Hallo,
so fürs Erste war es das. AW will Abänderungsklage einreichen, Bogen für VKH habe ich mit.
Er wird nun etwas rechnen und mir den Entwurf per E-mail schicken.
Er will gleich Klage einreichen denn mit einen Blick auf seinen Aktenstapel meinte er KM ausergerichtlich anschreiben wird nach der Erfahrung die wir so mit ihr gemacht haben nichts bringen.
Wir kamen auf die wesentliche Änderung zu sprechen, die eine ist ja das sich pro Kind der UH um gut 11% erhöht hat. Zum anderen meinte er wie mein Verdienst damals bei der UH Berechnung war da sich auch da Veränderungen ergeben haben. Je nach dem die Gerichte gehen , nach dem EK oder dem UH. Auch hat sich der Selbsbehalt geändert. Hoffe nun die Klage an sich geht durch.
Eine Berechnung von damals habe ich keine ging damals ganz blauäugig zum Jugendamt. Damals war ich ja LKW Fahrer wie verhält es sich eigentlich mit den Spesen und Überstunden wie falllen diese eigentlich mit in das EK?
Grüße
Ronny
Hallo,
die Berechnung und Klageschrift des AW liegt mir nun zur Durchsicht vor.
Darin wird beantragt den KU von 100% auf 72,8 % zu ändern. 272,00 € wären im Moment zu zahlen die Abänderung wäre dann auf einen Zahlbetrg von 173.00 € pro Kind.
Im Moment zahle ich ja immer noch 100 % KU Tabelle 2009; 240€ pro Kind aber durch den Titel laufen eigentlich UH- Schulden auf KM hat das noch nicht gemerkt aber ich habe keine Ruhe deshalb ist die Klage unabdingbar obwohl auch diese mir Magenschmerzen verursacht.
Ich wäre schon froh wenn der Titel dahingehend abgeändert wird das ich eben nur diese 240€ pro Kind zahlen müsste.
Der AW begründet die Klage damit das der UH damals auf einenanderen EK berechnet wurde das sich nun nicht mehr erziehlen lässt.
EK liegt bei 1391.17 € Netto
Nebenbeschäftigung ist nicht möglich ( ich habe im Betieb angefragt aber da ich Schichte und jederzeit auch mal einspringen muß wurde dies verboten)
Er schreibt das über das AG bzw. OLG eine umfangreiche Umgangsregeling getroffen wurde wobei die KM nicht bereit war an der Entlastung der Umgangskosten mitzuwirken die insbesondere durch den Wegzugs der KM sehr hoch sind und deswegen unterhaltsrechtlichzu berücksichtigen sind.
Diese belaufen sich monatlich auf 226 € KM wurde mit 0,30 ct. angegeben für den monatlichen Umgang ansonsten der Preis vür die Zugtickets die ich der KM bezahle wenn sie die Kinder in den Ferien entgegenbringt.
Bei seiner Berechnung hat er dann gleich meinen Selbstbehalt reduziert angegeben um 200 € in Anlehnung an das OLG Dresden, da ich mit einer anderen Person zusammemlebe.
Sein Berechnung ist dann wie folgt:
Einkommen von RONNY . . . . . . . 1.391,17 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -69,56 Euro
Schulden, Belastungen
Umgangskosten . . . . 226,00 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -226,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.096,00 Euro
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall
ab um
.......... -200,00Euro
also wird mit 750€ angegeben er hat dann alles etwas kompliziert als Berrechnung angegeben aber wenn ich mein um Umgangskosten bereinigtes netto von 1096,00 € - meine Selbstbehalt von 750€ nehme bleiben 346,00 € / zwei Kinder bleiben 173.00 € pro Kind.
Ich denke das die Berechnung somit Ok ist.
Jetzt hoffe ich nur das der Klage stattgegeben wird .
Grüße Ronny
Hallo,
gestern kam ein Brief des AW meines LG. Die Klage ist beim Gericht eingegangen, sie wollen mit Schreiben vom 27.07. noch mehr Unterlagen, Fristsetzung 28.8. AW hat erst auf Nachfrage das Schreiben am 28.08 erhalten und gleich um Fristverlängerung bis 27.09. gebeten.
AW begründet die Abänderung mit hohen Umgangskosten und weniger Netto nach Arbeitgeberwechsel nachdem das Haus verkauft wurde.
