Unterhaltabänderung
 
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Unterhaltabänderung

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(@anfree72)
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Danke fürs nachsehen  🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 13:22
(@anfree72)
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Wir haben gerade eine E-mail von AW erhalten, siehe an er meldet sich doch von selbst....

er schreibt das die beschwerde beim OLG bereits eingelegt ist, da ja die Frist zu waren war.
Ferner schreibt er das das OLG an den Tatbestand gebunden ist und nicht weiter anfechtbar ist.
Nachdem eine Tatbestandsberichtigung nicht erfolgt, auch das Gericht sich diesbezüglich klar äußert,hält er das Kostenrisiko für die Beschwerde noch weitergehend als bisher.

Die Entscheidung, ob die Beschwerde nunmehr durchgeführt werden soll oder nicht (fristwahrend wurde diese eingelegt) liegt uun  bei LG. Der nächste Schritt wäre die Beschwerdebegründung, wobei AW nochmals darauf hinweise, daß noch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die Verfahrenskostenhilfe keinen Rechtsschutz darstellt, da für den Fall das auch die Beschwerde verloren, die Kosten der Gegenseite nicht über die Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sind.

Wenn LG nun Beschwerde einlegt mit Hniweis auf VKH gewährung dann kann er doch immer noch entscheiden ob er es durchzieht oder nicht sollte VKH nicht gewährt werden oder?


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 18:23
(@Inselreif)

Hi anfree,

die Beschwerde ist eingelegt, sie jetzt noch von der Bewilligung von VKH abhängig zu machen, geht nicht mehr.

Ich halte die Idee mit dem VKH-Antrag trotzdem für gut. Denn so bekommt ihr vor der Verhandlung eine "Marschrichtung" vom OLG, die zwar nicht 100% zutreffen muss, aber doch grob sagt, wo der Hase lang läuft.

Der eigene Anwalt bekommt dafür keinen Cent mehr (denn die Verfahrensgebühr hat er bereits verdient). Die Gegenseite bekommt dafür auch keinen Cent mehr (dito). Weitere Kosten entstehen erst mit der mündlichen Verhandlung. Bis dahin sollte man die Chance nutzen und dem Gericht möglichst viel Hinweise aus der Nase ziehen und die Beschwerde, wenn gar keine Aussichten bestehen, ggf. kurz vorher zurücknehmen.

Bei Rücknahme zum jetztigen Zeitpunkt habt ihr die Kosten (eigene und Gegenseite) des Beschwerdeverfahrens zu 100% an der Backe. Schlimmer kann's ja nicht mehr kommen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 22:22
(@anfree72)
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Hallo Inselreif,

Ich bin ja gespannt inwieweit AW, LG wegen der Kosten aufklärt.

AW wollte eigentlich um Friststreckung beim OLG ersuchen und die Beschwerden abhängig von der Tatbestandsberichtigung machen, nun schreibt er sie wurde schon eingelegt aber noch nicht begründet.

Wir sind am überlegen auf was wir die Beschwerde aufbauen. Mir ist aufgefallen das  wenn man nun mit dieser "falschen" Berechnung und 14. täg Umgang ausgehen muß,LG  nachdem er in voller Höhe (damals 447€) UH zahlte , den Umgang nachweißlich auf 1x reduzierte. Am UH konnte er ja nicht sparen, er reduzierte also den Umgang um eben wieder mehr SBH zu haben. Das heißt das der Umgang ja eigentlich zu Lasten seines SBH gegangen ist. Das dies nicht sein darf/sollte wurde ja schon einige male entschieden.

Er hat ja dann ab 2008 versucht Exe an den Umgangsaufwand zu beteiligen eben da nur noch 1x Umgang stattfand er er versuchte den Umgang auszubauen. Zumindest nicht nur 1x bei seiner Mutter sondern die Ferien hier. Das OLG half im damal dabei (2010).

Er hat also auf Umgang verzichten müssen um genug zum Leben zu haben und nicht um die € die er sich dadurch sparte, nun doch wieder in UH zu stecken. Denn nun ist er gezwungen den Umgang nach der OLG Einigung zu kippen und entweder wieder nur 1x im Monat stattfinden zu lassen oder nur in den Ferien.

Vieleicht kann man da ansetzen.

Habt ihr noch Ideen oder Anregungen wo man evtl ansetzen könnte?

LG und danke

anfree


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Geschrieben : 07.08.2012 20:29
(@anfree72)
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Hallo,

insbesondere Inselreif....

Wir haben da noch eine/paar Fragen.

LG war nun vor einer Woche beim AW wegen der OLG Beschwerde. Auch haben wir wegen des Streitwertes gefragt und uns die Auflistung geben lassen.

