Hallo zusammen!
Nun muss ich auch mal wieder um euren Rat bitten. Bei mir/uns liegt folgende Situation vor.
Meine Frau und ich haben keine gemeinsamen Kinder aber aus vorherigen Beziehungen zusammen insgesamt 5.
Ich habe 3 Kinder im Alter von 11, 15 und 17 Jahren.
Die Kinder meiner Frau sind 16 und 18 Jahre alt.
Bei uns leben mein 15 jähriger Sohn und die 16 jährige Tochter meiner Frau.
Die anderen Kinder leben bei dem jeweils anderen Elternteil.
Meine Frau ist aus gesundheitlichen Gründen leider nicht in der Lage einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie ist seit letztem Sommer krankgeschrieben und musste zuvor sogar eine neu gestartete Ausbildung abbrechen. Eine Reha steht kurzum an und ich hoffe, dass sich dann auch ihre finanzielle Versorgung klärt….
Ich gehe einer geregelten Tätigkeit nach.
Meine erste Frage bezieht sich auf den 18 jährigen Sohn meiner Frau. Er macht z. Zt. noch seinen Realschulabschluss nach und lebt (offiziell) bei seinem Vater. Bisher konnten sich meine Frau und der Kindsvater soweit einigen, dass es zu keinen größeren Unterhaltsstreitigkeiten kam.
Die Situation hat sich z. Zt. (auch aufgrund zu niedriger Unterhaltszahlungen für meine Stieftochter) geändert. Der KV droht z. Zt. massiv mit allem Möglichem. Aber es ist doch so, dass nun der 18 jährige Sohn für die Unterhaltsansprüche selbst verantwortlich ist, oder? Inwieweit hat der KV hier noch die Möglichkeit im eigenen Interesse rechtlich gegen meine Frau vorzugehen? Oder hat er es überhaupt noch?
Ausserdem würde mich/uns interessieren ob ich bzw. mein Gehalt auch zur Berechnung der Unterhaltsansprüche für den Sohn meiner Frau herangezogen werden kann? Und wenn in welcher Höhe? Für mich kommt die 5. Stufe der Dü-Tabelle zum Tragen.
Die zweite Frage bezieht sich auf meine Stieftochter, die im Sommer eine Ausbildung beginnt. In welcher Höhe wird ihre Ausbildungsvergütung bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche berücksichtigt? Für sie besteht ein Titel über 120%.
Für eure Hilfe vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße,
Rohga
Hallo Rohga,
1. der Vater hat beim volljährigen Kind keine Handhabe mehr
2. du bist deiner Frau gegenüber unterhaltspflichtig, allerdings erst nach den drei eigenen Kindern. Wenn ihr eigenes Einkommen und dein Unterhalt ausreichen, muss sie davon KU bestreiten. Da das Kind noch den Schulabschluss macht, unter 21 Jahre alt ist und beim Vater lebt, ist es noch privilegiert.
3. Beim volljährigen Auszubildenden wird das gesamte eigene Einkommen abzüglich einer Pauschale von 90 Euro im Monat abgezogen und auch das volle Kindergeld. Es ist dann auch nicht mehr privilegiert und würde dann auch erst nach den minderjährigen Kindern, deiner Frau und dann auch nur, wenn dir noch mehr als 1300 Euro verbleiben, berücksichtigt werden.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
1. der Vater hat beim volljährigen Kind keine Handhabe mehr
...auch nicht, wenn das Kind noch bei dem KV lebt?
2. du bist deiner Frau gegenüber unterhaltspflichtig, allerdings erst nach den drei eigenen Kindern. Wenn ihr eigenes Einkommen und dein Unterhalt ausreichen, muss sie davon KU bestreiten. Da das Kind noch den Schulabschluss macht, unter 21 Jahre alt ist und beim Vater lebt, ist es noch privilegiert.
...wie hoch ist denn der Selbstbehalt meiner Frau?
3. Beim volljährigen Auszubildenden wird das gesamte eigene Einkommen abzüglich einer Pauschale von 90 Euro im Monat abgezogen und auch das volle Kindergeld. Es ist dann auch nicht mehr privilegiert und würde dann auch erst nach den minderjährigen Kindern, deiner Frau und dann auch nur, wenn dir noch mehr als 1300 Euro verbleiben, berücksichtigt werden.
Die Pauschale liegt seit 2018 bei 100€.
Hallo,
ja, der KV kann das volljährige Kind unterstützen. Es kann auch zum Jugendamt gehen um sich beraten zu lassen. Aber alles andere muss das volljährige Kind selbst machen.
Wenn deine Frau kein Einkommen hat liegt ihr Selbstbehalt bei 880 €.
Durch den allgemeinen Schulbesuch ist der Volljährige noch priviligiert und damit Minderjährigen gleichgestellt. Allerdings sind ja nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und entsprechend muss das volljärige Kind die Einkommensunterlagen von KV und KM anfordern und das berechnen lassen. Und beide Elternteile müssen zur Kontrolle der Berechnung die Einkommensunterlagen des jeweils anderen erhalten. Und jeder muss nicht mehr zahlen als er allein zahlen müsste. Insofern kann es sein, dass der KV den kompletten Barunterhalt übernehmen muss. Im ersten Schritt wird nämlich vom angemessenen Selbstbehalt (1300 €) bei den Elternteilen ausgegangen. Wenn dann nicht der Mindestunterhalt erreicht wird, wird reduziert auf den normalen Selbstbehalt (1.080/880 €). Rein theoretisch sind beide Elternteile gesteigert erwerbspflichtig. Da deine Frau aber langfristig krank ist und zur Reha muss, kann sie das ja nicht leisten.
Sophie
... auch dann nicht.
Der KV ist mit Volljährigkeit des Sohnes selbst Barunterhaltspflichtig gegenüber seinem Sohn geworden.
Der Stiefsohn muß seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern selbst geltend machen und belegen (Schulbescheinigungen, Zeugnisse, Lehrvertrag usw. usf) und von beiden Elternteilen die Einkommenssituation hinterfragen. Im Übrigen auch seine eigene Einkommenssituation offenlegen (Betrachtungszeitraum letzte 12 Monate).
Im weiteren Verlauf ist der Sohn verpflichtet dem jeweilig anderen Elternteil die Einkommen des anderen Elternteils offenzulegen (also der Stiefsohn muß Deiner Frau die Einkommensunterlagen Seines Vaters vorlegen und umgekehrt, damit jeder Elternteil den Unterhalt rechnen (überprüfen) kann.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)