Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung????

 
(@ahnungsloser2)
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Hallo zusammen!
Ich bin neu hier und habe da so ein paar Fragen.
Also zuerst wurde im Jahre 2011 ein Ut vom Jugendamt ausgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt fast richtig nach meinem Kenntnisstand . Dazu wäre zusagen das ich zu diesem Zeitpunkt noch Lstkl.3 hatte , mit beginn des Jahres 2012 meine Lstkl.auf 1
änderte. So das mir seit daher circa 170 € am netto Gehalt fehlen. Auf meine damalige frage  ob ich das dann ab 2012 ändern kann sagte die Mitarbeiterin nur durch einen Prozess. Hätte es nicht erstmal gereicht den Ut bis 2012 zu beschränken?
Wenn ja kann ich sie wegen falscher bzw. vorsätzlicher Täuschung belangen und oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen?
Der andere Punkt wäre mein Sohn wird demnächst 18 wie muss ich mit dem Ut weiter verfahren ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2014 22:19
(@nero070)
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Hallo,

Auf meine damalige frage  ob ich das dann ab 2012 ändern kann sagte die Mitarbeiterin nur durch einen Prozess.

Das ist Quatsch. Wenn der Unterhaltsberechtigte mit der Herabsetzung einverstanden ist, geht das auch ohne Familiengericht. Wir der Abänderung aber nicht zugestimmt, bliebe tatsächlich nur der Weg über das Familiengericht. Wenn Abänderung berechtigt, zu lasten des Unterhaltsberechtigten.

Eine Titulierung über nur 1 oder 2 Jahre ist unüblich und wird beim Kindesunterhat für minderjährige Kinder nicht gemacht. Hier sollte man zumindest darauf achten, dass ein Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet wird.

LG nero

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2014 23:42
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ahnungsloser,

Wenn ja kann ich sie wegen falscher bzw. vorsätzlicher Täuschung belangen und oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen?

Vergiss es ganz schnell und hake es als Lebenserfahrung ab.

Der andere Punkt wäre mein Sohn wird demnächst 18 wie muss ich mit dem Ut weiter verfahren ?

Hierauf solltest Du Dich konzentrieren.

Ab 18 ändern sich die Spielregeln.
D.h. Mama ist dann als Unterhaltsverpflichtete mit im Boot (so sie eigenes EK hat) und das Kindergeld wird voll angerechnet.
Er ist ab dann Dein Ansprechpartner (und nur wenn er möchte, dass Du weiter an Mama zahlst und Dir das schriftlich mitteilt, zahlst Du weiter an Mama - allerdings einen anderen noch zu ermittelnden Betrag).
Eine zeitliche Befristung wird im Titel nicht erwähnt sein, oder ?
Wann wird er 18 ?
Was macht Junior ?
Wie ist Dein Verhältnis zu ihm ?

Die Antwort auf diese Fragen ist für die weitere Vorgehensweise entscheidend.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2014 12:49
(@ahnungsloser2)
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Hallo,
nein eine zeitliche Befristung gibt es nicht. Er wird in 3 Monaten 18.
Seine Mutter hat leider kein bzw. kaum Einkommen.
Er macht eine schulische Berufsausbildung.
Er meidet mich seit geraumer Zeit....also seit dem die Ex einen neuen Freund hat.
Was will man machen.
Da sie kein Einkommen hat bleibt wieder alles an mir hängen?
Ich selbst habe auch nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca.1260€  :question: :puzz:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2014 23:29
(@ahnungsloser2)
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Ach ja vielleicht nochmal eine Frage hinterher....wann zum Anwalt bzw, Gericht um den Zeitpunkt nicht zu verpassen?

Lg Ahnungsloser2

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2014 23:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ahnungsloser2,

was ist das für eine Schule ?
Steht die Berufsausbildung im Vordergrund (d.h. gilt der allgemeinbildende Abschluss als Beibrot) ?
Dann wäre er mit Volljährigkeit nicht mehr privilegiert, d.h. neben "Mama mit im Boot" gilt auch ein anderer Selbstbehalt.

