Unterhaltsansprüche...
 
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Unterhaltsansprüche bei sehr umfangreicher Betreuung.

 
 PP
(@_pp_)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

kennt jemand Grundsatzurteile bezüglich Unterhaltspflicht zu oben genanntem Sachverhalt ?

Ich betreue meinen Sohn (nichtehelich) , jetzt  3 1/2 Jahre alt, seit der Trennung der KM vor knapp 2 Jahren an ca. 2 1/2 Tagen in der Woche.
Durch meine von zu Hause ausgeübte berufliche Selbstständigkeit kann ich dies leisten, das diese Regelung auch dem Kindeswohl entspricht, dokumentiert  die bei dem zuständigen Jugendamt von allen Beteiligten unterzeichnete Elternvereinbarung über diese "Besuchsregelung".

Streitig und momentan vor dem AG anhängig ist die Frage nach Bestehen bzw. Höhe des Betreuungsunterhalts für die KM für die Zeit zwischen Trennung und
3. Geburtstag meines Sohnes.

Ich habe bereits unmittelbar nach der Trennung Ausweitung der Betreuung angeboten, um die KM in die Lage zu versetzen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dies ist nach Ansicht der Literatur (AG und LG Würzbg. FF 97, 54mA Schnitzler) der Mutter zuzumuten, sofern gemeinsame Sorge vorliegt.

Ist eine solche Situation in der Vergangenheit schon einmal von höheren Gerichten zumindest zum Teil zugunsten des Unterhaltspflichtigen entschieden worden ?

Bezüglich des Unterhalts für meinen Sohn habe ich seinerzeit ( 02/07 ) eine JA-Urkunde unterzeichnet und mich zur Zahlung von 135 % des Regelsatzes verpflichtet. Zahlbetrag war nach alter D´dorfer Tabelle identisch mit dem Mindestunterhalt in Höhe von EUR 199,--, später ab 07/07 EUR 196,--.
Da seitens der KM auch in dieser Angelegenheit geklagt wird (Auskünfte seien nicht vollständig erklärt worden  :knockout:) und mir bei einer derart intensiven Betreuung natürlich noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, würde mich doch einmal interessieren, ob es hier tatsächlich nur "schwarz und weiß", also
klassische Regelung und Regelung bei konsequentem Wechselmodell gibt.

Muß ich mein komplettes Einkommen in die Waagschale werfen (sowohl bei Betreuungs- wie auch bei Kindesunterhalt), oder ist ein Teil nicht anrechenbar bzw. überobligatorisch ?
Anderer Ansatz: Muß die KIndesmutter sich evtl. am Barunterhalt beteiligen und entsteht dadurch eine Gewichtung ?

Ich kann mir vorstellen, dass so etwas doch hin und wieder mal vor den AG´s oder OLG´s landet.

Vielen Dank im voraus !


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2008 17:06
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi PP,

Deine Unterhaltspflicht wird durch häufigen Umgang um keinen Cent gemindert. Alternativ: Wechselmodell, da müssen
sich beide Elternteile aber einig sein und tragen ihre Kosten selber. Einklagbar ist das aber auch nicht.

Ich habe bereits unmittelbar nach der Trennung Ausweitung der Betreuung angeboten, um die KM in die Lage zu versetzen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Das hast Du schön gesagt. Verstehe nur in diesem Zusammenhang das Argument mit der gemeinsame Sorge nicht. Keine Gericht verurteilt die Mutter eines unter 3jährigen Arbeit aufzunehmen, abgedeckt
durch § 1615l BGB. Wenn Du denkst: Ja, aber ich würde ja die Betreuung sicherstellen, irrst Du. Wenn Mama lieber kassiert und betreut ist das so.

Da seitens der KM auch in dieser Angelegenheit geklagt wird (Auskünfte seien nicht vollständig erklärt worden  c) und mir bei einer derart intensiven Betreuung natürlich noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, würde mich doch einmal interessieren, ob es hier tatsächlich nur "schwarz und weiß", also
klassische Regelung und Regelung bei konsequentem Wechselmodell gibt.

