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unterhaltsrechtliches Einkommen - abzugsfähige Positionen

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich äusser mich mal zu der Steuererstattung. Diese wird ja im vollen Umfang als Einkommen von der RA deklariert. Im Gegenzug akzeptiert sie lediglich Pauschalen.
Im UH-Recht ist es so, dass einer Steuererstattung die dafür getätigten Ausgaben ggü. gestellt werden. Das heisst im Klartext, dass z.B. von  xxx€ Steuererstattung für den Arbeitsweg die Ausgaben für die von der RA nicht anerkannten Arbeitswegaufwendungen abgezogen werden. Du musst also jeden einzelnen Posten aufdröseln, schauen, was bereits durch die Pauschalen berücksichtigt wurde, und dann entsprechend verrechnen. Das machst Du bei jeder Position, wo lediglich Pauschalen berücksichtigt wurden. Und ja, das macht richtig Arbeit (zumindest beim ersten mal). Schau doch bitte mal in den URL des zuständigen OLG's nach. Dort werden die Rahmenbedingungen für die Anerkennung der berufsbedingten Aufwendungen genannt. Die tatsächlichen Kosten werden es wahrscheinlich nicht werden.

Eine priv. Altersvorsorge darf laut BGH nur mit 4% vom Brutto berücksichtigt werden. Bei Versicherungen muss geschaut werden, welcher Art sie sind. Eine priv. Haftpflicht- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung werden oftmals anerkannt.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 15:30
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

das mit dem Titel über 273 Euro beim Notar ist eine elegante Lösung. Kann ich einen Titel beim Notar alleine festlegen ohne jegliche Mitwirkung der Gegenseite? Die KM und ihre RA sind ja mit der Titelhöhe nicht einverstanden, sie wollen 16 Euro mehr jeden Monat! Müssen die bei der Titelerstellung mit dabei sein und auch was unterschreiben?

Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 17:16
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

hey,

nein das müssen sie nicht, es ist ja schleisslich "dein" Titel und du alleine bestimmst was da drinne steht - denk an die Befristung bis zum 18. Lebensjahr.

Bedenke dabei, dass das nicht mehr als 20 Euro Schreibkosten kosten sollte, ansonsten hinterfrage den Notar....

Gruß
Zahltag


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 17:19
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Du kannst allein zum Notar.

Den titel lässt Du dann der Gegenseite zukommen.
Auch hier gilt dann, dass sie klagen können, wenn sie mit dem Betrag nicht einverstanden sind.

Gestritten wird dann nur über den Differenzbetrag, was die Kosten für Gericht und Anwalt dann recht gering hält.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 17:21
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Wie läuft das ganze technisch ab?

1. ich gehe zum Notar und lass einen Titel über 273 Euro befristet für X Jahre erstellen.
2. Notar oder ich schicken den Titel an die Gegenseite.
3. fertig

Ist das so korrekt?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 17:32
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Soweit korrekt.

Du gehst zum Notar und erstellst den Titel.
Er wird Dich beraten und die richtigen Formulierungen wissen (z.B. wegen Befristung bis zur Volljährigkeit).

Wenn Du die notarielle Urkunden in Händen hältst, dann gibst Du ein Original an die Gegenseite (RA) weiter und eines bleibt bei Dir.

Da das Ganze ja im Notariat getippt werden muss, dauert es sicherlich ein paar Tage, bis die Exemplare fertig sind.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 17:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Einen Mustertext für die Beurkundung gibt es >hier<. Einfach nach unten scrollen, runterladen und den eigenen Bedürfnissen anpassen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 19:35
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hi,

super danke für den Link. Ich werde was vorbereiten und es dann an den Notar schicken mit der Bitte es auszustellen. Wegen der Befristung: Wie lange würdet ihr mir raten? Ich denke 2 Jahre sind zu kurz. Wenn ich langfristig denke würde ich gerne mit Schulbeginn ein "echtes" WM installieren. Macht es Sinn, den Titel deswegen bis zum 6. Geburtstag mal zu befristen? bis zum 18. ist mir eigentlich zu lang.

