Hallo,
bin vor kurzen Vater eines weiteren unehelichen Kindes geworden, wohne mit der KM auch nicht zusammen.
Die KM wird nach dem Mutterschutz in Erziehungsurlaub gehen, vermutlich 3 Jahre, 14 Monate wird Sie wohl Erziehungsgeld bekommen.
Aus meiner Ehe habe ich zwei Kinder, 14 und 12 Jahre alt, Ex-Frau ist wieder verheiratet.
Ich habe zwei Berechnungen gemacht, einmal nur für den KU und einmal KU und BU.
In beiden Fällen wird es zur Mangelfallberechnung nach DT kommen.
KU geht vor, geht die KM dann leer aus?
Gruß
Michael
hallo michael
der grundsatz in jedem gericht ist, ku vor bu.
am bu kannst du, wenn du nen super anwalt hast und nen bischen plan vom geld, viel drehn.
beim ku solltest du dich bedeckt halten und soweit es geht wahre angaben machen, da verstehn gerichte kein spaß !!
aus eigener erfahrung, lass ku vom gericht feststellen und auch von dem festschreiben und achte da auf fristen !! wie lange, was zu bezahlen ist..
eingst du dich mit dem ja wiest du immer den kürzeren ziehn, weil die gnadenlos und falsch zu deinen ungunsten rechnen.
mfg henry
Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den Jahren seit der Wiedervereinigung lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, olg ffm vom 29.09.2006 (5 UF 171/06)
@ don:
Setze keinen Behauptungen in den Raum, die nicht der Wahrheit entprechen, es mag deiner Erfahrung entsprechen, aber es gibt auch die Erfahrungen das das JA korrekt berechnet.
beim ku solltest du dich bedeckt halten und soweit es geht wahre angaben machen, da verstehn gerichte kein spaß !!
Soweit es geht? Es sind die Angaben vollständig undwahrheitsgemäß zu machen Punkt
aus eigener erfahrung, lass ku vom gericht feststellen und auch von dem festschreiben und achte da auf fristen !! wie lange, was zu bezahlen ist..
Kostet unnötig Geld und kann genauso falsch berechnet sein wie jede andere Berechnung.
eingst du dich mit dem ja wiest du immer den kürzeren ziehn, weil die gnadenlos und falsch zu deinen ungunsten rechnen.
Mit dem Ja muß man sich nicht einigen. Man kann unddarf ihnen vorschreiben was im Titel zu stehen hat. Vom Betrag, über eine zeitliche Begrenzung, einen Fixbetrag oder eine automatische Anpassung an Alter und aktueller DDT. Dies muß das JA so ausführen, weigern dürfen sie sich nicht.
Ist die KM mit dem Titel nicht einverstanden oder bei Beistandschaft das JA kann ja vondieser Seite Klage erhoben werden, dann geht es allerdings "nur" noch um einen Differenzbetrag und nicht mehr um die Gesamtfoderung, was die finanzielle Belastung einer Klage etwas senkt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
hi tina
ich setz keine behauptungen in den raum, bei mr war es so, sorry, wenn ich dich angegriffen habe , weil du beim ja arbeitest.
mfg und tschau
Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den Jahren seit der Wiedervereinigung lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, olg ffm vom 29.09.2006 (5 UF 171/06)
hi tina
ich setz keine behauptungen in den raum, bei mr war es so, sorry, wenn ich dich angegriffen habe , weil du beim ja arbeitest.
mfg und tschau
Wenn ich bim JA arbeiten würde, wäre ich wahrscheinlich nicht in diesem Forum 😉
Ich fühle mich auch nicht angegriffen. Nur du kommst hierher, gibst so gar nichts von deiner Geschichte preis und versuchst Ratschläge zu geben. Für uns macht es das sehr schwierig dich "einzuordnen".
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi MichaelBr,
Wie bereits gesagt, zuerst wird der KU bedient für Deine drei Kinder bei einem SB von 900,- (west), danach hast Du gegenüber dem BU einen SB von 1000,- (west). Bist Du da bereits Mangelfall so wird es wohl zu keinem BU kommen.
Ich kann deine Zielrichtung auch nicht verstehen. Hier auf vs geht es um die Kinder, nicht wie man sich event. vor dem Zahlen von KU drückt. Ebenso habe ich kein Verständnis für Deine Anspielungen. Naja, nach ein bischen hier Einleben wird das hoffentlich schon noch was.
Tschau oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke für die Antworten,hilft mir aber nicht richtig weiter.
Wenn KU dem BU vor geht, wie Du sagtest,
dann bekommt die KM wohl keinen BU, weil doch schon beim KU eine Mangelfallberechnung gemacht werden muss.
Verstehe ich das jetzt richtig?Gruß
Michael
Derzeit ist es noch so, das die Kinder und die KM gleichberechtigt sind. Das soll sich erst mit der Reform des Unterhaltsrechts ändern. Das heißt für die Berechnungdes KU wird von einem SB von 900 €, für den BU von 1000 € ausgegangen, d.h. gegenüber der KM müssen dir 1000 bleiben, gegenüber den Kindern 900 €.
Da deine beiden größeren Kinder derzeit bei dir leben, leistest du ja ihnen gegenüber "Betreuungsunterhalt", der Barunterhalt müßte von deienr Ex sichergestellt werden. Für diese beiden darfst du, soviel ich ad hoc und ohne nachzuschauen weiß, nur eine Betreuungspauschale von deinem Einkommen abziehen und die ist niedriger als der KU.
