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Unterhaltsneuberechnung trotz Vergleichs?

 
(@ente39a)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forum-Teilnehmer und Ratgeber,

mein Sohn hat folgendes Problem:

Ex will für Kind (4 Jahre) ab 01.01.10 KU in Höhe von 273,00 €. Es existiert :

1. JA-Urkunde vom 11.03.2008 Unterhalt ab 01.03.2008 - 31.01.2014 in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Alterstufe gemäß §1612 a,b BGB i.V.m. § 36 EGZPO.

2. gerichtlicher Vergleich vom 07.01.2009 : Der Beklagte verpflichtet sich an das klagende Kind, in Abänderung der bestehenden Urkunde des JA vom 11.03.2008  ab dem 01.01.2009  324,00 € Unterhalt abzüglich  hälftigen Kindergeldes  von  82,00 €, Zahlbetrag = 242,00 € zu Händen ....zu zahlen.

Vergleichsgrundlage bildete ein Nettoeinkommen von 1.846,00 € (unberücksichtigt blieben hier berufsbedingte Aufwendungen und evtl. Auszahlungsbeträge).

Er hat Schulden (z.B.300,- € für Kfz, da Arbeit nicht mit Öffentlichen erreichbar) von ca. 480,00 € mtl. abzuzahlen (Schulden aus Zeit des Zusammenlebens), Vorsorgeaufwendungen 46,00 €, Fahrtkosten einfache Fahrt 17 km , zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung 75 km einfache Fahrt).

Muß er jetzt mehr zahlen? Oder gilt der Vergleich 324,-€ ./. 92,- € = 232,00 €???

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!!!!!!!!

Mfg

Ente

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2010 18:38
 wedi
(@wedi)

Hallo ente39a

Nein, es gilt der Vergleich vom 07.01.2009.

Wenn Ex mehr haben möchte, muss sie klagen, und den Titel erneut abändern lassen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 19:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gilt aber auch umgekehrt:

Der Vergleich spricht von 82 €KG, dann kann der KV nicht einfach 92 € abziehen. Das ginge nur ,wenn da was von hälftigem KG stehen würde.

Allerdings bei einem Nettoeinkommen  ca. 1800 € kann auch nach der Bereinigung ohne weiteres der Mindestunterhalt von derzeit 273 € gezahlt werden. Die KM würde mit einer Klage wohl durchkommen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 19:07
 wedi
(@wedi)

Hallo

Fahrtkosten einfache Fahrt 17 km , zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung 75 km einfache Fahrt).

Das ist schon mal ein Punkt, der höhere Unterhaltszahlungen zulässt, wenn auch nur gering.

Bei einer Klage, würde der Mindestunterhalt von 273,-, so denke ich auch, tituliert werden.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 19:19
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

in Ergänzung: Man kann bei der Einkommensbereinigung nur einen Kfz-Kredit ODER Fahrtkosten geltend machen; beides gleichzeitig geht nicht.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 19:23
(@ente39a)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Antworten.  Im Vergleich steht aber abzüglich "hälftigen Kindergeldes" von 82,00 € das sich ja jetzt auf 92,00 € erhöht hat.  Und was ist mit dem Fakt ab 2010 2 anstatt 3 Unterhaltsberechtigte. das würde doch bedeuten, nicht 273,- sondern 257,- € . Oder ????

Danke

Ente

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2010 19:42
(@ente39a)
Schon was gesagt Registriert

Ich verstehe auch die Antwort von tina nicht.  Bereinigtes Nettoeinkommen würde doch bedeuten:

1846,- €
./. 480,- € Schulden (mtl.)
./. 46,- € Vorsorge
./. 170,- Fahrtkosten (17 km x 2x2o ATx0,25 €)  + mehrwöchige Fortbildungen (hier nicht berücksichtigt einfache      Fahrt ca. 700 km ca. 6 x im Jahr)

bereinigtes Netto 1.150,- €  ???? oder?