Zur OLG Beschwerde hat LG einen neuen VKH Antrag erhalten den er noch ausfüllen muß. Des weiteren will der AW vorab € die er soweit ich es verstanden habe mit VKH gewährung verrechnen will.

Er möchte nun Verfahrensgebühr für Verfahren über VKH aus 4902,00€  a' 301.00€
Post und Telekommunikation                                                              a'  21,36€  + Steuer

                                                                                                          383,61€ insgesamt

Inselreif schrieb einmal etwas von der Verfahrensgebühr im OLG verfahren

Zitat:Der eigene Anwalt bekommt dafür keinen Cent mehr (denn die Verfahrensgebühr hat er bereits verdient).

Was ist damit genau gemeint?

Zum Verfahrenswert selbst wurde dieser so berechnet.

rückwirkende Abänderung: 7Monate x 129,00 € x 2 Kinder = 1806,00 €;
Abänderung für die Zukunft : 12 Monate x 129,00 € x 2 Kinder = 3096,00 €) festgesetzt

Wie sie auf 129€ kommt weis ich nicht.

Laut ihrer vorübergehenten Abänderung waren 211€pro Kind zu zahlen.

Laut erster Verhandlung Vergleichsvorschlag 240€ pro Kind die LG bislang auch gezahlt hat, LG war einverstanden.

Laut Antrag von LG's AW 173€ pro Kind.

Vielleicht wisst ihr auch hirzu etwas.

Auf alle Fälle vielen Dank


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 00:07
(@Inselreif)

Hi Anfree,

ich halte die Festsetzung für fehlerhaft. Schauen wir uns den Antrag von ganz vorne an:

Darin wird beantragt den KU von 100% auf 72,8 % zu ändern.  272,00 € wären im Moment zu zahlen die Abänderung wäre dann auf einen Zahlbetrg von 173.00 € pro Kind.

Das sind 99 Euro pro Kind x 12 Monate x 2 Kinder = 2.376,- und keinen Cent mehr.
Wenn das Gericht den Wert bereits so festgesetzt hat, dann tretet bitte sofort den Anwalt, das korrigieren zu lassen (Beschwerde), es sei denn, er hätte eine gescheite Begründung. Wenn er sich zickt (es geht ja auch um sein Geld), könnt ihr dafür auch selbst am Anwalt vorbei auf das Gericht zugehen.

Für die Vergangenheit ist nichts draufzuschlagen, da ja nichts offen ist (oder?).

So lange diese beiden Punkte nicht geklärt sind, kann man die Rechnung auch nicht abschliessend prüfen. Allerdings ist der Anwalt recht höflich, dass er nur eine Verfahrensgebühr für die VKH will. Er hätte auch gleich eine 1,6 Verfahrengebühr für die Beschwerde abrechnen können. Von daher wäre natürlich die Frage, ob man ihn jetzt wegen 50 oder 100 Euro ärgen will. Die Festsetzung würde ich aber trotzdem in jedem Fall ändern lassen, weil sich hiernach später auch die Kosten der Gegenseite richten.

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 20.08.2012 12:27
(@anfree72)
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Hallo Inselreif vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Auf die 99€ komme ich auch.

Wegen der Vergangenheit , Antrag auf Abänderung wurde Mitte 2011 gestellt rückwirkend auf Januar 2011. Gezahlt hat LG  die ganze Zeit 240€ pro Kind. Seit dem Beschluss von Mai 2012 zahlt er seit Juni den vollen UH 272€ pro Kind.

Ich könne dem AW ja die paar € mehr aber wie du ja schreibst es geht um die Kosten der Gegenseite, die LG bei unterlegenheit Unterlegenheit zu tragen hat.

Das mit der Verfahrensgebühr ist dann also so korrekt?

Wenn nun VKH gewährt wird müsste diese dann zurückgezahlt werden, da AW ja dann sein Geld von der VKH erhält, oder sehe ich das falsch.

Danke


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 15:08
(@anfree72)
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Mir fällt noch ein LG hatte für das ganze Jahr 2010 auch nicht erhöht hat aber dafür keine Abänderung beantragt. Das heißt dieses Jahr wäre somit an KM nachzuzahlen bzw. steht wegen Leistungsübergang der Arge zu bzw. ist evtl. verwirkt. Der AW der Gegenseite wollte diese natürlich in der verhandlung einfordern. Vielleicht  wurde daraus noch etwas aufgeschlagen.


