Unterhaltsforderung...
 
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Unterhaltsforderung bei Studium/Auslandsaufenthalt

 
(@atrix)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin Vater einer 17-Jährigen Tochter. Meinen Unterhaltszahlungen bin ich bis jetzt immer nachgekommen. Nach 12 Jahren bei der Marine hab ich ein Studium angefangen, was ich nun bald beenden werde. Während des Studiums habe ich Geld vom Bund bekommen (wodurch ich auch meine Unterhaltsforderungen nachkommen konnte), diese Zahlungen laufen aber diesen Monat aus. Bis zum Studienabschluss (3-4 Monate) bekomme ich kein Gehalt und auch sonst keine Sozialleistungen, da ich im außereuropäischen Ausland lebe.
Meine Frage ist nun: Da ich kein Geld verdiene, kann das Gehalt meiner Frau (nicht die Mutter meiner Tochter) zur Unterhaltsforderung hinzugezogen werden? Und falls ich kein Unterhalt für die 3-4 Monate zahle, kann meine Ex-Frau diesen Unterhalt zurückfordern? Einen Unterhaltstitel gibt es nicht.

Vielen Dank für Eure Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2014 14:52
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was macht die Tochter?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 15:12
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Atrix,

Da ich kein Geld verdiene, kann das Gehalt meiner Frau (nicht die Mutter meiner Tochter) zur Unterhaltsforderung hinzugezogen werden?

Da Du Deiner Frau gegenüber einen Taschengeldanspruch hast, könnte ihr Gehalt in der Tat relevant werden.
Das lässt sich in Deinem Falle jedenfalls nicht ausschliessen.

Und falls ich kein Unterhalt für die 3-4 Monate zahle, kann meine Ex-Frau diesen Unterhalt zurückfordern?

Unterhalt kann nur für den Zeitraum gefordert werden, ab dem man wirksam in Verzug gesetzt hat.
D.h. wenn sie drei Monate keinen Unterhalt erhält und sich nicht meldet (und zur Zahlung bzw. EK-Auskunft auffordert), kann sie nicht später um die Ecke kommen und nachfordern.

Eine Frage, die Du Dir gerne selber stellen darfst (auf die auch ein Richter kommen könnte):
Seit wann ist Dir bekannt, daß Dir in den 3-4 Monaten kein Geld für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht ?
Wäre das Bilden von Rücklagen hierfür zumutbar gewesen ?

Was macht Deine Tochter (geht sie noch zur Allgemeinbildenden Schule) ? Wann wird sie 18 ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 15:15
(@atrix)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Ja, sie geht noch auf eine allg. bildende Schule und wird Ende Mai 18.
Das meine Bezüge wegfallen wusste ich schon länger.
Natürlich hätte man dafür Rücklagen bilden können, aber es geht ja auch nach dem aktuellen Einkommen, oder?
Keine Ahnung ob Taschengeldanspruch gegenüber meiner Frau besteht, aber selbst wenn, sollte der ja deutlich unter dem Selbstbehalt liegen.
Die Frage ist halt, ob ich den nicht gezahlten Unterhalt zurück zahlen muss.
Eine Erstausbildung ist es bei mir nicht, aber ein besserer Verdienst später kommt ja auch meiner Tochter zugute.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2014 15:39
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da deine Tochter noch keine 18 ist bist du gesteigert erwerbspflichtig. Dies gilt auch ab ihrem 18. Geburtstag, wenn sie weiterhin zur Schule geht.

Der Selbstbehalt liegt für arbeitende unterhaltspflichtige Elternteile bei 1.000 €.
Wenn du aber kein Einkommen hast, von deiner jetztigen Frau aber unterhalten werden kannst, kann dieser heruntergesetzt werden bzw. evtl. geht ein Gericht davon aus, dass das Taschengeld, dass du von deiner Frau bekommen könntest voll für die Unterhaltszahlung angerechnet werden könnte.

Wie ist denn das Verhältnis zur KM?

Bzw. wäre es möglich, dass du einen Studijob machst und dieses Geld an die Mutter bzw. die Tochter geht?

Ich würde das mit Arbeitslosigkeit vergleichen. Und da gehen die Gerichte im Regelfall davon aus, dass eine Arbeitslosigkeit von ca. 6 Monaten kurzfristig ist und deshalb der Unterhalt wie bisher zu zahlen ist.