Sie wollen jetzt den damaligen Verdienst wissen und warum der Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat den nur der Verkauf des Hauses in 2008 ist keine Begründung. Des Weiteren wollen sie wissen wie diese hohen Umgangskosten entstehen. Der AW verwies auf die Umgangsvereinbarung das OLG, diese könnte das AG aber nicht einsehen da es nicht veranlasst ist entscheidungserhebliche Tatsachen aus Verfahrensakten von Kollegen zu ermitteln. ?????
Natürlich hat durch den Verkauf des Hauses ein Ortswechsel stattgefunden, er ist da das Haus schnell verkauft war(Gott sei Dank) zu mir (ca. 80 KM entfernt zur Arbeitsstelle)
gezogen weil er binnen 4 Wochen aus dem Haus musste und so schnell keine Wohnung hatte.
Wir kannten uns ca. ein Jahr und weil es gut funktionierte ist er dann hier geblieben.
Er ist dann über 1 Jahr gependelt im Monat waren das dann knapp 4000 KM im Monat zur Arbeit, auf die Dauer nicht machbar(Stress und Finanziell). Ich habe das Gefühl das er wegen des Umzuges bestimmt Probleme bekommen wird.
Er hat versucht das Haus von Ende 2006 bis Mitte 2008 alleine zu halten.
Sein Nettoverdienst lag zum Zeitpunkt der Titelberechnung 2007 bei ca. 1600€. incl. Spesen und Überstunden.
Er hatte damals die Schulden am Haus alleine zu tragen auch hatte er Umgangkosten von monatlich ca. 210 €. Nichts von dem ist damals in die Titelberechnung eingeflossen.
Nach Aufforderung der Gegenseite zur Erstellung eines Titels hat ihm seine AWin ohne eine Gegenberechnung zu machen geraten zum Jugendamt zu gehen und den Mindestunterhalt zu titulieren.
Jetzt ist sein Verdienst knapp 200 € weniger, die Umgangskosten liegen fast beim gleichen.
Er hat bis 2010 immer den vollen UH bezahlt trotz Unterschreitung seinen SB doch die letzte Erhöhung von 60 € hat er nicht vorgenommen. In erster Linie ging es im auch um diese Erhöhung.
Sein AW begründet die Klage aber wie gesagt mit der Einkommensveränderung in 2009 das macht mir etwas Magenschmerzen.
Die Umgangskosten hatte der AW aufgeschlüsselt gelistet.
7x für die monatlichen Fahrten a’ 800KM 1.680,00 € im Jahr
1x Sommerferien ohne Hilfe KM 2x 800 KM 480,00 € im Jahr
Restliche Ferien- Zugticket Mithilfe von KM 552,00 € im Jahr anfallen.
Wie soll man das denn noch begründen. Wieder alles von vorne das KM die Entfernung geschaffen hat …. das Ganze wurde erst vorm ALG dann vom OLG breitgetreten indem es um die Mithilfe der KM in den Ferien geht, mit dem Zug die Kinder zu bringen, so das man die Kosten drücken kann und er seine Kinder so oft wie möglich sehen kann wenn schon nicht 14 tägig.
Ich habe zwar keine direkte Fragen bin aber über jede Meinung dankbar.
LG Andrea
Hallo habe doch noch eine Frage,
das Schreiben ist von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Schreiben die was die sich selber so ausdenken oder hat der Richter die Antragsstellung erhalten und dazu Stellung bezogen und die Gute hat das nur geschrieben? Wie läuft so etwas eigentlich ab?
In den Schreiben ist unabhängig das zu den Umkangskosten ergänzend vorgetragen werden soll obwohl eigentlich schon geschehen, einiges Durcheinander.
Mein LG hatte die letzte Lohnsteuerabrechnung von 2010 auf der sein kompletter Verdienst stand beigelegt, dazu noch alle Einzelabrechnungen einschließlich April, Mai hatte er noch nicht vorliegen , die Klageschrift wurde im April geschrieben. In ihrem Schreiben weist sie darauf hin das die Vorlage einer Gehaltabrechnung für den Monat Mai nicht reicht, vorzulegen sind EK Bescheide von Juli 2010 -Juni 2010 bei letzteren gehe ich davon aus das sie 2011 meint das heist also das ganze nochmal.
Wie arbeiten die ? :exclam: Echt frustrierent.
