Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung / 105 oder 110%

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(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Moin,
ich habe zwei Kinder die 7 und 9 Jahre alt. Laut Düsseldorfer Tabelle muss ich 110% zahlen. Ich verdiene also zwischen 2301 und 2700 Euro netto. Als Berechnungsgrundlage habe immer den Rechner hier genommen. https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner.html Der bereinigt ja das Nettoeinkommen. D.h. ich habe für beide Kinder im Januar 2019 aktuell 330 Euro überwiesen. Jetzt beklagt sich meine Ex-Frau dass ich nur 105% überweise. Ich wohne im Kreise Celle - ich hatte in Erinnerung dass Bemessungsgrundlage für den Unterhalt nicht das Nettoeinkommen ist sondern das bereinigte Nettoeinkommen ist. Mache ich jetzt was falsch?

Gruß
Christian.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2019 13:13
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du hast also Stufe 2 (bis 2.300) überwiesen, obwohl du selbst sagst, dass du nach Stufe 3 zahlen müsstest.
Stufe 3 (bis 2.700) wären pro Kind 350 €.

Gibt es einen Titel für den Unterhalt?

Wie hast du dein Einkommen bereinigt bzw. welches OLG ist zuständig?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 13:18
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner.html Den habe ich als Grundlage genommen. Ich habe ein Verdienst von ca. 2415 Euro. Wenn ich das Gehalt in dem Rechner eingebe dann komme ich auf Zahlbeträge von jeweils 330 Euro. Zuständig wäre hier wohl das OLG Celle. Einen Titel für den Unterhalt gibt es nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2019 13:21
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

auch wenn solche Unterhaltsrechner gefährlich sein können, sehe ich in diesem Fall keinen Fehler.
Netto (unbereinigt) 2.415 Euro. Dann muss das Einkommen noch bereinigt werden (Alterrücklage 4%, Fahrkosten zur Arbeit).

Die Frage lautet jetzt, warum Du vorher 110% gezahlt hast?
Oder hast Du das vorher auch durch diesen Rechner gejagt und ihr habt dieses Ergebnis als Zahlbetrag einvernehmlich genommen?
Ein paar Eckdaten fehlen da, um eine wirklich gute Antwort zu geben.
Z.B. ob Du theoretisch der KM noch zu Unterhalt verpflichtete sein könntest. Dann ob weitere Kinder bestehen. Wie weit ist der tatsächliche Arbeitsweg und besteht eine Altervorsorgen, die auch tatsächlich bedient wird.
All diese Faktoren beeinflussen das bereinigte Netto und können zu Ab-, oder Aufschlägen führen. Auch sollte man einen Blick in die Unterhaltsleitlinien des eigenen OLG vagen.
Dann noch eine abschließende Frage.
Diese 2.415 Euro sind die tatsächlich das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate? Oder kommen hier noch Steuererstattungen hinzu. Auch Wohneigentum bildet ein Einkommen dar und ist nach derzeitiger Rechtssprechung mit zu bewerten.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 14:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhalt ist nicht jeden Monat neu zu berechnen sondern auf der Grundlage der letzten 12 Monatseinkommen und des Steuerbescheids damit man auch langfristig planen kann. Nur, wenn absehbar ist, dass sich das Einkommen wesentlich und dauerhaft ändert sollte eine Berechnung mit den neuen Zahlen gemacht werden.

Rechne den Unterhalt gemäß den <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2018/unterhaltsleitlinien-celle-1-1-2018.pdf>Leitlinien" des OLG Celle</a> und einigt euch für 2 Jahre auf diese Stufe.  Dann ergibt sich der Zahlbetrag aus der aktuellen <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf>Düsseldorfer" Tabelle</a>.

Rein rechtlich ist eine Überprüfung aller 2 Jahre vorgesehen.

(Netto)-Einkommen: (Summe der letzten 12 Einkommen + Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld (so diese gezahlt werden) + Kapitalerträge + Steuererstattung/Steuernachzahlung)/12

Hinzugerechnet werden können: Wohnvorteil, bei wohnen im Eigentum, ggf. Überstunden (mit 1/3) und auch geldwerte Vorteile, z.B. ein Firmenwagen.

Vom Netto-Einkommen abzuziehen sind die konkreten beruflichen Aufwendungen, wenn sie die möglichen 5% vom Netto übersteigen.
Es zählen und Hin- und Rückfahrt kilometermäßig, 30 Cent für die ersten 30 km, ab 31. km 20 Cent, bezogen auf 220 Arbeitstage und dann durch 12 geteilt.

