@Malachit:
Nein sie geht definitv nicht Arbeiten. Alles was sie anfängt wird hinterher zur Asche..Gekündigt,Sie kündigt.....
Beim mir wäre ja der SB 1080€ d.h 2850€ - 1062€ Kindergeld - 465€ Schulden = 1323 Euro, d.h 243 könnten beide Mütter von mir noch erhashen?
@Kakadu59:
Muss erstmal genau hinterfragen was genau er für eine Zahnspange bekommt. Aber genau was du ansprichst hat sie sicherlich im Hinterkopf.
@MaxMustermann1234
Wir haben GSR und die Konfirmation war nicht abgestimmt. Zumindest sind wir kurz durchgegangen was wir alles brauchen.
Der Anzug soll angeblich 300€ gekostet haben. Mitbestimmung hatte ich da nicht, da sie nichts erwähnt hatte. Und wie ich sie kenne, kassiert sie das Geld von mir und verkauft
den Anzug hinterher für den gleichen Preis und macht noch Gewinn.
Es geht ihr gerade einfach nur um Macht, mehr nicht.
Zum Umzug kann keiner was sagen? Da wurmt mich gerade am meissten. Zieht 5x in den Jahren um, verkauft immer wieder alles und muss neu angeschaft werden. Bekommt ihr leben nicht gebacken und ich soll ihr dem Umzug zahlen??
Wieso sollst du für alles zahlen, wenn sie umzieht? Ist doch ihr Privatvergnügen. Was ist mit deinem Netto? Ist das bereits bereinigt um Berufsaufwendungen, private Altersvorsorge usw.?
Steht doch unter Sonderbedarf das Geld für Umzug gefordert werden kann!?
JA 145 Euro...Kredit Auto ist nur 125...daher lieber 145 Euro. Alterversorge gehen schon 100 Euro direkt vom Arbeitgeber von meinem Netto ab.
Hi,
Umzug ist etwas was dich finanziell echt nix angeht. Warum sollte es auch? Sie entscheidet, sie zieht um, sie zahlt.
Da bist du komplett raus.
Und auch bei sowas wie dem Anzug für die Konfirmation, sie entscheidet welchen, dann zahlt sie den auch.
Natürlich kann man da fragen ob man einen Zuschuss vom Ex bekommt, aber da entscheidet die Art und Weise wie man
fragt!
Auch bei der Nachmittagsbetreuung eines 9 Jährigen. Da reden wir ja entweder von Ganztagsschule (und da oft vor allem
von dem Essengsgeld) oder von einem Hort. Die Kosten sind hier meistens sehr überschaubar und oft gibt es spezielle
Regelungen für Kinder aus Familien die nicht soviel Geld haben. Und hier sagt der Gesetzgeber eben das das nicht zu zahlen ist.
Wenn du weist wo das Kind hingehen soll dann frag doch dort mal nach wie hoch die Kosten sind und ob es die Möglichkeit gibt
eine Vergünstigung zu bekommen.
Alles in allem habe ich den Eindruck das du dich nicht deutlich genug positionierst. Du gibst immer wieder mal nach, du setzt
keine klaren Grenzen und sie baut darauf das bei dir immer mal ein bisschen was extra zu holen ist.
Wenn du willst das diese finanzielle Situation besser wird musst du deutlich klarer sein in deinen Aussagen. Wenn sie von dir Geld will
muss sie dich im Vorfeld in die Entscheidung mit einbeziehen. Und dann kannst du überlegen ob du was dazu gibst oder nicht.
Aber bei sowas wie dem eigenen Umzug nach Geld beim Ex zu fragen das empfinde ich schon als unverschämt.
LG
Nadda
Hallo,
eine Konfirmation ist kein Sonderbedarf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Blank=1.pdf&az=XII%20ZR%204/04>" BGH XII ZR 4/04 </a>.
Das OLG Hamm hat entschieden <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/II_2_WF_285_10beschluss20101221.html>" II-2 WF 285/10 </a>, dass eine Klassenfahrt kein Sonderbedarf ist.
Hinsichtlich der Zahnspange hat das OLG Frankfurt <a href="https://openjur.de/u/305965.html> " Beschluss vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10 </a> entschieden:
"Entgegen der Behauptung der Antragstellerin werden die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung jedoch grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, wobei diese zunächst 80% der Behandlungskosten übernehmen und nach plangemäßen Abschluss der Behandlung auch die verbleibenden Behandlungskosten erstattet (DIJuF-Rechtsgutachtenvom 15.04.2008, Das Jugendamt 2008, 312). Hieran hat sich auch nichts durch das 2004 erlassene Gesundheitsmodernisierungsgesetz geändert. Als ungedeckte Aufwendungen kommen daher nur solche außervertraglichen Zusatzleistungen des Zahnarztes in Betracht, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient beruhen. Als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf können sie vom Berechtigten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zwischen denEltern abgesprochen waren oder aber medizinisch notwendig waren(OLG Braunschweig FamRZ 1996, 288;Eschenbruch/Klinkhammer*-Schürmann, Der Unterhaltsprozeß, 5. Aufl.,2009, S. 298). Der Unterhaltsberechtigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. "
Ein Umzug kann Sonderbedarf sein, z.B. wenn er notwendig zur Arbeitsaufnahme ist. Ein Umzug, weil es ihr hier nicht gefällt, fällt mit Sicherheit nicht darunter, insbesondere wenn sie schon öfters umgezogen ist.
Für alles kann man in aller Regel Urteile finden die ja sagen und solche die nein sagen, wichtig ist dabei, damit etwas Sonderbedarf ist, muss es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handeln.
Das einzige, was ich sehe ist die Nachhilfe und die nachschulische Betreuung, hier bist Du aber nur bis zum Selbstbehalt von 1080 Euro leistungsfähig und das sind bei Dir 243 Euro. Du musst das Luxusmodell nicht zahlen.
Ich denke aber, dass Dein Hauptproblem gar nicht die Zahlungsforderungen an sich sind sondern, dass Du in nichts eingebunden bist und immer zahlen sollst. Hier kann Dir nicht wirklich geholfen werden. Das einzige, was Dir hier helfen kann ist, dass Du einfach nicht zahlst.
Natürlich kann das zu einer Klage gegen Dich führen. Aber die Frage ist doch, ob Du immer für alles zahlen willst oder lieber den Prozess damit eben auch mal Grenzen gesetzt werden.
VG Susi
Dann bin ich ja erstmal beruhigt. Meine Ex Frau braucht definitiv Grenzen. Manchmal habe ich das Gefühl sie stände über dem Gesetz. Muss ja alles sein so etwas. Energie kann man sich für die Kinder aufsparen.
Mit dem Umzug ist es ja so. Sie sagt, sie würde sich da nieder lassen wo sie beruflich was finde. Sie sucht aktuell in der Nähe wo sie wohnt. Würde ich auch wegen den Kinder gut finden, dass diese nicht ihre Umgebung aufgeben müssen. Sie sucht aber auch weiter weg im Sauerland da ihr On/Off Beziehung da lebt. Und wenn sie da Arbeit sucht, habe ich keine Lust das sie damit kommt mit, sie müsste wegen der Arbeit umziehen.
Nochmal zum Selbstbehalt.
Und wenn sie dann evtl. noch weiter weg zieht und ich dann 680km fahren muss. Was ja schon eine Tankfüllung ist.
Glaube nicht, dass im Selbstbehalt kosten für Vaterpflichten, die sich über diese Strecke ergeben an einem Wochenende incl. Fahrzeukosten die auf ein ganz anderes Netto ausgelegt waren beinhalten?
Und wenn es dann finanziell nicht mehr geht und ch meine Vaterpflichten nicht wahrnehmen kann bin wieder der Arsch? Und kann dann auf Entziehung des Sorgerechts warten. Irgendwas verstehe ich da nicht.
Hallo,
zwar sind Umgangskosten prinzipiell vom Umgangselternteil zu tragen und können nicht mit dem Unterhalt verrechnet werden.
Etwas anderes ist es aber, wenn durch die große Entfernung, die Gefahr besteht, dass der Umgang nicht mehr wahrngenommen werden kann.
In Deinem Fall kommt auch noch hinzu, dass sie die Entfernng schafft.
Das sind gute Gründe dafür, dass sich die KM an den Umgangskosten zu beteiligen hat. Das durchzusetzen ist aber nicht ganz einfach.
VG Susi
@Susi: Bist du dir sicher, dass Nachmittagsbetreuung für ein 9jähriges Kind Mehrbedarf darstellt? Beim Essensgeld würde ich das verneinen und eigentlich auch bei Betreuungsanteil. Die Mutter erhält ja Unterhalt, um selbst zu betreuen. Wenn sie das nicht will oder kann, würde ich es nicht so sehen, dass der Vater doppelt dafür aufkommen muss. Beim Kindergarten wird ja mit frühkindlicher Bildung argumentiert. Eine Tagesmutter muss man ja auch aus eigener Tasche zahlen.
Hallo,
ja, das Essensgeld ist aus dem Unterhalt zu bezahlen, die reinen Hortkosten stellen aber Mehrbedarf dar <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79995>" BGH XII ZB 55/17</a> Absatz 13:
"... Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit Senatsurteile vom 5.März 2008 -XIIZR150/05-FamRZ 2008, 1152 Rn.19ff.und vom 1.Juni 2011 -XIIZR45/09-FamRZ 2011, 1209 Rn.36 und Senatsbeschluss vom 11.Januar 2017 -XIIZB565/15-FamRZ 2017, 437Rn.37). ... "
VG Susi
Ein paar Sätze weiter steht aber:
"Ob ein - von den Eltern anteilig zu tragender - Betreuungsmehrbedarf auch dann vorliegt, wenn die Fremdbetreuung nicht über die allgemeine Kinderbetreuung hinausgeht, sondern nur erfolgt, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wird nicht einheitlich beurteilt."
Wo steht denn, dass es sich um einen Hort handelt. Vielleicht ist es ja nur sowas wie verbindliche Ganztagsschule, oder Offene Ganztagsschule. Und da müsste man mal beim OLG gucken. Nebenbei: Wenn gSR besteht und eine pädagogische Förderung stattfindet, so muss der Vater mit unterschreiben. Andersrum: wenn der Vater nicht mit unterschreibt, kann es sich ja nur um eine Alltagsentscheidung handeln. Hier könnte der Ansatzpunkt sein, dass man argumentiert, dass derjenige die Leistung bezahlt, der sie auch bucht.
Außerdem: warum braucht sie Betreuung, wenn sie eh nicht arbeiten geht. Bei uns kriegt man die nicht, wenn man nicht einen Arbeitsplatz nachweist.
Sie will ja arbeiten. Frage michnur für wie lange....Aber sie geht ja nicht für ein Hungerlohn arbeiten.
Ja, aber irgendwo ist das doch quatsch, abseits der Kosten. Man parkt die Kinder doch nicht in der OGATA, um dann zu Hause zu sitzen.
Hallo,
wollte mal einen Zwischenbericht geben.
Das ganze mit meiner EX-Frau hat sich erstmal zerschlagen. Keine Vordergungen, keine Vorwürfe. Verstehen uns aktuell.
Die Neuberechung des Unterhalts läuft für Kind 1 und 2 aktuell.
Die Berechnung für Kind 3 ist noch offen, da die Dame vom Amt generaue Angaben zu Kreditverbindlichkeiten haben möchte inwiefern diese berücksichtigt werden können.
Was sind denn das für Kriterien? Verbindlichkeiten waren ja vorher da.
Aktuell hat sich der Anwalt der Mutter des dritten Kindes gemeldet, wegen dem Unterhalt da sie nicht Berufstätig ist.
Was können da für Unkosten angegeben werden, und wo liegt dort der Selbstbehalt?
Hallo,
im Familienrecht ist weniges einfach und einsichtig.
In den Süddeutschen unterhaltsleitlinien steht:
"10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen."
oder beim OLG Hamm:
"10.4.2Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird. Andernfalls ist, wenn die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht möglich oder nicht zumutbar ist, lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen)."
Der Betreuungsunterhalt muss gefordert werden (hat der Anwalt getan) und muss belegt werden. Grob gesagt muss die Mutter so gestellt werden als ob es die Schwangerschaft und das Kind nicht gegeben hätte. Im Prinzip heißt das, dass das Einkommen der Mutter vor der Geburt wieder erreicht werden soll. Dabei wird das Elterngeld minus 300 Euro angerechnet. Außerdem hat die Mutter Anspruch auf die Erstausstattung des Kindes.
Die KM bzw. der Anwalt müssen Dir aber vorrechnen wie die Kosten zustande kommen.
Du hast dabei einen Selbstbehalt von 1200 Euro und der KU ist vorrangig von Deinem Einkommen abzuziehen.
VG Susi
Dann liege ich ja mit OLG Hamm richtig. Denn den Mindestunterhalt zahle ich ja. Also sind doch Schulden egal wie sie entstanden sind abzugsfähig oder nicht?
Für den Betreungsunterhalt habe ich hier mal ne Berechnung gemacht.
https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner.html
Da kommt raus,
Betreuungsunterhalt:
Bei Kindern unter 3 Jahren
Selbstbehalt: 1200 €
Hinweis: Kein Betreuungsunterhalt aufgrund Unterschreitung des Selbstbehalts.
Da steht ja "Anrechenbare Aufwendungen".
