Hallo zusammen
ich zahle mittlerweile 1062€ KU an meine EX Frau und einer weiteren Person. Von meinen 2850€ bleiben dann 1788€. Davon gehen noch Kredite von 447,85€ Euro ab. Es bleiben dann 1340,10€.
Liege also schon nahe am Selbstbehalt. Wenn ich den Rest nehme von meine Grundausgaben, 713,43€ bleiben kanpp 600€ für Nahrung,Pflege,Sprit zur Arbeit und Kindern holen....Sparen(gerade nicht möglich)
Aktuell habe ich noch ein Kontostand von -1500€(durch Auto Reparatur), Unterhalt Nachtzahlung Kind 3 , 344€ und Erstausstattung 586€. Rücklagen habe ich gleich 0.
Jetzt möchte meine EX Frau noch das ich noch Nachhilfe anteilig übernehme.Forderungen wie Sonderbedarf, falls diese jetzt kommen würden, könnten mich noch in weiter Schwierigkeiten bringen. Ich weiss gerade nicht wo ich ansetzen soll?
Moin,
Sonder_/Mehrbedarf wird gequotelt. Hat die Ex ihr Einkommen angegeben.
Weiterhin, wenn dein Einkommen nach KU bei 1340 Euro landet, dann stellt sich die Frage, ob dies schon bereinigt ist. Wenn nein, kommen da noch Wege zur Arbeit, Rentenrücklage, etc ab ... und dann liegst du vermutlich schon unter dem einfachen Selbstbehalt, der bei 1300 Euro liegt, und damit bist du für Mehrbedarf nicht leistungsfähig.
Auskunft wirst du erteilen müssen, aber es wird vermutlich nichts bei rauskommen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Wenn ich von meinem Netto, 1062€ abziehe lande ich bei 1788 Euro, wie oben beschrieben.
Wenn ich die Kredite abziehe lande ich bei 1340,10
Hallo,
du kannst 5 % berufsbedingte Aufwendungen (oder den realen Aufwand - je nach OLG) abziehen und zusätzliche Altersvorsorge von 4 % vom Brutto.
Und das bereinigte Einkommen wird dann genommen zur Berechnung des Unterhaltes.
Wieviel Personen bist du unterhaltspflichtig?
Sophie
Hallo Sebastian76,
vor eineinhalb Jahren hattest Du hier schon einmal aufgrund Deiner finanziellen Probleme geschrieben. Damals hattest Du a) die Rückstände aus Deinem vergangenen Vorauskonsum und b) Unterhalt für zwei Kinder zu tätigen. Jetzt bist Du in einer ähnlichen Situation, nur dass zwischenzeitlich weitere Konsumschulden und ein weiteres Kind hinzugekommen sind. Wie man unschwer erkennen kann, hast Du in der Zwischenzeit eher an einer Problem Verschärfung als an einer Lösung gearbeitet.
Lösung kann nur sein a) die Schulden so schnell wie möglich abzutragen (z.B. eine temporäre Nebenbeschäftigung aufzunehmen), b) keine neuen Konsumschulden zu tätigen, auch wenn das billige Geld noch so verführerisch ist, und c) in Zukunft zu verhüten.
Den Nebenjob so lange machen, bis nicht nur die Schulden getilgt sind, sondern auch ein Polster aufgebaut ist, so dass Dich unvorhergesehene Ausgaben nicht mehr in Verlegenheit bringen. Wenn Du, das durchhältst, wirst Du sehen, dass man sehr viel besser schläft, wenn man seine Finanzen im Griff hat.
Hallo Sebastian,
ich zahle mittlerweile 1062€ KU an meine EX Frau und einer weiteren Person.
Kannst du bitte mal aufschlüsseln, wie sich diese 1.062 Euro über die drei Kinder verteilen? Inzwischen bist du dem Grunde nach vier Personen unterhaltspflichtig (nämlich drei Kindern, sowie der Mutter des jüngsten Kindes), und ich vermute, dass du hier mindestens eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle zu hoch eingestuft bist.