Die Altersvorsorge muss nachgewiesen werden und es werden max. 4% vom Brutto anerkannt.

Daraus und dem Alter der Kinder sowie aus der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ergibt sich der Unterhalt gemäß DDT.
Dabei ist die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt. Wenn Du nur für Deine Kinder Unterhalt zahlst, dann sind das gerade 2 unterhaltsberechtigte Personen.

Sollte das bereinigte Einkommen dann über 1900 Euro und unter 2300 Euro liegen, dann sind für jedes Kind 330 Euro zu zahlen, ansonsten wären es 350 Euro bei unter 2700 Euro bereinigtem Einkommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 15:22
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Sollte das bereinigte Einkommen dann über 1900 Euro und unter 2300 Euro liegen, dann sind für jedes Kind 330 Euro zu zahlen, ansonsten wären es 350 Euro bei unter 2700 Euro bereinigtem Einkommen.
VG Susi

Hallo Susi,
danke für die Erklärung. Darf ich dir dazu ne PN schreiben? Grundsätzlich habe ich mich immer an den Rechner gehalten und es war bis zum heutigen Tage auch nie ein Problem.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2019 17:32
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Diese 2.415 Euro sind die tatsächlich das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate? Oder kommen hier noch Steuererstattungen hinzu. Auch Wohneigentum bildet ein Einkommen dar und ist nach derzeitiger Rechtssprechung mit zu bewerten.
Gruß
Kasper

Hallo Kasper,
den Unterhalt habe ich stets nach der Tabelle bezahlt bzw. dem Rechner. Irgendwann 2017 oder 2018 wurde es weniger weil die Düsseldorfer Tabelle ja angepasst wurde. Ich glaube es gab eine Anpassung 2018. Da habe ich allerdings auch weniger verdient. Unterhalt für meine Ex-Frau fällt nicht an dass das augeschlossen ist und sie auch mehr verdient als ich.
Das gemeinsame Haus gibt es nicht - ich habe ihr meinen Teil geschenkt. Fahrkosten zahlt der Arbeitgeber. Altersvorsorge ist eine Betriebsrente. Der einzige Luxus den ich mir gönnen ist eine private Zahnzusatzversicherung und einen schnellen Internetanschluss. Ich hatte es so verstanden dass ich mir 5% pauschal und ohne Nachweis abziehen kann.

Muss ich jetzt rückwirkende nachzahlen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2019 17:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, Du musst nicht rückwirkend zahlen, da Dich niemand in Verzug gesetzt hat und ihr euch immer freundlich geeinigt habt.

Aus meiner Sicht solltest Du jetzt (und auch für Januar) richtig rechnen und es dann dabei belassen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 18:15
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Christian,

Ich habe ein Verdienst von ca. 2415 Euro. (...) Zuständig wäre hier wohl das OLG Celle. Einen Titel für den Unterhalt gibt es nicht.

Da das OLG Celle die 5%-Pauschale erlaubt, können wir 120 Euro abziehen und landen damit bei 2.295 Euro, also ganz knapp unterhalb der Grenze zwischen Zeile 2 und Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle. Somit wären die 330 Euro pro Kind erst mal korrekt.

Allerdings solltest du die Zahl von 2.415 Euro lieber nochmal ganz genau prüfen, ein paar Euro mehr und es wäre tatsächlich Zeile 3. Falls also in diesen 2.415 Euro z.B. irgendwelche jährlichen Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonuszahlungen o.ä.) noch nicht anteilig berücksichtigt sind, dann bist du trotz der 5%-Pauschale halt doch ganz schnell in Zeile 3.

Ich hatte es so verstanden dass ich mir 5% pauschal und ohne Nachweis abziehen kann.

Normalerweise ja. Ausnahmen gibt es im Mangelfall (liegt hier nicht vor, da du so oder so mehr als Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle zahlst), oder wenn der Familienrichter schlechte Laune hat und beschließt, dass Nr. 10.2.1 der OLG-Leitlinien im konkret vorliegenden Fall aus irgendwelchen Gründen nicht anzuwenden wäre. In vorauseilendem Gehorsam brauchst du auf diese Regelung jedenfalls nicht zu verzichten.

Altersvorsorge ist eine Betriebsrente.

