Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung Splittingvorteil neuer Ehepartner gemeinsame Kinder

 
(@baecker2011)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

könnte uns vielleicht jemand bei der Unterhaltsberechnung helfen.
Ein Ehepaar hat 2 gemeinsame Kinder (2 und 4). Er hat ein Kind(7) für das er unterhaltspflichtig ist. Er verdient etwa 22.000 im Jahr, sie ca. 50.000. Der Mann zahlt bisher Unterhalt (Mangelfallberechnung).Seine Frau ist erst jetzt ins Berufsleben gestartet (Studium)Bisher wurde die Steuererstattung komplett als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt (ist wohl auch ok so?). Wie verhält es sich nun,da die Frau ja nun auch steuerpflichtig ist. Wird die Ersattung geteilt? Anteilig berechnet nach Gehalt (also hier in etwa 1:2,3)? Beide haben die Steuerklasse 4. Kann man die beiden zu einer gemeinsamen Steuererklärung zwingen?

Wie muss der Unterhlatberechnet werden? Ich danke euch!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2012 21:06
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bäcker,

auf welcher Basis wird aktuell Unterhalt für das Kind bezahlt ? Wer hat die Mangelfallberechnung erstellt ? Ist der Unterhalt tituliert ?
Wer hat um die Neuberechnung gebeten ?

Die Steuererstattung wird m.E. auf Basis der Steuervorauszahlungen aufzuteilen sein.
Sind die 22.000 EUR bereinigtes Nettoeinkommen ?

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hört es sich nicht nach einem Mangelfall, sondern eher nach gegebener Leistungsfähigkeit für Mindest-KU an (zumal der Selbstbehalt aufgrund Zusammenlebens abgesenkt werden könnte).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2012 14:49
(@baecker2011)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nach zwei jahren ist nun bald wieder mit einer ernuetn Auskunfstanfrage zu rechnen.Wir möchten nur vorab schon enmal wissen,was uns so erwartet. Die 22000 Euro sind das Jahresbrutto unbereinigt.Berufbedingte Aufwendungen werden vom JA bisher 96 Euro monatlich anerkannt. Der bisherige Unterhalt ist tituliert.
Wieso sollte der Selbstbehalt gekürzt werden.Die Frau verdient zwar gut,hat aber selbt hohe Werbungskosten und außerdem zwei kinder zu unterhalten. Außerdem ist von Ihrem Einkommen bisher nichts bekannt. Eigentlich geht es ja auch das kind (oder seinen Vertreter) nichts an,wieviel die neue Frau verdient.Diese hat auch Studiengebühren zurückzubezahlen und während des Studium finanziell verzichtet, um später mehr zu haben,Dass sie ihr "Mehr" mit einem "fremden" Kind teilen soll,ist nicht nachvollziehbar.
Aber gut,könnte vielleicht einer etwas genauer für die beiden rechnen? Würde man zunächst das einkommen der Frau bereinigen,dann den Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen kinder (nach ihrer Gehaltsstufe) abziehen und dann,das,was über den Selbstbehalt gegenüber dem ehemann geht,diesem anrechnen? Kann das JA so verfahren?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2012 23:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Der Selbstbehalt wird nicht gekürzt, weil der Partner gut verdient, sondern weil die Justiz annimmt, dass der Pflichtige geringere Kosten hat.
Z.b. dadurch, dass das Wohnzimmer nur einmal geheizt werden muss, auch wenn 2 drin sitzen oder weil nur einmal GEZ zu bezahlen ist.
(Natürlich gilt das nur für Pflichtige. Berechtigte bekommen trotzdem immer den vollen Unterhalt, auch die kleineren Kinder das Fahrrad von den größeren Geschwistern erben.)
Aber da du ja anscheinend gar nicht auf den SB runter gedrückt wirst, spielt eine Kürzung auch keine Rolle.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 09:29
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Dass sie ihr "Mehr" mit einem "fremden" Kind teilen soll,ist nicht nachvollziehbar.

Guten Morgen Baecker!

Deine Ehefrau muss ihr Einkommen nicht mit "Fremden" teilen.

Aber mit dir, ihrem Ehemann. Ihr seid als miteinander verheiratete, berufstätige Erwachsene einander zum Unterhalt verpflichtet. Das Steuerrecht (Ehegattensplitting) und das Sozialrecht (Bedarfsgemeinschaft) sieht ein Ehepaar mit allen leiblichen Kindern beider Ehegatten als familiäre Einheit.

