Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung

 
(@ronja4711)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ihr,

Ich habe mich heute neu angemeldet, weil ich nun nach vielen Jahren auch einmal eine Frage habe.
Bisher war alles mehr oder weniger problemlos, aber jetzt habe ich ein großes Fragezeichen auf der Stirn.

Selbst habe ich eine Tochter, die 16 ist - sie arbeitet mittlerweile und es klappt alles problemlos mit dem Vater. Sie ist mal hier mal da, sie macht auch schon eine Ausbildung.

Es geht nun aber um meinem Freund, zwei Kinder.
Der große ist jetzt 18 und in Ausbildung. Er weiß noch nicht ob er eine Unterhaltserrechnung möchte.
Der jüngere ist 16 und ist in der Schule. Jetzt steht eine Auskunft an.
Nun ist es so, dass im letzten Jahr mehrere Monate Krankengeld und im Anschluss ALG bezogen wurde.
Sonst haben wir einfach in der Spalt der DDT abgelesen und gut war. Wir haben nicht mal berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Er meinte immer, wegen den paar Euro tut er nicht rum.

Jetzt möchte seine Ex das aber eben neu berechnet haben. Gut dann machen wir das wie es sein soll.

Jetzt meine Frage zum Vorgehen:
Ich würde nun alles addieren, Krankengeld, der Zuschuss vom AG zum Krankengeld, ALG und dann knappes halbes Jahr normales Einkommen plus Weihnachtsgeld.
Dann durch 12 teilen damit ich das Monatsmittel habe. Dann 5% berufsbedingte Aufwendungen abziehen und dann können wir in der entsprechenden Spalte DDT ablesen?

Die Steuererklärung ist noch in Arbeit, wir haben erst letzte Woche noch dazu benötige Unterlagen erhalten
Der Erstattungsbetrag müsste dann auch noch auf die 12 Monate aufgeteilt werden, evtl fällt dann eine Nachzahlung an.
Das weiß sie aber dass das noch dauert.

Ihn interessiert es auch gar nicht, ob er paar € mehr zahlen müsste, es geht tatsächlich nur darum, ob das Vorgehen richtig ist.
Er verlässt sich da immer auf mich, diese Sachen sind überhaupt nicht sein Ding.

Es wäre toll, wenn ihr mir auf die Sprünge helfen könntet :redhead:

Da der 18. Geburtstag erst kürzlich war, würden wir mit dieser Auskunft auch den Titel zurückfordern, ich weiß gar nicht ob der auf den Geburtstag begrenzt war. Das ist schon einige Jahre her.

Ich danke euch schon mal jetzt, und wenn noch Infos nötig sind, liefere ich die natürlich.
Ich möchte nur keine Zahlen hier einstellen.

LG,
Ronja

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2017 15:59
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hat er jetzt wieder Einkommen aus Arbeit?
Dann wäre das in meinen Augen hochzurechnen bzw. zu nehmen.

Was den Volljährigen angeht, da sind jetzt beide Elternteile unterhaltspflichtig. Es wird das komplette Kindergeld abgezogen und die Ausbildungsvergütung (davon bleiben 90 € unberücksichtigt) und der restliche Bedarf ist nach Einkommen der Eltern zu quoteln. Allerdings ist er jetzt im 4. Rang und sein jüngerer Bruder steht im 1. Deswegen bekommt er etwas, wenn Geld übrig ist. Auch haben die Eltern einen Selbstbehalt von 1.300 € gegenüber dem Volljährigen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2017 13:31
(@ronja4711)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Danke für die Antwort.
Sie möchte eine Auskunft / Berechnung aufgrund der letzten 12 Monate.
Das ist auch so in Ordnung, da auch in diesem Jahr wieder längere Zeit Krankengeld zu erwarten ist.

Abgesehen davon: Ich habe die Berechnung mit alten und neuen Zahlen gemacht, ich komme immer auf Stufe 2 DDT raus. Vorher war es Stufe 1.

Bzgl. des Volljährigen ist uns bewusst. Mein Freund hat auch schon zur Auskunft aufgefordert, weil wir das gerne korrekt haben wollen.
Ich denke aber nicht, dass da etwas kommt. Insofern kann von ihm dann natürlich auch keine Zahlung erwartet werden.

Wir werden nun sehen, ob Anmerkungen dazu kommen.

LG,
Ronja

LG,
Ronja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2017 11:42
(@ronja4711)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ihr,

Alsooo:
Es kam nun zwar irgendwann eine Antwort und auch eine Berechnung. So wie wir das fast schon erwartet haben.
Da werden einfach willkürlich irgendwelche Zahlen genommen, die mit der Realität nichts zu tun haben.
Der 18 jährige wird komplett falsch berechnet, indem einzig sein verdienst berücksichtigt wird.

