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Unterhaltsberechnung-Jugendamt verweigert Altersvorsorge+Fahrtkosten

 
(@vaterl)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forum,

seit 4 Jahren zahle ich brav meinen KU. Ohne Vorwarnung meldete sich plötzlich das Jugendamt als Beistand für das Kind (8 Jahre)
"Überprüfung der Leistungsfähigkeit" Also habe ich alles offen gelegt.

Dann kam die Antwort:

   - Vor 2 Jahren ein Haus gebaut. Weder Zins noch Tilgung wurde als Altersvorsorge anerkannt...wäre ja Vermögensbildung
   - Fahrtkosten zur Arbeit (51km einfach) wurden auf 60% gekürzt
   - zusätzlich zum KU zahle ich freiwillig anteilig für die Tagesbetreuung nach der Schule für das Kind...auch bei der Bereinigung des
     Einkommens abgelehnt....das wäre schließlich Mehrbedarf

Weil diese Positionen abgelehnt wurden, ergibt sich jetzt ein höherer KU.

Ist das rechtens, das einfach alles abgelehnt/gekürzt wird ?
Bin für jeden Tipp dankbar.

Gruß VaterL

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2015 23:20
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo VaterL,

und erst mal, herzlich willkommen hier.

Ist das rechtens, das einfach alles abgelehnt/gekürzt wird ?

Da brauche ich jetzt erst mal die Information, ob bei dir der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wurde, oder ob du ein Mangelfall bist. Oder, um die gleiche Frage mit einfacheren Worten zu stellen: ob du, bei einem achtjährigen Kind, mehr oder weniger als 272 Euro Unterhalt bezahlen sollst. Von der Frage "Mangelfall oder nicht?" hängt es nämlich ganz entscheidend ab, was rechtmäßigerweise gekürzt werden darf oder eben auch nicht.

Aber, zum Grundsätzlichen:

    - Vor 2 Jahren ein Haus gebaut. Weder Zins noch Tilgung wurde als Altersvorsorge anerkannt...wäre ja Vermögensbildung

Achtung: Die ersparte Miete wird als sogenannter "Wohnvorteil" wie zusätzliches Einkommen betrachtet, die Zinsen werden gegengerechnet (Beispiel: Die Wohnung würde auf dem freien Markt 600 Euro Miete kosten, du zahlst 450 Euro Zinsen - dann wird für die Unterhaltsberechnung so getan, als hättest du 150 Euro zusätzliches Einkommen). Die Tilgung hingegen sollte problemlos als Altersvorsorge durchgehen (höchstens allerdings 4% deines Brutto-Einkommens). Ausnahme von dieser Regel: Es ist ein Mangelfall, da wird zusätzlich Altersvorsorge meistens nicht anerkannt.

Hier geht's also zuallererst um die Frage, ob das Jugendamt dir einen Wohnvorteil in Rechnung stellt. Wenn nein, dann müssten wir mal rechnen, ob du mit "kein Wohnvorteil, aber auch keine Anerkennung von Zins und Tilgung" eventuell sogar besser fährst als mit "Zins und Tilgung werden anerkannt, aber es wird eben auch ein Wohnvorteil eingerechnet".

    - Fahrtkosten zur Arbeit (51km einfach) wurden auf 60% gekürzt

Wenn das öffentlicher Verkehr ist, dann kürzt das Jugendamt da gefälligst gar nichts; bei 51 Kilometern sollte ja wohl unstrittig sein, dass man die Strecke nicht zu Fuß gehen kann. Wenn es Fahrten mit dem eigenen Auto sind, dann geben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes darüber Auskunft, wie die Fahrtkosten zu berücksichtigen sind (zuständig ist das OLG am Wohnort des Kindes). Bei 51 Kilometern und den üblichen 220 Arbeitstagen im Jahr sollten da je nach OLG ca. 480 Euro monatlich anerkannt werden - außer wiederum im Mangelfall, da kann tatsächlich gekürzt werden, allerdings darf das eigentlich nur ein Richter, nicht das Jugendamt.