Sind die Beiträge für diese Betriebsrente bereits abgezogen worden, bevor das von dir angegebene Netto-Einkommen berechnet wurde, oder sind diese Beiträge noch aus diesen 2.415 Euro zu berappen? Wenn letzteres, dann sind diese Beiträge eine zusätzliche Altersvorsorge, die du ebenfalls abziehen darfst, um auf das bereinigte Netto im unterhaltsrechtlichen Sinne zu kommen (und dann wäre es wohl wirklich ein glasklarer Fall für Zeile 2).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 20:59
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Christian,
Da das OLG Celle die 5%-Pauschale erlaubt, können wir 120 Euro abziehen und landen damit bei 2.295 Euro, also ganz knapp unterhalb der Grenze zwischen Zeile 2 und Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle. Somit wären die 330 Euro pro Kind erst mal korrekt.
[...]
Viele liebe Grüße,
Malachit.

...zieht man (@christian242) jetzt noch den Betrag der Zahnzusatzversicherung ab

Hallo Kasper,
[...]
Der einzige Luxus den ich mir gönnen ist eine private Zahnzusatzversicherung und einen schnellen Internetanschluss.
[...]

- wie hoch ist der? - sollte es ohne großes weiterrechnen (eigentlich) passen mit der Gruppe 2...

PS: Das Dir der AG die Fahrtkosten zahlt, würde ich nicht unbedingt an die große Glocke hängen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2019 21:23




(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

… die Betriebsrente geht ja direkt vom Einkommen runter. Von den 2413,18 habe ich halt dann die 5% abgezogen und bin dann auf den Wert gekommen. Die Zahnzusatzversicherung kostet um die 35 Euro pro Monat. Zulagen oder ähnliches gibt es nicht. Mit dem Januargehalt wird es sich denn eh erledigt haben da man ja ab 2019 mehr bekommt 😉 Dann liege ich also drüber.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2019 23:54
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @christian242

[...]Mit dem Januargehalt wird es sich denn eh erledigt haben da man ja ab 2019 mehr bekommt 😉 Dann liege ich also drüber.
Gruß Christian.

... da als Grundlage ja (in der Regel) immer die letzten 12 Monate des Einkommens herangezogen werden, um das Durchschnittseimkommen zu emitteln und der "Gehaltsscheck" für Januar noch nicht aml gedruckt ist sollte das nicht weiter interessieren.

Und auch das würde ich nicht unbedingt hochhängen. Aber das wurde ja hier schon geschrieben.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2019 00:09
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo @christian242... da als Grundlage ja (in der Regel) immer die letzten 12 Monate des Einkommens herangezogen werden, um das Durchschnittseimkommen zu emitteln und der "Gehaltsscheck" für Januar noch nicht aml gedruckt ist sollte das nicht weiter interessieren.

Und auch das würde ich nicht unbedingt hochhängen. Aber das wurde ja hier schon geschrieben.

Also ab nächsten Monat 350 überweisen und gut ist? Oder wie meinst Du das?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2019 14:57
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @christian242,
unter der Maßgabe der von Dir eingestellten Infos würde ich das Einkommen der letzten 12 Monate nehmen, den monatlichen Nettodurchschnitt ermitteln und alle abzugsfähigen Posten abziehen.
Das ermittelte unterhaltsrelevante Netto in der DT 2019 entsprechend des Alters der Kinder auslesen und der KM überweisen.
Wenn Du da bei den 350,- € landest, würde ich das so überweisen.
Allerdings fällst Du doch unter die 2300,-€ Grenze, bei Abzug der 5 % und derZahnzusatzversicherung? Dann wären tatsächlich nur die 330,- € fällig

Je nachdem, wie das Verhältnis zur KM ist, würde ich ihr eine kurze Berechnung präsentieren (auf die hätte sie im Ernstfall sowieso einen Anspruch).
Ggf. reicht es ja auch, wenn Du mit Ihr drüber redest....?

Das Schlimmste, was passieren kann, ist das die KM zum Jugendamt oder RA geht. Die müßten bei den Angaben und Zahlen aber zu dem selben Ergebnis kommen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2019 18:54
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo @christian242,
unter der Maßgabe der von Dir eingestellten Infos würde ich das Einkommen der letzten 12 Monate nehmen, den monatlichen Nettodurchschnitt ermitteln und alle abzugsfähigen Posten abziehen.
Das ermittelte unterhaltsrelevante Netto in der DT 2019 entsprechend des Alters der Kinder auslesen und der KM überweisen.
Wenn Du da bei den 350,- € landest, würde ich das so überweisen.
Allerdings fällst Du doch unter die 2300,-€ Grenze, bei Abzug der 5 % und derZahnzusatzversicherung? Dann wären tatsächlich nur die 330,- € fällig

Je nachdem, wie das Verhältnis zur KM ist, würde ich ihr eine kurze Berechnung präsentieren (auf die hätte sie im Ernstfall sowieso einen Anspruch).
Ggf. reicht es ja auch, wenn Du mit Ihr drüber redest....?