Du kannst deiner Familie und dir selbst Schwierigkeiten ersparen, wenn du den Mindestunterhalt titulierst. Eine Mangelfallberechnung unterliegt äußerst strengen Maßstäben. Hättest du keine Ehefrau mit einem normalen Einkommen und nur deinen Geringverdiener-Lohn, könntest du ebenfalls den Mindest-UH titulieren und dir das, was zu deinem notwendigen Bedarf fehlt, als "Aufstocker" von deiner zuständigen ARGE wiederholen. Als Ehemann einer Frau mit ausreichenden Einkommen ist dir dieser Griff in die Sozialkasse völlig zu Recht verwehrt. Wenn deine Ehefrau sich einen geringverdienenden Ehemann als Steuersparmodell leisten kann, muss sie auch die Kehrseite der Medaille (unterhaltsberechtigtes, minderjähriges Stiefkind) mit einkalkulieren.

Dieselbe rechtliche Logik steckt dahinter, dass die UHV-Kassen ihre Zahlungen einstellen sollen, sobald der Elternteil heiratet, bei dem das UH-berechtigte Kind lebt. 

Sollte die Mutter deines Kindes es darauf anlegen, würde ein Familienrichter deiner Ehefrau und dir mit großer Wahrscheinlichkeit dieselbe Auskunft geben, wie United und ich hier. Nur das solche Auskünfte vom Gericht stets einen Rattenschwanz an Kosten nach sich ziehen. Für dich und deine Ehefrau. Für das Kind und ide KM ist so ein Verfahren kostenlos, wenn das JA es einleitet.

Einen schönen Tag wünscht dir  🙂 Biggi 

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 10:17
(@Inselreif)

Hi,

Dieselbe rechtliche Logik steckt dahinter, dass die UHV-Kassen ihre Zahlungen einstellen sollen, sobald der Elternteil heiratet, bei dem das UH-berechtigte Kind lebt. 

Hmm.
Mit dieser Logik müsste man den Unterhaltsvorschuss insgesamt abschaffen und auch den alleinlebenden Elternteil darauf verweisen, notfalls "aufzustocken".
So wie es jetzt ist, kann der alleinlebende Elternteil so viel verdienen, wie er will und bekommt trotzdem Leistungen nach UVG. In dem Moment wo er heiratet, gibt es keine mehr, egal wie leistungsfähig er und sein neuer Ehepartner zusammen sind.
Ich behaupte, eine Logik steckt da gar nicht dahinter, das ist reine Willkür  😉

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 15:30
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Da steckt sehr wohl eine Logik dahinter: Die Logik der Kostenvermeidung - allerdings auch nicht mehr.

Aber die Abstrusität geht gerade beim UHV noch weiter:
Es wird ein defakto UH-Anspruch von Stiefkindern gegenüber dem Stiefelternteil geschaffen, dieser aber ansonsten, z.B. wenn es noch weitere UH-berechtigte außerhalb der Familie gehört, ignoriert.

Aber das wollen natürlich weder Juristen noch Politiker wahr haben.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 16:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

So wie ich es verstehe, ist der Mann 3 Kindern und theoretisch seiner Ehefrau (Kind unter 3 Jahre) zu UH verpflichtet. Auch wenn diese eigenes EK hat, so wird dieses nach gängiger Rechtssprechung teilweise als überobligatorisch gewertet. Wenn sie jedoch auf UH verzichtet, so ist der Mann dennoch 3 Kindern unterhaltspflichtig. Selbst bei einer Haushaltsersparnis von 25% (des SB von 950€) liegt seine unbereinigte Verteilmasse bei ca. 590€ (Monatsnetto mit 1300€ angenommen in StKl.4). Damit ist er weiterhin Mangelfall. Um auf den Mindest-KU von 225€ + 225€ + 272€ = 722€ zu kommen, müsste seine Frau ihn mit ca. 130€ bezuschussen (und die Haushaltsersparnis ausgleichen).

Er soll Auskunft über sein EK erteilen- nur und ausschliesslich über sein Einkommen. Und dann wartet er die Antwort ab. Mit der Anrechnung einer Haushaltsersparnis sollte er rechnen, wenn das JA auf seine Steuerklasse aufmerksam wird.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 18:02
(@Inselreif)

Hi,

die Ursprungsfrage war eigentlich nach der Steuererstattung.
Dazu muss man fiktiv eine getrennte Veranlagung machen und das Verhältnis der fiktiven Steuerlasten bestimmen. Genau in dem gleichen Verhältnis wird die reale Gesamtsteuerlast aufgeteilt.
Von diesem Anteil zieht man die geleisteten Vorauszahlungen der betreffenden Person ab. Was übrig bleibt ist dann eine fiktive Erstattung oder auch Nachzahlung, getrennt für jeden der Eheleute. Also selbst wenn beide zusammen eine Erstattung erhalten, kann es sein, dass auf einen der Partner eine fiktive Nachzahlung entfällt.

