Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung, hab da mal Fragen.

 
(@biber169)
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Hallo zusammen,

kann mir vielleicht jemand helfen den Unterhalt zu berechnen? oder sollte ich mal einen Anwalt fragen?

Folgende Situation:
Älteste Tochter ist 19 Jahre, in der Ausbildung und verdient ca. 700.00€ neto.
Jüngste Tochter ist 17 Jahre und in der Bewerbungsphase.
Mutter der Kinder geht Vollzeit Arbeiten, einkommen unbekannt.
Ich verdiene 1650,00€ netto und lebe in einer Bedarfsgemeinschaft (Frau Harz 4)

Wir berechne ich den Unterhalt?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2019 10:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also ganz einfach ist das nicht.

Als erstes gibt es im Unterhaltsrecht eine Rangfolge.

Im 1. Rang stehen minderjährige Kinder (und ihnen gleichgestellte privilegierte Volljährige), in Deinem Fall ist das nur die 17jährige Tochter. Die 19jährige ist volljährig und nicht mehr privilegiert.

Im 2. Rang Mütter mit Kindern unter 3, gibt es bei Dir nicht.

Im 3. Rang Ehegatten und ehemalige Ehegatten, so sie einen Unterhaltsanspruch haben, dass betrifft in diesem Fall auf Deine Frau.

Im 4. Rang befinden sich volljährige Kinder also Deine 19jährige Tochter.

Nun zur Berechnung:
Als erstes wäre Dein Einkommen noch zu bereinigen um berufsbedingte Aufwendungen (Arbeitsweg, Arbeitskleidung) und Altersvorsorge (so vorhanden). Außerdem wären auf das Einkommen Uralubs- und Weihnachtsgeld sowie Steuererstattungen umzulegen.
Dann kann gerechnet werden.
Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen deshalb würde es in der DDT eine Stufe herunter gehen, da es aber nicht unter Mindestunerhalt gehen kann bleibt es bei der Zeile 1 (bis 1900 Euro).

Als erstes ist der Unterhalt für Deine 17jährige Tochter zu bestimmen, nach der DDT sind das ab 1.7.19 (abzüglich halbem KG)  374 Euro.
Darauf anzurechnen wäre die Ausbildungsvergütung der Tochter reduziert um 100 Euro und Du kannst dann davon die Hälfte abziehen.
Beispiel: Ausbildungsvergütung 400 Euro minus berufsbedingte Aufwendungen 100 Euro = 300 Euro, dann kannst Du 150 Euro auf Deinen Unterhaltsbeitrag anrechnen, es verbleiben also 374 - 150 = 224 Euro.

Danach wird der Unterhalt für die 17jährige von Deinem bereinigten Einkommen wiederum abgezogen und es wird weiter für Deine Frau  und die 19jährige Tochter gerechnet. Der monatliche notwendige Eigenbedarf Deiner Frau gegenüber der nicht privilegierten volljährigen Tochter beträgt 1040 Euro. Wie man leicht sieht bleibt dabei nichts mehr für den Unterhalt der 19jährigen Tochter übrig.

Es könnte aber zu einer Änderung des H4-Bescheids Deiner Frau kommen, wenn bei Dir mehr Einkommen für den Unterhalt Deiner Frau zur Verfügung steht.

Bei der 19jährigen wären beide Eltern barunterhaltspflichtig, der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern (im Normalfall), darauf wäre das volle Kindergeld und die Ausbildungsvergütung der Tochter reduziert um berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen. Dein Selbstbehalt ist in diesem Fall 1300 Euro.
Da Du für ihren Unterhalt aber offensichtlich leistungsunfähig bist und keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr besteht kann sie von Dir keinen Unterhalt mehr bekommen.

Wird die 17jährige volljährig könnte es sein, dass Du auch für sie keinen Unterhalt mehr zahlen musst, da Dein Einkommen nur für Dich und Deine Frau reicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2019 12:11
(@biber169)
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Danke Susi,

ich zahle nur für die Kinder, Exfrau hat damals auf Unterhalt verzichtet.
Ich versuche mal zu verstehen, so ganz einfach ist das nicht.

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Themenstarter Geschrieben : 16.06.2019 12:33
(@biber169)
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Und ich bin nicht Verheiratet, wir Leben nur zusammen, mein Einkommen wir bei Ihren Harz 4 angerechnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2019 12:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deine älteste Tochter wird vermutlich keinen Anspruch mehr haben.

