Unterhalt zahlen ab...
 
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Unterhalt zahlen ab wann?

 
(@steffis)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,
ich brauche eine schnelle Auskunft... mein Mann und ich haben uns am 1.8.2017 getrennt. Das Kind, 14 Jahre, lebt beim Vater.
Er hatte zunächst keine Forderungen an mich gestellt, weil wir im Sinne einer einvernehmlichen Lösung mal davon ausgegangen sind, dass wir Unterhalt gegen einen Ausgleich aus dem Zugewinn gegenrechnen können. Das geht nicht, wie ich gefunden habe (bzw. ist nicht so einfach möglich), das Kind hat Anspruch. Jetzt war Termin zur gemeinsamen Beratung bei der Anwältin und ich habe gesagt, dass ich Unterhalt zahlen werde. Auf die Rückfrage meine Mannes, dass ich das ja auch dann rückwirkend tun werde, habe ich ausweichend reagiert, aber nicht klar nein gesagt. Jetzt bekomme ich die rückwirkende Aufforderung für 6 Monate....
MUSS ich rückwirkend bezahlen, wenn vorher keine Forderung da war?  
Oder was kann ich tun? Blöde Lage, weil es seine Anwältin ist und jetzt habe ich keine Zeugen.
Hilfe!
Steffi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2018 17:30
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Könntest du etwas mehr Schildern ? .Seid wann lebt das Kind bei Ihm . Gibt es einen Beschluss / Titel . Dein Einkommen etc ..
Grundsätzlich ist der Gedanke Zugewinn und Unterhalt zu verrechnen kein schlechter Weg. ( Man kann sich da auch schnell verrennen ).

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2018 17:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bei Unterhalt tritt man ab dem 1. des Monats in Verzug, in welchem man aufgefordert wurde zu zahlen. Dazu zählt auch die Aufforderung zur Einkommensauskunft für die Unterhaltsberechnung. Erst ab dann laufen auch Schulden auf, welche nachgefordert werden können.
Nicht Du brauchst Zeugen, sondern hier die andere Partei. Diese muss glaubhaft und mit Datum nachweisen können, dass Du zur Unterhaltszahlung für das gemeinsame Kind aufgefordert wurdest - am besten irgend etwas schriftliches.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2018 17:42
(@steffis)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe freiwillig gesagt, dass ich zahlen werde. Das möchte ich auch. Trennung seit 1.8.2017, das Kind ist seitdem bei ihm.
Nein, einen Beschluss, Titel oder irgendetwas gibt es nicht. Es gibt gar nichts bisher.
Mein Einkommen habe ich auch erst am 30.01.2018 der Anwältin gezeigt und sie hat berechnet. Heute kam ihre Nachricht mit der Formulierung, es besteht Einverständnis. Aber habe ich jetzt noch eine Chance, wenn mein Mann und seine Anwältin zu zweit, ich allein war? Ich befürchte, dass ich mir da mit der unklaren Aussage ins Knie geschossen habe  ;(

Und kurz zum Verständnis - Kilometer zur Arbeit zählen zur Berechnung hin und zurück, oder?
Danke Euch...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2018 17:57
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Mensch Steffi,

geh doch nicht mehr mit zu dieser Anwältin. Die beiden spielen doch Katzen und Maus mit Dir. Und Du bist, verzeihen wenn ich das so sage, rechtlich völlig kenntnislos und dazu noch gutgläubig.

Wie Oldie schon schrieb, kann der Unterhalt erst ab Stellung der Forderung geltend gemacht werden. Und es ist auch völlig bedeutungslos, wenn die gegnerische RA schreibt, Du habest dem zugestimmt. Selbst wenn es so wäre, dann nimmst Du eben Deine Zustimmung zurück. Du hast keinerlei Verpflichtungen, den unter früher zu zahlen.

Die schüchtern Dich ein und Du lässt Dir alles gefallen.

Nimm Dir bitte so schnell wie möglich einen eigenen Anwalt, sonst endet die Scheidung für Dich in einem Desaster.

Und lass die Berechnung der Anwältin noch einmal gegenrechnen. Manche User hier können Dir dabei auch helfen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2018 18:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was Ihr privat vereinbart und auch die Anwältin hat keinerlei Rechtsgewalt hier.
Die Frage ist ob der Unterhalt korrekt berechnet wurde und ob Du bereit bist ab Januar 2018 den Unterhalt zu zahlen. Wenn Zweifel an der Berechnung bestehen können wir das durchgehen, wenn Du keinerlei Zweifel hast, dann zahle ab Januar.