Unabhängig davon: Beachte bitte, dass sich ab dem nächsten Monat das Kindergeld um 10 Euro erhöht, und sich die Zahlbeträge somit um 5 Euro vermindern. Macht also in deinem Fall auch schon mal 15 Euro pro Monat zu deinen Gunsten aus. Einzelheiten kannst du direkt der Düsseldorfer Tabelle 2019 entnehmen, die ist im hinteren Teil bei den Zahlbeträgen nämlich zweigeteilt (einerseits für 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019, andererseits ab 1. Juli 2019).
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
@Celine
"hast Du in der Zwischenzeit eher an einer Problem Verschärfung als an einer Lösung gearbeitet."
Das ist nicht ganz richtig. Die Verbindlichkeiten sind die gleichen wie damals. Wurden sogar noch minimiert....
448€ Kredit aus Ehe. Beide waren Schuldner. Kredit wurde nach Scheidung irgendwann aufgeteilt. Zahle für diesen nur noch 225€ im Monat. Wurde halt extrem gestreckt da ich ziemlich viele Zinsen zahle.
Mein Dispo von 4000€ Minus, von dem meine EX-Frau nichts wissen wollte, musste ich ebenfalls mit einem Kredit von 98€ Euro im Monat aufnehmen.
225€ Auto, Auto wurde verkauft und ein kleineres angeschafft. 125€ im Monat.
Also sind es momentan 225€+98€+125€ = 448€ Also ehr verkleinert 😉
ja richtig, 4 Unterhaltsberechtigte. Kind 1 und 2, 14 & 9 Jahre, 110% 345€+422€, Kind3 0 Jahre,110% 285€
Hallo Sebastian,
ja richtig, 4 Unterhaltsberechtigte. Kind 1 und 2, 14 & 9 Jahre, 110% 345€+422€, Kind3 0 Jahre,110% 285€
Ähm, damit ich das jetzt richtig verstehe: Das sind bereits die reduzierten Werte, die dann ab Juli 2019 gelten? Erstes Kind in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre mit 422 Euro; zweites Kind in der Altersgruppe 6 bis 11 Jahre mit 345 Euro; drittes Kind in der Altersgruppe 0 bis 5 Jahre und wegen des höheren Kindergeldes für ein drittes Kind somit 285 Euro. Also Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, entsprechend den 110% des Mindestunterhalts, die du genannt hattest. Richtig?
Dann gleich die nächste Frage: Die 2.850 Euro, die du als Einkommen genannt hast - ist das bereits dein bereinigtes Einkommen, oder müssen wir das bereinigte Einkommen erst noch ausrechnen? Wir hatten das ja im vorigen Februar schon mal gemacht, war eine relativ komplexe Angelegenheit, und vielleicht haben sich bei dir inzwischen auch ein paar Randbedingungen geändert.
Sogar unter der Annahme, dass 2.850 Euro bereits das bereinigte Einkommen ist - dies wäre zunächst Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle, und bei vier Unterhaltsberechtigten geht's um zwei Zeilen runter, somit wäre eigentlich "nur" Unterhalt gemäß Zeile 2 statt aktuell Zeile 3 fällig. Und wenn's das unbereinigte Einkommen ist, dann sollten wir mal nachrechnen, ob es nicht eigentlich sogar Zeile 1 sein müsste!
Ach so, und noch was: Für die beiden ersten Kinder bestehen ja nun wohl Titel über diese 110% - wie sieht das beim dritten Kind aus, gibt's da auch schon einen Titel, oder ist das im Moment noch eine "freiwilllige" Zahlung in dieser Höhe?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Nein, die Erhöhung des Kindergeldes sind noch nicht abgezogen. Wäre dann jetzt 767€ für die beiden.
Die 2850€ ist das reine Netto . Muss wenn erst ausgerechnet werden. Geändert hat sich wenn nur das dritte Kind.
Titel 110% sind für die ersten beiden, richtig. Zu dritten gibt es noch keine Titel. Würde aber auch bei 110% eingestuft. Habe aber gesagt, dass ich jetzt durch die Erstausstattung und die Nachforderung des Unterhaltes diese auch zu den Schuldne zählen würde und nur jeweils in Raten von 50€ Euro abzahlen würde. Also für mich sind das jetzt auch Schulden. Aktuell wollte sie wissen wie es sich mit den Ehelichen Krediten verhält.
Hallo,
Nein. Die Titel für die größeren Kinder sind abzuändern, da sich die Umstände geändert haben, ggf. vor Gericht.
Wie Malachit schon schrieb kommst Du mindestens eine Zeile runter (also 105%) (ggf. sogar 2 (also 100%), wenn bereinigt wird).
Du hast 4 unterhaltsberechtigte Personen (3 Kinder und die Mutter des Kindes unter 3) und damit geht es in der DDT 2 Zeilen runter, weil die DDT nur für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist.
VG Susi
Hallo zusammen,
aber nur für die ersten beiden Kinder richtig?
Hallo Sebastian,
Nein, die Erhöhung des Kindergeldes sind noch nicht abgezogen. Wäre dann jetzt 767€ für die beiden.
Also, meine Variante der Düsseldorfer Tabelle findet sich hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/index.php
Auf Seite 5 finden wir die Zahlbeträge für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019, und in Zeile 3 finde ich dort für das erste bzw. zweite Kind 427 Euro bzw. 350 Euro; etwas weiter unten dann für das dritte Kind 290 Euro. Das sind aber nicht die Zahlen, die du genannt hattest - die finden sich erst auf Seite 6 und 7 bei den Zahlbeträgen für den Zeitraum ab 1. Juli 2019.
Titel 110% sind für die ersten beiden, richtig. Zu dritten gibt es noch keine Titel. Würde aber auch bei 110% eingestuft.
Genau das eben nicht!
Vorbehaltlich einer genauen Berechnung deines bereinigten Nettos gehe ich davon aus, dass es nicht 110% sind (Zeile 3 der DT), sondern nur 105% (Zeile 2 der DT) oder sogar nur 100% (d.h. Mindestunterhalt gemäß Zeile 1 der DT). Das gilt dann selbstverständlich für alle Kinder gleichermaßen, nur hast du bei den beiden älteren Kindern halt einen Titel an der Backe, den du erst mal mühsam wegklagen musst, wenn die betreffende Kindesmutter da nicht einsichtig ist. Möglicherweise kannst du mit ihr einen Kuhhandel machen: Sie verzichtet darauf, den Mehr- und Sonderbedarf geltend zu machen, den sie derzeit offenbar von dir haben will (siehe dein Beitragsstrang vom 27. Mai), und im Gegenzug verzichtest du darauf, die eigentlich fällige Herabstufung des Unterhalts geltend zu machen. Musst halt schauen, ob sich die betreffenden Beträge einigermaßen die Waage halten, bevor du so etwas vorschlägst.
Bei Kind Nr. 3 kannst du und solltest du den Unterhalt allerdings reduzieren, sobald du eine belastbare Berechnung des bereinigten Nettos, und daraus abgeleitet den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrag hast. Oder willst du bei dieser Kindesmutter eine übersteigerte Erwartungshaltung erzeugen, wie viel da bei dir in den nächsten achtzehn Jahren zu holen ist? Dass du von einem eigentlich zu hohen Unterhaltsbetrag hinterher nur schwer wieder runterkommst, hatten wir gerade erst bei Kind Nr. 1 und Nr. 2 ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
ich warte noch auf Antwort von dem beiden Ämtern.
In der Zwischenzeit hat meine EX-FRau wiederholt die Konfi gefordert und desweiteren fährt mein Sohn im September auf Klassenfahrt und will anteilig Geld dafür.
Da ich ihr sagte, man hätte im Vorfeld über die Konfi reden können und das sie für die Klassenfahrt ansparen kann, wurde sie noch wilder.
Soll mir die Tabelle anschauen.
https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/sonderbedarf.html
Würde sie alles geltend machen. Heut wäre sie beim Zahnarzt der kleine braucht eine Spange. Umzug steht an. Rechnungen dafür würde sie sammeln...Nachhilfe steh an...Betreung für den 9 jährigen ab dem 01.09 stände an...Sie hätte mich jetzt darüber in Kenntnis gesetzt.
Ich dachte ich bin in einem falschen Film.
Hallo Sebastian,
Soll mir die Tabelle anschauen.
https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/sonderbedarf.html
Zunächst einmal, sie möchte dir da eine Tabelle unterjubeln, die auf dem Stand des Jahres 2010 ist: Der Selbstbehalt ist dort in der Beispielberechnung nämlich noch mit 900 Euro ausgewiesen, und das war halt letztmals im Jahre 2010 der Fall. Bereits die Düsseldorfer Tabelle 2011 sah für erwerbstätige Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt von 950 Euro vor, inzwischen sind's 1.080 Euro.
Außerdem steht heutzutage in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien hinsichtlich Mehr- und Sonderbedarf ggf. sogar eine Regelung drin, dass für die Quotelung nicht der "kleine" Selbstbehalt von 1.080 Euro zu verwenden ist, sondern der "angemessene" Selbstbehalt von derzeit 1.300 Euro! So zum Beispiel in den Süddeutschen Leitlinien: Unter Punkt 12.4 heißt es dort "Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB (vgl. Nr. 13.3)". Unter Punkt 13.3. haben wir dann als Berechnungsvorschrift: "Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.300 €) abzuziehen." Welches OLG ist für deinen Fall auch gleich wieder zuständig? Dann würde ich nämlich mal nachschauen wollen, was "deine" Unterhaltrechtlichen Leitlinien über Sonder- und Mehrbedarf aussagen!
Du kannst deiner Madame aber gerne bereits dahingehend antworten, dass der Sonderbedarf eben zwischen dir und ihr gequotelt wird, die Beispielrechnung aus der angegebenen Tabelle gilt mit dem entsprechend angepassten Selbstbehalt ja nach wie vor - sie möge dir also schon mal Auskunft über ihr Einkommen erteilen, damit du überhaupt in der Lage bist, deinen Anteil am Sonderbedarf korrekt zu berechnen!
Übrigens, weißt du eventuell auch so schon, wie viel Madame in etwa verdient? Bei deinem Einkommen und drei unterhaltsberechtigten Kindern ist dein bereinigtes Netto nicht mehr all zu weit oberhalb von den besagten 1.080 Euro bzw. 1.300 Euro - je nachdem, wie viel bei ihr auf dem Zettel steht, ist es gut möglich, dass der Löwenanteil des Sonderbedarfs sowieso bei ihr hängenbleibt.
Und fang' endlich an, den regulären Kindesunterhalt von 110% auf 105% oder ggf. sogar 100% herunterzuhandeln. Setz' ein Pokergesicht auf, und verklickere ihr, dass sich mit der Ankunft des neuen Babys die Dinge deutlich geändert haben. Ob du's nachher wirklich auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, um den kreuzvermaledeiten Titel über 110% loszuwerden, kannst du dann immer noch entscheiden; aber deine Ex-Mamsell muss dringend merken, dass ein "aufwärts immer, abwärts nimmer" gelegentlich auch mal gewaltig in die Hose gehen kann.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Sebastian,
und übrigens, noch was:
..Betreung für den 9 jährigen ab dem 01.09 stände an...Sie hätte mich jetzt darüber in Kenntnis gesetzt.
Betreuung ist i.d.R. nur dann Mehrbedarf, wenn es um den pädagogisch ach so wertvollen Kindergarten geht.
Ich gehe davon aus, dass der Neunjährige längst zur Schule geht; dann ist eine Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit aber normalerweise ihr Privatvergnügen, für das sie dich eben nicht zur Kasse bitten kann.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
OLG wäre Hamm.
Meine Ex-Frau geht momentan noch nicht arbeiten....Bekommt sie irgendwie nicht gebacken die ganzen Jahre. Wohnt ja zuhause bei ihren Eltern.