Hallo,
bitte nicht wundern das ich auf dem Threat von LG schreibe, doch dieser hat im Moment Frühschicht und ist dann erst einmal platt.
Natürlich weiß er darüber bescheid das ich schreibe da wir uns über den momentanen Sachverhalt austauschen, dabei entstehen einige Unsicherheiten, die ich hoffe mit eueren Erfahrungen und Wissen etwas klarer zu sehen .
Sein AW versucht ja diese 10% Hürde zu knacken mit dem Argument alter vs. neuer Verdienst. Das sind etwa 12% Unterschied, aber eigentlich wurde der UH von Anfang an nicht richtig berechnet und er wäre schon immer Mangelfall gewesen.
Er soll ja jetzt seinen alten Verdienst belegen wie verhält es sich dabei mit den Spesen und den Überstunden?
Wenn damals ehebedingte Schulden abgezogen worden wären, was wurde man da abziehen, die hälfte der Verbindlichkeit oder nur die Zinsen ?
Eigentlich ist er mit dem Umzug und der Annahme eines schlechter bezahlten Jobs nicht schlechter gestellt als damals. Hätte man sein Netto berreinigt und die Schulden und Fahrtkosten abgezogen käme nicht mal der mindest KU raus. Das gleiche wenn er in der Nähe seines Atbeisplatzes geblieben wäre und er 900 € SB hätte haben müssen.
Jetzt mit weniger EK aber mit dem Wohnvorteil durch mich sind wir bei fast der gleichen Summe. Das wird das Gericht aber nicht interessieren.
Ich habe irgentwo im Web gelesen dass, das Gericht bei selbstverschuldetem AG wechsel weiterhin den alten Verdienst annehmen kann. Das wäre wenn man dies so an nimmt, bereinigt und seinen Wohnvorteil anrechnest in der Summe was er im Moment an UH zahlt, nähmlich den alten Betrag der Düsseldorfer Tabelle vor 2010. Wenn es bei diesem Betrag geblieben wäre hätte er ja gar nichts unternommen, man gewöhnt sich an Einschränkungen und minus auf dem Konto aber diese 60 € mehr....
Ich weis das es vielen von euch so geht, man will auch nicht jammern, denn bislang gehts ja auch irgentwie aber man hat halt so seine Gedanken und Unsicherheiten bei denen uns schon häufug geholfen wurde . Dafür schönen Dank
ANdrea
Hallo Andrea,
wie kompliziert die Sache ist, kannst Du z.B. an diesem Urteil sehen:
http://blog.beck.de/2010/06/03/altbekanntes-aber-zur-nochmaligen-warnung
Ich bin zwar nicht vom Fach, aber offensichtlich geht eine Abänderungsklage nur, wenn sich was geändert hat. Was davor richtig oder falsch gemacht wurde interessiert einfach nicht.
Viele Grüße,
Susi
Hallo Susi und danke für deine Antwort.
das ist ja mal ein Kauterwelsch (Durcheinander).
Leider hatte er dieses Forum noch nicht gekannt, sonst hätte er bei der Titelerstellung in Jugendamt besser aufgepasst.
Die erhöhung in 2010 hat ja bei UH -Schuldnern in der nieederigsten Stufe 13 % ausgemacht, hat schon jemand auf Grund dessen eine Abänderung beantragt oder geht eine Abänderung nur wenn sich EK verändert und nicht der Zahlbetrag.
Bei einem dynamischen Titel ändert der sich ja auch mit den Alterstufen und wenn man da in Mangelfall rutscht, was dann?
Andrea
Hallo Andrea,
hast du dir den Artikel mal durchgelesen, oder meintest du mit Kauderwelsch eben diesen?
Also, darin steht, dass die Dinge, die bei Urteilssprechung bekannt waren und vorgebracht worden sind, nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden können.
So wie ich das verstanden habe, ist dein LG erst nach dem Urteil zu dir umgezogen und hat danach erst eine neue Stelle angetreten. Dies kann ihm als selbstverschuldete Tatsache angelastet werden. In dem Fall muß er argumentieren, dass er weit höhere berufsbedingte Kosten (Fahrtweg) gehabt hätte. Der Umzug war nicht ganz selbstverschuldet, da er nach dem Hausverkauf eine Bleibe brauchte.