Beispiel:
A würde getrennt veranlagt 2.000,- Steuern zahlen, B würde getrennt veranlagt 4.000,- Steuern zahlen ==> A hat einen fiktiven Anteil von 1/3
Bei Zusammenveranlagung sind 3.000,- Steuern zu zahlen (siehe Bescheid) ==> Anteil A an der Steuerlast beträgt 1.000,- - Anteil B beträgt 2.000,-
Bei A sind bereits 2.000,- an Lohnsteuer einbehalten worden ==> A hat eine fiktive Erstattung von 1.000,-
B hat Steuervorauszahlungen von 1.500,- geleistet ==> B hat eine fiktive Nachzahlung von 500,-
Zusammen erhalten die beiden also 500,- erstattet - aber ist B der Unterhaltsschuldner, kann er verlangen, dass bei der Unterhaltsberechnung eine Nachzahlung berücksichtigt wird (die immer noch günstiger ist als bei getrennter Veranlagung!).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 20:34
(@baecker2011)
Schon was gesagt Registriert

Vielen dank! Und wer würde so eine fiktive Berechnung machen können? Das JA? Können die sowas? Eigentlich müssten sie es ja können,wenn sie ordnungsgemäß Einkommen berechnen sollen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2012 14:59




(@baecker2011)
Schon was gesagt Registriert

Moin

So wie ich es verstehe, ist der Mann 3 Kindern und theoretisch seiner Ehefrau (Kind unter 3 Jahre) zu UH verpflichtet. Auch wenn diese eigenes EK hat, so wird dieses nach gängiger Rechtssprechung teilweise als überobligatorisch gewertet. Wenn sie jedoch auf UH verzichtet, so ist der Mann dennoch 3 Kindern unterhaltspflichtig. Selbst bei einer Haushaltsersparnis von 25% (des SB von 950€) liegt seine unbereinigte Verteilmasse bei ca. 590€ (Monatsnetto mit 1300€ angenommen in StKl.4). Damit ist er weiterhin Mangelfall. Um auf den Mindest-KU von 225€ + 225€ + 272€ = 722€ zu kommen, müsste seine Frau ihn mit ca. 130€ bezuschussen (und die Haushaltsersparnis ausgleichen).

Er soll Auskunft über sein EK erteilen- nur und ausschliesslich über sein Einkommen. Und dann wartet er die Antwort ab. Mit der Anrechnung einer Haushaltsersparnis sollte er rechnen, wenn das JA auf seine Steuerklasse aufmerksam wird.

Gruss oldie

Hallo,
die Steuerklasse ist dem JA bekannt,bisher wurden die Erstattungen auch komplett auf das Einkommen angerechnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2012 15:03
(@Inselreif)

Hi,

Vielen dank! Und wer würde so eine fiktive Berechnung machen können? Das JA? Können die sowas? Eigentlich müssten sie es ja können,wenn sie ordnungsgemäß Einkommen berechnen sollen.

die können es unter Garantie nicht, das wäre Zufall. Das Jugendamt muss auch keine Ahnung von Steuerberechnungen haben.
Wenn Du es nicht so rechnen kannst, dann kannst Du die Daten für die getrennte Veranlagung in Elster-Formular eingeben und die Steuer errechnen lassen.
Ansonsten hilft eigentlich nur ein Steuerberater weiter.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2012 00:19
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn Du es nicht so rechnen kannst, dann kannst Du die Daten für die getrennte Veranlagung in Elster-Formular eingeben und die Steuer errechnen lassen.

es gibt ja recht gute Steuerprogramme, wenn man alle Daten eingibt, kann man wechseln zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung, bevor man die Steuererklärung einreicht und sich alles angucken.

Da mein Mann seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, allerdings über den Mindestunterhalt hinaus zahlen kann, habe ich beschlossen, solange er KU berechnungen über sich ergehen lassen muss, nur noch getrennte Veranlagungen durchzuführen. Da kann er dann seine Steuererstattung (oder Nachzahlung) für seine Unterhaltspflichten heranziehen lassen, und mein Gehalt oder Erstattung geht niemanden etwas an, außer mich und mein Kind aus meiner ersten Ehe (und da gehört mein Geld auch hin, mein Geld gehört nicht zu seinen Kindern aus erster Ehe)! Wir haben die Steuerklassen 4/4.

Unter Umständen bringt sogar die getrennte Veranlagung mehr Erstattungsbetrag (wenn man die Beträge von uns beiden zusammengerechnet). Aber selbst wenn das nicht der Fall ist, werde ich wegen eventuell ein paar Hundert Euro mehr im Jahr - die ja dann in die KU Berechnugn einfließen könnten -  keine gemeinsame Veranlagung vornehmen lassen.

Wie gesagt, solange der Mindestunterhalt gewahrt ist, möchte ich mal gerne sehen, wer von den Unterhaltshalsabschneidern es schafft, mein Gehalt offen legen zu lassen oder sogar noch heranzuziehen für Kinder, denen ICH nicht zu Unterhalt verpflichtet bin.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2012 16:55