Ich würde euch gerne einfach unsere Zahlen mal geben, allerdings gibt es das Problem, dass ich hierzu weitere Informationen geben müsste, und dann ein Rückschluss auf ihn möglich wäre.
Das möchte ich vermeiden.
Gibt es denn irgendwie eine Möglichkeit, hier etwas einzustellen, ohne dass das jeder lesen kann?

Allenfalls werden wir das von einer Anwältin berechnen lassen. Kostet dann zwar ein paar €, aber ist dann auch in Ordnung.

PS: es wird jetzt sowieso schon von ihm mehr bezahlt als bisher, einfach um einer Schusslinie zu entgehen bzw entgegenzuwirken.

LG,
Ronja

LG,
Ronja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 21:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

einfach zur Klarstellung. Worum geht es? Eine Unterhaltsberechnung für den 16jährigen oder/und den 18jährigen?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 22:16
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ronja,

für eine Berechnung benötigst du das Einkommen der Mutter, die bereinigenden Pos. der Mutter,
das Ausbildungsentgelt des Sohnes.

Bei deinem Freund wird der neue Lohn auf 12 Monate hochgerechnet und evtl. Weihnachts, Urlaubsgeld und Bonuszahlungen dazu addiert. Das in der Vergangenheit KG oder ALG bezogen wurde spielt dann keine Rolle.

Ohne diese Zahlen ist eine Berechnung nicht möglich.

Die Zahlen der KM muss der Sohn zur Verfügung stellen um seinen Unterhaltsanspruch zu ermitteln und fordern zu können.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 22:21
(@ronja4711)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Im Grunde geht es um beide Berechnungen.
Vorab natürlich erstmal für den jüngeren, und sobald uns ihre Unterlagen vorliegen, auch den älteren.
Ich weiß zwar ca wie man vorgeht, auch mit dem quoteln, aber sicher bin ich mir keineswegs.
Im Moment sieht es nur so aus, als ob sie ihr Einkommen nicht rausrücken möchte.

Bzgl des jüngeren haben wir auch so einiges, wo ich / wir uns nicht sicher sind, da wir einige Sonderkonstruktion haben.

Eine Frage könntet ihr mir evtl aber beantworten: geht die DDt von zwei Minderjährigen unterhaltsberechtigten aus, oder auch von über 18 jährigen?
Grund der Frage: es soll wohl ein nicht berechtigter 18 jähriger hervorgehen, und der jüngere hochgestuft werden ( was ja bei nur einem berechtigten in Ordnung wäre)

Ich versuche zu helfen, aber mein Wissen reicht nicht aus dafür. Ich selbst hatte die Problematik nie, ich hatte mit dem Vater unserer Tochter ein Wechselmodell. Das vereinfacht doch vieles.

LG,
Ronja

LG,
Ronja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 22:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in der DDT gaht es um unterhaltsberechtigte Personen, da ist es egal ob minderjährig oder volljährig. Es könnte auch die Mutter (ggf. der betreuende Vater) eines Kindes unter 3 sein. Auch diese Personen sind unterhaltsberechtigt. Dein LG hat also (egal wie) 2 unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des Unterhalts für den 16jährigen.

Bei der Berechnung des Unterhalts für den Volljährigen wird aber weder hoch oder noch runter gestuft, es gilt die DDT so wie es dasteht (also für 2 unterhaltsberechtigte Personen). Da sich der Bedarf nach der Summe der bereinigten Einkommen bestimmt, benötigt ihr natürlich auch das Einkommen der KM.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 23:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das vollj. Kind hat - so es denn Unterhalt begehrt - von beiden ET'en Auskunft zu verlangen und die ET'e über die Einkommenssituation des jeweils anderen zu informieren. Die Eltern untereinander haben da keine Ansprüche und von daher nichts zu fordern oder zu erwarten. Das alles ist Aufgabe des Kindes. Will der KV Auskunft über das EK der KM, so hat er das vollj. Kind dazu aufzufordern. Natürlich beinhaltet das in diesem Fall auch Auskunft über das EK (Ausbildungsvergütung) des Kindes selbst.

Die DT geht von beliebigen UH-Berechtigten aus. Das können sogar die Eltern des/der Pflichtigen sein. Für die Gewichtung gibt es die Rangfolge und die 'angepassten' Selbstbehalte.