Ob die taktische Überlegung (zu warten, bis der Selbstbehalt steigt) gut war, oder zu seinem Nachteil ausgelegt wird, kann euch hier keiner sagen. Im Prinzip kann der richter sagen, dass die Situation jetzt nicht mehr ganz neu ist. Allerdings sehe ich das so, dass die Klage nicht ohne weiteres abgewiesen werden kann (siehe oben).
Viel Erfolg!
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)
Hallo taddy,
mit dem Kauterwelsch meinte ich genau das. Habe aber den Sinn schon entnommen, nicht zuletzt durch die Komentare.
Es wird bestimmt nicht einfach, besonders mit der Richterin bei seinem AG.
Was uns noch interessieren würde ist, ob diese 10% Hürde geschriebenes Gesetz ist oder so wie die Düs. Tab. ein Richtwert ist und im ermessen des Richters liegt ?
Euch allen noch einen schönen Sonntag, geniest noch mal das schöne Wetter.
Andrea
Die DDT ist, vom Mindestunterhalt abgesehen) eine Richtlinie. D.H. davon kann abgewichen werden, nur tun das die Richter ungern.
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)
Die 10% hat sich die Justiz auch selbst zurecht gebogen und wendet die Regel nur nach Gutdünken an.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Beppo,
danke für deine Antwort, ich habe mir das schon fast gedacht.
Es liegt halt alles im ermessen der Richter. Im Moment geht es halt darum das der Klage stattgegeben wird. Wenn man seine Überstunden und Spesen mit einrechnent sind das ca 14 % Unterschied auf das jetzige Gehalt.
Sollte eigentlich ausreichen, falls man nicht damit argumentiert das dies ja nun schon einige Zeit her ist und er ja stets bezahlt hat.
Gut der Anfang ist gemacht mal sehn was AW weiterhin schreiben und argumentieren will.
Andrea
Hallo,
nur ein kurzes Update.
Mitte Januar ist der Termin für eine gütliche Einigung angesetzt. Anschließend gleich ein Haupttermin falls es keine Einigung gibt. Der Brief kam heute mit der Post.
Ich weiß nicht genau was jetzt so alles auf mich zu kommt, die Gegenseite(KM) hat sich zur Abänderungsklage mit nichts geäußert auch nicht per AW.
Mal sehen....
war wohl zu voreilig, gestern kam der Schrifsatz der Gegenseite.
Diese Beruft sich auf das OLG Naumburg vom 13.11.2008, 8 WF 230/08 habe gegoogelt konnte aber den Beschluß nicht finden.
Der AW bezieht sich darauf, das die Verringerung des EK nicht zu berücksichtigen wäre, da das damalige EK auf dessen der UH tituliert wurde ja schon zu wenig gewesen wäre, um den vollen UH zu zahlen. hätte man dies um eheprägenten Schulden und Umgangskosten verringert. Leider wurde das beim Jugendamt natürlich nicht gesagt, die interessierte nur das Nettogehalt.
Seit Titulierung 2007 gab es nicht nur veränderungen beim EK, auch die Zahlbeträge haben sich geändert zum einen durch Alterschstufen wechsel in 2009, dann die Erhöhung der Zahlbeträge 2010 und die Erhöhung des SB. Bei dem OLG Beschuß geht es doch glaube ich um eine unveränderte Geschäftsgrundlage. Doch eigentlich hat sich diese doch schon durch letztlich genannten Gründe geändert. Zuzüglich zur Verdienständerung.
Da ich umgezogen bin und den AG gewechselt habe wurde darauf hingewiesen das durch OLG Köln 4 WF 58/10 die Unterhaltsinteressen der Kinder vorrangig vor der freien Wahl des Arbeits und Wohnortes sind solange der titulierte MindestUH nicht gesichert ist.Somit hätte ich mir eine Wohnung in der Nähe meinens Arbeitsplatzes suchen müssen. Kaltmiete für 3 Zimmer 450 €. Das Gehalt bei meinem alten AG - Umgangkosten - UH wäre nicht hoch genug gewesen meinen Selbstbehalt zu waren, selbst nach dem Verkauf des Hauses .
Ferner ist es zumutbar denVerkauserlös für die bezahlung das UH zu verwenden. Der Verkauf wird in Frühjahr 4 Jahre und das Geld ist zum Teil mit in den UH geflossen.
