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Unterhaltsberechnung und Werbungskosten

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(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forum, ich bin neu hier, habe aber schon interessiert gelesen. Evtl. stelle ich Fragen, die bereits beantwortet wurden - sorry for that.

Kurz zu meiner Situation: Verheiratet war ich ca. 8 Jahre, 1 Kind (8J), inzwischen recht frisch geschieden. Kümmer mich um mein Kind so gut es das Gesetz mir erlaubt. Natürlich zahle ich KU (anwaltlich berechnet) und auch nachehelichen Unterhalt, aber befristet. Meine Exe macht mir trotz eigentlich recht friedlicher Scheidung (sofern man soetwas so nennen kann - aber im Vergleich zu dem was man hier tw. liest war es in der Tat noch "human") das Konto leer mit immer neuen Forderungen für dies und das. Ob die nun berechtigt sind oder nicht sei mal dahingestellt. Ich habe daraufhin auch durch Lesen in diesem Forum nun festgestellt, daß ich evtl. gar nicht verpflichtet bin den halben (Schüler)Hortanteil zu zahlen, wie ich es derzeit mache (zusätzlich zum KU nach DT). Was ja auch sinnig ist, wenn ich für den Barunterhalt für das Kind aufkomme, sie für den Naturalunterhalt, daß das ihr finanzielles Problem ist.

Diesen Hortanteil habe ich ihr jetzt abgekündigt. Eigentlich möchte ich damit nur erreichen, daß sie mich mit irgendwelchen anderen Forderungen in Ruhe läßt, anderseits weiß ich, daß sie das nie tun wird auf eine gegebenfalls sogar berechtigte Forderung zu verzichten, nur weil ich unberechtigt mal eben knapp 100 Euro pro Monat mehr zahle als notwendig.

Durch einen familiären Trauerfall wurde eine Immobilie - mein Geburts- und Jugendhaus - auf mich überschrieben (nach Unterhaltberechnung, nach Scheidung). Für diese Immobilie, für die ich verpflichtet bin (Notar) diese Minimum 20 Jahre in der Familie zu halten, muss ich Geschwister auszahlen. Dorthin habe ich meinen 1. Wohnsitz zurückverlegt, jedoch habe ich immer noch aus beruflichen Gründen einen 2. Wohnsitz in meiner "nachehelichen Studentenbude" in der Nähe der KM und natürlich meines Kindes.

Hier meine Fragen:

a) Ist es immer noch so (einige Posts zu dem Thema hier waren älter), daß Hortkosten (nach der Schule) nicht als Sonderbedarf gelten?

b) Werbungskosten: Können Fahrtkosten zur Arbeit (bei mir also vor allem vom 1. Wohnsitz zum 2. Wohnsitz) bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden genau wie gegenüber dem FA? Es handelt sich bei mir um ca. 12% des Nettoeinkommens (vor Unterhalt)

c) Werbungskosten: Die Miete für meinen 2. Wohnsitz kann steuerlich geltend gemacht werden als Werbungskosten (bei mir noch abhängig von der Entscheidung des FA). Vorausgesetzt, das FA erkennt diese an, kann ich sie auch bei der Unterhaltsberechnung geltend machen als Werbungskosten?

d) In der überschriebenen Immobilie zahle ich natürlich als Eigentümer keine Miete. Kann eine "fiktive Miete" auf mein Einkommen bei der Unterhaltsberechnung aufgeschlagen werden?

e) Altersvorsorge: Ich muss wie erwähnt Geschwister für diese Immobilie auszahlen. Nicht jetzt aber in Zukunft. Kann dies bzw. die Bildung von Rückstellungen für dies als "Altersvorsorge" geltend gemacht werden bei der Unterhaltsberechnung? Wenn nein, wie könnte es?

Als Anmerkung: Ich beabsichtige gar nicht, den Unterhalt für mein Kind zu drücken. Ich möchte nur ein paar Trümpfe in der Hinterhand haben, falls meine Exe eskaliert.