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 15:16
(@Inselreif)

Hi anfree,

es zählt nur das, was an Abänderung beantragt ist. Nicht was vielleicht noch am Rande von der Gegenseite eingefordert wird (wenn sie nicht im Weg der Widerklage einen eigenen Antrag dazu stellen - was hier nicht der Fall ist).
Die 1,0 VKH-Verfahrensgebühr ist fair und ok. Und auch wenn es gegenüber der Staatskasse eigentlich nicht ganz korrekt ist, ja, dann zahlt der Anwalt üblicherweise das Geld nach VKH-Bewilligung wieder zurück.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 19:34
(@anfree72)
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Das mit dem Verfahrenswert hat sich geklärt. Ich hatte dabei etwas übersehen  :redhead:

Im Antragsentwurf den mir bekamen sollte auf 173€ abgeändert werden . Das war aktuelles EK - berufsbedingte Pauschale - Umgangskosten - reduzierder SB.

Inm Antrag ans Gericht hat AW dann noch 60€ LV abgezogen, daher nur 143€ UH. 272€-143€ =129€

diese x 7 Monate da der Antrag 07/11 einging, rückwirkend auf 01/11, dann noch für beide Kinder auf ein Jahr(12 Monate).

LG war zwar bereit die 240€ wie bisher weiterzuzahlen aber AW hat im Antrag genau gerechnet um zu zeigen wozu LG leistungsfähig wäre in der Hoffnung sie könnten

sich dann auf 240€ vergleichen. Leider steigert es dadurch den Streitwert und die Kosten.

Danke nochmals fürs Gedankenmachen.


AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2012 13:06




(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

morgen geht die Begründung der Bescherde an das OLG raus. AW hat sie heute an LG geschickt, morgen ist der letzte Termin. Er bittet vorerst zunächst über den Antrag der VKH zu entscheiden.

Es wird beantragt den Beschluss des AG aufzuheben und den UH rückwirkend auf 64,5% abzuändern. Er geht in erster Linie auf die falschen Umgangskosten und dem Wohnwert ein, da diese ja zu hoch bzw. zu niedrig angesetzt wurden und das AG die Abänderung abgelehnt hat mit der Begründung das sich seine Situation nicht verschlechtert hat, da er auch damals nicht leistungsfähig gewesen wäre laut ihrer Rechnung. Sie ging von 14täg. Umgangskosten aus und von 300€ Wohnwert. Somit wäre sein EK zu niederig gewesen um 100% UH zu titulieren.

B E G R Ü N D U N G

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des AGs. Der Antragsteller begehrt  Abänderung der  zum 01. Mai 2007 erstellten Jugendamturkunde. Das G hat dem Abänderungsantrag nicht stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, wobei im Wesentlichen zwei Punkte anzusprechen sind.

1. Wohnwert zum Zeitpunkt der Titulierung

a) Vorbemerkung
Wenn im Verfahren vom "Zeitpunkt der Titulierung" gesprochen wird, so entsteht hieraus insgesamt wohl bei den Beteiligten ein Missverständnis, als das
Titulierungsgeschehen am 14.06.2007 vor dem Jugendamt stattfand, diese Titulierung jedoch mit einer Mitwirkung zum 01.05.2007 erfolgte. Der Zeitpunkt der Titulierung muss also der 14.06.2007 im Rechtsinne sein.

b)
Der angesetzte Wohnwert mit 300,00 € ist zu gering. Zum einen gibt es für  alten Wohnort keinen Mietspiegel, zum anderen kann der Wohnwert, der zugerechnet wird, gerade wenn er hier fiktiv errechnet wird, kaum unter dem Betrag liegen, der im Selbstbehalt mit 360,00 € enthalten gewesen wäre. Ohne konkretere weitere Feststellungen - es war diesbezüglich antragstellerseits ein Sachverständigengutachten angeboten worden - wäre jedenfalls ein Wohnwert mit 360,00 € in Ansatz zu bringen.

2. Umgangskosten
Soweit hier Umgangskosten mit 321,60 € in Ansatz gebracht werden, ist dies unzutreffend. Im Rahmen des Antrags zur Protokollberichtigung, auf den diesbezüglich Bezug genommen werden soll, wurde bereits dargestellt der Unterschied zwischen Titulierung und tituliertem Zeitraum. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen selbst schriftsätzlich selbst ausgeführt(Nov 2011), dass der Antragsteller "die Kinder durchweg mit seinem Pkw von der Kindsmutter einmal im Monat abholte".

Es ist daher so, wie der Antragsteller im Rahmen des diesseitigen Schriftsatzes vom 19.03.2012 und der dort beigefügten "Anlage Umgang", die auch diesem
Schriftsatz nochmals ausdrücklich beigefügt wird, ausführt, dass ab Mai 2007 der Umgang lediglich ein Mal monatlich stattfand.