Das Schlimmste, was passieren kann, ist das die KM zum Jugendamt oder RA geht. Die müßten bei den Angaben und Zahlen aber zu dem selben Ergebnis kommen...

Hallo,
danke für die Hilfe. Also fasse ich nochmal zusammen. Maßgebend für die Unterhaltszahlungen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Ich darf 5% pauschal und ohne Nachweis abziehen. Ist die Zahnzusatzversicherung in den 5% enthalten?

Ich habe mir ne Excel Tabelle gemacht mit dem Gehalt der letzten 12 Monate. Solange ich unter 2300 bin zahle ich die 330. Wenn ich drüber bin dann die 350.

Meine Frage wäre halt. Einkommen - 5% - Zahnzusatzversicherung oder nur Einkommen - 5%.

Danke und einen schönen Tag!
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2019 11:02
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Christian

Ich darf 5% pauschal und ohne Nachweis abziehen. Ist die Zahnzusatzversicherung in den 5% enthalten?

Die 5% sind eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (also das, was man bei der Steuererklärung als "Werbungskosten" bezeichnen würde): z.B. Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fachliteratur und so weiter. Der Abzug von Versicherungsbeiträgen ist also völlig unabhängig davon - d.h. wenn ein Versicherungsbeitrag für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung abzugsfähig ist, dann zusätzlich zu diesen 5%, denn es handelt sich dabei eben nicht um berufsbedingte Aufwendungen.

Allerdings bin ich hinsichtlich der Abzugsfähigkeit nicht ganz so optimistisch wie @Kakadu59, es sind zu diesem Thema nämlich recht unterschiedliche Aussagen zu finden:

  • Die Checkliste von RA Wernitznig sagt: "Zusatzversicherung zur Krankenkasse: in der Regel (-), es sei denn, die eigentliche Krankenversicherung bietet keine ausreichende Absicherung". Jetzt kann man natürlich noch darüber streiten, ob die gesetzliche Krankenversicherung eine ausreichende Absicherung für zahnärztliche Behandlung enthält oder nicht ...
  • Hingegen sagt RA Schröck: "Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde."
  • Und so richtig toll wird's dann bei RA Hartman-Hilter: "Private Kranken- und Pflegeversicherung: (...) Eine private Zusatzversicherung ist nicht abzugsfähig, wenn eine KV mit ausreichender Absicherung für den Krankheitsfall vorliegt, sie wird aber in der Regel ohne Beanstandung berücksichtigt." Also eigentlich nicht, aber wenn man's versucht, dann meistens doch?!?

Leider alles ohne Quellenangaben - d.h. ich weiß nicht, aufgrund welchen Familiengerichtsbeschlusses der jeweilige RA zu seiner Einschätzung gelangt ist. Um mal die beiden Grenzfälle zu nennen: Es ist ein erheblicher Unterschied, ob es dazu einen recht aktuellen OLG- oder gar BGH-Beschluss gibt, oder ob das nur irgendein Amtsgericht vor langer, langer Zeit so entschieden hat. Falls jemand weitere Information dazu hat, immer gerne her damit - ich selbst hab' allerdings gerade weder Zeit noch Lust, die Sache richtig gründllich zu recherchieren, und fasse die bisherigen Erkenntnisse so zusammen:

Wenn du diese Zahnzusatzversicherung bereits während der Ehe hattest, dann ziehe die Beiträge auf alle Fälle ab und begründe dies damit, dass dieses Geld schließlich auch schon während der Ehe nicht zur freien Verfügung stand. Wenn nicht, dann kannst du es wenn du magst trotzdem versuchen, allerdings scheint das dann ein recht riskantes Spiel zu sein, falls es deswegen tatsächlich vor Gericht gehen sollte. Deine Entscheidung, ob's dir das wert ist.

Mal etwas ganz anderes, denn das hat, glaube ich, bislang noch niemand hier angesprochen:

Unterhalt für meine Ex-Frau fällt nicht an dass das augeschlossen ist und sie auch mehr verdient als ich.

Wie viel mehr?

Denn wenn sie doppelt oder dreimal so viel verdienen sollte wie du, dann kann man auch mal die Frage stellen, ob du überhaupt noch unterhaltspflichtig bist! (Ich weiß, unsere Justiz zieht diese Karte bevorzugt in jenen seltenen Fällen, wo ein Kind bei einem richtig gut verdienenden Vater gelandet ist, um die arme, bedauernswerte Mutter von Unterhaltszahlungen freizustellen; aber zumindest theoretisch ist das deutsche Recht nun mal geschlechtsneutral ...)