Selbstbehalt ggü. nicht privilegierten Volljährigen ist 1.200 EUR, d.h. für Unterhalt bleibt dann nicht mehr viel Spielraum.

Der erste Schritt wäre nicht der Gang zum Anwalt oder Gericht, sondern zunächst in Richtung Junior.
Einladung anlässlich der Volljährigkeit auf eine Tasse Kaffee, um die weiteren beruflichen (und privaten) Pläne von Junior durchzusprechen.
Dabei darauf hinweisen, dass Du ihn gerne weiterhin im Rahmen Deiner Leistungsfähigkeit auch finanziell unterstützt.

Wenn mit Junior kein Gespräch möglich ist, zum Geburtstag per Einschreiben/Rückschein Titelherausgabe (bzw. Vollstreckungsverzicht) verlangen, bei ausbleibender Reaktion zum Anwalt.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2014 10:38
(@ahnungsloser2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo United,

glaube das ist eine berufsbildende Schule bin mir aber nicht sicher.

Seine Mama hält es ja nicht für Nötig ihrer Mitteilungspflicht nach zukommen.

So gern ich auch mit ihm reden würde ....aber da sehe ich keine Chance.

Also wird es wohl oder übel auf schriftlicher Basis ablaufen. in der Hoffnung das er reagiert und mir der weitere

Schritt erspart bleibt.

Gruß Ahnungsloser2

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.04.2014 20:00
(@ahnungsloser2)
Schon was gesagt Registriert

Habe hier gerade gelesen das um einen Titel vom JA zubekommen muss die Unterhaltsempfängerin Beistand beim Ja

beantragen?????

Eben dieses Ja sagte mir vor nicht allzu langer Zeit das kein Beistand bestehen würde. :question: :question: :question: :question: :question:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.04.2014 21:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ahnungsloser,

Habe hier gerade gelesen das um einen Titel vom JA zubekommen muss die Unterhaltsempfängerin Beistand beim Ja beantragen?????

Ich denke nicht, dass Du das hier gelesen hast.

Gehe davon aus, Du hast <hier> gelesen, dass ein Beistand eingerichtet werden kann, um eine Unterhaltsberechnung zu erhalten ...

Deshalb kurz zum Hintergrund:
- Das Jugendamt bietet für Unterhaltspflichtige die kostenlose Dienstleistung an, bei der Unterwerfung (Titulierung) zu helfen.
- Das Jugendamt bietet für Unterhaltsberechtigte (bzw. deren Vertreter) die kostenlose Dienstleistung an, eine UH-Berechnung durchzuführen und den zu Unterwerfenden zu drangsalieren.

Feiner Unterschied.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.04.2014 10:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

In Ergänzung zu @United

Eben dieses Ja sagte mir vor nicht allzu langer Zeit das kein Beistand bestehen würde. :question: :question: :question: :question: :question:

Wenn eine Beistandschaft bestünde, hättest Du (irgendwann) einen Brief vom JA bekommen müssen, in welchem es Dir diesen Umstand mitteilt. Diese Mitteilung muß schriftlich erfolgen. Ebenso wird Dir schriftlich mitgeteilt, wenn diese Beistandschaft vor Erreichen der Volljährigkeit beendet wird. Schau daher mal in Deinen Unterlagen nach.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.04.2014 21:02




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ahnungsloser2,

nein eine zeitliche Befristung gibt es nicht. Er wird in 3 Monaten 18.