Nebenbei bemerkt, schon mal der allgemeine Hinweis: Das Jugendamt kann gerne rechnen, aber es kann nichts rechtswirksam beschließen (auch wenn der ein oder andere JA-Heini gerne das Gegenteil behauptet). Du kannst die Berechnung des Jugendamtes akzeptieren, oder es bleiben lassen; wenn denen letzteres nicht passt, dann können sie dich gerne vor Gericht ziehen, erst dort gibt's einen rechtlich bindenden Beschluss über den zu zahlenden Unterhalt.

Es ist gut möglich, dass das Jugendamt dich auffordert, einen sogenannten Titel zu unterschreiben ("hiermit verpflichte ich mich zu einer Unterhaltszahlung von xxx,- Euro monatlich"), dann ist die Sache mit deiner Unterschrift ebenfalls rechtlich bindend. Einen solchen Titel solltest du also erst dann unterschreiben, wenn du erstens dazu aufgefordert wirst, und du dich zweitens in aller Ruhe (und gerne mit unserer Hilfe) davon überzeugt hast, dass der dort genannte Betrag auch tatsächlich korrekt ist. Und dann bitte außerdem darauf achten, dass der Titel auf den 18. Geburtstag des Kindes befristet ist, denn dann ändern sich die Spielregeln für die Unterhaltszahlung.

    - zusätzlich zum KU zahle ich freiwillig anteilig für die Tagesbetreuung nach der Schule für das Kind...auch bei der Bereinigung des
      Einkommens abgelehnt....das wäre schließlich Mehrbedarf

Das ist zwar in dem Sinne die Wahrheit, dass es als Mehrbedarf nicht vorweg abgezogen werden kann - aber es ist halt nicht einmal die Hälfte der Wahrheit. Daher sollten wir deine freiwillige Zahlung dahingehend überprüfen, ob sie nicht eventuell sogar höher ist als das, was du anteilig als Mehrbedarf tatsächlich zu zahlen hast!

Falls das Ergebnis unterm Strich lauten sollte, dass du bislang zwar zwanzig Euro zu wenig Unterhalt, aber dreißig Euro zu viel für die Tagesbetreuung gezahlt hast, dann wirst du halt in Zukunft zwanzig Euro mehr Unterhalt, aber dreißig Euro weniger für die Tagesbetreuung zahlen - denn auch für Unterhaltsempfänger gilt, dass das Leben kein Wunschkonzert ist, wo man sich nur die angenehmen Teile einer Unterhaltsneuberechnung herausfischt.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob die Tagesbetreuung in deinem konkreten Fall tatsächlich Mehrbedarf ist - denn das ist sie im Normalfall nicht! Die Sache könnte also sogar so ausgehen: Du zahlst zwar mehr Unterhalt, aber deine bislang freiwillige Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung entfällt ggf. komplett!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 01:42
(@vaterl)
Schon was gesagt Registriert

Halo Malachit,

danke für die ausführliche Antwort und eure Unterstützung.

Es wurde nach DT gerechnet. Bisher wurde 291 € KU bezahlt. Neue Forderung 327 €.
Rechnung JA:

  2385€ Einkommen
  - 336€ Fahrkosten (60% von 561€, fahre mit eigenem Auto)
= 2049€ verfügbares EK

daraus ergibt sich:  364€  100% Mindestuntehalt
                              419€  115% Mindestuntehalt (Höherstufung, weil nur einmal untehaltspflichtig)
                            -  92€  hälftiges Kindergeld
somit 327€ neue Unterhaltsforderung

Das Haus würde sich aus 243€ Zins und 401€ Tilgung zusammen setzen.
Wohnfläche 160qm, wurde mit Lebensgefährtin gebaut (Eigentumsanteil 50/50)

Die 36€ (60% von 60€, Tagesbetreung nach Schule) fordert das JA, weil ich aus einem früheren Vergleich (Scheidung) 60% der KiGa-Kosten übernommen
habe. Der KiGa ist aber seit Einschulung vorbei. Und der Vergleich endete letzes Jahr im Dezember.