Schnabel24

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2014 22:43
(@psoidonuem)
Registriert

Ja

Verstehe ich nicht

Nein

Ja

Kommt darauf an (wenn Du einen Kredit aufnimmst kannst Du die Tilgung bis zu einem gewissen Grad als Altersvorsorge ansetzen, falls Du da noch Luft hast - wenn Du drin wohnst kannst Du außerdem die Zinsen gegen den Wohnvorteil aus d) anrechnen)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2014 12:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schnabel,

grundsätzlich überlagern irgendwelche "Fremdverpflichtungen" nicht Deine Unterhaltspflicht. Es ist also schlechterdings nicht möglich, zu sagen "Ich kann keinen / nur X EUR Kindesunterhalt pro Monat leisten, weil ich ja das Familienerbe übernommen habe, Schloss Guldenburg zu erhalten und weil die Gärtner so teuer sind". Ob Du Deine Geschwister auszahlen musst oder kannst spielt für die Unterhaltshöhe ebenfalls keine Rolle. Unterhaltsrechtlich bist Du durch eine solche Immobilie auch nicht zu doppelter Haushaltsführung verpflichtet oder zu irgendwelchen Fahrten. Für die Bemessung Deiner Unterhaltspflicht zählen allein Dein Einkommen aus Erwerbsarbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Ansonsten gäbe es demnächst abenteuerliche Konstrukte ("ich muss den geerbten Mercedes meines Grossonkels fahrfähig erhalten / den Mops meiner Erbtante versorgen"), mit denen Unterhaltspflichtige sich um ihre UH-Pflichten drücken.

Was hier eventuell steuerlich möglich ist, kann unterhaltsrechtlich komplett bedeutungslos sein; diese beiden Rechtsgebiete können sich sogar widersprechen. Mit der doppelten Haushaltsführung dürfte es unterhaltsrechtlich jedenfalls eng werden, wenn der 2. Wohnsitz nicht berufsbedingt ist.

Die Hortkosten sind allerdings tatsächlich in voller Höhe die Sache des Elternteils, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben: Dieser Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht ja - eigentlich - durch Betreuung. Wenn er das nicht kann oder möchte, muss er selbst und allein für Ersatz (Hort, Tagesmutter etc.) sorgen und diese Fremdbetreuung auch selbst bezahlen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2014 13:01
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

"Die Hortkosten sind allerdings tatsächlich in voller Höhe die Sache des Elternteils, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben:"

Das WAR mal so. Zumindest das OLG Frankfurt ist inzwischen so generös auch Hortkosten als Mehrbedarf zu sehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2014 13:14
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Hi Martin,

danke (auch an die anderen) schonmal für die Antworten. Natürlich ist mir klar, daß ich meine Kosten nicht geltend machen kann für die Immobilie (oder den geerbten Mercedes), wenn, ja wenn nicht eine fiktive Miete dafür zusätzlich auf mein Einkommen erhoben wird. Aber es scheint wohl so zu sein. Glücklicherweise habe ich jetzt gelesen, daß diese fiktiven Einkünfte maximal auf 1/3 des Unterhaltsanspruchs begrenzt sind. Da es bei mir nur noch um Kindesunterhalt für ein Kind geht, würde dies mit großer Wahrscheinlichkeit noch nichtmal eine Stufe mehr in der DT bedeuten. Trotzdem finde ich: wird eine "fiktive Miete" angesetzt, müssen auch die realen Kosten dagegengerechnet werden können. Gibt es keine Kosten, ist eine "fiktive" Anrechnung ja ok, da man mehr Geld für anderes (und den Unterhalt) hat, als der "Normalgeschröpfte".

Ansonsten ist man gar nicht mehr weit weg von folgendem Konstrukt: Man lebt in einer Wohnung zur Miete. Nun wird behauptet, man könne die ja weitervermieten und es wird eine "fiktive Miete" als Einkommen angesetzt. Die real gezahlte Miete wird dagegen nicht als Belastung abgezogen. Das Rad noch ein bisschen weitergesponnen: Da man nun ja behaupten kann, daß die gemietete Wohnung ja "fiktiv" weitervermietet ist, muss man "fiktiv" eine weitere Wohnung mieten, weil man sonst kein Dach über dem Kopf hat - und für diese 2. Wohnung gilt dann das gleiche wie für die andere Wohnung - und so weiter und so fort.

