Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung / 105 oder 110%

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(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

genau so...
PS: habe mal Deine letzten Beiträge gelesen: das Thema bewegt Dich doch schon seit 07/ 2018 und gerade die 5% Pauschale war doch (eigentlich) schon geklärt...

Da hast Du Recht. Das tut mir leid. Wolte niemandem auf die Nerven gehen. Wollte nur sichergehen dass ich richtig handele und dass die Gesetzeslage dass auch noch rechtfertigt.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2019 15:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Bei der Abzugsfähigkeit des höheren Kindergeldanteiles sollte man allerdings nochmal genau nachlesen.
Das war ja vor ein paar Jahren schon mal so, dass da in der Mitte des Jahres die Beträge angepaßt (erhöht)  wurden, man die als Unterhaltszahler aber erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres abziehen durfte.

Stimmt, da war mal was; diesmal steht's allerdings sogar hochoffiziell in der Düsseldorfer Tabelle für 2019 drin - ab Seite 5 oben hat man die Tabellen mit den Zahlbeträgen für Januar bis Juni 2019, und ab Seite 6 mitte dann die Tabellen mit den Zahlbeträgen ab Juli 2019. Insofern sehe ich da, anders als bei dieser dreckigen Geschichte vor ein paar Jahren, diesmal keine Schwierigkeiten auf die Unterhaltzahler zukommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 16:35
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Christian,

Sie verdient aber nicht deutlich mehr. 2400/2500 Euro netto in dem Dreh.

Alles klar, dann können wir auch diesen Punkt abhaken: Dieser geringe Unterschied ist für den Kindesunterhalt völlig unerheblich. Ich wollte nur sicherstellen, dass wir keinen richtig dicken Brocken übersehen, wenn die Dame schon der Meinung war, sie müsse wegen zweimal zwanzig Euro ein Fass aufmachen.

Wolte niemandem auf die Nerven gehen. Wollte nur sichergehen dass ich richtig handele und dass die Gesetzeslage dass auch noch rechtfertigt.

Bei solchen Gelegenheiten pflege ich zu sagen: Es ist allemal besser, jemand fragt hier im Forum dreimal zu viel als einmal zu wenig nach 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 04.01.2019 16:44
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Stimmt, da war mal was; diesmal steht's allerdings sogar hochoffiziell in der Düsseldorfer Tabelle für 2019 drin -...

War das nicht mit dieser Einmalzahlung? Da gab es doch so ein langes hin- und her ... ich glaub 2014 oder 2015 war das.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 17:02
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

es gleitet inzwischen ein bisserl ins Off-Topic ab, aber trotzdem:

Stimmt, da war mal was; diesmal steht's allerdings sogar hochoffiziell in der Düsseldorfer Tabelle für 2019 drin -...

War das nicht mit dieser Einmalzahlung? Da gab es doch so ein langes hin- und her ... ich glaub 2014 oder 2015 war das.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, das war bereits im Jahre 2009 im Rahmen des Konjunkturpakets II, siehe Wikipedia. Die Sauerei bestand darin, dass die Unterhaltszahler, anders als beim regulären Kindergeld, nicht die Hälfte dieser 100 Euro vom Unterhalt abziehen durften - beim Steuerbescheid für das betreffende Jahr allerdings trotzdem so gestellt wurden, als hätten sie "ihren" Anteil in Höhe von 50 Euro erhalten.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 04.01.2019 18:09
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hey zusammen,
noch ein paar letzte Sätze zu der Kindergeldgeschichte.
So erinnerlich (ich finde meine Schriftsätze von der gegn.Rättin dazu nicht mehr) war das 2015.
Das Kindergeld wurde seinerzeit am 30.07.2015 erhöht  und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2015.
Ich hatte damals dann mit dem Augustunterhalt den vermeintlichen Überschuss - für die 7 Monate rückwirkend und für den aktuellen Monat August - an KG einbehalten. Das gab dann etwas Ärger mit der gegn. Rättin, weil im Kleingedruckten eben stand, das UET´s von der rückwirkenden Zahlung nicht profitieren sollen/ können/ dürfen.
Die durften tatsächlich erst ab August die monatliche Erhöhung des KG auf den Unterhalt anrechnen (sprich abziehen)
Finde allerdings auch nicht den Link mit der vollständigen Erklärung dazu...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 20:16
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

