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Unterhaltsansprüche des Partners mit gemeinsamen Kind

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Im Prinzip ja. Bei den Fahrt kosten wirst Du vermutlich zurückrudern müssen. Hier kommt es auf den Wortlaut in den für Dich zutreffenden URL des zuständigen OLG's an. Viele haben eine 5%-Pauschale, andere hingegen rechnen nur nach Nachweisen. Im Mangelfall werden aber genau die als erstes hinterfragt. Bei Dir wären es min. 91,50€, welches nicht zur Disposition stehen dürften. Deine Partnerin hat Anspruch auf das Einkommen, welches sie vor der Geburt hatte. Bei 650€ Elterngeld dürften das mehr als 770€ sein. Dieser Anspruch ist m.E. vorrangig vor dem EU.

1830€ Netto
-  91,50€ berufsb. Aufwendungen
+ 172€    Wohnvorteil
-  150€    eheb. Schulden
= 1790€  KU-bereinigter Netto

-  450€    2x KU
= 1340€  BU-/EU-bereinigter Netto

-  1050€  SB
= 290€    Verteilmasse

Wenn der BU-Anspruch Deiner Partnerin min. 290€ beträgt, bleibt für EU nichts mehr übrig. So würde ich rechnen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2011 10:51
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Die 4% Altersvorsorge, die ich in Form von Tilgung meiner Immobilie betreibe kann doch aber sicher noch abgezogen werden, die hattest du in deiner Gegenrechnung nich aufgeführt.

Wie sind denn die Chancen der EX darauf ebenfalls wieder Betreuungsunterhalt zu fordern, da die ja meine 4 Jahre alte Tochter betreut. Im Moment zahle ich ihr ja wie von Ihrem RA gefordert Ehegattenunterhalt.

Wo kann man denn genau nachlesen das der Betreungsunterhalt vorrangig vor Ehegattenunterhalt zu bedienen ist? Steht das in irgendwelchen Gesetztestexten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.08.2011 23:14
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Sorry konnte nicht mehr editieren.

Wenn man die Beschreibung des 2 Range liest steht dort, das dort alle Elternteile bedient werden die aufgrund Kinderbetreuung Unterhaltsberechtigt sind.
Ist denn das im Grunde nicht auch der Grund warum ich meiner EX Ehegattenunterhalt zahlen muß? Weil sie eben das bald 4 Jahre alte Kind betreut?
Und deswegen einen Ehebedingtne NAchteil haz und nicht Vollzeit arbeiten kann?

Da komm ich nicht so richtig mit.

Zweiter Rang, § 1609 Nr.2 BGB
An zweiter Rangstufe stehen Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Bei Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile i.S.d. § 1578 b Abs.1 Satz 2 und Satz 3 BGB zu berücksichtigen.

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Themenstarter Geschrieben : 08.08.2011 23:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Richtig, die AV müsste auch an der Stelle der berufsbedingten Ausgaben berücksichtigt werden. Hatte überlesen, dass Du diese zusammen als Abzugsposten aufgeführt hattest.

Wenn man die Beschreibung des 2 Range liest steht dort, das dort alle Elternteile bedient werden die aufgrund Kinderbetreuung Unterhaltsberechtigt sind.
Ist denn das im Grunde nicht auch der Grund warum ich meiner EX Ehegattenunterhalt zahlen muß? Weil sie eben das bald 4 Jahre alte Kind betreut?

Vom Prinzip her richtig. Die Beweislast liegt aber bei der Ex und ist meines Wissens noch nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob nicht eine Erweiterung ihrer Arbeitstätigkeit zu erfolgen hat. Im Streitfall muss sie ein gericht anrufen. Wie ist denn der BU bisher festgelegt (Vereinbarung, Titel, Beschluss) und wurden, wenn es eine Festlegung gibt, Bedingungen formuliert?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 09.08.2011 13:35
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Also einen Titel oder dergleichen gibt es keinen.

Ihr RA hat in zu der Zeit des Scheidungstermines vor Gericht eine Auskunft von mir erhalten
und im weiterem Schriftverkehr zwischen den Anwälten haben wir uns dann auf den derzeitigen Betrag geeinigt.

Entsprechende Anträge hat die Gegenseite zum Scheidungstermin nicht gestellt.

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Themenstarter Geschrieben : 16.08.2011 22:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin hlsh29,

wie von den Vorschreibern bereits ausgeführt, lässt sich die Frage, ob Exilein noch einen Unterhaltsanspruch hat, nicht pauschal beantworten (1. weil die Rangfolge nicht eindeutig ist und 2. weil - wie weiter oben von Beppo geschrieben - das BVerfG die vom BGH beispielsweise hier angewandte Dreiteilung als verfassungswidrig ansieht).

Vor diesem Hintergrund scheint der sinnigste Weg, nach Geburt die Zahlungen für Exilein einzustellen und einer möglichen Klage gelassen entgegen zu treten, denn analog Oldie hat Exilein die Beweispflicht für ihre Bedürftigkeit (wegen Betreuung oder ehebedingter Nachteile), sie muss dann einen Richter finden, der bei der Bedarfsverteilung Deine Ex mit der jetzigen Partnerin tatsächlich gleichrangig sieht und der dann auch noch die Bedürftigkeit Deiner Partnerin unberücksichtigt lässt (oder zumindest geringer bewertet als wärst Du auch von dieser getrennt).

Gruß
United
PS: Bei der hypothetischen Bedarfsbetrachtung für Deine Parterin bleiben Teile des Elterngelds unberücksichtigt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2011 13:04
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen.

Gehen wir mal davon aus, dass ich vorerst die höhe des Únterhaltes an die Ex um den Betrag der DDT kürze.
Unser Kind wir mitte November geboren. Zahle ich dann Anfang November bereits den gekürzten Betrag, obwohl das Kind erst im laufe des Monats geboren wird?
Oder kann ich erst im Dezember den Unterhalt kürzen?  (Es gibt keinen Titel oder Beschluss).

Aufgrund diverse Umstände werde ich die Zalhlung an die EX erst im nächsten Sommer einstellen, da die Parameter im Falle einer Klage für die Unterhaltsberechnung bei festgestellter
Gleichrangigkeit dann wesentlich besser aussehen.

in den nächsten 2-3 Wochen werde ich das meiner Ex dann langsam mal mitteilen, damit Sie sich mit den Umständen anfreunden kann. ^^

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2011 01:21
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