Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung / 105 oder 110%

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(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich habe es ihr überlassen - in Trennungsfolgenvereinbarung ist nur vermerkt dass ich beim Verkauft meinen Anteil wiederbekomme.

Mal ganz böse gedacht ... Es ist ein Betrag, wenn man diesen als Schenkung wertet, hat sie diesen doch hoffentlich ordenlich versteuert ... Wenn Es einen Passus gibt, dann bekommst Du Deinen Anteil wieder.

Aber noch einmal weiter gedacht...
Immobilien können nur mit einem notariellen Vertrag übertragen werden. Ihr habt keinen ... dann ist es ausgeschlossen, dass Dein Miteigentumsanteil auch im Grundbuch übertragen wurde. Das heißt, Du stehtst mit im Grundbuch und Dir gehört nach wie vor noch die Hälfte der Immobilie.  Deinen Anteil der Rate würde ich als Miete ansehen ...

So, wenn dem so wäre, dann könnte man jetzt darüber reden, dass dieser Miteigentumsanteil für den Kindesunterhalt verwendet wird, und damit hat sie dich (je nach Höhe) vom KU freizustellen ...
Mal sehen wie sie schaut, wenn Du ihr diesen Vorschlag unterbreitest ... Bitte mit Bild hier ins Forum vom Gesicht ;-).

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 17:45
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Mal ganz böse gedacht ... Es ist ein Betrag, wenn man diesen als Schenkung wertet, hat sie diesen doch hoffentlich ordenlich versteuert ... Wenn Es einen Passus gibt, dann bekommst Du Deinen Anteil wieder.

Aber noch einmal weiter gedacht...
Immobilien können nur mit einem notariellen Vertrag übertragen werden. Ihr habt keinen ... dann ist es ausgeschlossen, dass Dein Miteigentumsanteil auch im Grundbuch übertragen wurde. Das heißt, Du stehtst mit im Grundbuch und Dir gehört nach wie vor noch die Hälfte der Immobilie.  Deinen Anteil der Rate würde ich als Miete ansehen ...

So, wenn dem so wäre, dann könnte man jetzt darüber reden, dass dieser Miteigentumsanteil für den Kindesunterhalt verwendet wird, und damit hat sie dich (je nach Höhe) vom KU freizustellen ...
Mal sehen wie sie schaut, wenn Du ihr diesen Vorschlag unterbreitest ... Bitte mit Bild hier ins Forum vom Gesicht ;-).

Gruß
Kasper

Meine Ex-Frau hat mir jetzt noch weiter geantwortet:  "Ich behalte mir vor, meine Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt einzuklagen. Dazu habe ich gemäß BGB bis zu drei Jahre." - sie ist der Meinung dass ich zuwenig zahle. Kann sie das einklagen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2019 14:51
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hinweis Moderation:

Christian, kannst du bitte den Button "antworten" statt "Zitat" nutzen?

Danke, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2019 15:52
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hinweis Moderation:
Christian, kannst du bitte den Button "antworten" statt "Zitat" nutzen?
Danke, LBM

Sorry. Natürlich.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2019 19:41
(@nadda)
Registriert

Hi,

klär nochmal beim Notar ab was genau jetzt Sache ist. Wenn ihr keinen Notarvertrag zum Thema habt gehört dir das Haus noch mit,
aber vielleicht ist das in der Trennungs Vereinbarung mit drin?

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2019 08:16
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Ich bin aus dem Grundbuch ausgetragen - und aus dem Kredit auch ausgetragen. Es gibt nur die Klausel dass ich im Falle eines Verkaufes der Immobilie aus dem Zeitraum indem ich gezahlt habe zurück bekomme.

-------------
EDIT LBM: ERNEUTES VOLLZITAT GELÖSCHT :heu:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2019 10:50
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @christian242

D.h. also wenn ich 10.000 netto verdiene zahle ich 110%, verdiene ich 1200 Euro nett zahle ich auch 110%. [...]

Natürlich nicht!
Grundsätzlich ist es so, wie in den letzten 2 Seiten beschrieben: monatl. Durchschnittsnetto (ermittelt aus den letzten 12 Monaten ab Aufforderung) abzüglich diverser Positionen (zB. 5% Pauschale, 4 % vom Jahresbrutto bei nachgewiesener Altersvorsorge usw.) Mit dem bereinigten Netto wird dann der Zahlbetrag in der gültigen DDT ausgelesen und gezahlt.