United hatte es zwar schon geschrieben, aber damit es nicht untergeht: Wenigstens sinken deine Unterhaltszahlungen ab dem 18. Geburtstag sogar bei kompletter Zahlungsunfähigkeit der Mutter ein wenig, weil zwar der Bedarf laut Düsseldorfer Tabelle steigt, aber dafür das volle Kindergeld angerechnet wird. Ich weiß jetzt natürlich nicht, was genau in deinem Titel drinsteht, aber wenn es z.B. "100% des Mindestbedarfs abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes" ist (d.h. Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle), dann musstest du bislang 334 Euro zahlen, ab dem ersten Monat nach Erreichen der Volljährigkeit aber "nur" noch 304 Euro.

So gern ich auch mit ihm reden würde ....aber da sehe ich keine Chance.
Also wird es wohl oder übel auf schriftlicher Basis ablaufen. in der Hoffnung das er reagiert und mir der weitere Schritt erspart bleibt.

Wenn mit ihm sowieso nicht persönlich zu reden ist, dann könntest du als konkreten Anlass für diesen Brief gleich das Folgende hernehmen: Er soll dir bitte das Konto nennen, auf das du den Unterhalt zukünftig überweisen sollst. Der Unterhalt für volljährige Kinder geht nämlich an das Kind selber, nicht mehr an die Mutter. Wenn er will, dass das Geld weiterhin an die Mutter überwiesen werden soll, dann geht das zwar auch; aber dafür muss er dir das bitte schriftlich geben - und diese schriftliche Bestätigung, dass der Unterhalt weiterhin auf Muttis Konto gehen soll, die hebst du bitte sehr gut auf! Nicht, dass der junge Volljährige irgendwann später auf die dumme Idee kommt, du hättest noch gar keinen Unterhalt für ihn selbst gezahlt, sondern nur seiner Mutter ein monatliches Geschenk gemacht ...

Also: Sachliche Aufforderung, seine Bankverbindung mitzuteilen, plus Einladung zu einem persönlichen Gespräch, um den Rest zu besprechen - das würde m.E. für den ersten Briefkontakt völlig ausreichen. Dein weiteres Vorgehen hängt ab von seiner Reaktion auf diese Einladung.

Was nämlich das taktische Vorgehen betrifft: Da das freundliche Jugendamt dir gerade mal drei Jahre vor Volljährigkeit des Kindes einen unbefristeten und noch dazu überhöhten Titel angedreht hat, bleibt dir bei einem gesprächsunwilligen Kind nur der Weg einer Änderungsklage. Kommt also auf obiges Gesprächsangebot keine oder nur eine patzige Antwort, dann könntest du ihm einerseits in vorauseilendem Gehorsam eine Einkommensauskunft erteilen, d.h. Kopien deiner letzten 12 Gehaltsabrechnungen (wenn er 1 und 1 zusammenzählen kann, dann wir er merken: die Sache könnte ggf. unerfreulich für ihn ausgehen, wenn er es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt); ihn aber im gleichen Atemzug auch selbst zur Auskunft auffordern, nämlich erstens über das Einkommen seiner Mutter, das für die Unterhaltsberechnung ab seiner Volljährigkeit ebenfalls benötigt wird (auch wenn du vermutest, dass bei Madame nix zu holen ist, hat Junior die Bringschuld, genau dieses auch tatsächlich zu belegen), und vor allen Dingen auch Auskunft über die Art seiner Ausbildung incl. Schulbescheinigung.

Denn wie United ebenfalls schon geschrieben hatte: Für dich ist es wesentlich, ob es sich bei dieser Schule um eine allgemeinbildende Schule handelt oder nicht, und das hängt z.B. davon ab, welchen Abschluss er durch diesen Schulbesuch erzielen kann. Ist es eine allgemeinbildende Schule, dann ist er ein privilegiertes Kind, und dann wirst du vsl. beim bereits genannten Mindestunterhalt von 304 Euro landen, oder allenfalls knapp darunter (Mangelfall und privilegiertes Kind bedeutet verschärfte Regeln bei deiner Einkommensbereinigung). Ist es hingegen eine andere Art von Schule, dann hat sich seine Privilegierung erledigt und du bist raus aus der erhöhten Erwerbsobliegenheit (dann sollten eigentlich die "normalen" Regeln für deine Einkommensbereinigung gelten, und du hast einen höheren Selbstbehalt von 1.200 Euro), d.h. da bleibt für Junior nur ein eher symbolischer Unterhalt.