Der 2. Wohnsitz ist berufsbedingt. Da die Situation neu ist, habe ich dies aber noch nicht schriftlich vom FA. Werde ich wohl erst nächstes Jahr erfahren, ob das FA der gleichen Meinung ist wie ich. Ich sehe aber gar nicht so schlechte Chancen.

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.07.2014 21:38
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

"Die Hortkosten sind allerdings tatsächlich in voller Höhe die Sache des Elternteils, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben:"

Das WAR mal so. Zumindest das OLG Frankfurt ist inzwischen so generös auch Hortkosten als Mehrbedarf zu sehen.

Hi habakuk, hast du da mehr Infos zu dem Urteil? Was bedeutet das? Jeder Vater (bzw. Unterhaltspflichtige) darf ab jetzt anteilig die Hortkosten mittragen?

Ich denke das Thema ist für die meisten hier SEHR interessant, da es sich (zumindest bei mir) um mal eben gut 100 Euro pro Monat handelt.

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.07.2014 23:00
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schnabel,

Hi habakuk, hast du da mehr Infos zu dem Urteil? Was bedeutet das? Jeder Vater (bzw. Unterhaltspflichtige) darf ab jetzt anteilig die Hortkosten mittragen?

Ich hab' jetzt nicht die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien aller Oberlandesgerichte gefilzt (die Süddeutschen Leitlinien enthalten z.B. nichts dergleichen), aber es scheint sich um eine Frankfurter Spezialität zu handeln, die dort seit 2011 so gehandhabt wird. Konkrete Urteile kenne ich nicht, aber guck dir einfach mal an, wie sich die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt entwickelt haben.

In der Fassung von 2010 ist diese Sauerei noch nicht enthalten: Laut Abschnitt 10.3 können Kinderbetreuungskosten von demjenigen, der sie zahlt, vorweg vom Einkommen abgezogen werden; das ist vorwiegend dort von Bedeutung, wo es um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, Betreuungsunterhalt o.ä. geht, aber es ist damit in keinster Weise gesagt, dass der andere Elternteil die Zahlungen übernehmen müsste. Salopp gesagt lautete die Regel offenbar: Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch; darf aber den gezahlten Betrag bei der Bereinigung seines Nettos berücksichtigen. In Abschnitt 12.4, wo es um Zusatzbedarf geht, werden Kinderbetreuungskosten noch nicht ausdrücklich erwähnt.

In der Fassung von 2011 ändert sich dies deutlich, jetzt heißt es plötzlich in Abschnitt 10.3 (Hervorhebung ist von mir): "Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort); diese sind Mehrbedarf des Kindes und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen". Genau dieses, nämlich "Schülerhort gehört zum Mehrbedarf des Kindes", findet sich dann ausdrücklich auch noch mal in Abschnitt 12.4.

Das bedeutet also: Noch in den Leitlinien für das Jahr 2010 hat das OLG Frankfurt das einschlägige Schandurteil des BGH vom November 2008 überhaupt nicht berücksichtigt - womit bewiesen ist, dass das OLG Frankfurt lahmarschig arbeitet. Nach ca. zwei Jahren hat man sich bei diesem OLG dann zwar endlich mal dazu aufgerafft, das BGH-Urteil zu lesen, und es in die Leitlinien für das Jahr 2011 eingearbeitet; man hat das BGH-Urteil aber offensichtlich nicht verstanden, denn der BGH zielte auf den vorwiegend pädagogischen Nutzen des Kindergartenbesuchs ab, der bei einer Hortbetreuung nach der Schule eben nicht im Vordergrund steht - womit bewiesen ist, dass das OLG Frankfurt nicht nur lahmarschig, sondern auch noch schludrig arbeitet.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 00:06
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Das bedeutet also: Noch in den Leitlinien für das Jahr 2010 hat das OLG Frankfurt das einschlägige Schandurteil des BGH vom November 2008 überhaupt nicht berücksichtigt - womit bewiesen ist, dass das OLG Frankfurt lahmarschig arbeitet. Nach ca. zwei Jahren hat man sich bei diesem OLG dann zwar endlich mal dazu aufgerafft, das BGH-Urteil zu lesen, und es in die Leitlinien für das Jahr 2011 eingearbeitet; man hat das BGH-Urteil aber offensichtlich nicht verstanden, denn der BGH zielte auf den vorwiegend pädagogischen Nutzen des Kindergartenbesuchs ab, der bei einer Hortbetreuung nach der Schule eben nicht im Vordergrund steht - womit bewiesen ist, dass das OLG Frankfurt nicht nur lahmarschig, sondern auch noch schludrig arbeitet.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Hi Malachit. Danke für deine guten Erläuterungen. Aber was bedeutet das jetzt konkret deiner Meinung nach (und von den anderen die hier mitlesen)? Muss man diesen Betrag (Schülerhort nach der Schule) derzeit zahlen, oder nicht?