Was meint Ihr dazu.

- hat das JA einen Berechnungsfehler gemacht ?
- ist es sinnvoll, das Haus mit berechnen zu lassen ?
- kann ich die 36€ wieder kürzen, weil es kein Mehrbedarf ist ?

Anmerkung: Ja, das JA will natürlich dass ich einen Titel unterschreibe, obwohl ich regelmäßig Unterhalt gezahlt habe  😡

Viele Grüße
Vater L

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2015 14:39
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin L.

Ja, das JA will natürlich dass ich einen Titel unterschreibe, obwohl ich regelmäßig Unterhalt gezahlt habe  😡

Darüber lohnt es sich nicht, sich aufzuregen. Das Kind hat einen Anspruch darauf, um auch zukünfig eben schnell ans Geld zu kommen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr regelmäßig zahlen will. Und da hier das JA im Boot ist, machen die zunächst auch nur ihren Job, indem sie über den Titel den Geldfluss sichern. Wenn es nur mit der KM auszuhandeln wäre, dann könnte man auf den Titel vielleicht auch verzichten (je nach Vertrauensverhältnis).

Aber:
Das JA "verlangt" gerne mal zu weitreichende Titel! Was die Höhe betrifft, hast Du ja schon mitbekommen (bei der Berechnung kann ich nicht weiterhelfen, da melden sich aber auch noch andere hier, Malachit hast Du ja schon kennengelernt). Aber auch die Formulierungen sind oft zu weit (keine zeitliche Begrenzung zB). Und im Gegensatz zum Auftreten mancher JA-Mitarbeiter bist Du nicht verpflichtet deren Formular bzw. vorformulierten Titel zu unterschreiben, sondern kannst die Formulierung und die Höhe selbst bestimmen (evtl. beim Notar gegen eine geringe Schreibgebühr veranlassen). und wenn der Titel dann dem JA oder der KM nicht passt, müssen die klagen. Und wenn der Titel den Mindestanforderungen genügt und von der Höhe "richtig" ist, sind Deine Risiken auch minimal.

Gruß. toto

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 15:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hinsichtlich der Fahrtkosten gilt:
"Von den meisten Oberlandesgerichten werden derzeit 0,24 € pro gefahrenen Kilometer als km-Pauschale in Abzug gebracht. Bei normaler Arbeitszeit können im Jahr 220 Arbeitstage Berücksichtigung finden. Danach ergibt sich folgende Berechnung, wenn die Arbeitsstelle 30 km entfernt ist : 220 x 30 x 2 x 0,24 € : 12 = 264 €. ....  Bei Vielfahrern, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr über 30 km hinausgeht, ist eine Reduzierung des Kilometersatzes von 0,24 € auf 0,09 € bis 0,05 € für die weiteren Kilometer anzusetzen."
(<a href="http://www.scheidungsrecht-praxis.de/nuetzliches/kategorie01/510572994d1290b1b.html>Quelle</a>)"

Damit ergeben sich 220*30*3*0,24 : 12 = 264,00 Euro plus  220*30*2*0,09 = 82,50 Euro = 346,50 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 15:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo VaterL,

 - 336€ Fahrkosten (60% von 561€, fahre mit eigenem Auto)

Dann soll dieser JA-Heini dir doch mal bitteschön die Rechtsgrundlage dafür nachreichen, aufgrund derer er, entgegen aller Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier die Kilometerpauschale eigenmächtig auf 0,18 Euro kürzt.

hinsichtlich der Fahrtkosten gilt:
"Von den meisten Oberlandesgerichten werden derzeit 0,24 € pro gefahrenen Kilometer als km-Pauschale (...)

HAAAALT!

Der Text, den Susi oben verlinkt hat, ist aber dermaßen was von veraltet - aktuell gelten bei den meisten Oberlandesgerichten 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer für die ersten 30 Entfernungskilometer, für die darüber hinaus gehenden Kilometer noch 0,20 Euro. Nebenbei bemerkt, genau diese Werte waren bereits im Jahr 2005 (!) in den Süddeutschen Leitlinien angegeben - nur mal so als Hinweis darauf, wie veraltet die oben verlinkte Quelle ist, und wie sehr dein ganz persönlicher JA-Heini zum Schummeln bereit ist ...