Grüße

Lullaby 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 21:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wegen der Befristung: Wie lange würdet ihr mir raten? Ich denke 2 Jahre sind zu kurz. Wenn ich langfristig denke würde ich gerne mit Schulbeginn ein "echtes" WM installieren. Macht es Sinn, den Titel deswegen bis zum 6. Geburtstag mal zu befristen? bis zum 18. ist mir eigentlich zu lang.

nein, das macht keinen Sinn. Euer Kind hat ein Recht auf einen Titel - und es ist grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag unterhaltsberechtigt. Wir hatten das Thema heute auch >>>HIER<<< schon einmal.

Grundsätzlich kannst Du bei einem Notar natürlich beurkunden lassen möchtest, was Du willst; Deine Ex muss sich mit einem auf das 6. Lebensjahr befristeten Titel jedoch nicht zufriedengeben. Sie könnte dagegen klagen und würde die Klage vorhersehbar auch gewinnen.

Und ganz ehrlich: Willst Du Dich alle zwei Jahre mit dem Thema Unterhalt befassen und Geld für Anwälte und Gerichte ausgeben, obwohl Du gar keine Chance hast, Deiner Unterhaltspflicht zu entgehen? Eventuelle unterhaltsrelevante Veränderungen (Du erbst eine Million, das Kind erbt eine Million, Du läufst vor einen Bus, Kind zieht zu Dir um, Kind beginnt mit 16 eine Ausbildung etc.) lassen sich auch anders berücksichtigen, falls ein solcher Fall eintritt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 23:01
(@graete)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend Martin,

Und ganz ehrlich: Willst Du Dich alle zwei Jahre mit dem Thema Unterhalt befassen und Geld für Anwälte und Gerichte ausgeben, obwohl Du gar keine Chance hast, Deiner Unterhaltspflicht zu entgehen? Eventuelle unterhaltsrelevante Veränderungen (Du erbst eine Million, das Kind erbt eine Million, Du läufst vor einen Bus, Kind zieht zu Dir um, Kind beginnt mit 16 eine Ausbildung etc.) lassen sich auch anders berücksichtigen, falls ein solcher Fall eintritt.

Wie kann man denn solche Fälle "anders" berücksichtigen? Sollte der Titel dynamisch sein und ist man verpflichtet Änderungen im Einkommen mitzuteilen?
Grundsätzlich halte ich 18 Jahre auch für sinnvoll.

Lieben Gruß
Gräte


AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2011 02:30




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Du kannst solche Dinge im Vorwege praktisch nicht berücksichtigen.

Richter sind Beamte, die gehen von zuverlässig steigendem Einkommen aus.

Von dir aus musst du keine Einkommensänderungen mitteilen.
Du kannst allerdings alle 2 Jahre zu einer neuen Auskunft aufgefordert werden.
Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2011 18:22
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich habe nächste Woche einen Termin beim Notar zur Titulierung des unstrittigen KU-Betrags. Folgendes habe ich dem Notar vorab mitgeteilt, mit der Bitte auf diesen Daten einen Titel zu erstellen:

- einseitige notarielle Verpflichtungserklärung
- statischer Titel, Betrag: 273 Euro
- Laufzeitbegrenzung bis zum 18. Geburtstages unseres Kindes

Hab ich was vergessen? Gibt es noch was zu beachten?

Angenommen, wir führen ab dem Schulalter ein 50:50 WM ein oder das Kind zieht zu mir und die KM wird unterhaltspflichtig. Wie kann ich den Titel dann "löschen"? Nur durch Klage? Solange der Titel in den Händen der KM kann sie ja pfänden lassen, auch wenn die Gründe für den titel längst weggefallen sind.