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 00:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schnabel,

Aber was bedeutet das jetzt konkret deiner Meinung nach (und von den anderen die hier mitlesen)? Muss man diesen Betrag (Schülerhort nach der Schule) derzeit zahlen, oder nicht?

Dieses Urteil gilt - maximal - im Zuständigkeitsbereich des OLG Frankfurt. Selbst, wenn Dein Kind dort leben würde, ist das trotzdem kein Automatismus: Hortkosten übernehmen müsstest auch dort erst dann, wenn ein Gericht Dich dazu verurteilen würde. Ob ein Gericht das täte, kann Dir keiner vorher sagen; die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut. Man kann höchstens sagen, dass ein Urteil "pro Hortkostenbeteiligung" im Einzugsgebiet des OLG Frankfurt tendenziell wahrscheinlicher wäre als im Rest der Republik.

Aber um ein solches Urteil zu bekommen müsste Deine Ex erst einmal ein Verfahren anstrengen. Bis zu dessen Ende kannst Du die Schultern zucken und sagen "juckt mich nicht".

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 02:07
(@hmus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

... Glücklicherweise habe ich jetzt gelesen, daß diese fiktiven Einkünfte maximal auf 1/3 des Unterhaltsanspruchs begrenzt sind. Da es bei mir nur noch um Kindesunterhalt für ein Kind geht, würde dies mit großer Wahrscheinlichkeit noch nichtmal eine Stufe mehr in der DT bedeuten.

Wo haste das gelesen?
Was heist das? Habe auch 'WOHNVORTEIL'
Hat das auch Auswirkungen beim unverheiratetem BU fuer KM und KU fuers Kind?

VG
hMus123

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 14:08




(@psoidonuem)
Registriert

Das habe ich auch noch nie gehört

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 14:21
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Wo haste das gelesen?
Was heist das? Habe auch 'WOHNVORTEIL'
Hat das auch Auswirkungen beim unverheiratetem BU fuer KM und KU fuers Kind?

Hi, das habe ich u.a. hier gelesen:

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrecht_Allgemein/unterhaltsrelevante-nettoeinkommen_502.php


Mietfreies Wohnen in der eigenen Eigentumswohnung oder im Eigenheim

Zahlt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in Wohneigentum(bzw. dem des Ehegatten), so dass er keine Miete zahlt, so wird die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für diese Wohnung und den monatlichen Lasten (ohne verbrauchsabhängige Kosten) als Einkommen angerechnet.
Beispiel: Der Unterhaltsschuldner wohnt in einer Eigentumswohnung, die monatlichen Lasten (ohne verbrauchsabhängige Kosten) betragen 250,- Euro. Müsste er für diese Wohnung Miete zahlen, so würde diese monatlich 550,- Euro betragen. Er muss darum die Differenz zwischen der theoretischen Miete und den tatsächlichen Lasten, also 300,- Euro als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Die Rechtsprechung zieht allerdings folgende Grenze: das fiktive Einkommen darf nur bis zu einer Höhe von 1/3 des tatsächlichen Einkommens bzw. des Unterhaltsanspruchs angerechnet werden. Würde in dem Beispiel also der Unterhaltsanspruch z.B. ohne Berücksichtigung des Mietvorteils 600,- Euro betragen. so kann nicht die gesamte fiktive Miete i.H.v. 300,- Euro als fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, sondern nur 1/3 = 200,- Euro..

