    Triffst du nur das Zauberwort.

    AntwortZitat
    Geschrieben : 25.03.2006 00:38
    (@weisnich)
    (Fast) Eigentumsrecht Registriert

    Hallo ihr,
    nix mitgekriegt. Wisst ihr mehr?

    Wie ist der Status, wann kann man damit rechnen? Weil mir rettet es den ...na ihr wisst schon.

    Gruss,
    Michael

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.04.2006 21:51
    (@weisnich)
    (Fast) Eigentumsrecht Registriert

    Boa, alles muss man selber suchen:

    Brigitte Z. Im Bndestag am 16.03.2006:
    "Ich bin sicher, dass die Änderung des Unterhaltsrechts, die das Kabinett am 5. April verabschieden wird, uns und insbesondere die Kinder in Deutschland voranbringen wird."

    So, das ist morgen.

    Gruss,
    Michael

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.04.2006 23:56
    (@ronja)
    Zeigt sich öfters Registriert

    HI,

    wenn das so durchgeht, freue ich mich für alle, die davon einen Vorteil haben.

    Bei uns wird es, wie ich bereits weiter vorne schrieb, finaziell ein fisako. Zur Zeit bin ich mit den "Erstkindern" gleichberechtigt in der Mangefallberechnung. Nach dem neuen Gesetz würde ich komplett rausfallen. Meine Tochter würde ein wenig mehr bekommen, aber das meiste mehr bekommen dann die Kinder aus erster Ehe.

    Ende vom Lied...wie werden als gesamte Familie Alg II abhängig bis ich nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe. Ein vorzeitiger Einstieg ist aufgrund fehlender Kinderbetreuung nicht möglich.

    Super gemacht, danke
    ;(

    Aber wie gesagt, ich freue mich für die, die es finanziell entspannt.

    LG
    Ronja

    AntwortZitat
    Geschrieben : 05.04.2006 00:35
    (@weisnich)
    (Fast) Eigentumsrecht Registriert

    Siehste Ronja,
    ich bin so einer wie dein ex und soll von 930 Euro, 2200km fahren, Gerichte bezahlen... und eine Familie versorgen.

    In Schweden wäre übrigens die neue mit den Kindern in Rang 1 und du in Rang 2. Soviel Eigenverantwortung trauen die sich aber nicht zu.

    Was ich nämlich bei deiner Argumentation nicht verstehe: warum konnten das JAhrzehnte lang die Zweitfrauen ertragen? Also die wurden nicht gefragt, ob sie arbeiten können, die mussten einfach.

    Trotzdem gönne ich Deine Situation niemandem.

    Gruss,
    Michael

    AntwortZitat
    Geschrieben : 05.04.2006 00:40




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