D.h. ich führe meine Excel Liste mit den letzten 12 Gehältern weiter. Sobald ich dann im Schnitt drüber bin zahle ich mehr, solange ich drunter bin zahle ich weniger. Richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2019 11:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, dass ist nicht richtig.
Es kann alle 2 Jahre Auskunft gefordert werden. Da wird der Unterhalt auf Basis der letzten 12 Monate berechnet.
Erst nach 2 Jahren kann dann erneut Auskunft gefordert werden, es sei denn es gibt stichhaltige Beweise, dass du zwischenzeitlich deutlich mehr verdienst.

Es wird nicht jeden Monat neu berechnet.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2019 12:25
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo,

nein, dass ist nicht richtig.
Es kann alle 2 Jahre Auskunft gefordert werden. Da wird der Unterhalt auf Basis der letzten 12 Monate berechnet.
Erst nach 2 Jahren kann dann erneut Auskunft gefordert werden, es sei denn es gibt stichhaltige Beweise, dass du zwischenzeitlich deutlich mehr verdienst.

Es wird nicht jeden Monat neu berechnet.

Sophie

Das bedeutet dass, was ich jetzt zahle, gilt für die nächsten 2 Jahre. Dann wird wieder neu berechnet?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2019 14:44
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Richtig!

Wichtig: Du musst zur Auskunft aufgefordert worden sein.
Folgendes Szenario wäre denkbar: Du zahlst jetzt das worauf ihr Euch geeinigt habt. Alles läuft und die KM fordert Dich nie auf, sondern ihr klärt das zwischen Tür und Angel.
Dann will die KM aber mehr, oder denkt, Du würdest ihr etwas verheimlichen, dann fordert sie Dich auf, oder über einen Anwalt, oder der Beistandschaft und dann ist dies der erste Nachweis einer Aufforderung.

Aber man sollte sich über schlafende Hunde keine Gedanken machen, wenn alles läuft.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2019 15:13




(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Richtig!

Wichtig: Du musst zur Auskunft aufgefordert worden sein.
Folgendes Szenario wäre denkbar: Du zahlst jetzt das worauf ihr Euch geeinigt habt. Alles läuft und die KM fordert Dich nie auf, sondern ihr klärt das zwischen Tür und Angel.
Dann will die KM aber mehr, oder denkt, Du würdest ihr etwas verheimlichen, dann fordert sie Dich auf, oder über einen Anwalt, oder der Beistandschaft und dann ist dies der erste Nachweis einer Aufforderung.

Aber man sollte sich über schlafende Hunde keine Gedanken machen, wenn alles läuft.

Gruß
Kasper

D.h. wenn ich meiner Ex-Frau so antworte ist dass juristisch auch korrekt?

"Ich habe deine Einwände bzgl. des Unterhalts vom Anwalt prüfen lassen. Der Unterhalt berechnet sich auf dem bereinigten Nettoneinkommen der letzten 12 Monate. Die Summe, die du monatlich von mir erhälst ist also korrekt und entspricht den Zahlbeträgen die ich laut Düsseldorfer Tabelle zu leisten habe."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2019 11:11
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

D.h. wenn ich meiner Ex-Frau so antworte ist dass juristisch auch korrekt?

ES gibt kein "juristisch" korrekt ... Selbst ein Schriftsatz eines Professors der seit Jahrzehnten Jura unterrrichtet, kann einen perfekten Schriftsatz formulieren und dennoch kann der gegnerische Anwalt behaupten, dass es alles Quatsch ist und ein Richter sieht das gaaaanz anders.
Und gerade im Familienrecht gibt es mehr Unrecht wie Recht!