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 22:09
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

So, habe auch selbst mal recherchiert. Hier meine Erkenntnisse aus diesem Forum bzw. aus meiner Recherche:

a) Ist es immer noch so (einige Posts zu dem Thema hier waren älter), daß Hortkosten (nach der Schule) nicht als Sonderbedarf gelten?

Bisher ja, d.h. man muss diesen Beitrag nicht zahlen.

b) Werbungskosten: Können Fahrtkosten zur Arbeit (bei mir also vor allem vom 1. Wohnsitz zum 2. Wohnsitz) bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden genau wie gegenüber dem FA? Es handelt sich bei mir um ca. 12% des Nettoeinkommens (vor Unterhalt)

c) Werbungskosten: Die Miete für meinen 2. Wohnsitz kann steuerlich geltend gemacht werden als Werbungskosten (bei mir noch abhängig von der Entscheidung des FA). Vorausgesetzt, das FA erkennt diese an, kann ich sie auch bei der Unterhaltsberechnung geltend machen als Werbungskosten?

Werbungskosten können vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie belegbar sind. Nur bis 5% kann man pauschal abziehen und muss nichts belegen. Eine Anerkennung durch das FA sollte da denke ich ausreichen als Beleg für mehr als 5% - dies ist aber nicht verifiziert. Im Gegenzug wird natürlich die Steuererstattung auf das Netto draufgerechnet. Übrigens: Es scheint jeder km anrechenbar zu sein, nicht nur einfache Strecke wie beim FA. 30 Cent für die ersten 30km, 20 Cent für alles über 30km. Bei einem Arbeitsweg von 50km (einfache Strecke) ergibt dies also 26 Euro pro Fahrt (hin und zurück) zur Arbeit (statt 15 wie beim FA).

Die 5%-Pauschale schließt die Berücksichtigung konkreter Aufwendungen nicht aus. Deshalb können an Stelle der 5%-Pauschale die tatsächlich beruflich veranlassten Kosten zum Abzug kommen. Diese müssen dafür konkret dargelegt und belegt werden (Ziff. 10.2.1 SüdL) und notwendig und angemessen erscheinen (= Begrenzung). Bei berufsbedingten Fahrtkosten ist die weitere Begrenzung durch die Kilometerpauschale zu berücksichtigen (Ziff. 10.2.2 SüdL). Als Abzugsposten kommen in Betracht u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung, Berufsbedingte Kosten des privaten PKW, Kosten für Fremdbetreuung der Kinder.

d) In der überschriebenen Immobilie zahle ich natürlich als Eigentümer keine Miete. Kann eine "fiktive Miete" auf mein Einkommen bei der Unterhaltsberechnung aufgeschlagen werden?

Eine fiktive Miete kann erhoben werden. Aber nur dann, wenn das Objekt tatsächlich vermietet bzw. verkauft werden könnte durch den Unterhaltspflichtigen. Auf bspw. Mitwohnen in der Wohnung/Haus der neuen Partnerin kann keine fiktive Miete angerechnet werden. In meinem Fall auch nicht, da ich das Haus weder vermieten noch verkaufen darf (notariell festgelegt).

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2010 – 1 BvR 2236/09: (Zitat) "In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein (…)."

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2012 - 7 UF 159/12: Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern und damit den vollen Mietwert zu realisieren

e) Altersvorsorge: Ich muss wie erwähnt Geschwister für diese Immobilie auszahlen. Nicht jetzt aber in Zukunft. Kann dies bzw. die Bildung von Rückstellungen für dies als "Altersvorsorge" geltend gemacht werden bei der Unterhaltsberechnung? Wenn nein, wie könnte es?

