Hallo erstmal, habe hier schon einige Sachen durchgelesen, kann aber nichts wirklich meinem Fall zuordnen,
Erstmal zu mir, Ich bin 23 und erst seit diesem Jahr mit der Ausbildung fertig. Ich habe einen 6Jahre alten Sohn der bei seiner Mutter lebt, den ich aber noch regelmäßig sehe. Wir haben gemeinsames Sorgerecht.
Ich verdiene jetzt frisch aus der Ausbildung ca. 1300€ Netto. Im Moment wohne ich noch bei meinen Eltern im Haus, allerdings habe ich auch in nächster Zeit vor mal eine eigene Wohnung zu suchen.
Die Mutter (23) hat bei Ihren Eltern(die 2 Mehrfamilienhäuser besitzen) eine eigene Wohnung für die sie keine Miete zahlt. Bekommt auch Geld von Ihren Eltern (ca. 1000€) und geht noch auf 400€ Basis arbeiten.
Dazu natürlich Kindergeld. Und noch von mir (darauf haben wir uns so geeinigt) 400€.
Allerdings merke ich langsam das ich auf lange Sicht keine wirklich möglichkeit habe auszuziehen und mir eine eigene Wohnung zu leisten, bzw. das es ziemlich eng wird da ich auch um auf die Arbeit zu kommen
ein Auto unterhalten muss.
Nun würde ich gerne wissen, hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht oder kann mir jemand sagen wie oder wo ich Hilfe für meine jetztige Lage bekomme?
Mir geht es nicht darum nichts zu zahlen, sondern ausreichend für meinen Sohn zu zahlen aber trotzdem langsam mal auf eigenen Beinen stehen kann. Ich verstehe mich gut mit meiner Ex-Freundin und habe regelmäßig Kontakt.
Aber leider ists bei mir mit dem Geld dann doch ziemlich eng.
Danke für die Hilfe
MfG
Hallo sehr junger Vater :wink:,
hast Du Dich mal mit dem SGB II beschäftigt, Dich mal vom Jobcenter beraten lassen?
Du bist für Deine Familie (Vater und Kind!) mit Sicherheit bedürftig im Sinne des SGB II und hast Anspruch auf Unterstützung.
W.
Hallo sinned,
erstmal Glückwunsch, dass ihr euch bisher recht gut einigen konntet und du offenbar noch guten Kontakt zu deinem Sohn hast.
Dass du mit deinem Geld nicht so richtig auskommst, hat auch damit zu tun, dass du ihr zuviel zahlst.
Dein Sohn hat, auf Basis deiner Angaben einen Anspruch auf 291,- KU.
Die Mutter hat keinen Anspruch mehr.
Du solltest also mal mit reden und sie freundlich darauf hinweisen, dass du ab nächsten Monat nur noch entsprechend der allgemeinen Regeln (Düsseldorfer Tabelle) eben diesen Betrag überweisen wirst.
Wenn Sie dir das nicht so ohne Weiteres glauben mag, kannst du dir das mal ausdrucken und ihr geben.
Zusammen mit den beiliegenden Erklärungen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo sinned,
als Ergänzung:
Dein Sohn hat, auf Basis deiner Angaben einen Anspruch auf 291,- KU.
Die Mutter hat keinen Anspruch mehr.
Sogar wenn sie noch einen Anspruch hätte (oder glaubt, einen solchen vor Gericht herbeifabulieren zu können), dann hätte sie damit zumindest derzeit nur einen Anspruch auf exakt Null Euro: Deine 1.300 Euro netto abzüglich 291 Euro KU sind 1.009 Euro, und damit bereits unterhalb des Selbstbehaltes von 1.050 Euro, der dir bei Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter bleiben muss. Für Unterhaltszahlungen an das Kind ist der Selbstbehalt niedriger, nämlich 950 Euro, da zieht dieses Argument folglich nicht - allerdings zeigt dieser niedrigere Selbstbehalt noch einmal, dass die derzeitigen 400 Euro schlicht und ergreifend zu viel sind.
Hm, Moment mal eben, mir fällt da gerade noch etwas auf: Rechnerisch bist du in Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle, und Beppo ist korrekterweise davon ausgegangen, dass du um eine Zeile hochgestuft wirst, da du nur einen Unterhaltsberechtigten hast (das ergibt sich aus Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle, die DT geht standardmäßig von zwei Unterhaltsberechtigten aus). Allerdings, mit den 291 Euro ist der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2 bereits unterschritten, der beträgt nämlich ebenfalls 1.050 Euro - und somit müsste, meiner Meinung nach, gleich wieder eine Herabstufung erfolgen, und du im Endeffekt somit doch in Zeile 1 landen: folglich ein Zahlbetrag von 272 Euro!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Kontrollrechnung nach SGB II:
Setzung:
1900 € Brutto
10 Tage/Monat Umgang
500 € Warmmiete
KU tituliert
Regelbedarfe:
374 € Vater
+ 84 € Kind (251 x 10/30)
+ 500 € Miete warm
---
958 €
Einkommen:
1900 Brutto
- Abgaben
---
1311 € Netto
- 100 € Grundfreibetrag
- 230 € Erwerbstätigenfreibeträge
- 272 € KU
---
709 € anrechenbares Einkommen
Bedarf gegen Einkommen:
958 €
- 709 €
---
249 € Aufstockung
Ergebnis:
1311 € Netto
+ 249 € Aufstockung
---
1560 € Gesamtzufluß
- 500 € Miete
- 272 € KU
---
788 € zum Leben für Vater und sein Kind
W.
