Hallo,
folgende Situation,
meine Tochter wird jetzt 18 und rutscht natürlich in die Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Ich zahle fleißig und habe auch eine Jugendamt-Urkunde was absolut in Ordnung ist. Meine Ex- Frau hat vor 7 Jahren neu geheiratet und hat jetzt seit 2 1/2 Jahren mit ihrem neuen Mann ein Kind, wodurch sie natürlich nicht berufstätig ist. Da der Mann sehr gut verdient hält sie es nicht für Nötig später wieder arbeiten zu gehen.
Nun zu den Fragen:
1. Wird bei der Berechnung des Barunterhalts an meine Tochter ( Meine Tochter wohnt bei der Mutter) wenn sie volljährig ist das Einkommen des neuen Ehemannes meiner Ex-Frau mit angerechnet? Da meine Ex Frau durch den Erziehungsurlaub ja keine eigenes Einkommen hat?
Oder muss ich jetzt den kompletten Barunterhalt für meine Tochter selbst tragen?
Es würde mich mal interessieren wie der Barunterhalt in diesem Fall berechnet wird.
2. kann ich den Nebenjob meiner Tochter vom Unterhalt abziehen?
MFG
nueckie
Hi,
1. Nein. Evtl. kann er im Rahmen des Taschengeldanspruches deiner Ex ihm ggü. berücksichtig werden. Wenn sie dann mehr als 950 € (sofern die Tochter noch zur Schule geht)hätte, wäre sie leistungsfähig.
Wenn du alleine Barunterhalt zahlst darfst du ab 18 auch das komplette KG vom Bedarf abziehen und nicht wie bisher die Hälfte.
2. Sofern sie Schülerin ist eher nicht. SIe ist nicht verpflichtet zu arbeiten und könnte jederzeit aufhören und dann wieder den kompletten KU verlangen. Rein menschlich würde ich das auch nicht unbedingt in Erwägung ziehen. So sieht sie das sich Leistung lohnt. Muß sie sich den Verdienst anrechnen lassen könnte sie schnell auf die Schiene kommen, das sie genausoviel zur VErfügung hat ohne was zu arbeiten und das sich Arbeit eben nicht lohnt.
Alle Aussagen treffen natürlich nur dann zu, wenn sich die Tochter in der allg. Schulausbildung befindet und noch keine Ausbildung absolviert oder eifnach nur abhängt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen