unterhaltsrechtlich...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

unterhaltsrechtliches Einkommen - abzugsfähige Positionen

Seite 1 / 2
 
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

bei mir gehts jetzt los mit der Unterhaltsberechnung. Die RAin der KM (Mitgliedin im djb) stellt unverschämt hohe Forderungen. Sie unterstellt mir ein viel zu hohes Nettoeinkommen und lässt als Abzug nur die Pauschalen für berufsbedingte Kosten und Altersvorsorge zu. Ich habe jedoch weit höhere berufsbedingte Kosten und bekam auch eine hohe Steuerrückerstattung deswegen. Die RAin will jedoch nur die Steuerrückerstattung zum Einkommen hinzu rechnen, die zugrunde liegenden Ausgaben nicht.

Meine Frage: Welche von den folgenden Positionen, die ich in der Steuererklärung geltend gemacht habe und auch berücksichtigt wurden, sind auch vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen?

- Weiterbildungskosten
- berufliche Fahrtkosten (Entfernung einfach zur Arbeit: 50 km)
- Arbeitszimmer
- Arbeitsmittel
- Gewerkschaftsbeiträge
- tatsächliche Altersvorsorge (mehr als die 4 % Pauschale)
- Berufsunfähigkeits-Versicherung
- Haftpflicht (privat und KFZ)

Gibt es hierzu verbindliche Regeln oder sind das im Zweifel Einzelfall Entscheidungen?

Die RAin hat mit einer Klage gedroht, wenn ich die Forderung (die viel zu hoch ist) nicht innerhalb der nächsten Tage bezahle.

Danke im voraus und

Grüße,

Lullaby


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2011 21:26
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

hey,

stell doch die berechung der RAin mal hier ein. Welches OLG ist "vorhanden".
PHV - kann angerechnet werden ist aber eher ein Streichposten
KFZ-Haftpflicht wird mit der KM-Pauschale abgegolten
Wenn deine Altervorsorge die %-Regelung übersteigt, stelle die ein oder andere "ruhend"

ansonsten muss ich passen...

Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 21:49
(@Inselreif)

Hi Lullaby,

Die RAin will jedoch nur die Steuerrückerstattung zum Einkommen hinzu rechnen, die zugrunde liegenden Ausgaben nicht.

Ich weiss nicht, welche Leitlinien für Dich gelten. Aber das OLG Düsseldorf meint unter 1.7 dazu:

Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.

Privathaftpflicht kannst Du anzusetzen versuchen, wenn Mutter und Kind dort noch mitversicherte Personen sind. Ansonsten nicht.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 22:46
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,

und lässt als Abzug nur die Pauschalen für berufsbedingte Kosten und Altersvorsorge zu. Ich habe jedoch weit höhere berufsbedingte Kosten und bekam auch eine hohe Steuerrückerstattung deswegen. Die RAin will jedoch nur die Steuerrückerstattung zum Einkommen hinzu rechnen, die zugrunde liegenden Ausgaben nicht.

Das geht gar nicht, ist aber eine beliebte Methode, das Einkommen hochzurechnen. 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ansetzen aber die volle Steuererstattung, die , wie bei dir, auch aus deutlich höheren Aufwendungen resultiert.
Hatte genau dieses Thema auch kürzlich.

Die RAin hat mit einer Klage gedroht, wenn ich die Forderung (die viel zu hoch ist) nicht innerhalb der nächsten Tage bezahle.

Geht's noch? Also eine RAin von der Sorte, die es mit Einschüchterung versucht. Und gleichzeitig provozieren möchte.
Lass das nicht zu.
Reagiere einfach möglichst sachlich mit einem Brief in dem du auf deine berufsbedingten Aufwendungen hinweist. sie auflistest und eine Berichtigung ihrer Forderung verlangst. Höflich, emotionslos, ohne versteckte Spitzen.

Und warte dann erstmal. So schnell wird sie die Klage nicht einreichen, weil sie selber weiß, dass das nicht korrekt ist, was sie da verlangt.