Aber vertrau mal drauf das sich hier viele gut auskennen undwenn du ein paar Zahlen einstellst, wird sich jemand sicher erbarmen und es durchrechnen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
Derzeit ist es noch so, das die Kinder und die KM gleichberechtigt sind. Das soll sich erst mit der Reform des Unterhaltsrechts ändern.
Genau so ist es. Zuständig für die Unterhaltsberechnung sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
eskima
Ich habe ca. 1620 Euro netto, bereinigtes Nettoeinkommen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind eingerechnet, Altersvorsorge läuft über den AG, alles per Lohnverzicht schon über viele Jahre.
Kind 1 = 14 Jahre
Kind 2 = 12 Jahre
Kind 3 = vier Wochen
KM = bekommt bis Mitte Oktober Mutterschaftsgeld, dannach 12 Monate Erziehungsgeld (alleinerziehend bekommt 14 Monate abzgl. Mutterschatsgeld)
Habe selbst folgendes berechnet:
Kind 1 = ca. 265 Euro
Kind 2 = ca. 265 Euro
Kind 3 = ca. 186 Euro
Wenn die KM gleichberechtigt ist:
Kind 1 = 153
Kind 2 = 153
Kind 3 = 107
BU = 303
Mich würde nur interessieren, ob die Mutter nun BU bekommt oder nicht.
Gruß
Michael
*grübel*
Bei EU und KU sind alle gleichrangig. Mich schafft das langsam. Wenn EU und KU gazhalt wird wäre BU nachrangig. ist er es auch, wenn nur BU und KU gezahlt werden muß?
Zeit für die Reform, dann ist wenigstens das klar geklärt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moment Michael,
die 2 älteren Kinder leben doch bei dir oder?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ja, aber erst seit kurzem, und auch nur solange, bis meine Ex-Frau Ihre Trennung geregelt hat und eine Wohnung hat.
Das läuft alles in beiderseitigem Einverständnis. Die Kinder sind (noch?) nicht bei mir gemeldet.
Wie lange das dauert und wie es in Zukunft ist, weiss ich noch nicht.
Gruß
Michael
Also, habe noch mal gelesen. Der § 1615 I BGB geht klar und deutlich von einer Ehe aus. Und nur der Ehegatte ist den mind. und priv. Kindern gleichgestellt. D.h. die nichteheliche KM ist nachrangig. Mit der neuen Unterhaltsregelung sollen doch nur Ehegatte und nichtehel. KM gleichrangig gestellt werden, und zwar im 2.Rang, hinter den Kindern.
In den URL wird die Rangfolge leider nicht behandelt.
Gruss oldie
PS: Da also Mangelfall schon bei den Kindern, bleibt für KM kein Geld für BU übrig.
Hier noch ein interessanter Link, der es indirekt bestätigt: http://www.anwaltonline.com/familienrecht/show.asp?x=tips/news/news_020.html
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
dann wäre das ja geklärt :wink:.
Bliebe das Problem der derzeitig bei ihm wohnenden Kinder. Eigentlich dürfte hier nicht der volle Satz KU angesetzt werden. Blöd nur, da das ja nicht auf Dauer angelegt ist. Und nun sprach Zarathustra...
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
rehi,
Zitat aus dem Link von oldie:
Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist.
Mir hat das JA das mal so erklärt: wenn die geschiedene Ehefrau Anspruch auf EU erhebt, dann ist sie mit den Kindern auf einer Stufe und die Next nachrangig. Wenn aber die erste Frau kein EU bekommt, rutscht die Next in die nächste Stufe und ist gleichrangig mit den Kindern.
Für mich ist das also immer noch nicht eindeutig *seufz*, wäre mir anders auch lieber.
eskima
Schau mal genau:
zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt
1, und 2. Ehe, das ist der Unterschied. MichaelBr war aber nur einmal verheiratet. Es geht um BU für die nichteheliche KM.
LG oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hab da auch noch mal nachgeschaut:
Im Gesetztestext geht es so Los
BGB 4. Buch hier: Unterhaltspflicht. §§ 1601 - 1615
Dritter Titel. Unterhaltspflicht
I. Allgemeine Vorschriften
darunter fallen die § 1601 bis 1615
dann folgt:
II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
darunter fallen die § 1615 a bis 1615 o
gefunden bei: http://www.kanzlei.de/bgbfam7.htm
Von daher sehe ich noch nicht so ganz, das sich der §1615 I auf Ehefrauen bezieht.
Erst im Abs. 3 des 1615 I steht etwas von der Ehefrau.
Also, so ganz schlau bin ich jetzt auch noch nicht, oder hat jemand eine Kommentierung zum Gesetz?
Kenne das aus dem Arbeitsrecht, da helfen oft auch erst die Kommentierungen weiter.
Gruß
Michael
Moin ihrs,
ich bin gespannt, was am Ende dabei rauskommt 🙂
Ich finde die Situation rechtlich nicht eindeutig. Über Kommentierungen würde ich mich auch freuen.
eskima
edit: was mir grad noch so auffällt: Erziehungsgeld wurde in den Leitlinien von 2005 beim Bedürftigen nicht als Einkommen gezählt, ich hab aber nicht verfolgt, ob das in 2007 geändert wurde.
§1615l Abs3 Satz3
Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.
§1609 beschreibt die Bedürftigkeit mehrerer und geht bei Mangelfall auf die Rangfolge von Kindern, Ehegatte und andere Berechtigter ein. Anzumerken ist, das heutzutage alle mind. Kinder gleichberechtigt berücksichtigt werden.
§1613 beschreibt den Unterhalt für die Vergangenheit und dessen Erfüllung, spielt hier also keine Rolle.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

