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Unterhaltsberechnung

 
(@baci07)

Hallo zusammen,

meine Tochter wird im August 6 Jahre alt und die KM möchte mit mir die Unterhaltsberechnung durchführen.

Könnt Ihr mir sagen auf was ich achten muss?
Wie wird der Unterhalt korrekt berechnet?

Ich weiß, wurde schon 1000mal hier im Forum diskutiert. Leider finde ich zu Hause nie die Zeit mich damit zu beschäftigen und hoffe jetzt auf schnelle Hilfe.

Danke schon mal.

Zitat
Geschrieben : 10.07.2013 14:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

naja, in dieser Allgemeinheit entspricht das in etwa der Frage "ich möchte mir demnächst ein Auto kaufen, worauf muss ich achten?"

Dass es darauf keine (oder besser: vermutlich tausend mögliche Antworten) geben kann, liegt auf der Hand...

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2013 16:13
(@baci07)

Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Ich nehme mein Gehalt der letzten 12 Monate. Soweit so gut. Was kann ich dann alles abziehen um dann zu gucken wo ich in der Düsseldorfer Tabelle lande?

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2013 16:28
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du kannst noch abziehen:
berufsbedingte Aufwendungen (je nach OLG 5 % pauschal, Einzelnachweise o. ä.) - steht in den Leitlinien des zuständigen OLGs am Wohnort des Kindes
zus. Altersvorsorge (max. 4 % vom Vorjahresbrutto) - sofern dies auch gemacht wird

Das ergibt dein bereinigtes Netto.

Wenn du nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet bist kannst du um eine Stufe hochgestuft werden, weil die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Bei mehr als zwei Personen kann um eine Stufe herabgestuft werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2013 16:40
(@baci07)

Vielen Dank Sophie,

dass ist die Antwort die ich hören wollte.

Jetzt zum Verständniss:

kann ich generell 5% (je nach OLG) abziehen? Gehören die Fahrtkosten zur Arbeit da mit rein?

Dann habe ich folgenden Satz gefunden:

10.7 Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts wirken sich, soweit sie notwendi-gerweise anfallen, einkommensmindernd aus.

Was genau wäre hier gemeint? Ich bin für die Abholung selbst verantwortlich und nach Hause fahre ich die kleine auch. Sowas?

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2013 18:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo baci07,

kann ich generell 5% (je nach OLG) abziehen?

Sag doch bitte einfach mal konkret, welches OLG denn nun am Wohnort des Kindes zuständig ist; dann  kriegst du auch konkrete Antworten.

Nix für ungut,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2013 00:03
(@baci07)

Braunschweig

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2013 00:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo baci07,

yo, dann gucken wir doch mal in die zugehörigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien:

10.2.1  Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5,00 Prozent des Nettoeinkommens (Ziffer 10.1) angesetzt werden, höchstens jedoch monatlich 150,00 € und mindestens monatlich 50,00 € (25,00 € bei geringerem Monatseinkommen  als  500,00  €); übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder werden sie substantiiert bestritten, so sind die Aufwendungen im Einzelnen darzulegen.

Das heißt, du kannst es mit den pauschalen 5% vom Netto versuchen, und normalerweise sollte das auch durchgehen. Der übliche Hinweis - in deinem eigenen Interesse, überlege bitte vorher, ob du mit einem Einzelnachweise der Kosten nicht sogar mehr herausschlagen kannst:

Für Fahrten zur Arbeit können 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden (d.h. für Hinfahrt und Rückfahrt jeweils 0,30 Euro), jenseits von 30 Kilometern dann noch 0,20 Euro. Die Einzelheiten findest du in den Leitlinien unter Punkt 10.2.2; je nach Einkommen und Arbeitsweg bringt das ggf. mehr als die pauschalen 5% vom Netto. Faustregel: Jeder Kilometer einfache Strecke steht für monatliche Fahrtkosten von 10 Euro; bei z.B. zehn Kilometern wären das also schon 100 Euro und wenn das mehr sind als 5% deines Nettos, dann wählst du natürlich die Fahrtkostenregelung (plus eventuelle weitere berufsbedingte Kosten, wenn es da bei dir noch weitere Dinge gibt). Wenn du die nötigen Daten lieferst (Nettoeinkommen, Fahrtstrecke), dann können wir das gerne auch zusammen mit dem spitzen Bleistift rechnen.

kann ich generell 5% (je nach OLG) abziehen? Gehören die Fahrtkosten zur Arbeit da mit rein?