Kredite, bei mir 447€ sind klar. Aber zahle ja momentan in Raten von 50 Euro die Erstausstattung ab sowie je 50 Euro für Rückstand Unterhalt, da ich erst nur den Mindestunterhalt gezahlt habe. Zählt dieses auch dazu? Sind ja jetzt quais auch Schulden. Was ist mit den Kosten damit ich meine Vaterpflichten für Kind 1 und 2 aufrechterhalten kann!? 100 Euro allein Sprit durch holen und bringen.
Hallo,
... Aber zahle ja momentan in Raten von 50 Euro die Erstausstattung ab sowie je 50 Euro für Rückstand Unterhalt, da ich erst nur den Mindestunterhalt gezahlt habe. Zählt dieses auch dazu? ...
Das sind keine berücksichtungswürdige Schulden, da sie sozusagen Zahlungen darstellen zu denen Du aufgrund Deines Einkommens verpflichtet bist.
... Was ist mit den Kosten damit ich meine Vaterpflichten für Kind 1 und 2 aufrechterhalten kann!? 100 Euro allein Sprit durch holen und bringen.
Die Umgangskosten sind einzig und allein vom Umgangselternteil zu tragen. Dabei können aber erhöhte Umgangskosten berücksichtigt werden, wenn ansonsten ein Umgang gar nicht stattfinden könnte. Ersatzweise könnte man auch argumentieren, dass die KM die Entfernung geschaffen hat und sich deshalb an den Umgangskosten beteiligen sollte.
Unterm Strich wird es so aussehen, dass Du für BU praktisch nicht leistungsfähig bist, alleine schon durch den Kredit. Die erhöhten Umgangskosten kannst Du nur in Einverständnis mit der KM (oder gerichtlich) reduzieren indem sie einen Anteil übernimmt.
VG Susi
Irgendwie verstehe ich das Schreiben des Anwalts nicht? Da steht....
Zwecks Berechnung des Unterhaltsanspruchs forden wir Sie auf, Auskunft zu erteilen über Ihr Einkommen in der Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019
Die Auskunft hat in einem übersichtlichen systematischen Verzeichnis zu erfolgen.
Darüber hinaus belgen Sie die Auskunft über Ihre Einkünfte durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum sowie der letzten Steuererklärung nebst Bescheid.
Sofern sie Unkosten berücksichtigt wissen wollen, so teilen Sie diese bitte ebenfalls mit.
Habe dann die 2 Seite der Lohnabrechnung von Juli bis Juni eingescannt, denke Netto reicht ja zur Berechnung und den Steuerbescheid. Zudem habe ich eine Übersicht meiner Schulden aufgelistet sowie das ich zwei weiter Kinder unterhalte.
Gestern ist ein Schreiben gekommen:
Ich setze hiemit eine letzte außergerichtliche Nachfrist von einer Woche vollständig Auskunft zu erteilen.
In der Frist teilen Sie auch bittte die von ihnen Ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Unkosten mit, andernfalls können diese nicht berücksichtigt werden, darum hatte ich Sie bereits gebeten...
Was habe ich falsch gemacht? Wozu Steuererklärung?? Die habe ich doch garnicht mehr, die ist doch beim Finanzamt.
Habe da gestern angerufen weil ich wissen wollte was er meint. Wurde ich einfach frech abgewimmelt. Finde so etwas sowas von unhöflich.
Du legst den letzten Dir zugegangenen Steuerbescheid und die dazu gehörige Einkommensteuererklärung vor und erklärst, dass die Auskunft vollständig und abgeschlossen ist. Auf die Vorlage der zugehörigen Steuererklärung hat der Unterhaltsgläubiger Anspruch.
Wichtig: Da das ein ziemlicher Formalist zu sein scheint, lege die Lohnzettel erneut und nicht nur auszugsweise vor. Mache dazu ein übersichtliches Verzeichnis aller Einkünfte. Nur "Nachreichen" geht im Zweifelsfall nicht.
Mit "Un"kosten meint der Anwalt beispielsweise Altersvorsorge, Haftpflichtversicherung unter Einschluss der Kinder, Berufsunfähigkeitsversicherung, Wege zur Arbeit usw. Und das alles hübsch mit Beleg. Allerdings kannst Du diese Dinge im Rahmen einer eigenen Berechnung auch noch später einfordern und vorlegen.
Gruss von der Insel
Danke für die Antwort.
Einkommensteuererklärung, aber die habe ich doch beim Finanzamt abgegeben. Die habe ich doch nicht mehr. Kann ich mir die beim Finanzamt wiederholen?
Wenn Du sie auf Papier ausgefüllt hast, bleibt nichts anderes übrig. Ansonsten: erneuter Ausdruck aus ELSTER.