Anhand der Schulart wirst du also wissen, um wieviel dein Unterhalt ungefähr sinken könnte, wenn du vor Gericht gehst (und der Richter nicht gerade zur Robin-Hood-Fraktion gehört). Dann solltest du noch abschätzen können, wie lange der Schulbesuch wohl noch dauern wird. Es ist nämlich ein gewaltiger Unterschied, ob er in einem Jahr voraussichtlich eh' fertig ist und sich dein Unterhalt bis dahin um vielleicht fünfzig Euro im Monat verringern könnte (dann ist es wohl vernünftiger, ihm diese paar hundert Euro zähneknirschend in den Rachen zu werfen, als dass du Zeit, Geld und Nerven in ein Gerichtsverfahren steckst), oder ob sein Schulbesuch noch deutlich länger dauert und es wegen des höheren Selbstbehaltes um z.B. zweihundert Euro weniger Unterhalt pro Monat geht.

Lange Rede, kurzer Sinn: Überlege dir, ob ein Gerichtsverfahen in deiner Situation sinnvoll ist. Wenn ja, dann fange jetzt mit den Vorbereitungen dafür an, insbesondere indem du die nötige Information von Junior anforderst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.05.2014 11:20
(@ahnungsloser2)
Schon was gesagt Registriert

Wollte mal hier vielen Dank an euch allen sagen , hab mir sehr geholfen.

Mhm....bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommen wird ja eventuell eine

Fahrtkostenpausale sprich 5% abgezogen. Da ich ja jeden Tag 35km zur Arbeit fahre

und das 5 Tage die Woche. Würde gerne mal wissen wie das berechnet wird?

Werden dafür auch 30 Cent wie bei der Steuer angesetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2014 18:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ahnungsloser2,

Mhm....bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommen wird ja eventuell eine Fahrtkostenpausale sprich 5% abgezogen.

Jein. Im Einzugsbereich der meisten, aber nicht aller Oberlandesgerichte, kann man 5% vom Netto als Pauschale für berufsbedingte Kosten absetzen. Anstelle der Pauschale kann man auch einen Einzelnachweis der Kosten erbringen; bei den OLGs, die keine Pauschale vorsehen, ist der Einzelnachweis sogar die einzige Möglichkeit, berufsbedingte Kosten berücksichtigt zu bekommen.

Zum Einzelnachweis gehören insbesondere die Fahrtkosten; hierfür haben die Oberlandesgerichte aber Regelungen mit Kilometerpauschalen, die im Detail voneinander abweichen. Wäre also gut, wenn du uns sagen würdest, welches OLG am Wohnort des Kindes zuständig ist; welches das ist, kannst du anhand der Postleitzahl z.B. hier nachschlagen: http://gerichtssuche.org/ - du findest "dein" Oberlandesgericht dort dann unter dem Stichpunkt "Ordentliche Gerichtsbarkeit".

Da ich ja jeden Tag 35km zur Arbeit fahre und das 5 Tage die Woche. Würde gerne mal wissen wie das berechnet wird?