Da es hier nur um 3-4 Monate geht würde ich das Gespräch mit der KM suchen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 15:54
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Wie Du merkst, bist Du auch während der vorübergehenden Phase vom Grundsatz her unterhaltspflichtig - da könnte man argumentieren, dass Du hättest Rücklagen bilden müssen bzw. jetzt eben in Vorleistung gehen musst - hast ja selbst schon geschrieben, dass zukünftig eben mehr rum kommen wird ** klopf auf Holz **

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen nun:

- brav weiterzahlen und irgendwie die 3-4 Monate überbrücken - ist das so gar nicht möglich?
- einfach die Zahlungen einstellen und abwarten, wie der BET (und Tochter) reagieren - wird nicht/ nicht fristgerecht/ formell in Verzug gesetzt, dann hast Du vielleicht ein paar Monate Unterhalt gespart, aber wahrscheinlich jede Menge Ärger an der Backe und - nachvollziehbar - eine höchstverärgerte KM und Tochter
- aktiv auf KM zugehen, ihr die Situation erläutern und bitten, für die 3-4 Monate auf etwas Unterhalt zu verzichten bzw. etwas Unterhalt zu stunden - hier kommt es natürlich sehr auf Euer Verhältnis an sowie - nicht zu vernachlässogen - auch die finanzielle Situation bei KM und Tochter

Gruß. toto

AnnaSophie war schneller...

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 16:02
(@atrix)
Schon was gesagt Registriert

Das Verhältnis zur KM ist nicht vorhanden, wenn dann geht's eigentlich nur ums Geld. Zu meiner Tochter hab ich allerdings ein sehr gutes Verhältnis.
Finanziell geht es meiner Ex sehr gut, ist aber auch sehr raffgierig. Anspruch auf Unterhalt hat sie ja aber trotzdem. Wahrscheinlich wird es auch darauf hinaus laufen, dass ich weiter Unterhalt zahle, wollte aber nur mal wissen wie es aussieht, wenn ich es nicht mach / machen kann.
Die 3-4 Monate können sich auch noch deutlich verlängern, wenn was nicht klappt (Matheklausur :mad:).
Nebenher arbeiten geht leider nicht, da ich in Korea lebe und kein Arbeits- sondern nur ein Aufenthaltsvisum habe.

Viele Grüße

Atrix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2014 16:29
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

aufgrund von

Einen Unterhaltstitel gibt es nicht.

sollte man glasklar unterscheiden zwischen "juristisch" und "anständig". Ärger machen kann die Ex ohne Titel erst einmal nicht, auch wenn der TO natürlich gesteigert erwerbspflichtig ist. Auch pfänden o. ä. würde auf die Entfernung Deutschland-Korea ggf. kaum funktionieren, selbst wenn es einen Titel gäbe.

Ab Mai (also dem Monat, in dem die Tochter volljährig wird) muss der TO sich in Unterhaltsfragen eh nicht mehr mit seiner Ex absabbeln, sondern nur noch mit Töchting selbst verhandeln, denn Muddi wird dann bekanntlich selbst UH-pflichtig - was ihr angesichts von

Finanziell geht es meiner Ex sehr gut, ist aber auch sehr raffgierig.

vermutlich gar nicht gefallen wird. Da wird dann gegenüber der Tochter die eine oder andere Maske fallen, und die Tochter des TO wird sehen, wie wichtig Muddi der KU WIRKLICH ist...

Die aktuelle Fragestellung beschränkt sich also zunächst auf drei Zahlungen: Februar, März und April 2014; dann muss sowieso neu gerechnet werden. Hierfür würde ich an Stelle des TO der Ex formlos mitteilen, dass und warum in den nächsten drei Monaten weniger oder kein Geld kommt - fertig. Die Diskussion irgendwelcher Erzwingungsmassnahmen ist angesichts der Gegebenheiten genauso sinnlos wie die einer Abänderungsklage: Beides geht aufgrund der Entfernung nicht. Und ja: Der Tochter würde ich das (mit anderen Worten natürlich) genauso mitteilen; einfach, um der Ex nicht die alleinige Deutungshoheit zu überlassen.

Ob die Ex trotz der Entfernung und trotz des fehlenden Titels und für den KU von gerade mal drei Monaten ein Verfahren samt Inverzugsetzung starten möchte, wird man sehen. Vermutlich wird sie den Gedanken nicht mögen, dass ein solches Verfahren vermutlich noch nicht einmal begonnen haben wird, wenn ihre eigene KU-Pflicht bereits eingetreten ist...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 17:18
(@atrix)
Schon was gesagt Registriert