Mit diesen Werten komme ich dann auch auf die von mir bereits genannten ca. 480 Euro. Es gibt aber Oberlandesgerichte, die ein kleines bisschen anders rechnen als die süddeutschen. Sag' uns daher doch mal, welches OLG am Wohnort des Kindes tatsächlich zuständig ist, dann berechnen wir das mal mit dem spitzen Bleistift - denn mit den höheren Fahrtkosten bist du schon ziemlich nahe an der Grenze zur nächstniedrigeren Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.

Die Sache mit dem Haus ist allerdings kritisch. Bei 160 qm (bzw. deinem Anteil von 80 qm) wird da mit ziemlicher Sicherheit ein unbereinigter Wohnwert bei herumkommen, der höher ist als die Zinsen in Höhe von 243 Euro, und damit bleibt ein anrechenbarer Wohnwert übrig, der auf dein Einkommen draufgeschlagen werden könnte - nebenbei gefragt, sind diese 243 Euro schon deine Hälfte der Zinsen, oder ist das die Gesamtsumme, die noch hälftig auf dich und deine Lebensgefährtin zu verteilen wäre? Und deine Hälfte der Tilgung müsste zwar als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt werden, aber es gibt da die Obergrenze "4% deines Brutto-Einkommens", da wird also vermutlich bei ca. 150 Euro gekappt werden.

Es kann also sein, wenn du beim Jugendamt auf den Busch klopfst wegen einer korrekten Berücksichtigung der Fahrtkosten, dass die dann doch noch auf den Wohnwert aufmerksam werden, und dann kann es sein, dass du am Ende zwar die Fahrtkosten anerkannt bekommst, aber trotzdem mit einem insgesamt etwas höheren unterhaltsrechtlichen Einkommen einsortiert wirst. Andererseits, viel Risiko gehst du dabei in deinem konkreten Fall nicht ein: Nach dem derzeitigen Stand ist dein unterhaltsrechtliches Einkommen 2.049 Euro, da sind also gut 250 Euro Platz nach oben, bevor du bei 2.301 Euro die nächsthöhere Zeile der Düsseldorfer Tabelle erreichen würdest. Du solltest es nur vorher sauber durchgerechnet haben, was dir bestenfalls und schlimmstenfalls passieren kann.

Die 36€ (60% von 60€, Tagesbetreung nach Schule) fordert das JA, weil ich aus einem früheren Vergleich (Scheidung) 60% der KiGa-Kosten übernommen habe.

Stand in dem Vergleich wortwörtlich "Kindergarten" drin? Dann ist der Fall klar: Das Jugendamt soll dir eine aktuelle Rechnung über Kindergartenkosten für das achtjährige Schulkind vorlegen, dann zahlst du das auch - und wenn die das nicht können, dann eben nicht. Eine Pflicht zur Übernahme von Nachmittagsbetreuung an der Schule u.ä. gibt es nicht, und an deiner Stelle würde ich diese Zahlung somit einstellen.

Damit wird der Fall dann möglicherweise tatsächlich auf den Cent genau wie das Hornberger Schießen ausgehen: Du wirst zwar ggf. 36 Euro mehr Unterhalt zahlen müssen, dafür aber die 36 Euro für die Nachmittagsbetreuung nicht mehr übernehmen. Der einzige Unterschied für dich ist im Moment, dass die 36 Euro bislang freiwillig waren, während sie dann zum Pflichtunterhalt gehören werden. Auf lange Sicht ist dies für dich allerdings doch ein gewisser Nachteil (wenn sich nicht aus anderen Gründen eine Änderung ergibt, bist du bis zum 18. Geburtstag des Kindes an diese Erhöhung gebunden, und zum 12. Geburtstag des Kindes ergibt sich vollautomatisch eine weitere Erhöhung, wegen Übergang in die 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 18:06
(@vaterl)
Schon was gesagt Registriert

Moin moin,

dann werde ich den Titel beim JA wohl unterschreiben. Vorausgesetzt die Laufzeit und Höhe ist ggf. mit denen auf die richtigen Parameter
verhandelbar. Aber das ist dann wohl der letzte Schritt.

Zu Fahrtkosten: 
Es betrifft das OLG Saarbrücken. Gerechnet wurden 51 km durchgängig mit 30 ct/km. Danach Kürzung auf 60 %. Das JA beruft sich auf
das Urteil 6 UF 39/94 UE vom 06.04.1995 - klingt sehr alt

Zu Altersvorsorge Haus:
160qm, 243€ Zins und 401€ Tilgung ist der Gesamtbetrag. Mein Anteil wäre also 80qm, 121€ Zins und 200€ Tilgung

Zu 36€ Betreuungskosten:
Ja, im Urteil steht wortwörtlich "Kindergartenkosten". Hat wohl das JA wohlwollend überlesen. Zusätzlich wird´s noch über
den Mantel "Mehrbedarf" deklariert. Gibt es Quellen, woraus hervorgeht, dass Kosten für eine Betreuung nach der Schule
aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten ist ?

Könnt Ihr damit etwas anfangen ?

Nochmal danke für die Unterstützung. Irgendwie kommt man sich wie ein Geldesel vor. Wenn man sich um sein Kind regelmäßig kümmert, hat das
wohl eher einen geringeren wert. Zumindest im Unterhaltsrecht und bei der KM. Das kennen wahrscheinlich die meisten !

Viele Grüße
Vater L.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2015 11:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, im Urteil steht wortwörtlich "Kindergartenkosten". Hat wohl das JA wohlwollend überlesen. Zusätzlich wird´s noch über
den Mantel "Mehrbedarf" deklariert. Gibt es Quellen, woraus hervorgeht, dass Kosten für eine Betreuung nach der Schule
aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten ist ?

Das geht aus dem berüchtigten BGH-Urteil hervor, in dem entschieden wurde, dass KiGa Mehrbedarf ist. Aber eben auch nur dieser. Da steht nämlich als Begründung drin, dass Kiga wegen des besonderen Werts der pädagogischen Betreuung so wichtig ist. Bei Schulkindern ist die aber durch die Schule befriedigt.
Ich habe es zwar gerade nicht zur Hand aber du solltest denen auch nicht beweisen, dass sie das nicht von fordern können, sondern du musst sie beweisen lassen, das ihre Forderung berechtigt ist.
Und zwar so, wie Malachit es beschrieben hat:

Erst forderst du eine Einkommensübersicht deiner Ex an, damit sie auch mal was zu tun haben und weil so etwas immer interessant ist.
Und wenn du die hast, erklärst du, dass du dich gerne an Kindergartenkosten beteiligst, sobald dir eine Rechnung darüber vorgelegt wird.

Und da sie das voraussehbar nicht können, ist das Spiel dann zu ende.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 12:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo VaterL,

Zu 36€ Betreuungskosten:
Ja, im Urteil steht wortwörtlich "Kindergartenkosten". Hat wohl das JA wohlwollend überlesen. Zusätzlich wird´s noch über
den Mantel "Mehrbedarf" deklariert. Gibt es Quellen, woraus hervorgeht, dass Kosten für eine Betreuung nach der Schule
aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten ist ?

Leider ist die Rechtssprechung ziemlich uneinheitlich hinsichtlich der Frage, ob Schulhortkosten nun Mehrbedarf sind oder nicht. Die "Negativbescheinigung" hat dir Beppo bereits geliefert: BGH-Urteil vom 26. 11. 2008 hat die Kindergartenkosten entgegen der bis dahin geltenden, d.h. einzelfallbezogenen Rechtssprechung im Handstreich grundsätzlich zu Mehrbedarf erklärt - aber dieses BGH-Urteil bezieht sich ausschließlich auf "Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen" und stellt auf den pädagogischen Mehrwert des Kindergartenbesuchs ab. Hieraus könnte man im Umkehrschluss folgern, dass genau dies für nachschulische Betreuung nicht gilt, weil der pädagogische Bedarf des Kindes bereits durch die Schule üppigst gedeckt ist.