Danke und Grüße

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2011 17:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lullaby,

Angenommen, wir führen ab dem Schulalter ein 50:50 WM ein oder das Kind zieht zu mir und die KM wird unterhaltspflichtig. Wie kann ich den Titel dann "löschen"? Nur durch Klage? Solange der Titel in den Händen der KM kann sie ja pfänden lassen, auch wenn die Gründe für den titel längst weggefallen sind.

in einen Titel kannst Du reinschreiben (lassen), was Du willst, denn Du allein entscheidest, ob Du ihn anschliessend auch unterschreibst. Im vorliegenden Fall könntest Du neben den erwähnten Daten beispielsweise den Vorbehalt vermerken lassen:

"Dieser Titel basiert auf dem zum Zeitpunkt der Unterschrift gültigen Sachverhalt, dass <Kind> seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat*. Sollte sich daran etwas ändern**, sind die Rahmenbedingungen für den Kindesunterhalt neu zu verhandeln."

Wenn Du frech genug bist, kannst Du bei * noch einfügen "und solange der Kindesumgang reibungslos funktioniert" und bei ** "verliert dieser Unterhaltstitel automatisch seine Gültigkeit". Das ist so zwar nicht vorgesehen und wäre möglicherweise auch nicht gerichtsfest - aber hey: Frechheit siegt; möglicherweise kannst Du ja zumindest Deine Ex damit beeindrucken, denn die muss dann im Zweifelsfall Sorge haben, dass plötzlich kein UH mehr kommt, wenn sie beim Umgang bockt. In jedem Fall herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit und Du kannst titulieren, was Du willst. Schlimmstenfalls muss sie einen Titel ohne diese Zusatz erklagen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2011 19:29
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,

danke für die Anregung. Ich werde sowas ähnliches in der Urkunde noch ergänzen.

Grüße,

Lullaby

PS: Aus im Viertelfinale als Gastgeber ist was für Mädchen  🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2011 02:09
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

kurze Frage bzgl. der DDT:

Ich hatte wegen der meiner möglichen Eingruppierung heute einen Termin bei meinem RA. Der hat gesagt, dass die DDT nur eine Orientierung darstellt, der Richter aber individuell entscheiden kann. Es kann durchaus sein, dass ich eine Stufe höher oder auch niedriger eingestuft werden kann, je nach Gusto des Richters. Hintergrund ist der, dass ich ca. 1/3 der Zeit Umgang habe und wesentliche Alltagsaufgaben mitübernehme und demensprechend auch hohe Umgangskosten habe, ich muss z.B. ein Zimmer für unser Kind bereit halten. In den TFAQ stehen Einzelfallentscheidungen wonach der KU deswegen gesenkt wurde.

Hat jemand Erfahrung damit? Ich dachte immer, dass die DDT relativ standardisiert sei.

Danke und Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2011 17:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Die Gerichte halten sich eigentlich ziemlich streng an die DT. Das liegt wahrscheinlich daran, dass Gerichte (drei OLG's) die DT regelmäßig neu erfinden. Sie ist ein Konsens in KU-Angelegenheiten. Erst wenn drastische Ungleichheiten auftreten bzw. unterstellt werden, wird m.E. davon abgewichen. Von daher halte ich diese Tabelle für einen sehr konkreten Anhaltspunkt, und nicht für ein schamloses Papier, als welches es Dein RA darstellt. Grundsätzlich hat er Recht: Die DT hat lediglich den Anspruch, eine Orientierung darzustellen. Nur wie gesagt, aus der Orientierung hat sich eine ständige Rechtssprechung entwickelt.

In den TFAQ stehen Einzelfallentscheidungen wonach der KU deswegen gesenkt wurde.

Diese Aussage basiert auf einem Urteil, wonach Umgang zw. Kind und ET ein Grundrecht darstellen. D.h., es wird dann angewendet, wenn nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, den Umgang ansonsten wahrzunehmen. Das betrifft insbesondere Mangelfälle. Allgemein, dass also die finanziellen Aufwendungen für den Umgang (über das hälftige KG hinaus) grundsätzlich einen (Mehr-)Bedarf des Kindes darstellen - so hat das noch kein Gericht gewagt es zu formulieren. Obwohl es eigentlich naheliegend ist - so wie KiTa etc.. Vermutlich ist der nicht betreuende ET für die Herren und Damen Richter nicht so wichtig bzw. bedeutsam.