Die KM hat ein Auskunftsrecht, da wirst Du baden gehen, wenn Du irgendeine Info verweigert hast. Die zusätzlichen Kosten bei intensivem Umgang deinerseits interesssieren niemanden. 
Eigentlich gibt es nicht einmal "schwarz und weiß", sondern nur schwarz, zumindest vor Gericht. Es mag das ein oder andere seltene Urteil geben, das bei nahezu gleichwertiger Betreuung
einen reduzierten KU ausurteilt, in Deinem Fall kann man dies aber relativ sicher verneinen.

Muß ich mein komplettes Einkommen in die Waagschale werfen (sowohl bei Betreuungs- wie auch bei Kindesunterhalt), oder ist ein Teil nicht anrechenbar bzw. überobligatorisch?

Du hast einen Selbstbehalt, der Dir verbleibt (ca. 850 € bei KU, und ca. 1000 € bzgl. BU), der Rest kann für Unterhaltsansprüche nach korrekter Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen werden. Benutze mal die Suchfunktion des Forums. Solche Fragen sind hier schon X-mal beantwortet worden. 

Anderer Ansatz: Muß die KIndesmutter sich evtl. am Barunterhalt beteiligen und entsteht dadurch eine Gewichtung ?

Bei minderjährigen Kindern: Nein!

LG,
Mux

 


AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2008 19:18
 PP
(@_pp_)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mux,

danke für Deine Mühe, aber - und das ist jetzt nicht böse gemeint - meine Fragestellung richtete sich ausschließlich auf entsprechende Urteile .

Ich halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden !

Gruß - PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2008 21:10
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich bin gänzlich anderer Meinung.

Der BGH hat zur KU-Pflicht beim Wechselmodell eine Meinung gefunden (>hier<). Zwar wird in diesem Fall bei einer 1/3-Betreuung weitern KU fällig sein. Jedoch:

Wird mithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barunterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472).

Ich kann mir vorstellen, dass sich diese 1/3-Betreuung auch auf den Betreuungsunterhalt auswirkt. Hierzu allerdings wirst du neben deinem sehr guten RA auch eine pfiffige Argumentationskette benötigen. Ich hoffe, der gegn. RA ist nicht Benkelberg.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2008 22:02
 PP
(@_pp_)
Schon was gesagt Registriert

@ Deep:  Vielen Dank, so etwas habe ich in der Tat gesuc ht.

Inzwischen ist ein mit heißester Nadel gestricktes Urteil des AG´s auf erweiterte Auskunft ergangen.

So z.B. Auskunft über eine Einzelfirma, welche vor 7 Jahren abgemeldet wurde (Gewerbeabmeldung hat der Richter in der Akte  :knockout: )

Noch einmal eine Frage an die Profis:  Wie detalliert muß ich als GmbH - Gesellschafter - Geschäftsführer Auskunft darlegen.
Was sind in diesem Sinne "vollständige Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen" ?

Die Leitlinien D´dorfs reichen da bekanntlich nicht weit genug. Gibt es Urteile ?

Ich sehe da schon absurdeste Diskussionen auf mich zu kommen.......

Vielen Dank im Voraus !


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2008 17:01
(@svgund)
Schon was gesagt Registriert

Hallo PP,

so ein Urteil suche ich auch. Meinem Richter war das egal. Auch wenn ich mehr Umgang als üblich habe. das hat ihn nicht die Bohne interessiert. Außerdem verweist unsere Staat darauf, das Umgangskosten bereits beim Zahlbetrag in der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet sind. Ist zwar auch ungerecht, da es ja auch genug Elternteile gibt die den Umgang mit ihrem Kind ablehnen. Und die Zahlen auch nicht mehr Unterhalt. Aber das ist denn das nächste was unserem feinen Staat einfällt - wenn eine Elternteil kaum oder kein Umgang hat würden die eher denen einen höhren Zahlbetrag auferlegen als uns die mehr Umgang haben etwas zu erlassen.
Beim BU an den Expartner ändert erhöhter Umgang im übrigen auch nichts. War bei mir zumindest so.

Gruß
Sven


AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2008 22:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo svgund,

es ist ja auch schlicht gelogen, dass das in die DT eingebaut sei.
Wenn es so wäre müsste dieser Anteil ja vom EU befreit sein.
In Wirklichkeit teilst du diese "Ersparnis" aber mit dem EU Empfänger, der diese Kosten aber garnicht hat.
Gilt für das KG übrigens auch so.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2008 00:28