+ eine Höherstufung =  333,- € ./. 92,- €  =  241,00 € 

Was bedeutet die Aussage von tina:  Mindestunterhalt von 273,00 € , ich dachte der Mindestunterhalt ist immer der in Stufe 1 entsprechend der Altersgruppe????????

Danke für Antworten

Ente

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2010 19:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja sorry, ich war schon in der Altersstufe ab 6.

Bei der 4- jährigen natürlich ein wenig weniger.

Mit 2 Unterhaltsberechtigen, wenn er nur für das Kind zahlt würde in Altersstufe 1 vom Einkommensstufe 1 auf 2 hochgestuft werden.

Mit Anrechnung des aktuellen KG wären das 241 €

Allerdings, wenn sie klagen würde, könnten evtl. nicht mehr alle Schulden anerkannt werden. Vor allem, dann wenn der Autokredit nach Geburt des Kindes aufgenommen wurde. I.a. können nicht Fahrtkosten und Anschaffungskosten gleichzeitig einkommensmindernd abgezogen werden.

Auf der anderen Seite: Wenn hälftiges KG in Höhe von 82 € im Verlgeich steht und kein Verweis auf aktuelle Gesetzeslage darf er auch weiterhin nur diesen Fixbetrag abziehen. Steht ein Fixbetrag von 324 € und kein Hinweis auf aktuelle Tabelle und Anpassung an Alter oder neuer Tabelle kann sie nicht mehr fordern.

Lest den Text noch einmal sehr genau oder stellt in noch besser hier anonymisiert hier ein. Der Vergleich hört sich nach statisch an. Das wäre aber bei dem Vergleichsdatum sehr ungewöhnlich, da seit 2 jahren der allg. Tenor ist, das die Kinder einen Anspriuch auf dynamische Titel/Urteile haben.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 01.02.2010 20:11
(@ente39a)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

im Vergleich stehts genau so geschrieben, wie eingestellt. Festgelegter Betrag 324,- abzüglich hälftigen Kindergeldes von 82,00 €, Zahlbetrag 242,00 €. Nichts von dynamisch, nichts von % etc.

Der PKW wurde auf Kredit nach der Geburt (Ex wollte größeres Auto wegen Kinderwagen ...) aber während des Zusammenlebens (nicht verheiratet), kann Auto auch nicht verkaufen, da Kredit noch viel höher  als der Wert ist (zigtausende km, da er wegen Fortbildungen in Vergangenheit Vielfahrer war) Abgabe des Autos würde bedeuten - kein Auto aber Kredit weiterabbezahlen...

Also dürfte meine Berechnung mit 241,- € richtig sein?  Also 1,-€ weniger als  jetzt.

Noch eine andere Frage: Sohn muß für 4 Monate nach Afghanistan. Bekommt dann für 4 Monate etliches mehr an Geld, welches er zur Schuldentilgung nehmen wollte. Wie wirds dann mit dem Unterhalt???

Danke für deine Antwort...

Ente

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2010 20:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, wenn da hälftiges KG von 82 € steht, dann bleibt es bei 242 €

Anders wäre es wenn stehen würde: Abzgl. des hälftigen KG von derzeit 82 €.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 20:35




(@ente39a)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort. Also bleibt es bei 242,- € oder Ex reicht klage wegen Abänderung ein, dann könnten es 241,- € werden?

Was ist mit den 4 Monaten Afghanistan-Einsatz , wo das Doppelte Einkommen hat?

Mfg Ente

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2010 20:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht unbedingt. Es könnte auch eine Höherstufung in Frage kommen oder eine Nichtanerkennung einiger Posten im Abzug, so das er über 1500 € kommt.

Was die 4 Monate angeht. Hm, wenn er nach diesem Aufenthalt Auskunft erteilen muß könnten sie evtl. zum Teil in die Berechnung miteinfließen.

Das kommt immer auf die entsprechenden Leitlinien an, ob solche Einsätze berufstypisch sind oder wiederkehrend anfallen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2010 20:47