Hallo zusammen,
das ich mich hier einmal wiederfinden würde, hätte ich bis vor 3 Wochen auch nicht gedacht. Umso hilfloser stehe ich aktuell da.... :knockout:
Meine Versuche aus den mehr als zahlreichen Postings in diesem Forum schlau zu werden, waren leider bisher mangels (Fach-)Wissen auf meiner Seite auch nicht von Erfolg gekrönt. Deswegen starte ich an dieser Stelle mit einem eigenen Posting, in der Hoffnung, dass ihr mir auf die Sprünge helft.
Zu dem Rahmenbedingungen:
Wir waren nicht verheiratet.
Wir haben ein einjähriges Kind, welches von mir natürlich auch anerkannt ist.
Meine ehem. Freundin möchte ab dem Sommen wieder in Teilzeit arbeiten.
Diese Woche kam nun ein Brief von ihrer Anwältin, in der jede Menge Informationen angefordert werden, z.B.
- Gehaltsabrechnungen für 1 Jahr rückwirkend
- den letzten Steuerbescheid (2006).
Frage: ist das rechtens? War muss ich zur Verfügung stellen?
Frage: was passiert, wenn meine Ex ab dem Sommer wieder arbeiten geht? Wird das irgendwie angerechnet?
Frage: gibt's hier im Forum schon eine Hilfe zur überschlägigen Berechnung des Unterhalts ( - den ich noch nicht gefunden habe)?
Weiterhin wurde der Unterhalt für unseren Kleinen anhand der Düdo-Tabelle geschätzt, ohne jedoch irgendwelche Abzüge zu berücksichtigen, von denen einige in anderen Postings bereits erwähnt wurden.
Weiterhin wurde ich dazu aufgefordert, den KU beim Jugendamt titulieren zu lassen.
Frage: Was bedeutet das, und welche Konsequenzen hat es?
Das war's für heute.
Danke im voraus,
Murgul
Frage: ist das rechtens? War muss ich zur Verfügung stellen?
Ja, das ist rechtens, Du musst die Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid vorlegen. Es sei denn, Du zahlst soviel Unterhalt, dass es ihren "Bedarf" deckt, also ihr Einkommen vor der Mutterschaft (oder 770€ wenn kein Einkommen), weil dann spielt Dein Einkommen keine Rolle mehr. Du solltest dann auch gleich Belege über Deiner Belastungen mitschicken (Fahrtkosten, Altersvorsorgebeiträge, Umgangskosten, Kreditkosten, etc).
Frage: was passiert, wenn meine Ex ab dem Sommer wieder arbeiten geht? Wird das irgendwie angerechnet?
Geh' mal davon aus, dass da nicht viel bei rum kommt nach Abzug von Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten, und dann fällt der Steuerfreibetrag nach §33a EstG weg wegen einem solchen Einkommen, unterm Strich hat das dann eher Hobbycharakter.
Also die Antwort ist: ja, es wird ganz bestimmt angrechnet, nämlich vom Finanzamt, das Dir den Steuerfreibetrag streicht, und Du musst darauf beharren, dass Du diesen Verlust nicht zu tragen hast, sondern über die Unterhaltsberechnung weitergibst, egal, wie Du das dann nennst. Kann sein, dass diese Anwältin auf diesem Ohr taub ist, und wahrscheinlich auch auf dem anderen Ohr (dem für Fahrtkosten, Altersvorsorgebeiträge, Umgangskosten, Kreditkosten, etc), aber das ist dann ihr Problem, ihr müsst Euch ja nicht einigen, gibt ja auch Gerichte.
Weiterhin wurde ich dazu aufgefordert, den KU beim Jugendamt titulieren zu lassen. Frage: Was bedeutet das, und welche Konsequenzen hat es?
Hmmm, beinhaltet diese "Aufforderung" einen Titel in einer bestimmten Höhe, in € oder in Prozent des Regelbetrags, oder einfach nur irgendeinen Titel?
Eine solche Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel über den Kindesunterhalt. Vollstreckbar heisst, man kann Dir damit den Gereichtsvollzieher auf den Hals hetzen, wenn Du mal 3 Tage zu spät zahlst. Prinzipiell kann zwar schon erwartet werden, dass Du sowas unterschreibst. Aber natürlich nur, wenn die Höhe unstrittig ist. Und Du musst keinen "dynamischen" Titel unterschreiben (also einen mit einem Prozentwert), es gibt auch statische (mit einem Euro-Wert). Und befristet zum 18. Geburtstag sollte er sein.
Aber das Verfahren parallel zu den anwaltlichen Verhandlungen über den BU ist reichlich merkwürdig, weil dann müsste das Jugendamt ja jetzt genauso anfangen mit Gehaltsbescheinigungen anfordern, Deine Werbungskosten ignorieren etc. Und so richtig trennen kann man das ja nicht, wenn Du mehr KU zahlst bist Du weniger leistungsfähig über den BU.
Morgen,
Also die Antwort ist: ja, es wird ganz bestimmt angrechnet, nämlich vom Finanzamt, das Dir den Steuerfreibetrag streicht, und Du musst darauf beharren, dass Du diesen Verlust nicht zu tragen hast, sondern über die Unterhaltsberechnung weitergibst, egal, wie Du das dann nennst.
auch, wenn die beiden nicht verheiratet waren?
Aber das Verfahren parallel zu den anwaltlichen Verhandlungen über den BU ist reichlich merkwürdig, weil dann müsste das Jugendamt ja jetzt genauso anfangen[...]
Nicht unbedingt. Es ist durchaus möglich das der KU über einen RA berechnet wird und man dann zum JA geht und sagt: Ich möchte einen Titel unterschreiben der folgendes beinhaltet: Betrag x, Befristung afu das 18. Lebensjahr. Dazu muß das JA nicht neuberechnen, es ist aber angehalten diesem Wunsch nachzukommen. Das wird oft gemacht, da die Kosten dann niedriger ausfallen. Sofern kein Mangelfall vorliegt kann man auch den Mindestbetrag titulieren lassen. Wenn der RA mehr fordert geht es nur noch um den Mehrbedarf im Falle eienr Verhandlng, weil ja der Mindestunterhalt unstrittig ist. Das mindert wiederum die Prozeßkosten und öfters auch mal die Eifrigkeit des Anwalts.
Prinzipiell kann zwar schon erwartet werden, dass Du sowas unterschreibst
Sogar etwas mehr. Das Kind hat das Recht auf einen vollstreckbaren Titel. Entwederfreiwillig per JA, Notar oder per Gerichtsbeschluß (der einzige Unterschied sind die entstehenden Kosten)
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
"...nämlich vom Finanzamt, das Dir den Steuerfreibetrag streicht..."
auch, wenn die beiden nicht verheiratet waren?
Es gibt den §33a EstG ("aussergewöhnliche Belastungen"), der gilt für alle Unterhaltsverpflichtungen ausser Kindesunterhalt, also insbesondere auch für Berteuungsunterhalt an ledige Mütter, und erlaubt einen Steuerabzug von bis zu 640€ pro Monat.
Es gibt den §10 EstG ("Sonderausgaben", "Realsplitting"), der gilt nur für geschiedene oder getrenntlebende Eheleute und erlaubt einen Steuerabzug von bis zu 1150€ pro Monat.
Und es gibt das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28.2.2007, nach dem es keinen Unterschied beim Betreuungsunterhalt zwischen ledigen und geschiedenen geben darf (ausser bei der Besteuerung natürlich...)
Danke an euch beide!
So langsam kommt da Licht ins Dunkel.... :thumbup: