Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung

 
(@windows-club)
Schon was gesagt Registriert

Hi, mir wurde gesagt das es hier Fachkundige Leute gibt, die einem im Vorfeld den zu erwartenden Unterhaltsanspruch errechnen können.
Welche Angaben benötigt ihr denn genau dafür.
Denke mal
Gehalt ( Netto oder Brutto ? )
Miete
Nebenkosten/Strom
Fahrkosten zur Arbeit?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2014 21:04
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gehalt Netto und brutto,
Sonderzahlungen
Fahrtkosten/Berufsbedingte Aufwendungen
evtl. Kredite
priv. Altersvorsorge

zuständiges OLG
Alter des Kindes

evtl. Einkommen der KM, wenn BU/TU/EU verlangt wird

Miete ist uninteressant, da im SB enthalten


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2014 21:09
(@windows-club)
Schon was gesagt Registriert

So hier also die Daten

Gehlat Brutto 1650,-
Gehlat Netto 1199,77,-
Abzüglich einer Direktversicherrung zur Rente 1149,77 die ausgezahlt werden.
Fahrkosten zur Arbeit ca. 200 Euro
Das Kind wird im Sep. erst geboren
und das OLG dürfte Gera sein

Einkommen der Mutter müsste so 800 Euro sein
Fals noch von belangen sie hat schon ein Kind 3 Jahre als für das sie Unterhalt vom KV bekommt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2014 20:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Windows-Club,

vorab der Hinweis:

Das Kind wird im Sep. erst geboren

Ich weiß nicht, ob´s an anderer Stelle schon gesagt/gefragt wurde:
Wie sicher ist, dass Du der Vater bist ?

I.W. sind bei einer UH-Berechnung (neben dem Gesetz, häufig auch über dem Gesetz) zwei rechtliche Richtlinien zu beachten:
1. Unterhaltsrechtliche Leitlinien: <Hier> verlinkt die Ausgabe des OLG Thüringen
2. Die Düsseldorfer Tabelle: Link <hier>
Aus erstem Link ergeben sich die Grundlagen zur Einkommensermittlung, aus dem zweiten die Unterhaltshöhe.

Die für Dich gute Nachricht:
Für die werdende Mutter bist Du nicht leistungsfähig (der Selbstbehalt liegt ihr gegenüber bei 1.100 EUR).

Die für Dich schlechte Nachricht:
Bei einer korrekten Einkommensermittlung bist Du auch gegenüber Eurem Kind nicht leistungsfähig (der Selbstbehalt liegt bei 1.000 EUR).
Da Du dem Kind gegenüber einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegst, kann man lediglich ziemlich sicher sagen, dass Du nicht mehr als den Mindestunterhalt zu leisten hast (das sind derzeit 225 EUR).
In Fällen, in denen rechnerisch ein Mangelfall vorliegt, werden mit der vorgenannten Begründung, häufig Dinge wie Altersvorsorge und berufsbedingter Aufwand außer Anrechnung gelassen.
Alternativ kann man Dir unterstellen, dass Du einfach nicht genug bemüht bist, mehr zu verdienen (und rechnet "fiktiv" mit einem höheren Einkommen) ...
Mit "man" ist hierbei ein Richter gemeint (nur der darf das, auch wenn alle anderen sagen, sie wollen das).
Wenn das passiert, kann man über die Möglichkeit des Aufstockens nachdenken.

Da der September aber noch ne Weile hin ist, heißt es aber erst einmal: Abwarten.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2014 11:22
(@windows-club)
Schon was gesagt Registriert

Danke erst mal für deine Berechnungen. Komme bloß mit den Unterhaltszahlung etwas durcheinander.

Bei einer korrekten Einkommensermittlung bist Du auch gegenüber Eurem Kind nicht leistungsfähig (der Selbstbehalt liegt bei 1.000 EUR).

Heist mir kann man nichts abziehen vom Gehalt..?

...dass Du nicht mehr als den Mindestunterhalt zu leisten hast (das sind derzeit 225 EUR).

Dann doch 225 Euro von meinem Gehalt? Sinke ich da nicht unter den Selbsterhalt von 1000 Euro?
Oder lehnt sich die letzte Berechnung an das hier an http://www.familienrecht-direkt.de/allgemein/gesteigerte-erwerbsobliegenheit-und-fiktive-einkunfte-aus-zumutbarer-nebentatigkeit.html

Bei mir sind es 39 Stunden in der Woche...
Wochenendarbeit kommt aller zwei Wochen vor (Bereitschaft)
Arbeitsort ist 25 km entfernt und der Haushalt wird auch von mir selber geführt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2014 21:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das ganze Thema Einkommensfiktion und Nebenjob ist ein grauer Bereich sprich, es gibt keine klaren Regeln. Was Dich betrifft, ich würde folgendes vermuten. Deinen bereitschaftsdienst leistest Du zzgl. zu Deiner Wochenarbeitszeit von 39h und er wird pro Bereitschaftsstunde mit 1/8 - 1/4 Arbeitsstunden bewertet. Damit kommst Du locker über 40h wöchentlicher Arbeitszeit. Zudem hast Du die anderen Aspekte im verlinkten BGH-Urteil schon ganz richtig interpretiert. Alles zusammen dürfte es einem Gericht schwer fallen lassen von Dir zu verlangen (und zu begründen), einen Nebenjob aufzunehmen.

Und eigentlich dürfen Dir die berufsbedingten Aufwendungen auch nicht komplett gestrichen werden, auch nicht im absolutem Mangelfall wie bei Dir. Das Gericht kann aber verlangen (bei Möglichkeit in Deiner Umgebung), dass Du Dir einen besser bezahlten Job suchst. Das muss es begründen z.B. durch tatsächlich vorhandene Jobangebote.

Die Möglichkeiten, aus einem armen Schlucker auch das letzte bischen herauszupressen, sind vielfältig. Du kannst dann nur versuchen, dem durch stichhaltige Sachgründe entgegen zu wirken. Aber ob es überhaupt soweit kommt bleibt abzuwarten, daher jetzt nur keine Panik. Du hast lediglich erfahren, was passieren könnte. Einen Automatismus gibt es nicht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2014 21:44