Ich würde euch gerne einfach unsere Zahlen mal geben, allerdings gibt es das Problem, dass ich hierzu weitere Informationen geben müsste, und dann ein Rückschluss auf ihn möglich wäre.

Solange Dritte keine Person/Personengruppe identifizieren können (bzw. dazu in die Lage versetzt werden könnten), gibt es rein rechtlich kein Problem. Alles andere wäre höchstens persönliche Befindlichkeit. Hierfür gibt es Rechtsanwälte. 😉

Gruss oldie

PS:

Ich selbst hatte die Problematik nie, ich hatte mit dem Vater unserer Tochter ein Wechselmodell. Das vereinfacht doch vieles.

Du und der KV eures Kindes hattet genug Anstand und Moral, trotz oder wegen des KIndes den Respekt als Eltern/ehemalige Partner voreinander nicht zu verlieren. Oder sogar mehr. Das ist gut, ja toll - denn so sollte es m.E. sein. Nun ja. Es gibt allerdings Menschen, die können das nicht.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 00:12
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Das vollj. Kind hat - so es denn Unterhalt begehrt - von beiden ET'en Auskunft zu verlangen und die ET'e über die Einkommenssituation des jeweils anderen zu informieren.

hi oldie,

wenn aber das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit über einen unbefristeten Titel verfügt, kann es sich darauf erstmal "ausruhen". Es muss seiner Darlegungs- und Beweislast dann nachkommen, wenn der Unterhaltspflichtige eine Abänderung verlangt. Eine einvernehmliche Regelung über die Abänderung sollte vor Eintritt der Volljährigkeit angestrebt werden. Ist keine rechtzeitige einvernehmliche Regelung möglich, muss halt der gerichtliche Weg bestritten werden (incl. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung). Erfahrungsgemäß kann es eine Weile dauern, bis das Gericht entscheidet. Um dem Entreicherungseinwand sicher zu entgehen, stellt man die Unterhaltszahlungen ein und bietet stattdessen ein zins- und tilgungsfreies Darlehen an...

BGH XII ZR 102/09

Schließlich bleibt es dem Unterhaltsschuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753).

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 01:39




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nicht wenn, sondern nur aber. Ansonsten kommt ein UH-Titel zum Zuge, welcher von der Rechtssprechung her zwar sittenfrei gestellt wurde, aber dem gesetzlichen Erfordernissen nicht im vollen Umfang genügt und vor Gericht korrigiert werden würde/müsste. Von daher sehe ich eine Ergänzung in Deinem Beitrag zu dem meinigen, auch wenn mich Deine direkte Ansprache ein wenig verunsichert. :redhead:

Dein zitiertes BGH-Urteil steht allerdings im Widerspruch zu etlichen anderen OLG- und auch BGH-Urteilen, wonach die Fortgeltung eines nicht befristeten Minderjährigen-Titel über das 18. Lebensjahr hinaus erst einmal rechtens ist - bis zur Abänderung. Und nun? Was gilt? M.E. ist das dünnes Eis, eben Auslegungssache. Auch dem BGH würde ich jetzt per Form Uneindeutigkeit, da schon allein das BGB als auch der BGH selbst eindeutig vom Rechtsanspruch auf einen Titel ausgehen - ganz vorn die eigenen Kinder - unterstellen. Oder gibt es im obigen BGH-Urteil etwa einen befristeten Titel, der jetzt vielleicht ausgelaufen ist? Ich habe den Beschluss/das Urteil (noch) nicht gelesen. Denn sich unterwerfen, wenn es bereits einen (nachteilhafteren?) Titel gibt, klingt unglaubwürdig. Und umgekehrt fast ebenso, so denn das Thema strittig ist.

Gibt es allerdings keinen gültigen Titel, so erkenne ich einen Sinn in der BGH-Rechtsfindung -als Ersatz für einen Titel.

LG oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 02:20
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Dein zitiertes BGH-Urteil steht allerdings im Widerspruch zu etlichen anderen OLG- und auch BGH-Urteilen, wonach die Fortgeltung eines nicht befristeten Minderjährigen-Titel über das 18. Lebensjahr hinaus erst einmal rechtens ist - bis zur Abänderung. Und nun? Was gilt?

hi oldie,

scheint ein Missverständnis zu sein.

Aus der BGH-Entscheidung habe ich lediglich den Teil zitiert, der als sog. BGH-Darlehenslösung bezeichnet wird. Der ändert keinen bestehenden Titel ab, aber der schützt sicher vor dem Entreicherungseinwand. Nicht nur beim Volljährigenunterhalt!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 14:47