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. und bitte daran denken: Ab dem 1. Juli sind's wegen des geänderten Kindergeldes anstelle von 330 bzw. 350 Euro "nur" noch 325 bzw. 345 Euro.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 13:11
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @christian242 @malachit

mein Kenntnisstand in Sachen Abzugsfähigkeit von Krankenzusatzversicherungen ist, dass diese voll abzugsfähig ist.
Ich mache das seit ca. 10 Jahren im Dunstkreis des OLG Frankfurt/ M.- und das ohne(!!) Probleme
Die Zahnzusatzversicherung ist zusätzlich zu der 5% Pauschale abzugsfähig.
Beim rechnen bitte beachten: erst die Pauschale und dann die Zahnzusatzversicherung abziehen.

und:

Hallo Christian

-Hingegen sagt RA Schröck: "Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde."
-Und so richtig toll wird's dann bei RA Hartman-Hilter: "Private Kranken- und Pflegeversicherung: (...) Eine private Zusatzversicherung ist nicht abzugsfähig, wenn eine KV mit ausreichender Absicherung für den Krankheitsfall vorliegt, sie wird aber in der Regel ohne Beanstandung berücksichtigt." Also eigentlich nicht, aber wenn man's versucht, dann meistens doch?!?

Viele liebe Grüße, Malachit.
P.S. und bitte daran denken: Ab dem 1. Juli sind's wegen des geänderten Kindergeldes anstelle von 330 bzw. 350 Euro "nur" noch 325 bzw. 345 Euro.

zu Schröck: das würde ja bedeuten, dass Ledige das nie abziehen könnten, dürften
zu Hartman-Hiller: Die gesetzliche Krankenversicherung dürfte ja im Zahn-/ Kieferbereich nun wirklich bekannt dafür sein, dass sie keine ausreichende Versorgung gewährleistet und man hier unbedingt privat vorsorgen sollte. Deswegen unbedingt versuchen.

Bei der Abzugsfähigkeit des höheren Kindergeldanteiles sollte man allerdings nochmal genau nachlesen.
Das war ja vor ein paar Jahren schon mal so, dass da in der Mitte des Jahres die Beträge angepaßt (erhöht)  wurden, man die als Unterhaltszahler aber erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres abziehen durfte.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 13:40
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Mal etwas ganz anderes, denn das hat, glaube ich, bislang noch niemand hier angesprochen:
Wie viel mehr?
Denn wenn sie doppelt oder dreimal so viel verdienen sollte wie du, dann kann man auch mal die Frage stellen, ob du überhaupt noch unterhaltspflichtig bist! (Ich weiß, unsere Justiz zieht diese Karte bevorzugt in jenen seltenen Fällen, wo ein Kind bei einem richtig gut verdienenden Vater gelandet ist, um die arme, bedauernswerte Mutter von Unterhaltszahlungen freizustellen; aber zumindest theoretisch ist das deutsche Recht nun mal geschlechtsneutral ...)
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. und bitte daran denken: Ab dem 1. Juli sind's wegen des geänderten Kindergeldes anstelle von 330 bzw. 350 Euro "nur" noch 325 bzw. 345 Euro.

Moin,
ich zahle ihr keinen Unterhalt. Das hatten wir vor Gericht so festgelegt. Sie verdient aber nicht deutlich mehr. 2400/2500 Euro netto in dem Dreh.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2019 14:11
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo @christian242 @malachit
mein Kenntnisstand in Sachen Abzugsfähigkeit von Krankenzusatzversicherungen ist, dass diese voll abzugsfähig ist.
Ich mache das seit ca. 10 Jahren im Dunstkreis des OLG Frankfurt/ M.- und das ohne(!!) Probleme
Die Zahnzusatzversicherung ist zusätzlich zu der 5% Pauschale abzugsfähig.
Beim rechnen bitte beachten: erst die Pauschale und dann die Zahnzusatzversicherung abziehe

Meine Rechnung war jetzt die foglende: Durschnittsnettogehalt der letzten 12 Monate / 100 x 95 - 33,40 = Summe

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2019 14:12
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Meine Rechnung war jetzt die foglende: Durschnittsnettogehalt der letzten 12 Monate / 100 x 95 - 33,40 = Summe
Gruß
Christian.

genau so...

PS: habe mal Deine letzten Beiträge gelesen: das Thema bewegt Dich doch schon seit 07/ 2018 und gerade die 5% Pauschale war doch (eigentlich) schon geklärt...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2019 14:33




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