Unterhaltsabänderun...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsabänderungsklage: Infos zum Prozeßverlauf erbeten

Seite 2 / 2
 
(@silentwolf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Debugged,

danke für Deine Antwort!

Der Pfändungsfreibetrag für Unterhaltsschuldner unterliegt dem Ermessen des Vollstreckungsgerichtes,
der ALGII Satz (Sozialhilfesatz) sollte aber verbleiben. In der Praxis kommt bei den Berechnungen der
Rechtspflege allerdings nicht einmal zwingend das dabei heraus.

Ehrlich gesagt: das ist erschreckend und für mich überhaupt nicht nachvollziehbar! Wieso liegt so etwas
"im Ermessen" eines Gerichts? Es müßte doch eine klare gesetzliche Regelung geben, die für jeden
Betroffenen verständlich ist.

Wünsche Dir auf jeden Fall für Deinen Fall alles Gute!

Grüsse aus (Bad) Gelsenkirchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2012 15:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin SW,

Ehrlich gesagt: das ist erschreckend und für mich überhaupt nicht nachvollziehbar! Wieso liegt so etwas
"im Ermessen" eines Gerichts? Es müßte doch eine klare gesetzliche Regelung geben, die für jeden
Betroffenen verständlich ist.

da widersprichst Du Dir selbst, denn zehn Minuten vorher hast Du noch postuliert:

Ich denke, es sollte schon ein Unterschied vor Gericht gemacht werden, wie
sich ein Kindesvater bewirbt. So sollten vor allem folgende Aspekte berücksichtigt werden:
[...]
Es kann nicht sein, dass ein Kindesvater, der jahrzehntelang den
vollen Unterhalt gezahlt hat, einem Kindesvater gleichgestellt wird, der nie gezahlt hat.
[...]
sollte dieses Wohlverhalten
zumindest eine gewisse Anerkennung vor Gericht erfahren.

Im einen Fall beklagst Du den Ermessensspielraum von Gerichten; im anderen verlangst Du ihn. Ja was denn nu?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2012 16:10
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Wieso liegt so etwas
"im Ermessen" eines Gerichts? Es müßte doch eine klare gesetzliche Regelung geben, die für jeden
Betroffenen verständlich ist.

Ist in § 850d ZPO geregelt.

Auf Antrag des Unterhaltsgläubigers kann dieser die "bevorrechtigte" Pfändung betreiben,
so das die Pfändungsfreigrenzen aus §850c ZPO nicht gelten.

Minimum als Verbleib beim Schuldner ist der Sozialhilfesatz nach der rechtlichen
Auslegung dieser Vorschrift. Der sozialhilferechtliche Regelsatz liegt bei derzeit 374 Euro
monatlich für einen alleinstehenden Erwachsenen.

Gehen wir mal von den 360 Euro Wohnkosten aus, die der Selbstbehalt umfasst zzgl.
des Regelsatzes von 374 Euro, so kommt eine Summe von 734 Euro als "Selbstbehalt"
bei Zwangsvollstreckung zusammen.

Natürlich sind auch die Wohnkosten zu berücksichtigen, allerdings nach sozialhilferechtlichen
Maßstäben. Die Kosten der Unterkunft gibt die jeweilige Sozialbehörde am Wohnsitz
des Schuldners per Mietspiegel vor, fehlt so ein Konzept, gilt die Tabelle nach §12 Wohngeldgesetz.

Da die Jobcenter mitunter erstaunlich niedrige Kaltmieten aufweisen können, wäre es also möglich,
das der klägliche Rest für den Unterhaltschuldner sogar noch auf einen Betrag unter 700 Euro fällt.

Im Umkehrschluß kann aber auch der zu verleibende Betrag für die Wohnkosten höher sein als
360 Euro. Es ist aber davon auszugehen, das bei dieser Vermischung von bürgerlichem Recht und
Sozialrecht wohl nicht mehr gewährt werden wird als eben diese 360 Euro, sondern eher weniger.

Es ist u. a. auch Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes, die Richtigkeit dieser Angaben aus dem
Wohnungsmarkt des örtlich zuständigen Sozialleistungsträgers zu prüfen.

Das dürfte spannend werden, denn das Sozialgericht Mainz hat erst kürzlich die angemessenen
Unterkunftskosten hilfebedürftiger Mieter für verfassungswidrig erklärt.

Darüberhinaus darf der Unterhaltsschuldner die Hälfte von diversen Sonderzahlungen behalten,
wie z. B. Weihnachtsgeld, einmalige Gratifikation, etc., pp....

Siehe hierzu auch § 850a ZPO.

Das sind die Rahmenbedingungen. Da ist also viel Spielraum für ein Vollstreckungsgericht. :exclams:

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2012 16:34
(@silentwolf)
Schon was gesagt Registriert

HAllo Debugged,

vielen Dank für Deine fundierte Antwort!

Grüsse aus (Bad) Gelsenkirchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.11.2012 14:59
Seite 2 / 2