Du könntest aber versuchen, Deine Umgangskosten bei der Bereinigung Deines Einkommens heranzuziehen. Ich wäre wenigstens hier frech. 😉

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2011 18:30
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

bei mir gehts in der Kindesunterhaltsache weiter:
- Titel beim Notar wurde im Sommer erstellt und liegt der Gegenseite seitdem vor
- gegnerische RAin hat in den letzten Monaten mein Gehalt eingehend geprüft und kommt zu dem Schluss, dass ich 30 Euro mehr zahlen muss, als laut Titel
- Ich soll jetzt den Titel abändern lassen, damit das ganze "außergerichtlich" und "einvernehmlich" geregelt wird

Bei der Einkommensberechnung der RAin sind mir folgende Dinge unlogisch:
- sie nimmt mein letztes Nettogehalt (ich bekam just in diesem Monat eine Gehaltserhöhung) als Basis, nicht der Durchschnitt der letzten 12 Monate (obwohl die letzten 12 Gehaltsbescheinigungen  angefordert waren und vorliegen) --> macht ca. 200 Euro aus
- sie hat meine komplette Steuerrückerstattung berücksichtigt, aber nicht die zugrundeliegenden Ausgaben (nur die Fahrtkosten wurden abgezogen) --> macht ca. 300 Euro aus
- sie hat Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4 % vom Brutto berücksichtigt, aber nicht meine Berufsunfähigsversicherung --> macht ca. 50 Euro aus

Mit Berücksichtigung dieser Positionen wäre ich genau in der Stufe, für die ich den titulierten Unterhalt zahlen müsste. Ist das Vorgehen der RAin rechtens?

Wie würdet ihr weiter vorgehen? Mein RA ist diese Woche in Urlaub. Ich bin ganz klar der Meinung, den Titel nicht abzuändern und es auf eine Klage ankommen zu lassen. Streitwert wären ca. 500 Euro.

Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.12.2011 14:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist das Vorgehen der RAin rechtens?

Ja.
Es wäre sogar rechtens, wenn sie behaupten würde, du wärst Dagobert Duck und würdest jeden Morgen ein Bad in deinem Geldspeicher nehmen.
Nur relevant ist es nicht.

Schreibe ihr, dass ihre Berechnung falsch ist und gut ist.
Du brauchst ihr auch nicht zu sagen, worin ihr Fehler besteht.
Das machst du nur vor Gericht.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2011 15:01
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo lullaby,

Wie würdet ihr weiter vorgehen? Mein RA ist diese Woche in Urlaub. Ich bin ganz klar der Meinung, den Titel nicht abzuändern und es auf eine Klage ankommen zu lassen. Streitwert wären ca. 500 Euro.

Das würde ich mir trotzdem nochmal überlegen. Denn offenbar verdienst du ja inzwischen die 200 € mehr, sodass ein Gericht vermutlich wenig Verständnis dafür aufbringen wird, dass du dein Gehalt vor der Erhöhung zur Berechnungsgrundlage nehmen willst. Und das scheint ja schonmal der Posten zu sein, der dich in die die nächste Stufe der DT bringt, oder? Die BU wird auch von Gerichten gerne mal nicht anerkannt, so war es auch bei mir der Fall.
Insofern schätze ich die Chance als nicht sehr hoch ein, dass du mit deinen Vorstellungen 1:1 bei Gericht durchkommen würdest. Und so billig würde das nun auch wieder nicht, da du die Anwaltskosten der gegnerischen Partei neben den Gerichtskosten und deinen Anwaltskosten ja auch übernehmen müsstest, falls du unterliegst.

Gruß
Kurt


AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2011 17:16
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