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Unterhaltsberechnung im echten Wechselmodell

 
(@baunatal78)
Schon was gesagt Registriert

Wir haben seit vielen Jahren für unseren gemeinsamen Sohn das echte Wechselmodell.

Wir sind uns über die Höhe des Unterhalts unsicher.

Könnte hier vielleicht jemand unsere Berechnung kontrollieren?
Das wäre sehr nett!

Fragen zum Anfang:
-sind die vollen Gehälter anzusetzen oder die Gehälter aus Teilzeitbeschäftigung?
-Wir könnten beide einen Job für Vollzeit finden, arbeiten aber aus Bequemlichkeit reduziert; Ich würde gerne die vollen Gehälter ansetzen
-Wer bekommt die St. Kl. 1 und wer 2?
-Welcher Selbstbehalt ist ab 2020 anzusetzen? 1280€?

Netto Gehalt Vater bei Vollzeit: 3207€ (Kl. 2)
Netto Gehalt Mutter bei Vollzeit: 1900€ (Kl. 1)
Summe: 5107€

Kindsunterhalt nach Düss Tabelle: 679€
Selbstbehalt: 1160€

Netto Gehalt Vater bei Vollzeit: 1927€ nach Selbstbehalt
Netto Gehalt Mutter bei Vollzeit: 620€ nach Selbstbehalt
Summe: 2787€

Berechnung der Ausgleichszahlung:
Vater: 75% (513€)
Mutter: 24% (165€)

Zunächst ist die Differenz zu ermitteln: Hiervon sind nur 1/2 zu berücksichtigen, weil die andere Hälfte durch Betreuung erbracht wird:
Differenz: 513165=348€
Die Hälfte hiervon ist auszugleichen: 348/2=174€

Davon ist der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil (96 EUR) zur Hälfte abzuziehen:
Ausgleichsbetrag:174-96= 77€

Ist das so alles richtig?
Vielen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2020 14:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Welchen Grund hat es, dass du Vollzeitgehälter annimmst, die ihr ja beide nicht habt? Macht doch keinen Sinn mit Geld zu rechnen, dass faktisch nicht erwirtschaftet wird?

Wer erhält in der Rechnung das Kindergeld?

Die Steuerklasse ist davon abhängig bei welchen Elternteil das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Wenn ihr euch einigermaßen verstehen, dann würde ich keine große Berechnung durchführen, sondern eine andere Lösung finden.

Z.B: KG geht auf ein gemeinsames Konto auf das jeder Elternteil noch einen Betrag x/Monat zusätzlich einzahlt. Davon können dann z.B: Vereine, Schulbedarf und Kleidung gezahlt werden und für Klassenfahrten, Brille, Zahnspange u.s.w. angespart werden.

Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für Vergnügungen und Essen etc. während der Betreuungzeit.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2020 15:38
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Welchen Grund hat es, dass du Vollzeitgehälter annimmst, die ihr ja beide nicht habt?

Damit will er die Kindesmutter übervorteilen, weil die Quote auf diese Weise für ihn günstiger wird.

@Baunatal78 Ihr versteht Euch offenbar so gut, dass das Wechselmodell bei Euch klappt. Setze das besser nicht dadurch aufs Spiel, dass Du unfaire Berechnungsmethoden ansetzt. Das kann nach hinten losgehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2020 16:13
(@maxmustermann1234)
Registriert

Die Zahlen stimmen nicht, weil ein Selbstbehalt von 1400€ ab 2020 gilt. Die Methode ist aber dargestellt. Und ja, die gehälter sind auf Vollzeit hochzurechnen. Ihr seid beide barunterhaltspflichtig und müsst BEIDE eure Arbeitsleistung bestmöglich einsetzen, um den Bedarf des Kindes zu decken. Steuerklasse 2  ist Verhandlungssache im Wechselmodell.

Du zahlst also 75% von 679€, also 509€, deine Ex 170€.

Von diesen Beträgen packst du das halbe Kindergeld bei ihr drauf (nur wenn sie es auch tatsächlich erhält), also  trägt sie sie 170€+105€=285€ des Bedarfs. Von Differenzbetrag wird die Hälfte ausgekehrt, also zahlst du an die Mutter 197€.
Dies ist der Augleich für den Barunterhalt. Jetzt steht dir aber noch die Hälfte des Betreuungsanteils des Kindergeldes zu, was du abziehen darfst. Also zahlst du 197€-105€=95€ an die Mutter.

@Celine: das hat nichts mit unfairen Rechenmethoden zu tun, das ist allgemeine Rechtssprechung. Unfair ist bspw., dass im Wechselmodell ein höherer Selbstbehalt angenommen wird, weil das den Besserverdienenden benachteiligt. Oder das nur die Hälfte des Kindergeldes nach Quote verteilt wird, die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Ich könnte lange so weiter machen, aber das ist einer der wenigen Punkte, die den besser verdienen mal nicht benachteiligen, also sollte er ihn auch anführen.

"Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet"

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2020 16:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde nicht von Vollzeitgehältern ausgehen, weil man das auch nicht muss. Wichtig ist, dass der Mindestunterhalt gedeckt ist. Die Frage wäre hier eher inwieweit man die Arbeitszeiten in etwas gleich zu grunde legt.
Denn letztlich reden wir von Geld, das nicht vorhanden ist, dass aber bei der Unterhaltsbemessung zu Grunde gelegt wird.

Ansonsten bereinigte Einkommen werden benutzt (siehe Unterhaltsleitlinien der OLG), bei der Berechnung der Haftungsanteile ist der angemessene Selbstbehalt (also 1400 Euro) zu verwenden (siehe MaxMustermann). Daraus ergibt sich dann die Hälfte der Differenz als Transferbetrag.

Kindergeld sollte extra betrachtet werden. Eine Hälfte des KG wird geteilt, die andere Hälfte wird gemäß den Haftungsanteilen aufgeteilt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2020 18:31
(@baunatal78)
Schon was gesagt Registriert

Bei einem Freund von mir ist das fiktive Gehalt bei einer vollzeitbeschäftigung anzusetzen. Bei Ihm ging es in einer gerichtsverhandlung auch darum, dass er seine Stunden reduziert hat und der Richter hat das fiktive volle Gehalt bei der unterhaltsberechnung angesetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2020 19:29
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

-sind die vollen Gehälter anzusetzen oder die Gehälter aus Teilzeitbeschäftigung?

Kommt einerseits auf das Alter des Sohns und andererseits auf die real existierenden Betreuungsmöglichkeiten an. Ich gehe davon aus, dass der Sohn mindestens in der Grundschule ist (Thema Nachmittagsbetreuung), wenn nicht sogar bereits auf einer weiterführenden Schule. Im letztgenannten Fall wird immer das volle Gehalt angesetzt. Bei einem Grundschulkind geht die Rechtsprechung etwas auseinander. Die einen sagen Vollzeittätigkeit kann zugemutet werden, andere sagen nur Teilzeit.

Im Übrigen sind fiktive Gehälter nichts, was speziell Unterhaltspflichtige benachteiligt. Damit sehen sich auch Mütter konfrontiert, die beispielsweise einen 14-jährigen Sohn zuhause haben und aus Bequemlichkeit nur eine Teilzeitstelle inne haben.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2020 19:46