Hängt, wie gesagt, vom OLG ab; bei 35 Kilometern einfacher Fahrtstrecke und Fünf-Tage-Woche werden sich ca. dreihundert Euro ergeben - aber leider nur theoretisch:

Denn bei deinem relativ niedrigen Einkommen würden dich dreihundert Euro Fahrtkosten nahe an oder sogar unter den Selbstbehalt drücken, d.h. du wärest ein Mangelfall, der wenig oder gar keinen Unterhalt zu zahlen bräuchte - und jetzt heißt es leider "gehen Sie zurück auf los". Im Mangelfall gelten nämlich verschärfte Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von z.B. berufsbedingten Kosten, und deshalb wird dir der Familienrichter die Kilometerpauschale vermutlich nicht durchgehen lassen. Kann z.B. sein, dass er dich auf den öffentlichen Nahverkehr verweist (falls das wegen deiner Arbeitszeiten o.ä. völlig unmöglich ist, solltest du dir diese Argumente natürlich schon mal zurechtlegen) - allerdings, auch eine Monatskarte für eine Strecke von 35 Kilometern wird unter Freunden 150 Euro kosten, und auch das sind in deinem Fall schon mal deutlich mehr als die 5%-Pauschale (die du im Mangelfall übrigen vermutlich auch nicht genehmigt bekommen würdest).

Jedenfalls: Sieh' zu, dass du deine Fahrtkosten per Einzelnachweis geltend machst, das ist für dich auf alle Fälle sinnvoller als die 5%-Pauschale!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2014 00:13
(@ahnungsloser2)
Schon was gesagt Registriert

Danke Malachit

Das Olg ist Naumburg. Dort gibt es die 5% Pauschale.....naja bringt auch schon was.
Selbstbehalt verschärfte Bedingungen das macht mir Angst . Bis auf welchen Teil können sie diesen drücken?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2014 00:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ahnungsloser2,

Das Olg ist Naumburg. Dort gibt es die 5% Pauschale.....naja bringt auch schon was.

Ja, und zwar bringt das in deinem Fall ca. 70 Euro. Und jetzt guckst du mal in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg unter Punkt 10.2.2:

Für  die  notwendigen  Kosten  der  berufsbedingten  Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des §  5  Abs.  2  Satz  1  Nr.  2  JVEG  anzuwendende  Betrag (derzeit 0,30 Euro) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungs-, Reparatur-  und  sonstige  Betriebskosten  erfasst.  Bei  langen Fahrtstrecken  (ab  ca.  30  km  einfach)  kann  nach  unten abgewichen werden.

Bewerten wir also mal deine 35 Kilometer zur Arbeit. Ich hab' das doch richtig verstanden, dass die 35 Kilometer die einfache Fahrtstrecke sind - oder meintest du, es sind 17,5 Kilometer hin und 17,5 Kilometer zurück? Wenn es 35 Kilomter einfache Fahrtstrecke sind, dann rechnen wir so:

Die ersten 30 Kilometer haben einen Wert von je 0,30 Euro; die Abweichung nach unten für längere Fahrtstrecken wird häufig so berechnet, dass für die weiteren Kilometer (bei dir also: die restlichen 5 Kilometer) anstelle von 0,30 Euro nur noch 0,20 Euro angesetzt werden. In den Naumburger Leitlinien steht letzteres zwar nicht ausdrücklich drin, aber wenn der Richter das auch bei dir so machen würde, dann hätten wir: 30 Kilometer zu 0,30 Euro, plus 5 Kilometer zu 0,20 Euro, dann hat jede einzelne Fahrtstrecke einen Wert von 10 Euro. Da es laut Richtlinien auf die gefahrenen Kilometer ankommt, und du die einfache Strecke zweimal zurücklegst (hin und zurück), sind es je Arbeitstag 20 Euro.

Bei einer Fünf-Tage-Woche kann man von 220 Arbeitstagen im Jahr ausgehen, also sind es jährlich 4.400 Euro, also monatlich 366 Euro. Und das ist, wie ich schon geschrieben hatte, in deinem Fall deutlich mehr als die 5%-Pauschale. Somit wirst du besser nicht die Pauschalregelung, sondern den Einzelnachweis ins Feld führen - sogar wenn dir der Richter, wegen Mangelfall, die Fahrtkosten auf die Hälfte zusammenstreicht, bist du immer noch deutlich besser dran als mit der Pauschale.