Zur Betreung, ja der geht natülich schon zur Schule...
Zahnspange, Nachhilfe kann ich ja alles verstehen. Aber Umzug...sie weiss ja schon ein halbes Jahr das sie umziehen willb zw ausziehen will bei ihren Eltern. Sie ist ja in der Vergangenheit mit den Kinder schon 5x umgezogen. Und nur weils sie jetzt stinkig ist soll ich das bezahlen? Wie ich gelesen habe müssen da wenn, sowieso ein paar Grundsätzliche Sachen erfüllt sein.
Mit den 100-105% kläre ich definitv. Habe den Ermittlungsbogen gestern zum Amt geschickt.
Zahnspange ist normalerweise kostenlos, wenn es das GKV Modell ist. Man zahlt 20%, die man am Ende wieder bekommt. Wenn sie mehr als Standard will, muss sie das auch bezahlen.
Hallo Sebastian,
OLG wäre Hamm.
Die zugehörigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien finden sich hier: http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/
Hinsichtllich der Quotelung zielt offenbar auch Hamm zunächst mal auf den angemessenen Selbstbehalt ab (Nr. 12.4 mit Verweis auf Nr. 13.3.2); allerdings hat sich dieses Thema ja nun zerschlagen, weil ...
Meine Ex-Frau geht momentan noch nicht arbeiten....Bekommt sie irgendwie nicht gebacken die ganzen Jahre. Wohnt ja zuhause bei ihren Eltern.
... das faule Stück Speck nun mal keiner Erwerbsarbeit nachgeht, und somit wohl kein nennenswertes eigenes Einkommen hat.
Somit ist die Quotenberechnung vergleichsweise einfach: sie 0%, du 100%, sofern es sich um einen berechtigten Mehr- bzw. Sonderbedarf handelt, und sofern du dafür leistungsfähig bist.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. sicherheitshalber nachgefragt: Die Eltern haben aber keinen eigenen Betrieb, in dem das saubere Frollein Tochter eventuell schwarzarbeiten könnte?!?
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Sebastian,
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Somit ist die Quotenberechnung vergleichsweise einfach: sie 0%, du 100%, sofern es sich um einen berechtigten Mehr- bzw. Sonderbedarf handelt, und sofern du dafür leistungsfähig bist.
Viele liebe Grüße, Malachit.
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Nur mal quergefragt:
wenn es bei der Zahngeschichte nur um die (vorübergehende) Zuzahlung geht, die die GKV temporär bis zum (erfolgreichen) Abschluß der Behandlung einkassiert - wer bekommt die dann am Ende zurück? Der KV ? Die KM?
Aus meiner Sicht hätte doch einzig der TO (als einzig Zuzahlender) darauf Anspruch, oder?
Wie macht der diesen Anspruch geltend, wenn das Kind bei der KM krankenversichert ist?
PS: habe gerade nicht auf dem Schirm, wie die Situation des TO ist (gemeinsames Sorgerecht, bei wem krankenversichert usw)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Die Rückzahlung wird an die Mutter gehen, wenn das Kind über sie versichert ist. Wie will man da rankommen? Und das mit dem rechtlichen Anspruch ist auch so eine Sache, denn die Leistung wird ja an die Mutter ausgezahlt. Als einzige Möglichkeit sehe ich hier im Falle eines Verfahrens den Richter darauf hinzuweisen, dass es Erstattungen gibt und im Beschluss oder Vergleich festzuhalten, dass diese dann auch gemäß der Quote (im Zweifel vollstreckbar) verteilt werden.
@Sebastian: Habt ihr gSR und hast du der Konfirmation zugestimmt? Falls ja, wäre es gut gewesen über die Kosten vorab zu sprechen. Wenn nein, kann sie nicht nachträglich fordern. Auch die Klassenfahrt ist aus dem Unterhalt anzusparen, wenn sie vorab bekannt ist (und die sind immer vorab bekannt, an vielen Schulen könnten die dir schon in der fünften Klasse das Jahr und den Monat der Klassenfahrten nennen, weil die immer gleich liegen.