Vorsorge für das Alter beinhaltet auch den Erwerb von Wohneigentum. Es können insgesamt 24% des Bruttogehalts dafür abgezogen werden (sofern natürlich diese Kosten auch real existieren). Obacht: Diese 24% beinhalten bereits die gesetzliche RV. Und die liegt ja schon bei knapp 20%, sofern nicht Selbstständig und nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Bleiben aber immerhin noch gut 4% vom Brutto (!) übrig.

Bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt) ist zu beachten, dass insgesamt 24 % des Brutto-Einkommens für Altersvorsorge in Abzug gebracht werden können. Die Rechtsprechung sieht auch die Finanzierung und Investition in Immobilien als eine sinnvolle Form der privaten Altervorsorge (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09).

Die Zitate die nicht von mir sind habe ich von der Seite www.familienrecht-allgaeu.de

Für mich anscheinend nicht schlecht. Alles zusammen macht das ca. 500€ weniger Nettoeinkommen bei mir - sofern das FA die Werbungskosten anerkennt.

Gruessle

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 22:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schnabel,

Hi, das habe ich u.a. hier gelesen: http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrecht_Allgemein/unterhaltsrelevante-nettoeinkommen_502.php

Erst mal, danke für die Quellenangabe. In der Praxis hilft das aber leider niemandem weiter, denn der einzige Beleg für diese Aussage lautet dort:

Die Rechtsprechung zieht allerdings folgende Grenze: (...)

Aber wer, bitteschön, ist "die Rechtssprechung"? Bis hierhin ist das nichts weiter als eine starke Behauptung auf treffpunkteltern.de, und die ist als solche vor Gericht genau so hilfreich wie eine auf vatersein.de hingeschriebene Behauptung: d.h. so etwas ist vor Gericht genau gar nichts wert.

Was wirklich hilfreich wäre, das wäre z.B. ein OLG-Urteil, in dem genau diese "von der Rechtssprechung gezogene Grenze" tatsächlich angewendet wurde, oder Unterhaltsrechtliche Leitlinien eines OLGs, in denen das drin steht; aber genau dazu schweigt sich der Artikel bei treffpunkteltern.de nun mal leider völlig aus. Dies übrigens bereits http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrecht_Allgemein/unterhaltsrelevante-nettoeinkommen_502.ph p">mindestens seit Mai 2010 - d.h. sofern der Artikel auf Tatsachen beruht und nicht nur auf Wunschdenken, dann wäre es Rechtssprechung des Jahres 2010 oder früher, und könnte demnach inzwischen sogar durch anderslautende Urteile bereits wieder kassiert worden sein.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ich glaub' das erst, wenn ich belastbare Belege dafür sehe. Falls also jemand so etwas kennt, bitte immer her damit!

Werbungskosten können vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie belegbar sind. Nur bis 5% kann man pauschal abziehen und muss nichts belegen.

Kleine Korrektur: Die 5%-Regelung gilt im Einzugsbereich der meisten Oberlandesgerichte, aber leider nicht überall. Das OLG Schleswig z.B. verweigert die 5%-Pauschale und besteht grundsätzlich und unabhängig von der Höhe auf einem Einzelnachweis der berufsbedingten Kosten.

Für dich kommt es daher darauf an, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist; ein Blick in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien dieses Oberlandesgerichtes sagt dir dann, welche Regelungen für deinen konkreten Fall gelten.

Übrigens: Es scheint jeder km anrechenbar zu sein, nicht nur einfache Strecke wie beim FA. 30 Cent für die ersten 30km, 20 Cent für alles über 30km. Bei einem Arbeitsweg von 50km (einfache Strecke) ergibt dies also 26 Euro pro Fahrt (hin und zurück) zur Arbeit (statt 15 wie beim FA).

Im Prinzip ja, aber auch hier sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG maßgeblich. OLG Koblenz z.B. hat ein abweichendes Berechnungsschema, das aber in der Praxis normalerweise zu einem recht ähnlichen Ergebnis führt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 22:49
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Was wirklich hilfreich wäre, das wäre z.B. ein OLG-Urteil, in dem genau diese "von der Rechtssprechung gezogene Grenze" tatsächlich angewendet wurde, oder Unterhaltsrechtliche Leitlinien eines OLGs, in denen das drin steht; aber genau dazu schweigt sich der Artikel bei treffpunkteltern.de nun mal leider völlig aus.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ich glaub' das erst, wenn ich belastbare Belege dafür sehe. Falls also jemand so etwas kennt, bitte immer her damit!