Hai.
Allerdings, mit den 291 Euro ist der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2 bereits unterschritten, der beträgt nämlich ebenfalls 1.050 Euro - und somit müsste, meiner Meinung nach, gleich wieder eine Herabstufung erfolgen, und du im Endeffekt somit doch in Zeile 1 landen: folglich ein Zahlbetrag von 272 Euro!
Das halte ich für eine etwas zu sportliche Interpretation des Bedarfskontrollbetrages.
Der richtet sich nämlich meiner Meinung nach nicht an der Zeile der DT aus, sondern am Einkommen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hmm,
ich hätte diesen aber ebenso interpretiert...
Zum Thema:
Das Geld ist auch deswegen so knapp, weil der Unterhalt so geregelt ist, dass Du den gesamten Kindsbedarf bezahlen musst. Weil die Mutter betreut, ist sie von Ihrer Pflicht zu einem finanziellen Betitrag befreit (siehe BGB). Deswegen musst Du keinesfalls noch mehr bezahlen. Dennoch ist mit weiteren Erhöhungen in Zukunft zu rechnen, Kinder werden älter usw. und deswegen wird das Geld vermutlich noch länger knapp bleiben und vielleicht auf Dinge verzichten, die sich andere leisten können. Aber, zu 40% lernen die das auch noch kennen, sagt die Statistik, dann hast Du es vielleicht schon hinter Dir. (Irgendwann werden Kinder auch mal erwachsen.) Immerhin bist Du wahrscheinlich bis jetzt recht gut davongekommen... Sorry.
mfg
Also das ist in der DT so dämlich formuliert, dass man das kaum richtig verstehen kann aber mein Scheidungsrichter hat das genauso wie ich interpretiert, allerdings andersum.
Durch 5 Berechtigte bin ich weit runter gerutscht aber der Bedarfskontrollsatz wurde an meinem realen Netto angesetzt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Durch 5 Berechtigte bin ich weit runter gerutscht aber der Bedarfskontrollsatz wurde an meinem realen Netto angesetzt.
Kannste das bitte mal übersetzen? :puzz: Ich scheitere an der Anwendung des Bedarfskontrollbetrages ja auch regelmäßig.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo! Die 400€ sind mit Sicherheit zu viel. Die Frage nach finanzieller Unterstützung vom Amt kannst Du Dir sparen, Du bist unter 25 und somit sind Deine Eltern für Dich unterhaltspflichtig und Du hast auch keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung.
Gruß Willi
Moin
Thema Bedarfskontrollbetrag, dazu aus der DT:
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Er kann nur heran gezogen werden, wenn mehr als ein UH-Berechtigter vorhanden sind. Dann jedoch gilt er für die Zeile, aus der heraus KU gezahlt werden soll. Wird der BKB dabei unterschritten, geht es eine Stufe niedriger. Ist man bereits schon in der ersten Zeile bedeutet das, dass ein absoluter Mangelfall vorliegt. SB und Mindest-KU werden nicht gewahrt.
Soweit die Theorie.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Oldie,
hab da mal ne kurze Frage: Meinst Du nicht im Zusammenhang mit dem ersten Satz, dass weitere Unterhaltspflichten ebenfalls berücksichtigt werden sollen, wenn die Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages berechnet wird, nicht das jedesmal einzeln gerechnet wird? Das würde mehr Sinn ergeben im Zusammenhang mit Satz 1. D.h. dass keine Höherstufung erfolgt, wenn der Betrag generell unterschritten wird. Ansonsten erfolgt ja schon generell und unabhängig vom Bedarfskontrollbetrag eine Höher oder Abstufung je nach Anzahl der Berechtigten. Ich finds aber auch unklar formuliert...
@Beppo: Wer sagt, dass ein Richter das besser interpretieren kann... Und wenns unklar ist... Du bist nunmal ein Mann!
mfg
@Beppo: Wer sagt, dass ein Richter das besser interpretieren kann... Und wenns unklar ist... Du bist nunmal ein Mann!
Die sind diese krude Sprechweise gewohnt.
Außerdem wird es denen vom OLG erklärt, wenn sie es mal falsch verstanden haben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Außerdem wird es denen vom OLG erklärt, wenn sie es mal falsch verstanden haben.
... und die OLGs, die es nicht verstehen, erklären die Bedarfskontrollbeträge in ihren Leitlinien halt für nicht anzuwenden (u.a. Braunschweig).
Besten Gruß
United