Letztes Jahr ging es darum, ob meine Tochter zu mir zieht, weil sie stress hatte mit ihrer Mutter. Die Mutter war auch erstmal einverstanden und fragte dann, ob sie dann Unterhalt zahlen müsste. Als ich das bejahte, sagte sie: "das ist ja voll viel!". Worauf ich nur dachte: "Ja, das stimmt, das zahl ich seit 17 Jahren." Da war das Thema mit dem Umzug dann ganz schnell erledigt...
Aber egal ob sie gierig ist oder auch nicht, das Geld steht ihr ja zu. Nur wäre ein bisschen entgegen kommen auch nicht schlecht, schließlich hab ich die Jahre davor immer voll bezahlt.
Wenn meine Tochter 18 ist, muss ich dann Unterhalt alleine zahlen, wenn sie noch bei ihrer Mutter lebt (auch wenn das Geld dann direkt an sie geht)?
Und ja, ein Verfahren würde sie trotzdem anstrengen, einfach nur weil´s ihr Spass machen würde...
Das wäre mir dann die ganze Sache auch nicht wert, zumal dann ja auch die Chance nicht gering ist zu verlieren, wie Toto und  AnnaSophie schon angemerkt haben.
Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass ich noch ein Semester ranhängen muss oder es mit dem Arbeitsvisum für Korea nicht klappt (sind ziemlich hohe Hürden) und sich dann die Zeit ohne Einkommen noch deutlich verlängern kann. Auf Dauer könne wir auch nicht von dem Gehalt von meiner Frau leben. Da muss man dann schon mal ausloten, was dann für Kosten auf einen zukommen...

Viele Grüße
Atrix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2014 17:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin atrix,

das Thema ist komplex; Standard-Antworten kann Dir niemand geben.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen "vor Mai 2014" und "nach Mai 2014". Deine Ex kann Dir also überhaupt nur noch drei Monate lang Ärger machen. Sie hat dazu derzeit aber nicht einmal einen Titel in der Hand - und wird vor Mai auch keinen mehr bekommen. Und danach entsteht eine ganz eigene Barunterhaltspflicht für Eure Tochter bei ihr, zu deren Erfüllung sie Eurer Tochter gegenüber erst einmal die Hosen über ihr Einkommen herunterlassen muss. Ob sie ihrern Unterhaltsanteil dann in cash leistet oder per Kost und Logis, muss sie mit Eurer Tochter besprechen; ziemlich sicher ist allerdings: Deine Zahlungen werden geringer sein als heute.

Hinzu kommt: Wie wollte sie Dir denn Ärger machen, wenn Du gerade in Korea bist? Für ein popeliges UH-Verfahren über wenige hundert EUR würdest Du kaum extra nach Deutschland reisen. Hast Du pfändbare Konten in Deutschland? Aktuell besteht Deine Unterhaltspflicht jedenfalls nur dem Grunde nach; es gibt aber keinen "amtlichen" Zahlbetrag.

Wie gesagt: Es gibt viele Unbekannte in Deiner Gleichung; Grund dafür, in vorauseilender Resignation gleich einzuknicken erkenne ich allerdings keinen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2014 18:20




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo atrix,

Wenn meine Tochter 18 ist, muss ich dann Unterhalt alleine zahlen, wenn sie noch bei ihrer Mutter lebt (auch wenn das Geld dann direkt an sie geht)?

Nö. Der Unterhaltsbedarf wird errechnet, und dann anhand des jeweiligen elterlichen Einkommens zwischen Vater und Mutter aufgeteilt; wobei für die Berechnung der Aufteilungsquote vom jeweiligen Einkommen ein vergleichsweise hoher Sockelbetrag abgezogen wird (1.200 Euro, um genau zu sein). Heißt also: Verdienen beide gleich viel, ist die Unterhaltspflicht bei beiden gleich groß; sonst zahlt der Besserverdienende einen überproportional hohen Anteil.

Wenn Töchterchen noch bei Mutti wohnt, hat das "nur" die folgenden Auswirkungen: Erstens, der Unterhaltsbedarf wird i.d.R. anhand des addierten Einkommens der beiden Eltern aus der vierten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ermittelt statt, wie bei auswärts untergebrachten Kindern, mit einem Fixbetrag von 670 Euro festgesetzt (jeweils abzgl. Kindergeld). Zweitens, daheim lebende volljährige Kinder sind unter gewissen Umständen priviligiert, auswärts lebende Kinder niemals (dies hat Auswirkungen auf gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Selbstbehalte, und wenn es weitere Unterhaltsberechtigte gibt). Drittens, wenn die Tochter noch bei Muttern wohnt, dann können die Damen natürlich gerne auch untereinander vereinbaren, dass Muttis Anteil am Unterhalt ganz oder teilweise in Naturalien geliefert wird; aber da sich dies auf deinen Unterhaltsbetrag nicht auswirkt, kann dir das ja herzlichst egal sein.

Finanziell geht es meiner Ex sehr gut

Gib' mal einen Anhaltspunkt, wie gut dieses "sehr gut" tatsächlich ist, und zwar im Vergleich zu deiner eigenen bisherigen finanziellen Situation. Wenn sie nämlich deutlich mehr als doppelt so viel verdienen würde wie du, dann hätte nämlich ggf. sogar bislang schon die Möglichkeit bestanden, die Unterhaltspflicht auf sie abzuwälzen, auch wenn sie Betreuungselternteil ist.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2014 00:45