Es kommt für die Justiz bei der nachschulkischen Betreuung also mal wieder auf den Einzelfall an. Wenn man dabei überhaupt eine Tendenz angeben kann, dass ist es wohl ungefähr so: Wenn die nachschulische Betreuung in erster Linie der Förderung des Kindes dient, dann ist es eher Mehrbedarf; wenn es in erster Linie darum geht, dass Mama nachmittags arbeitet und sich deshalb nicht selbst um das Kind kümmern kann, dann ist es eher kein Mehrbedarf. Im Zweifelsfall müsste Madame also den Richter vom pädagogischen Zusatznutzen überzeugen - hast du Information darüber, wie diese Nachmittagsbetreuung inhaltlich aussieht?

Da dein Vergleich nur etwas über Kindergartenkosten sagte und überdies inzwischen abgelaufen ist, lassen sich daraus jedenfalls keine Ansprüche mehr gegen dich ableiten. Und wenn die Gegenseite trotzdem was von dir haben will, dann steht es nicht in der Macht des Jugendamtes, das festzulegen - wenn du "nein" sagst, dann kann nur der Familienrichter etwas anderes festlegen. Allerdings, wie Beppo bereits geschrieben hat: Vor diesem "nein" würde ich das durchaus erst mal zum Anlass nehmen, mir die Einkommenssituation der Mutter offenlegen zu lassen. Immerhin, mit 2.049 Euro Einkommen und 327 Euro Kindesunterhalt bist du nur noch 522 Euro über dem für die Quotenermittlung relevanten Sockelbetrag von 1.200 Euro. Das bereinigte Einkommen der Mutter ist nötig um zu ermitteln, ob die Quote von 60% überhaupt korrekt ist. Wenn Madame ein bereinigtes Einkommen von mehr als 1.550 Euro hat, dann ist dein Anteil am Mehrbedarf jedenfalls niedriger als 60%.

Zu Altersvorsorge Haus:
160qm, 243€ Zins und 401€ Tilgung ist der Gesamtbetrag. Mein Anteil wäre also 80qm, 121€ Zins und 200€ Tilgung

Kannst du eine grobe Schätzung liefern, wie viel Kaltmiete dieses Haus auf dem freien Markt kosten würde? Von dieser fiktiven Miete deine Hälfte, abzüglich 121 Euro Zins, abzüglich der als Altersvorsorge anrechenbare Teil der Tilgung von ca. 150 Euro - das wäre der unterhaltsrechtliche Flurschaden, d.h. Aufschlag auf dein unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen, den deine Haushälfte in der Unterhaltsberechnung anrichten würde.

Die Sache mit den Fahrtkosten wird, fürchte ich, etwas komplizierter. Ich mach' das lieber nachher in einem separaten Beitrag.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 13:00
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Halllo VaterL,

dann zu den Fahrtkosten. Ich habe gerade etwas gelernt, was mir vorher auch nicht so ganz bewusst war - die saarländischen OLG-Richter sind offenbar Faulpelze, denn in ihren Unterhaltsrechtlichen Leitlinien betreiben sie Arbeitsverweigerung vom Feinsten: Die Damen und Herren schreiben dort im Grunde genommen nur, dass sie die Düsseldorfer Tabelle anwenden (welche Überraschung!), und dass sie ansonsten alles so machen wollen wie bisher auch - aber wenn man sich ältere Versionen dieser "Leitlinien" ansieht, dann sind die genau so schäbig und inhaltsleer wie die derzeitige Fassung, und zwar mindestens bis ins Jahr 2010 zurück.