Gruß
Emilian


AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2011 23:16
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich stelle mal die Berechnung von der gegnerischen RAin und meine hier rein. Durchschnittliches Netto-Gehalt in den letzten 12 Monaten (inkl. Weihnachtsgeld usw.): 2.100 Euro. Im letzten Monat dieser 12 Monate hab ich eine Gehaltserhöhung bekommen, sodass die RAin in ihrer Berechnung von einem Nettogehalt von 2.400 Euro ausgeht. Ist dies zulässig? Meine Steuererstattung ist relativ hoch weil ich sehr hohe berufliche Kosten habe, die RAin möchte aber nur die Pauschale hierfür ansetzen.

Berechnung RAin:

Nettogehalt: 2.400
+ Steuerrückzahlung   300
- berufliche Kosten (5 % vom Netto)   120
- Altersvorsorge (4 % vom Brutto)    160

relevantes Einkommen: 2.420
--> Zahlbetrag 289 Euro

meine Berechnung:
Nettogehalt: 2.100
+ Steuerrückzahlung   300
- tatsächliche berufliche Kosten
(laut Steuererklärung, alles mit Belege nachweisbar)        500
- tatsächliche Kosten Altersvorsorge/Versicherungen        300

relevantes Einkommen: 1.600
--> Zahlbetrag: 257 Euro

Können mir die Experten hier im Forum helfen?

Danke im voraus und

Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 11:32
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Erklär doch bitte mal die Differenz zwischen Gegenseite und Dir zu Deinem Nettogehalt?
Warum sind es bei Dir 300.- weniger?

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 11:37
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hi,

wie ich iben geschrieben habe: Durchschnittliches Netto-Einkommen der letzten 12 Monate: 2.100 Euro. Im letzten Monat dieser 12 Monate habe ich eine Gehaltserhöhung bekommen, sodass mein Netto-Einkommen ab diesem Monat ca. 300 Euro höher ist als in den 11 Monaten zuvor. Deswegen rechnet die RAin mit dem aktuellen höheren Nettoeinkommen und nicht mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.

Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 11:39
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lullaby,

ich denke, um die Berücksichtigung der 300 EUR mehr Netto wirst Du nicht umhin kommen.

Damit liegst Du nach Deiner Berechnung direkt auf der Grenze zwischen Einkommensstufe 2 und 3 (nämlich 1.900 EUR).

Je nachdem wie großzügig Deine Abzugspositionen berechnet sind, erscheinen also 257 bzw. 273 EUR realistisch, so denn nur ein Unterhaltsberechtigter. Ist das so, oder wird auch TU/BU gefordert ?

Wegen 16EUR würde ich kein großes Fass aufmachen, sondern der Gegenseite die 273 EUR anbieten ...

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 11:59
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,
da du eigentlich wichtiger Sachen (ABR) zu klären hast würde ich mich mit diesem Thema nicht weiter befassen und einen entsprechenden Titel bei einem Notar erstellen. Aktuell schwirren 3 Beträge rum.
257 Euro
273 Euro
289 Euro.

Nimm die 273 Euro lass sie titulieren und befristet den Titel auf 12 - 24 Monate, dann sollte die ABR-Geschichte evtl. geklärt sein. Sollte die Gegenseite auf ihrern 289 Euro bestehen bleiben, dann sollen sie diese einklagen, bei einem Streitwert i.H.v. 192 Euro wirst du sehen wie verbissen der RA deiner KM ist...

Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:13
(@bagger1975)

Hallo lullaby,

ich finde @zahltags Vorschlag sehr vorzugswürdig. Mit so einer Titulierung nimmst Du KM und Rain gewaltig Wind aus den Segeln und solltest Dich wegen KU nicht weiter aufhalten.

Deine andere und wichtigere Baustelle ist ja das laufende ABR- udn Umgangsverfahren...darauf solltest Du Dich konzentrieren.