"Ich habe deine Einwände bzgl. des Unterhalts vom Anwalt prüfen lassen. Der Unterhalt berechnet sich auf dem bereinigten Nettoneinkommen der letzten 12 Monate. Die Summe, die du monatlich von mir erhälst ist also korrekt und entspricht den Zahlbeträgen die ich laut Düsseldorfer Tabelle zu leisten habe."

Kann man so machen. Vielleicht noch ein wenig netter formulieren ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 11:48
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ein leicht abgewandelter Formulierungsvorschlag auf Basis Deines Textes:

"Ich habe Deine Einwände bzgl. des Unterhalts prüfen lassen. Der Unterhalt berechnet sich anhand des bereinigten Nettoneinkommens der letzten zwölf Monate. Auf dieser Basis ist die Summe, die Du monatlich von mir erhältst, berechnet. Sie entspricht den Zahlbeträgen, die ich laut Düsseldorfer Tabelle zu leisten habe. Wenn Du noch Fragen hast melde Dich."

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 13:05
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Danke Euch beiden!

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Themenstarter Geschrieben : 11.01.2019 13:13
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

So. Die Reaktion kam sofort. Sie schaltet jetzt das Jugendamt/Anwalt ein um den Vorgang prüfen zu lassen. Bei den 110% beruft sie sie auf eine nur zwischen uns aufgesetzte Trennungsfolgenvereinbarung (2014) die aber nicht notariell beglaubigt wurde. Es gab dann später eine offizielle Trennungsfolgenvereinbarung (2016) in der ich mich verpflichtet habe "Unterhalt nach der gesetzlichen Regelung" zu zahlen. Meine Ex-Frau ist der Meinung dass ich 110% zahlen muss weil ich mich in der inoffiziellen Trennungsfolgenvereinbarung dazu bereit erklärt habe. Ich habe echt keine Kraft mehr. Zum Hintergrund: Beim Auszug 2014 habe auf gut 50.000 Euro verzichetet und auf meine Auszahlung bei der gemeinsamen Immobilie verzichet... kann man eine Schenkung eigentlich noch anfechten lassen und sich auf die salvatorische Klausel berufen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2019 15:54
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @christian242,

dann laß Deine Ex genau das machen (das Recht hätte sie grundsätzlich sowieso)
Sind die von Dir gnannte Zahlen korrekt, kann das Jugendamt im Grunde genommen (bei richtiger Berechnung) keinen anderen Zahlbtrag ermitteln, als wir es hier getan. haben.
Das Jugendamt wird die Trennungsfolgevereinbarung nicht interessieren und/ oder sich da reinhängen...

Zu der anderen Geschichte (Schenkung) kann ich nichts sagen. Hier wäre es ggf. sinvoll, ein neues Thema im richtigen Unterforum aufzumachen und den Sachverhalt anonymisiert darstellen.

PS: Wie hast Du denn Deine EX angeschrieben Brief/ Email/ Whatsapp?
Merke: Whatsapp und Co. sind KEINE geeigneten Mittel, solche Angelegenheiten zu regeln. Schon gar nicht, wenn man später Nachweise/ Beweise braucht.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 16:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das JA wird die Trennungsfolgenvereinbarung doch interessieren und wird Dich als erstes auffordern die 110% zu zahlen, weil Du Dich dazu verpflchtet hast.
Dem kannst Du entgegnen, dass in der notariell beglaubigten Endfassung nur steht "gemäß den gesetzlichen Regelungen".
Dann wird das JA eine Auskunft über Dein Einkommen haben wollen und rechnen. Letzlich müsste das JA zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wie wir hier. Fraglich ist die private Zusatzversicherung, vielleicht wird sie anerkannt (vermutlich nicht).