Das sind nach meinem Verständnis keine Leitlinien, das ist nur 'ne Pressemitteilung - und das steht ja in der aktuellen Fassung auch genau so drüber  :knockout:

Dies vorweg gesagt, zurück zu deinem konkreten Fall:

Zu Fahrtkosten: 
Es betrifft das OLG Saarbrücken. Gerechnet wurden 51 km durchgängig mit 30 ct/km. Danach Kürzung auf 60 %. Das JA beruft sich auf
das Urteil 6 UF 39/94 UE vom 06.04.1995 - klingt sehr alt

Dieses Jugendamt gefällt mir dann übrigens auch immer besser  :gunman:

Nun gut. Wie wir gerade gesehen haben, haben die saarländischen Oberlandesrichter in ihrer unermesslichen Weisheit und Güte beschlossen, dass ihr eigener Dornröschenschlaf wichtiger ist als eine saubere und halbwegs verbindliche Anleitung, wie mit berufsbedingten Fahrtkosten umzugehen ist. Insofern hat das Jugendamt zwar recht, dass es sich eine bestehende OLG-Entscheidung schnappt und versucht, hieraus allgemeine Schlussfolgerungen zu ziehen - nur muss das ja nicht gerade ein Urteil sein, das bereits zwanzig Jahre in der Vergangenheit liegt. Oder, um es mal so zu sagen: Wenn das Jugendamt dann wenigstens die Unterhaltshöhe ebenfalls nach den Maßstäben des Jahres 1995 festlegen würde, dann wäre es wenigstens konsequent ...

Du wirst dich selber auf die Suche machen müssen nach einem aktuelleren Urteil deines freundlichen Oberlandesgerichtes. Das neueste, was ich auf die Schnelle gefunden habe, ist das Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.8.2004, 9 UF 8/04 - immerhin, das ist nicht zwanzig, sondern "nur" zehn Jahre alt. Hier geht es zwar nicht um Kindesunterhalt, sondern um nachehelichen Unterhalt, aber die Berechnung der Fahrtkosten sollte ja wohl analog erfolgen. In diesem Urteil heißt es (Hervorhebung ist von mir):

Berufsbedingte Fahrtkosten sind entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bzw. entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung unter Zugrundelegung einer (sämtliche PKW-Kosten beinhaltenden) Kilometer-Pauschale von 0,21 EUR bis 30. Juni 2004 bzw. von 0.25 EUR ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen. Hierbei kommt es weder darauf an, ob die arbeitstägliche Fahrtstrecke relativ weit ist noch darauf, ob die Möglichkeit besteht, im grenznahen Bereich kostengünstiger als in Deutschland zu tanken.

Das heißt, es gelten die gleichen Pauschalen wie für Zeugen, die bei Gericht erscheinen müssen; und § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG hat auch heute noch den Wert von 0,25 Euro pro Kilometer. Wichtig ist für dich auch: Dieses OLG-Urteil stellt fest, dass es dabei auf die Entfernung nicht ankommt, d.h. es erfolgt keine Kürzung der Pauschale für jenen Anteil der Strecke, der den 30. Entfernungskilometer übersteigt - im damaligen Fall ging es sogar um eine einfache Strecke von 118 Kilometer!

Wenn man dieses Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2004 zugrundelegt, dann ergibt sich bei dir also: 102 Kilometer gefahrene Strecke pro Tag, Kilometerpauschale 0,25 Euro pro Kilometer, 220 Arbeitstage im Jahr, dann sind das jährliche Fahrtkosten von 5.610 Euro, also 467,50 Euro pro Monat - und das ist dann schon deutlich mehr als die läppischen 336 Euro, die das Jugendamt dir aufgrund total veralteter Rechtssprechung zugestehen will.

Es mag sein, dass es aktuellere Urteile aus dem juristischen Fürstentum Saarbrücken gibt, aber da müsstest du dich mal selber auf die Suche machen (bzw. vielleicht findet sich hier im Forum jemand, der sich in dieser Region besser auskennt als ich). Es kann aber m.E. nicht sein, dass im Saarland deutlich schlechtere Regelungen gelten als im ganzen Rest der Republik - obwohl, man hat im Unterhaltsrecht ja schon Pferde vor der Apotheke sich übergeben sehen ;-(

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 13:47




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin VaterL,

2385€ Einkommen

Ist das denn reines Erwerbseinkommen oder wurde da bereits ein Wohnvorteil berücksichtigt ?