Von ihrem Ausbildungsgehalt darf sie 100 Euro pauschal abziehen. Bleiben 600 Euro. Dann hat sie Anspruch auf ihr Kindergeld, macht 794 Euro. Damit hat sie
a) falls sie eine eigene Unterkunft hat, mehr Geld, als ihr Anspruch (735 Eiro) wäre bzw
b) falls sie zu Hause wohnt, nur noch einen Anspruch auf 12 bis 50 Euro, wenn ihr Eltern zusammen mehr als  4701 Euro bereinigtes Einkommen hättet.

Man könnte auch vereinfacht rechnen: 1650 Euro Nettogehalt minus pauschal 5% Kosten (ca 80 Euro), verbleiben 1570 Euro. Solange deine jüngere Tochter noch zur Schule geht, beträgt deine Leistungsfähigkeit 390 Euro, zahlen müsstest du 377.
Wird sie 18 und ist in Ausbildung, sinkt deine Leistungsfähigkeit auf 270 Euro.
Sobald sie in Ausbildung ist, wird ihr bereinigtes Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Bis 18 zur Hälfte, ab 18 ganz.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2019 13:18
(@biber169)
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Danke Lausebackesmama

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Themenstarter Geschrieben : 16.06.2019 17:47
(@biber169)
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Wie sieht es aus, wenn die kleene 18 wird und noch keine Ausbildung hat?

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Themenstarter Geschrieben : 16.06.2019 17:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das kommt darauf an. Was macht sie denn als Alternative? Wenn sie nichts tut, hat sie keinen Unterhaltsanspruch. Sie müsste dann eben jobben, bis sie eine Ausbildung beginnt. Wenn sie dann eine Ausbildung beginnt, lebt die Verpflichtung wieder auf, Unterhalt für sie zu leisten.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 16.06.2019 19:33
(@biber169)
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Sie macht dann Schule oder Ausbildung.
Aber wird nicht ab 18 der Unterhalt geteilt?

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Themenstarter Geschrieben : 20.06.2019 10:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, dann sind beide Eltern verpflichtet Unterhalt zu leisten. Aber nur, wenn sie in Ausbildung ist (Schule/Beruf).

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 20.06.2019 11:01




(@biber169)
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Wie rechnet mann den Unterhaltsanspruch der Kinder ü18 ?

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Themenstarter Geschrieben : 20.06.2019 12:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei einem volljährigen Kind geht es als erstes darum ob es noch privilegiert ist oder nicht. Privilegiert heißt unter 21, ledig, wohnt bei einem Elternteil und geht noch zur Schule (allgmeine Schulausbildung). Ansonsten ist es nicht privilegiert.

Weiterhin richtet sich die Berechnung danach ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt. Wenn ja, dann wird das Einkommen der Eltern addiert und dann der Unterhaltsbedarf  U nach diesem Einkommen in der DDT für Volljährige (ab 18) bestimmt. Davon ist dann das volle KG abzuziehen und ggf. Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, was den Restbedarf R ergibt.

Anschliessend ist der Unterhaltsbedarf zu quoteln. Von jedem bereinigten Einkommen der Eltern werden zunächst 1300 Euro abgezogen: Einkommen Mutter - 1300 Euro = M, Einkommen Vater - 1300 Euro = V,
nach zu zahlender Unterhalt R, dann egeben sich die Haftungsanteile wie folgt
Mutter: M*R/(M+V), Vater V*R/(M+V).

Entsteht beim Abziehen eine negative Summe, dann ist derjenige leistungsunfähig und der andere muss alles zahlen, aber nicht mehr als er alleine zahlen müsste.

Kann der Unterhaltsbedarf beim privilegierten Kind auf diese Weise nicht gedeckt werden wird die Rechnung mit dem Selbstbehalt von 1080 Euro anstelle von 1300 Euro wiederholt.

Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause (z.B. WG-Zimmer), dann ist der Unterhaltsbedarf pauschal 735 Euro und es wird mit den 735 Euro wie oben verfahren, also minus volles KG minus bereinigtes Einkommen des Kindes = Unterhaltsbedarf und dann wird gequotelt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2019 13:22
(@biber169)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke Susi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2019 14:36