Guten Morgen,
mein Sohn (27) hat im letzten Monat sein Studium mit dem Master abgeschlossen und befindet sich nun in der Bewerbungsphase um seine erste Arbeitsstelle.
Für welchen (Übergangs-)Zeitraum besteht noch ein Anspruch auf Unterhalt?
Hallo,
ich habe jetzt auch nur quer recherchiert und einen Unterhaltsanspruch für 3 Monate Übergangszeit gefunden. Allerdings ohne Paragraphen, scheint eine Erfindung der Rechtsprechung zu sein. Außerdem muss/soll das Kind seine Bewerbungsbemühungen nachweisen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Zusätzlich kann das Kind sich ja auch arbeitssuchend melden. Dann müssten ihm auch Sozialleistungen zustehen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin
Zusätzlich kann das Kind sich ja auch arbeitssuchend melden. Dann müssten ihm auch Sozialleistungen zustehen.
Aus eigener Erfahrung: Das Kind sollte sich umgehend arbeitssuchend melden, dann stehen ihm auch Sozialleistungen zu. Und zwar ab dem Tag der Antragstellung. Diese 3 Monate UH-Pflicht nach Abschluss der Ausbildung sind nicht gesetzlich definiert. Lediglich einige Richter fühlen sich bemüßigt, hier dem Gesetzgeber ins Handwerk zu pfuschen oder gleich selber sich als solcher aufzuspielen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.