Zum Zeitpunkt der Titulierung, im Juni 2007, war es daher bereits der zweite Monat, in dem ein einmaliger Umgang stattfand. Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Unterhalt tituliert wurde (Mai 2007), fand der Umgang zwei Mal wöchentlich statt, letztmals also im April 2007. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.06.2012 zur Tatbestandsberichtigung darf diesbezüglich ausdrücklich Bezug genommen werden, so haben die Umgänge stattgefunden, d.h. bis April 2007 zwei Mal monatlich, ab Mai 2007 ein Mal monatlich, die Titulierung erfolgte im Juni 2007, zu einem Zeitpunkt, als lediglich ein Mal monatlich Umgang erfolgte. Es sind deshalb im Rahmen der Feststellung der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Titulierung im Juni 2007 die reduzierten Umgangskosten für einen einmaligen Umgangskontakt im Monat zu berücksichtigen.

Nach diesen Fakten hatte er damals genug EK gehabt um den damaligen Zahlbetrag 100% zu titulieren. Da sich seitdem die Alterstufen, Tabellenbertäge und das EK geändert haben, wäre eine Abänderung begründet.

Mal sehen ob das OLG dem ganzen stattgibt.


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Geschrieben : 12.09.2012 23:22
(@rb777)
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Neues von der Gegenseite,

diese fordert abermals die Rückstände von 2010/11/12(ca.1800€), ein zahlbar in einer Woche.
Die Beschwerde auf Abänderung liegt immer noch beim OLG die zucken sich nicht.
Antrag auf Abänderung ab Jan 2011,dieser Betrag ist also strittig.
2010 müsste m.M. nach verjährt sein bzw. wurde durch leistungsübergang der Arge zustehen.

AW von LG stellt nun Antrag auf Vollstreckungsschutz beim OLG, bis über die Abänderung entschieden ist.

Im Moment zahlt LG den vollen UH(544€, 2 Kinder) um Pfändung des laufenden UH zu vermeiden. Nächstes Monat müßte er nochmals um 62€ erhöhen.
Hoffentlich geht der Vollstreckungschutz durch.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2012 22:58
(@Inselreif)

2010 müsste m.M. nach verjährt sein bzw. wurde durch leistungsübergang der Arge zustehen.

wenn das tituliert ist, kann es auch vollstreckt werden; materielle Einwände greifen da nicht mehr. Nur noch Vollstreckungsschutz und später Abänderung.
Verwirkung kommt auch nicht in Betracht, da ja die ganze Zeit das Verfahren lief.

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 18.10.2012 09:20
(@rb777)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Inselreif und danke für deine Meinung.

Das erste Anhörung zur Abänderung war erst im Januar 2012. Im ganzen Zeitraum  von 2010 - dahin wurde LG nicht einmal von KM auf die fehlenden 32 € pro Kind angesprochen. Est nach dieser Anhörung wollte sie die Rückstände haben. Da sie für einen Großteil des Zeitraum Harz4 bezog vermuten wir das sie deshalb nie etwas gefortert hat, da das Amt ihre Leistungen mit 480€ an UH berechnet hat und eine höhere UH zahlung ihren leistungen angerechnet worden wären.

Ihr AW wollte ja dann die Rückstände wärend der laufenden Abänderungsklage pfänden, weshalb die Richterin einen vorläufigen Beschluss erlies das der UH bis zur Hauptsacheverfahren herabgesetzt wurde da sie befürchtete das LG zu viel gezahlten UH nicht mehr zurück bekommen würde.

AW der Gegenseite wollte die Pfändung und sein Recht darauf im Hauptsacheverfahren klären, hat es aber nie mehr angesprochen.
AW von LG schrieb im damals welche Ansprüche der den pfänden lassen will, da die Leistungen 2009 an den Sozioalhilfeträger übergegangen sind. Anscheinend wollte die Gegenseite dies in der Hauptsache nicht klären. Zeitgleich hatte KM ihre Verhandlung wegen Sozialbetruges wegen nicht angegebenen Vermögens und Konten.

Zumindest der Rückstand aus 2010 könnte somit verwirkt sein, da er erst 2012 aufgefordert wurde rückständigen UH zu zahlen. Zumindest wäre dies unser Argument für einen Teil des Rückstandes.


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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2012 11:33
(@rb777)
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Heute kam ein Einschreiben der KM, mit der Aufforderung den UH für Tochter (12) ab Nov. zu erhöhen.
Sie weiß genau das LG nicht mal leistungsfähig für den jetzigen UH ist.