Für die Vergangenheit muss ggf. natürlich auch noch eine Vereinbarung getroffen werden. Prinzipiell besteht ab 1.8.17 ein Anspruch des Kindes auf Unterhalt (Eltern schulden den Kindern Unterhalt bis zum Abschluss der ersten berufsbildenen Abschluss (<a href= https://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html> § 1610 BGB</a>)). Andererseits kann Unterhalt nicht rückwirkend gefordert werden. Gibt es eine schriftliche Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens oder zur Zahlung des Unterhalts, dann ist das eine Unterhaltsforderung. Irgendwelche Aussagen spielen dabei keine Rolle.
Es gilt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§" 1613 BGB</a>.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.02.2018 18:11
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Wenn ihr alles fair (s. den anderen Thread von Dir!) zum Stichtag 1.8.17 abwickelt, dann wäre es nur recht & billig auch rückwirkend den Unterhalt auszugleichen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, deshalb gib das nicht so schnell aus der Hand. Aber wie gesagt: Sollte alles andere vernünftig auseinander klabüsert werden, dann sind doch die 5 Monate wahrsch. nicht den Streit wert.

Ist der KU denn richtig berechnet? Dieser Anwältin, die offensichtlich vom KM mandatiert (und hoffentl auch alleine bezahlt wird) würde ich nicht trauen!

toto

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Geschrieben : 01.02.2018 18:53
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wenn Du noch nichts unterschrieben hast: schlage dem KV vor, ab 01.01.2018 den KU zu leisten. Für die Zeit davor wird erst einmal der Zugewinnausgleich festgestellt, und von Deinem Betrag wird zu Gunsten des Kindes dessen bis dahin fälliger KU abgezogen. Da macht niemand plus noch minus und funktioniert ebenso. Lediglich der Zeitpunkt verschiebt sich, und ein anderes Problemchen wird in den Fokus geschoben. Da es sich allerdings um Schulden handelt, werden sie auch wie Schulden behandelt und nicht wie laufender Unterhalt. Es besteht kein dringender Anspruch mit Kontopfändung etc. Und denke daran, Unterhalt ist monatlich im voraus zu zahlen. Auch besteht Anspruch auf Titulierung.

Wie bereits angesprochen, wenn Du der Berechnung des KU skeptisch ggü. stehst, dann kann hier gerne mal geschaut werden, ob die relevanten Dinge berücksichtigt wurden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 01.02.2018 19:09
(@steffis)
Schon was gesagt Registriert

Noch mal hallo,
tatsächlich bin ich innerlich hin- und hergerissen, wie lange ich ohne Anwalt bleiben kann/will und ab wann ich nicht mehr wegstecken kann, dass ich mich wirklich abgelinkt fühle.
@Celine, ja es stimmt, ich bin ziemlich im Tal der Anhnungslosen und das ist nicht gut. Ich schaue schon mal rum, wer sich als Anwalt anbieten könnte. Ich traue der Anwältin nicht von rechts nach links.

Ich probiere es mit Eurem Vorschlag einer Verrechnung mit dem Zugewinn. Berechnet wurdder KU nicht korrekt, die Kliometerangaben stimmen nicht. Sonst komme ich  auch in etwa auf den Wert von ca. 450€, damit habe ich gerechnet. Ab Januar zahle ich gern, so werde ich das mal anbieten.
Grüße an alle und danke,
Steffi

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Themenstarter Geschrieben : 01.02.2018 20:54
 ML1
(@ml1)
Rege dabei Registriert

Hallo SteffiS

Der Vorname wie von meiner Ex 😉 Schuldigung

Aber jetzt meine Meinung

Stell dich ruhig hin atme durch und Überlege

Bedenke: Alle andere Frauen kommen positiv aus der Scheidung, wenn du so weitermachst hast du weder Geld noch Kind und wirst massiv über den Tisch gezogen ich hätte mir damals so eine Ex gewünscht.

Mein Rat Geeeeeeh zu deinnnnem Anwalt und das sehr schnell.

MFG
ML1

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2018 13:48




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Moin.
[...]
Ist der KU denn richtig berechnet? Dieser Anwältin, die offensichtlich vom KM mandatiert (und hoffentl auch alleine bezahlt wird) würde ich nicht trauen!
toto

Soll wohl KV heißen...

Ansonsten:
Ich würde - an Deiner Stelle - versuchen die Scheidung und den Kindesunterhalt zu trennen.
Heißt: für die Scheidung unbedingt einen eigenen Anwalt und die Kindesunterhaltsangelegenheit separat, in Eigenregie
Den Kindesunterhalt kann man in der Regel recht unkompliziert selbst berechnen. Falls es Dir Probleme damit bereiten sollte: hier gibt es genug Forianer, die da helfen können.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2018 14:48