Mach Dich nicht verrückt, lass das JA rechnen und dann sehen wir weiter. Letzlich ist eine Stufe beim KU nicht soviel Geld. Außerdem ist es fraglich ob das JA wegen einer Stufe tatsächlich klagen würde.

Rein rechtlich kann eine Schenkung bei Verarmung oder wirtschaftlicher Notlage sowie grobem Undank widerrufen werden. Das sehe ich aber nicht. Fraglich ist aber ob es überhaupt eine offizielle Schenkung ist und Du es nicht einfach nur Deiner Ex überlassen hast.
In welcher Form hat denn die Schenkung stattgefunden? Mit Schenkungsvertrag? Bei der Bestimmung des Zugewinns? In der Trennungsfolgenvereinbarung?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 16:55
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Rein rechtlich kann eine Schenkung bei Verarmung oder wirtschaftlicher Notlage sowie grobem Undank widerrufen werden. Das sehe ich aber nicht. Fraglich ist aber ob es überhaupt eine offizielle Schenkung ist und Du es nicht einfach nur Deiner Ex überlassen hast.
In welcher Form hat denn die Schenkung stattgefunden? Mit Schenkungsvertrag? Bei der Bestimmung des Zugewinns? In der Trennungsfolgenvereinbarung?
VG Susi

Ich habe es ihr überlassen - in Trennungsfolgenvereinbarung ist nur vermerkt dass ich beim Verkauft meinen Anteil wiederbekomme.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2019 17:10
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
das JA wird die Trennungsfolgenvereinbarung doch interessieren und wird Dich als erstes auffordern die 110% zu zahlen, weil Du Dich dazu verpflchtet hast.
Dem kannst Du entgegnen, dass in der notariell beglaubigten Endfassung nur steht "gemäß den gesetzlichen Regelungen".
Fraglich ist die private Zusatzversicherung, vielleicht wird sie anerkannt (vermutlich nicht).
[...]
VG Susi

man lernt nicht aus ...
aber mit der not. Fassung dürfte es sich dann auch erledigt haben.
Wie es aber scheint, mehr (Unterhalt) geht immer... was wäre aber gewesen, der TO hätte sich in in derTrennungsfolgenvereinbarung  für (deutlich) weniger (zB. unter Mindestunterhalt wegen der Hausüberlassung) verpflichtet, dann hätte doch das JA diese not. Vereinbarung "in der Luft" zerrissen...
Was die Zahnzusatzversicherung betrifft: die wird in eigener (gerichtsanhängigen Sache) Sache weder von der gegn. RÄttin angemahnt, noch vom Gericht in Zweifel gezogen....(OLG FFM). Also unbedingt als abzugsfähigen Posten angeben!!

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2019 17:18
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

man lernt nicht aus ...
aber mit der not. Fassung dürfte es sich dann auch erledigt haben.
Wie es aber scheint, mehr (Unterhalt) geht immer... was wäre aber gewesen, der TO hätte sich in in derTrennungsfolgenvereinbarung  für (deutlich) weniger (zB. unter Mindestunterhalt wegen der Hausüberlassung) verpflichtet, dann hätte doch das JA diese not. Vereinbarung "in der Luft" zerrissen...
Was die Zahnzusatzversicherung betrifft: die wird in eigener (gerichtsanhängigen Sache) Sache weder von der gegn. RÄttin angemahnt, noch vom Gericht in Zweifel gezogen....(OLG FFM). Also unbedingt als abzugsfähigen Posten angeben!!

D.h. also wenn ich 10.000 netto verdiene zahle ich 110%, verdiene ich 1200 Euro nett zahle ich auch 110%. Die Vereinbarung zwischen mir und ihr wurde aber nie offziell bestätigt und die enthält die salvatorische Klausel. Im Zweifel hätte ich jetzt gedacht dass die notarielle Vereinbarung mehr zählt…

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2019 17:25




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