Viele Grüsse 


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:22




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

kann man in einen notariellen Titel nicht mit aufnehmen, dass der Titel automatisch die Gültigkeit verliert, wenn sich der Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei der Mutter befindet?

Zur Not mit salvatorischer Klausel....? Das könnte dann u. U. (wenn meine Idee Sinn macht) Titelherausgabeklagen bei ABR-Wechsel ersparen und zugleich könnte der Titel auf das 18. LJ beschränkt werden. Denn ich glaube insoweit wäre er locker anfechtbar, weil ein unbefristeter Titel bzw. auf die Volljährigkeit beschränkter Titel das Anrecht des Kindes ist.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Deine andere und wichtigere Baustelle ist ja das laufende ABR- udn Umgangsverfahren...darauf solltest Du Dich konzentrieren.

möglicherweise ist das sogar der Hintergrund der Nummer: Wenn "frau" weiss, dass "mann" sich über die Unterstellung eines zu hohen Einkommens und die daraus resultierende Forderung nach ein paar EUR Mehrunterhalt kolossal aufregen wird, kann man die Energien von "mann" in der Unterhaltsfrage binden - und darauf hoffen, dass er daraufhin das Umgangsverfahren vernachlässigt.

Grüssles
Martin
(der hier auch einfach den unstrittigen Betrag titulieren würde, um der Gegenseite den Wind aus den Segeln zu nehmen)


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:39
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Hey LBM,

ich meinte ja auch nicht, dass der Titel in Verbindung mit dem ABR gestellt werden soll, sondern einfach nur, dass dieser erstrmal nur für ein - zwei Jahre befristet werden soll, dass im falle des abr-übertrag der TO nicht allzuviel energie an die herausgabe des titels verschwenden muss und dann eben eine absehbare zeit hätte, wenn die ku-zahlungen enden.

die frage ist eben auch, welche "mindestdauer" ein titel haben muss um nicht gleich wieder gekippt zu werden. klar ist die befristung bis zum 18. gebnurtstag.
da aber hier immer viele wegen KU schreiben rechnen, diskutieren und viel energie darauf verschwenden, dachte ich es wäre eine charmante art, den ku fürs kind "sicherzustellen", erstmal den wind aus diesen unterhaltsforderungen zu nehmen um dann die möglichkeit zu haben, die gewonnene energie und zeit dem kind zu widmen bzw. anderen themen. meistens ist es doch gerade am anfang immer sehr stressig mit dem unterhalt, ggf. hat sich die lage nach 2 jahren entspannt und man kann als eltern gemeinsam den ku "festlegen" bzw. als ku-pflichtiger hat man einen klareren kopf und kann entsprechend agieren beim ku, anstatt wie meist am anfang nur reahieren und das mehr schlecht als recht.

gruss


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich meinte ja auch nicht, dass der Titel in Verbindung mit dem ABR gestellt werden soll, sondern einfach nur, dass dieser erstrmal nur für ein - zwei Jahre befristet werden soll, dass im falle des abr-übertrag der TO nicht allzuviel energie an die herausgabe des titels verschwenden muss und dann eben eine absehbare zeit hätte, wenn die ku-zahlungen enden.

eine Befristung auf das 18. Lebensjahr geht in der Regel durch, da sich mit der Volljährigkeit ohne Zweifel Unterhaltssachverhalte ändern. Mit einer Befristung auf die nächsten ein oder zwei Jahre wird man dagegen vorhersehbar auf die Nase fallen: Für eine solche Befristung gibt es keinen vernünftigen Grund; sie ist vielmehr eine Steilvorlage für eine (erfolgreiche!) Unterhaltsklage der Gegenseite - und damit steht gleichzeitig auch die Unterhaltshöhe wieder zur Diskussion.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:50
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Martin,

damnke für die Info - ich habe mir zwar gedacht, dass man das entsprechend anfechten kann, aber dass dann die komplette KU-Höhe wieder auf dem Spiel steht, hätte ich nicht vermutet. Von daher macht es dann mehr Sinn den Betrag zu titulieren und auf das 18. Lebensjahr zu befristen, sollte sich durch das ABR-Verfahren was ändern, müsste u.U. auf herausgabe geklagt werden, aber das ist ja noch Zukunftsmusik.