Sie sprechen es auch an das ich verpflichtet bin eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Ich muß dazu sagen das ich zu Ostzeiten einen Beruf erlernt habe den es nicht mehr gibt. Ich bin also eine ungelernte Kraft.
Es wird das mietfreihe Wohnen angesprochen mein AW hat in seiner Berrechnung meinen SB schon dem entsprechend gekürzt.
Auch wird mir eine Nebentätigkeit unterstellt, die ich gemeinsam mit meiner LG betreibe. So sollen wir gemeinsam einen Schlüsseldienst haben... :knockout: wie kommen die auf so etwas. Meine LG arbeitet im ÖfD als Reinigungskraft an einer Schule und hat somit Zugang und Schlüssel für alle Zimmer. Meine Kinder fanden das cool das sie überall in der Schule zugang hat. Entweder habe sie ihr erzählt das LG mit ihren Schlüsseln überall hinkann oder dies ist nur ein Versuch mich zu diskretitieren.
Auch werden die KM Entfernung bestritten, diese habe ich per Routenplaner berchnet und an das Gericht weitergeleitet. Es wird mir unterstellt falsch angaben zum Ticket und der Abholungdorte gemacht zu haben. Obwohl in der Umgangsauflistung die ich gemacht habe die Orte, Entfernungen, Tickets und der Preis fürs Ticket genau darinnen stehen.
Mein AW erwartet eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten. Hat jemand Ideen bzw. Anregungen.
Danke
Wer spricht denn da jetzt?
Könnt ihr bitte das Kuddelmuddel eurer Useraccounts mal sortieren?!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Sorry LG ist wieder mal eingeloggt, bin nicht so der Computer, Foren Spezalist und lasse sie lieber schreiben. :redhead:
rb777
Moin
Sowas wie der Volltext zum Urteil.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Man kann dieses Drecksurteil wirklich nur so interpretieren, dass der Betrug durch JA und Gerichte Bestandsschutz genießt.
Selbstredend nur zulasten, des Pflichtigen.
Wenn es um Unterhaltserhöhung geht, gilt das natürlich nicht.
Dieses widerliche Dreckspack! :gunman: :gunman:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Oldie,
gehören zu einer Geschäftsgrundlage einen Titels nicht auch die Zahlbeträge bzw. die Düsseldorfertabelle.... diese hatt sich ja geändert.
Auch hat sich mein EK wirklich verändert dies ist auch aus den Einkommensnachweisen zu entnehmen. Der Aw der Gegenseite beruft sich darauf das ich damals schon mangelfall gewesen wäre und es jetzt auch noch bin.
Moin
zu OLG Naumburg vom 13.11.2008, 8 WF 230/08
Gerade darauf wollte ich eingehen. Da durch den Arbeitsplatzwechsel ein anderes Einkommen vorliegt (Wesentlichkeitsgrenze überschritten), ist m.E. die Voraussetzung für eine Abänderungsklage gegeben. Weitere Gründe für eine Abänderungsklage dürften die veränderten Tabellen- und Selbstbehaltbeträge bei "unverändertem" Einkommen sein.
Ob dies auch zu einer Titelanpassung führt, wage ich nicht einzuschätzen. Dein RA sieht es vermutlich ähnlich. Deshalb will er Fakten, um eine Erwiderung zu schreiben bzw. sich eine Taktik zurecht zu legen. Egal, von wem initiiert, das Gesetz kennt hier keinen Schuldigen, sondern nur tatsächliche Umstände. Gib Deinem RA die benötigten Fakten und diskutiere sie mit ihm persönlich, also Auge in Auge. Es ist wichtig festzustellen, wie er hierrüber denkt.
zu OLG Köln 4 WF 58/10
Interessiert nicht wirklich, da es längst Beschlüsse gibt, welche es dem UH-Begehrenden auferlegen, dem Pflichtigen die Möglichkeit eines höheren Einkommens nachzuweisen (Beweislastumkehr). Siehe auch
Sie sprechen es auch an das ich verpflichtet bin eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden.
Geht agrumentativ in die gleiche Richtung.
Mietfreies Wohnen bedingt keine SB-Absenkung, wenn es nicht das eigene Wohneigentum ist. Dann heisst es auch Wohnvorteil. Der Verkauserlös könnte vermutlich Probleme bereiten. Was ist denn davon noch übrig, und wo ist es geblieben?
Der Rest dürfte Routine sein, auf jeden Fall für Deinen RA.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.