Leider habe ich da nix Konkreteres zu, sondern bin nur innerhalb meiner Recherchen darauf gestoßen. Vielleicht ist es in der Tat nur "Bullshit". Wäre aber schön wenn es nicht so wäre und wenn jemand herausfinden könnte, worauf sich diese Aussage begründet.

Grüssle

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 23:02
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Hi Malachit, danke für deine Erläuterungen und den Tip. Bin recht neu in der Thematik und mir war gar nicht bewusst, daß die ganze Rechtsbeugung auch noch davon abhängig ist, in welchem Einzugsbereich von welchem OLG man lebt (bzw. die Exe).

Was meinst du: reicht eine Anerkennung der Werbungskosten durch das Finanzamt als Beleg aus? Da steht ja genau drin wieviele KM Fahrtkosten es waren, usw.

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 23:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schnabel,

um ein weit verbreitetes Missverständnis zu vermeiden:

Leider habe ich da nix Konkreteres zu, sondern bin nur innerhalb meiner Recherchen darauf gestoßen. Vielleicht ist es in der Tat nur "Bullshit". Wäre aber schön wenn es nicht so wäre und wenn jemand herausfinden könnte, worauf sich diese Aussage begründet.

selbst, wenn irgendwer einen konkreten Fall findet, der auf Deinen Fall passt, ist das Gericht, das Deinen Fall zu beurteilen hat, in keiner Weise daran gebunden. Gerichtsentscheidungen sind - speziell im Familienrecht - immer Einzelfallentscheidungen unter Abwägung aller relevanten Umstände und keineswegs identisch von Flensburg bis Füssen. Erst wenn es relevante Rechtsprechung der Obergerichte - OLG, BGH, BVerfG etc. - gibt, kann es sein, das auch Dein Gericht sich daran orientiert. Aber selbst dann gibt es einen Entscheidungsspielraum, weil Fälle praktisch nie identisch sind.

Du kannst also Futter für Deinen Anwalt zusammentragen; das ist gut und wichtig. Aber Du solltest nicht davon ausgehen, damit auch schon eine potenzielle Gerichtsentscheidung vorhersagen zu können.

mir war gar nicht bewusst, daß die ganze Rechtsbeugung auch noch davon abhängig ist, in welchem Einzugsbereich von welchem OLG man lebt (bzw. die Exe).

Gerichtsentscheidungen sind nicht deswegen "Rechtsbeugung", weil sie einem persönlich nicht gefallen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2014 23:13
(@schnabel24)
Schon was gesagt Registriert

Gerichtsentscheidungen sind nicht deswegen "Rechtsbeugung", weil sie einem persönlich nicht gefallen.

Hi Martin,

danke für deine vielen Antworten. Jedoch finde ich unterstellst du mir hier ein Ding, das ich so nicht gesagt habe. Wenn die Bewertung eines Sachverhalts, wie er beurteilt wird, auch noch abhängig ist davon wo ich lebe (in D) (5% Pauschale z.B.), finde ich das schon merkwürdig. Daß die Rechtsauslegung hierzulande Väter oft benachteiligt (und zu Cash Maschines degradiert), steht wohl außer Frage.

Und ich finde du solltest meine Posts etwas aufmerksamer lesen. Auch in meinem Eingangspost war klar und deutlich geschrieben, daß es um Werbungskosten geht (2. Wohnsitz, Fahrten zur Arbeit). Natürlich noch in Abhängigkeit davon, ob das FA diese anerkennt. Auch habe ich nicht "Schloß Guldenburg" geerbt, und Altersvorsorge in Immobilien kann sehr wohl angerechnet werden (natürlich jetzt wohl wieder abhängig davon, in welchem Dorf ich lebe...). Die Kosten eines geerbten oder was auch immer Mercedes oder eines Mops nicht - aber davon redete ich auch nicht.