Gruß
Zahltag, der wieder was gelernt hat


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deshalb schrieb ich ja auch:

kann man in einen notariellen Titel nicht mit aufnehmen, dass der Titel automatisch die Gültigkeit verliert, wenn sich der Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei der Mutter befindet?

Zur Not mit salvatorischer Klausel....?

Dann erübrigt sich die Klage auf Titelherausgabe, WENN das juristisch haltbar ist.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 12:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin zahltag,

es ist schlicht nicht vorgesehen, bei Minderjährigen alle ein oder zwei Jahre den Unterhaltsanspruch an sich zu diskutieren (was ja auch richtig ist; die Gerichte haben Besseres zu tun und die Barunterhaltspflicht besteht grundsätzlich für die Dauer der Minderjährigkeit). Eine Befristung auf die nächsten 12 oder 24 Monate verhandeln zu wollen ist deshalb genauso unsinnig wie mit dem Finanzamt zu diskutieren, ob man seine Steuererklärung nur alle 5 Jahre abgibt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 13:03
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

danke für die Beiträge! Bislang ist nur KU gefordert kein BU.

Mich ärgert in 1. Linie das Schreiben ihrer RAin und der aggressive fordernde Stil. Ich wär bereit als Kompromiss z. B. 270 Euro zu zahlen, ohne den Weg übers Gericht zu gehen. Aber scheinbar ist sie so verbissen wg. den 19 Euro Differenz zu den 289 Euro, das sie mich (im Namen des Kindes) verklagen wird.

Folgende Fragen haben für mich die Priorität:

- Was ist das unterhaltsrelevante Einkommen? Durchschnitt der letzten 12 Monate (2.100) oder aktuelles (2.400)?
- Welche der oben genanten Positionen, die ich steuerrechtlich geltend gemacht habe, sind auch unterhaltsrechtlich absetzbar? Oder kann man immer nur die beiden Pauschalen für Beruf und Vorsorge absetzen?

Danke und Grüße,

Lullaby


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2011 14:28
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mich ärgert in 1. Linie das Schreiben ihrer RAin und der aggressive fordernde Stil.

So läuft die Sach halt nunmal.
Kein Grund, sich darüber aufzuregen.
Konzentriere Dich auf das, was wirklich wichtig ist!

Was Du alles in Ansatz bringen kannst, findest Du in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Dich zuständigen Oberlandesgerichtes.
Diese sind auch alle hier auf vatersein.de veröffentlicht.

Grundsätzlich würde auch ich davon ausgehen, dass Dein aktuelles Nettoeinkommen als Grundlage einer Berrechnung genommen wird.
Ansonsten weißt du ja genau, dass in 12 Monaten der Eiertanz von vorne beginnt.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 14:40
(@bagger1975)

Hallo lullaby,

nur so zum Verständnis:

Bei Unterhaltsansprüchen handelt es sich um zukunftsorientierte Ansprüche bei Betrachtung der aktuellen Vermögenslage.

Was Du irgendwann einmal weniger verdient hast, ist grds. irrelevant, sodass für Dich wohl der Ist-Zustand und die 2.400 € einschlägig sind.

Und ja, die meisten wissen wie man sich fühlt, wenn so ein unverschämtes Schreiben kommt. Aufregen hilft da nichts.

Tituliere den KU bei einem Notar entsprechend Antwort Nr. 8 und gut ist. Soll sie Dich doch dann auf den weiteren KU verklagen. Ist schon fraglich, ob ihre Rain das wegen dem Aufwand überhaupt macht.

Viele Grüsse


AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2011 14:57




Seite 1 / 2