[...]Die Vereinbarung zwischen mir und ihr wurde aber nie offziell bestätigt und die enthält die salvatorische Klausel. Im Zweifel hätte ich jetzt gedacht dass die notarielle Vereinbarung mehr zählt…

Fett: Wenn in der not. Vereinbarung dringestanden hätte, dass Du weniger Kindesunterhalt zahlst, als es Dein Einkommen und die DDT zuließe, dann ist die not. Vereinbarung im Zweifelsfalle hinfällig, (weil sozusagen "sittenwidrig" -keine Ahnung, ob die Begrifflichkeit hier paßt).
@Susi64 (und ich) will also damit sagen: wenn Ihr Euch (Du und Deine Ex) notariell einigt, mehr zu zahlen, dann ist das in Ordnung und kann kaum noch angefochten werden - Du bist also an diese not. Verpflichtung gebunden...
Wenn Ihr Euch aber auf weniger Unterhalt geeinigt habt/ hättet, als in der DDT steht dann hat die KM das Recht, diese Vereinbarung anzufechten und Du kannst dazu verpflichtet werden, den Betrag zu zahlen, den die DDT bei Deinem Einkommen ausweist...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2019 11:24
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Wenn Ihr Euch aber auf weniger Unterhalt geeinigt habt/ hättet, als in der DDT steht dann hat die KM das Recht, diese Vereinbarung anzufechten und Du kannst dazu verpflichtet werden, den Betrag zu zahlen, den die DDT bei Deinem Einkommen ausweist..

Merci und vielen Dank. Es gibt eine Trennungsvereinbarung die nur zwischen uns geschlossen haben die notariell aber nicht beglaubigt ist. Dort hatte ich mich verpflichtet 110% Unterhalt zu zahlen. Als wir geschieden sind haben wir eine Trennungsfolgenvereinbarung aufgesetzt in der ich mich verpflichtet habe Unterhalt gemäß der gesetzlichen Forderungen zu zahlen. Ich zahle ja genau dass was ich muss und sehe ich mich eigentlich nicht als schuldig an. Meine Ex-Frau fordert ja mehr als ihr rein rechtlich zusteht und sie beruft sich auf einen nicht notariell bestätigte Trennungsvereinbarung. Ich weiss nicht mehr weiter.
________________________________________________________________________________________________________________________________________
**EDIT: Vollzitat gekürzt; @chtistian242: bitte darauf achten, nur die betroffenen Textpassagen zu zitieren!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2019 11:43
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hier wird ja eigentlich mein Problem geschildert: https://www.dasd-aktuell.de/die-verrueckte-duesseldorfer-tabelle-2018/

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2019 12:22
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hier wird ja eigentlich mein Problem geschildert: https://www.dasd-aktuell.de/die-verrueckte-duesseldorfer-tabelle-2018/

Was ja nichts an der Situation ändert:
Schreibe ein paar vernunftige und aufklärende Worte (in Briefform!!!) über den Sachverhalt an Deine EX und dann sollte da Ruhe einkehren (zumindest für Dich).
Wenn Deine EX dann immer noch mehr Geld haben will, dann muß sie sich kümmern.
Davon solltest Du Dich aber nicht mehr verrückt machen lassen.
In dem Schreiben würde ich folgendes schreiben:
- Deine Einkommenaufstellung der betroffenen 12 Monate;
- das daraus resultierende monatl. Durchschnittsnettoeinkommen
- das von Dir (korrekt) ermittelte bereinigte Nettoeinkommen (mit entsprechender Auflistung der einzelnen Positionen, weil Du ja nett bist; Nachweise in Kopie nicht vergessen; zB. Zahnzusatzversicherung)
Zur Zahnzusatzversicherung: dort mal anrufen und Dir den schriftlichen Nachweis geben lassen für den Beitrag für die betroffene Zeit (zB. 01/2018 -12/2018)- so mache ich das immer.
- eine Kopie der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (und dort der Verweis mit Textmarker) wo Du unterhaltstechnisch landest- da es ja um den Unterhalt aus 2018 geht zunächst die 2018 er Tabelle, ab 2019 mußt Du Deine Zahlbeträge ggf. halt an die DDT 2019 anpassen
- eine Kopie des notariell beglaubigten Schreiben mit der Textpasage wo drin steht, dass Ihr Euch und wie Ihr Euch geeinigt habt:
Hier nochmal ein Zitat von Dir dazu (Ich gehe an der Stelle davon aus, dass es sich um die notarielle Regelung handelt!)

[...] Es gab dann später eine offizielle Trennungsfolgenvereinbarung (2016) in der ich mich verpflichtet habe "Unterhalt nach der gesetzlichen Regelung" zu zahlen. [...]

Edith: und weil Du ein richtig Netter bist 😉 noch einen Satz dazu, dass sich die DDT von 2017 zu 2018 entsprechend geändert hat (Kopie derT abelle beifügen)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2019 10:54




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