Falls die 35 Kilometer doch hin und zurück waren, d.h. einfache Fahrtstrecke 18 Kilometer, dann lautet die Rechnung: 18 Kilometer mal 0,30 Euro mal zwei (wg. hin und zurück) mal 220 Arbeitstage pro Jahr geteilt durch 12; also 198 Euro und somit ebenfalls deutlich besser für dich als es die Pauschale ist.

Es wird dir vielleicht aufgefallen sein, dass diese Regelungen deutlich freundlicher für dich sind als die steuerlichen Regelungen. Darüber kann man sich gerne wundern - aber Steuerrecht und Familienrecht sind nun mal zwei völlig unterschiedliche Paar Stiefel 😉

Selbstbehalt verschärfte Bedingungen das macht mir Angst . Bis auf welchen Teil können sie diesen drücken?

Hm, Moment. Was den Selbstbehalt betrifft, hatte ich zunächst nur das Folgende gemeint: Der "kleine" Selbstbehalt von 1.000 Euro, den du bereits aus der Minderjährigenzeit kennst, ergibt sich aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und gilt somit gegenüber einem volljährigen Kind nur noch dann, wenn das volljährige Kind gewisse Bedingungen erfüllt (unter 21 Jahren, wohnt noch bei Mama oder Papa, ist nicht verheiratet, und geht auf eine allgemeinbildende Schule). Ist auch nur eine dieser Bedingungen verletzt, gilt für dich der "große" Selbstbehalt von 1.200 Euro, und genau deshalb ist es so wichtig zu wissen, auf welche Art von Schule dein Junior nun wirklich geht.

Eine Herabsetzung deines Selbstbehaltes (Abschlag typischerweise bis zu 20%, also schlimmstenfalls nur 800 Euro statt 1.000 Euro) kommt vor allem dann in Frage, wenn du mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebst - nennt sich "Ersparnis wegen gemeinsamer Haushaltsführung".

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2014 11:28
(@ahnungsloser2)
Schon was gesagt Registriert

Danke dir vielmals. Hört sich gleich nicht mehr ganz so schlimm an 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2014 19:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ahnungsloser2,

Hört sich gleich nicht mehr ganz so schlimm an

Nun ja. Das zentrale Problem ist, dass du einen unbefristeten Titel an der Backe hast - und solange dieser Titel in der Welt ist, gilt genau das, was da drin steht, egal wie sachlich falsch es inzwischen ist. Genau das ist nämlich der Sinn eines Titels: Unmissverständliche Rechtssicherheit hinsichtlich des einzutreibenden Geldbetrags zu schaffen, damit der Gerichtsvollzieher nicht in die Verlegenheit kommt, selber Nachforschungen anstellen zu müssen, ob sich inzwischen vielleicht etwas geändert hat an den Umständen, die ursprünglich zur Erstellung des Titels geführt haben.

Du wirst dir also Gedanken machen müssen, wie du diesen Titel loswirst, bzw. durch einen angemessenen Titel ersetzen kannst. Wenn es gut läuft, dann bekommt Sohnemann die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu seinem Geburtstag von Mama ausgehändigt, und gibt diesen Wisch anschließend an dich weiter, nachdem ihr euch zuvor in einem Männergespräch darauf geeinigt habt, wie es unter den geänderten Rahmenbedingungen mit deiner Unterstützung für ihn weitergehen soll (ob du diese Einigung dann in einen neuen Titel gießen musst, oder ob ihr das als ein "Gentlemen's Agreement" führt, ist in diesem Fall von eher untergeordneter Bedeutung). Wenn es aber schlecht läuft, dann wirst du den Titel wirklich vor Gericht, d.h. mit einer Abänderungsklage, an die neuen Gegebenheiten anpassen lassen müssen. Und wie üblich, so gilt auch hier der alte Spruch: Vor Gericht und auf hoher See, da ist man in Gottes Hand ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2014 00:37