Ein neueres Urteil (als das durch Malachit verlinkte) habe ich zu den Fahrtkosten auch nicht gefunden ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2015 11:11
(@vaterl)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusamm....

@Untited
Die 2385€ sind bereinigtes Einkommen. Ein Wohnvorteil wurde bis jetzt nicht hinzu gerechnet.
Die Einkommenssteuererklärung wurde bis jetzt auch noch nicht mit eingerechnet.....

@Malachit
Die letzten paar Tage habe ich vergebens nach einem neueren Urteil bezüglich Fahrtkosten gesucht.

Das JA möchte einen schlägt einen Gesprächstermin vor.
Überlege gerade, ob es zweckmäßig ist, das ich ein Beratungsgespräch bei einem Saarbrücker Anwalt mache.
Der kennt sich hoffentlich mit den saarländischen Abläufen der OLG´s aus.
Aber immerhin 250€. Nicht gerade wenig.

Ist so ein Gespräch mit JA empfehlenswert ?

Lg
Vater L

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2015 14:11
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo VaterL,

Ist so ein Gespräch mit JA empfehlenswert ?

Puh, jetzt liegt mir, nach dem was du bislang über dieses Jugendamt erzählt hast, natürlich eine Antwort auf der Zunge, die ich mir dann lieber doch verkneife.

Ich stelle daher mal besser eine Gegenfrage: Nämlich, inwiefern kannst du mit der Mutter des Kindes vernünftig reden? Oder, vielleicht auch so herum: Hast du eine Ahnung, warum sie gerade jetzt zum Jugendamt gedackelt ist und eine Beistandschaft hat einrichten lassen, denn wenn ich dich richtig verstanden habe, dann ging's ja bei euch beiden bislang auch ohne diese Barmherzigen Samariter vom Mutterkreuze?

Wenn ein vernünftiges Gespräch mit deiner Verflossenen machbar erscheint, dann könntest du ihr in diplomatischen Worten ungefähr das Folgende sagen: Du zahlst ihr bislang Kindesunterhalt nach Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle und außerdem freiwillig (!) etwas mehr als die Hälfte der Betreuungskosten - und zwar ist das wirklich freiwillig, denn gemäß Vergleich endete deine Zahlpflicht auf dieser Baustelle mit dem Ende des Kindergartens. Wenn sie die Sache vom Jugendamt überprüfen lassen will, dann ist das selbstverständlich ihr gutes Recht, und wenn dann bei ordnungsgemäßer Berechnung ein höherer KU herumkommt, dann ist das eben so - aber ebenso ist es dein gutes Recht, in diesem Fall jegliche freiwillige Zahlung einzustellen. Anders gesagt, sie kann es mit dir wahlweise im Krieg oder im Frieden versuchen, aber es ist keineswegs gesagt, dass sie im Krieg die größere Beute einfährt. Im Gegenteil: Denn wenn es hart auf hart geht, wenn die Sache am Ende vor Gericht landet, dann wirst du eben genau den Betrag zahlen, den das Gericht festsetzt, und keinen roten Heller mehr - und ja, wenn's für sie dumm läuft, dann könnten das sogar ein paar Euro weniger sein als das, was sie derzeit mit Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle plus freiwilliger Leistung von dir bekommt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 16:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kurze Nachfrage:

@Untited
Die 2385€ sind bereinigtes Einkommen. Ein Wohnvorteil wurde bis jetzt nicht hinzu gerechnet.
Die Einkommenssteuererklärung wurde bis jetzt auch noch nicht mit eingerechnet.....

Die 2.385 Euro sind unbereinigtes Einkommen, nicht wahr? Denn von genau diesem Betrag ...

  2385€ Einkommen
  - 336€ Fahrkosten (60% von 561€, fahre mit eigenem Auto)
= 2049€ verfügbares EK

... sollen doch insbesondere die Fahrtkosten in noch näher zu bestimmender Höhe zwecks Einkommensbereinigung abgezogen werden.

Oder?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 16:50