Du kannst entweder die 5%-Pauschale nehmen, oder du machst einen Einzelnachweis der Kosten, wobei i.d.R. die Fahrtkosten der dickste Brocken sind.

Für zusätzliche Altersvorsorge hat Braunschweig die übliche Regelung, d.h. nur nachgewiesene Kosten für Riester, Lebensversicherung, Tilgung eines Immobilienkredites, oder ähnliches; maximal aber 4% vom Brutto. Siehe Punkt 10.1 der Leitlinien.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2013 00:40
(@baci07)

Hallo Malachit,

vielen lieben Dank für deine Antwort.

Wäre super wenn Ihr mal rechnen würdet:

Jahresbrutto 49647,77€
Jahresnetto 30037,51€
einfache Farhrtstrecke 18KM
Altersvorsorge vorhanden (Betriebliche mit 150€/Monat + Private 90€/Monat)
Tilgung einer Hypothek

Reicht das? Glaube habe alles.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2013 17:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo baci07,

das ist also ein durchschnittliches Monatsnetto von 2.503 Euro.

Bei 18 Kilometern Fahrtstrecke zieht der Satz von 0,30 Euro pro Kilometer, also rechnen wir so: 18 Kilometer einfache Strecke haben einen Wert von 5,40 Euro; pro Tag sind's also mit Hin- und Rückfahrt 10,80 Euro; bei 220 Arbeitstagen im Jahr sind das 2.376 Euro; pro Monat also 198 Euro. Da die pauschalen 5% von 2.503 Euro nur 125 Euro sind, wählst du sinnvollerweise den Einzelnachweis, und machst 198 Euro Fahrtkosten geltend (falls du weitere berufsbedingte Kosten hast, dann diese natürlich auch).

Bei deinem Jahresbrutto sind die 4%, die du als zusätzliche Altersvorsorge höchstens geltend machen kannst, 1.985 Euro pro Jahr, also 165 Euro pro Monat. Du kannst versuchen, die vollen 240 Euro geltend zu machen und wenn da noch die Tilgung für eine Hypothek ist, dann diese auch; aber gehe ruhig davon aus, dass die Gegenseite dies bei 165 Euro kappen möchte. Ich rechne hier jetzt jedenfalls mit den 165 Euro weiter (nebenbei bemerkt, wie du gleich sehen wird, müsstest du insgesamt schon 240 Euro an weiteren Abzugsbeträgen geltend machen können, damit sich's überhaupt unterhaltsmindernd auswirkt). Allerdings, Stichwort Hypothekentilgung: Bei Immobilienbesitz bitte ein paar Informationen liefern; bei vermieteten Immobilien wirkt sich der Mietertrag erhöhend auf dein unterhaltsrelevantes Einkommen aus, und bei einer selbstgenutzen Immobilie wird dir zwecks Unterhaltsmaximierung ein "Wohnvorteil" auf dein unterhaltsrelevantes Einkommen draufgeschlagen! Bis ich was anderes von dir höre, tue jetzt aber erst mal so, als ob das alles bei dir keine Rolle spielt:

Von deinen 2.503 Euro Nettoeinkommen ziehen wir also 198 Euro Fahrtkosten und 165 Euro zusätzliche Altersvorsorge ab, dann bleibt dir ein bereinigtes Einkommen von 2.140 Euro. Das ist Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, und somit ab dem 6. Geburtstag des Kindes ein Unterhalts-Zahlbetrag von 309 Euro. Die nächstniedrigere Zeile hat übrigens ihre Obergrenze bei 1.900 Euro - da hast du die 240 Euro Unterschied, von denen ich gerade geredet habe.

Achtung: Wenn du keine weiteren Unterhaltspflichten hast, dann kann der zu zahlende Unterhalt gemäß Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle erhöht werden, übliche Rechtssprechung lautet "eine Zeile mehr in der Düsseldorfer Tabelle"; das wäre bei dir dann Zeile 4 der DT, und somit ein Zahlbetrag von 327 Euro. Das Wörtchen kann ist dabei wörtlich zu nehmen, d.h. diesen Aufschlag bietest du nicht in vorauseilendem Gehorsam selber an; aber wenn die Gegenseite mit "Anmerkung 1 der DT" wedelt, dann ist dies Verhandlungsmasse, bei der du vergleichsweise lässig nachgeben solltest (wenn's vor Gericht geht, besteht eine ziemlich hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Richter tatsächlich die Hochstufung in den Beschluss hineindiktiert).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2013 22:47