Das ist zwar laut Titel ihr gutes Recht aber trozdem unter aller .
Dieser
*** Titel.
Mit Sicherheit wird sie fehlenden UH pfänden lassen falls er nicht erhöht. Sein 12 jährige Tochter hat dann 518€ (UH und KG). LG beleiben nach Zahlung des UH und der Umgangskosten ca. das Gleiche. Das kann doch nicht sein.

Im Moment zahlt er seit Mai den vollen  UH unter Vorbehalt. Falls der Abänderung beim OLG stattgegeben wird hätte er viel zu viel gezahlt, aber das dürfte dann trozdem wegsein, denn von ihr wird er keinen Cent zurück bekommen.

Das einzige was er aktiv tun könnte um für sich mehr zu haben wäre die Umgangskosten zu reduzieren und seine Kinder nur noch in den Ferien zu sehen. das kann es aber nicht sein.

Wie lange kann es dauern bis das OLG auf eine Beschwerde reagiert?

LG anfree


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2012 20:25
(@rb777)
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Hallo,

Aw hat nun  beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung bis zu einer
Endentscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einzustellen, soweit eine Verpflichtung des Antragstellers von mehr
als 143,00 € monatlich tituliert ist. Er beantragt die Zwangsvollstreckung einzustellen soweit Umstände hier geltend
gemacht werden, und zwar in voller Höhe, bis einschließlich März 2011.

Er gibt an das im  April 12 Aufforderung zur Zahlung von UH Rückständen erging.
Es wird Verwirkung des rückständigen Unterhalts geltend gemacht. Hierzu lässt der Antragsteller unter Berufung auf das Thüringer Oberlandesgericht vom 17. Januar
2012 (2 UF 385/11) Verwirkung einwenden und einreden.

Hoffentlich wird dem stattgegeben. Scheint dies doch die einzige Möglichkeit zu sein.

Wie ist das eigendlich mit dem OLG, bekommen die alles zu lesen. Damit meine ich den kompletten Schriftverkehr, Protokolle, Vergleichsangebote ect. aus der AG Phase?

LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2012 19:18
(@Inselreif)

Wie ist das eigendlich mit dem OLG, bekommen die alles zu lesen. Damit meine ich den kompletten Schriftverkehr, Protokolle, Vergleichsangebote ect. aus der AG Phase?

die ganze Akte wird an das OLG abgegeben und wer es dort lesen möchte ist nicht daran gehindert.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2012 13:30
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
Morgen endet nun die Zahlungsfrist für den rückständigen UH.

Zum Vollstreckungsschutz gibt es noch kein Feedback vom OLG.
LG hat AW angerufen wie er sich nun verhalten soll, dieser will morgen sehen ob sich was tut und gegebenenfalles beim OLG anrufen.
Er meinte wenn der Vollstreckungschutz nicht durgeht müsse er halt zahlen.

Wie ist das eigentlich mit der Pfändung, wenn ich es richtig verstehe kann KM den GVZ direkt losschicken da sie einen Titel hat oder muß sie das bei Gericht beantragen?
Wer prüft überhaupt ob die Summe stimmt ? Denn abgesehen davon dass der UH wegen laufender Abänderungsklage und evtl. Verjährung strittig ist, stimmt der geforderte Betrag nicht da LG einen Teil im Mai an Sicherheitsleistung hinterlegt hat und Juni voll gezahlt hat.

gefordert werden ca 1800€ seit Jan. 2010.  Was kann nun ales genau passieren?

Was kostet so eine Pfändung in etwa ?

Ist es sinnvoller den UH zu zahlen? Ich habe einmal gehört wenn man diesen als Darlehen deklariert und dem nicht wiedersprochen wird kann man ihn evtl leichter zurückfordern.

Danke schon mal  🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 23.10.2012 21:27
(@okina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

hier hast du eine Pfändungstabelle. http://www.lohnexperte.de/tl_files/pdf/Pfaendungstabelle_2012.pdf
Ich denke die spricht für sich.  😉
Beachte die Spalte mit der Unterhaltspflicht. Den laufenden Unterhalt zahlt ihr ja sicher. Fragt sich halt nur wie sich das bei UH Nachzahlung verhält.  :question:

Gruß,

Okina


AntwortZitat
Geschrieben : 23.10.2012 22:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die allg. Pfändungstabelle gilt für normale Schulden. Dazu gehört ohne Zweifel UH für die Vergangenheit. Unter Beachtung der aktuellen Unterhaltspflichten ist der Betrag in der entsprechenden Spalte pfändbar. Für laufenden UH, also den, welchen man immer zum gegenwärtigen Ersten des Monats leisten muss, gelten deutlich schärfere Maßgaben.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2012 01:38




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