Ich finde du solltest tw. etwas sachlicher bleiben.

Grüße

Schnabel24

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2014 23:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schnabel,

Jedoch finde ich unterstellst du mir hier ein Ding, das ich so nicht gesagt habe. Wenn die Bewertung eines Sachverhalts, wie er beurteilt wird, auch noch abhängig ist davon wo ich lebe (in D) (5% Pauschale z.B.), finde ich das schon merkwürdig.

das habe ich mir nicht ausgedacht; es ist ein Überbleibsel früherer Zeiten. Genauso wie es bei unseren Nachbarn Frankreich, Niederlande, Schweiz oder Dänemark anders gehandhabt wird. Ob Du das "merkwürdig" findest, ändert nichts an der Rechtslage. Und solltest Du es jemals für eine gute Idee halten, einen Satz wie

die ganze Rechtsbeugung auch noch davon abhängig ist

in einem Gerichtssaal auszusprechen, wirst Du noch ein paar weitere "Merkwürdigkeiten" kennenlernen.

Daß die Rechtsauslegung hierzulande Väter oft benachteiligt (und zu Cash Maschines degradiert), steht wohl außer Frage.

die Unterhaltspflicht für Dein Kind hast Du am Tag seiner Zeugung selbst begründet. Sie wird nach Trennungen nur anders bewertet, weil der Unterhalt dann oft nicht mehr selbst ausgegeben wird, sondern in die Hände eines mittlerweile ungeliebten oder gar verhassten, kinderbetreuenden  Ex-Partners gelegt werden muss.

Und ich finde du solltest meine Posts etwas aufmerksamer lesen. Auch in meinem Eingangspost war klar und deutlich geschrieben, daß es um Werbungskosten geht (2. Wohnsitz, Fahrten zur Arbeit). Natürlich noch in Abhängigkeit davon, ob das FA diese anerkennt.

das ist ein beliebter Denkfehler: Was das Finanzamt anerkennt, kann unterhaltsrechtlich ganz anders beurteilt werden. Da gibt es - zum Beispiel - möglicherweise keinen 2. Wohnsitz, sondern einfach eine Berechnung, die unterstellt, dass Du ja auch näher an Deinen Arbeitsort ziehen könntest. Ein geerbtes Haus ist unterhaltsrechtlich jedenfalls kein Grund für doppelte Haushaltsführung oder besondere Fahrtkosten.

Auch habe ich nicht "Schloß Guldenburg" geerbt, und Altersvorsorge in Immobilien kann sehr wohl angerechnet werden

ja, private Altersvorsorge kann mit 4% vom Brutto in Abzug gebracht werden. Irgendwelche Feinheiten aus notariellen Erbverträgen - zum Beispiel eine Auszahlungspflicht an Geschwister - müssen unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Ggf. kann man Dich so stellen, als gäbe es dieses Erbe nicht; zumindest, wenn es keine Erträge abwirft.

Ich finde du solltest tw. etwas sachlicher bleiben.

ich mache plastische Beispiele. Vor allem, wenn erkennbar ist, dass jemand davon ausgeht, seine eigene Vorstellung von Gerechtigkeit müsse auch gerichtlich Berücksichtigung finden. Für die Erfolgsaussichten familienrechtlicher Auseinandersetzungen kann man in abgewandelter Form oft auch das zornige Interview von Fussball-Nationalspieler Per Mertesacker bemühen: „Wat woll'n se? Woll'n Sie 'ne erfolgreiche WM oder dass wir wieder ausscheiden und haben schön gespielt?"

Ob Du die Sachkenntnis erfahrener User nutzen oder lieber Deine eigenen Überzeugungen zum juristischen Massstab erklären möchtest: Your choice. Du musst dann nur auch das Ergebnis aushalten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2014 02:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Minderung von fiktiven Mietersparnissen durch Zinsen oder Auzahlungen an Miterben ist schon recht gefestigt und die Verweigerung, sollte einem die Tür zum OLG öffnen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2014 08:36




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