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Unterhalt vs. Selbstbehalt

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(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

ich bin nächste Woche auf dem Arbeitsamt
geb dann Bescheid was raus gekommen ist  😉


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2016 15:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zur Frage Einkommen. Dazu sagen die Unterhaltsleitlinien der OLG etwas, z.B. das OLG Hamm:
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte  Zuwendungen  des  Arbeitgebers  aller  Art,  z.B.  Firmenwagen  oder  freie  Kost  und Logis,  sind  Einkommen,  soweit  sie  entsprechende  Aufwendungen  ersparen.  Die  hierfür steuerlich  in  Ansatz  gebrachten Beträge  bieten  einen  Anhaltspunkt  für  die  Bewertung  des geldwerten Vorteils.

Außerdem geht zu Deinen Lasten:
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fnjw%2f2013%2fcont%2fnjw.2013.3053.1.htm

und deshalb darf so gerechnet werden:
Der Wert nach der 1-Prozent-Regelung erhöht sich um einen weiteren Wert, nämlich um pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung, wenn der Dienstwagen auch für diese Wegstrecken dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.Für weitere Privatfahrten, etwa für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommt ein steuerlicher Wert von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu, soweit der Dienstwagen dafür genutzt wird. ( http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/pkw-firmenwagen-dienstfahrzeug.html)

Wie gesagt der Firmenwagen ist Dein Ruin. Deshalb eigenes billiges Auto für private Fahrten und erst auf Arbeit in den Dienstwagen steigen. Wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass er darauf besteht, hat sich Dein Einkommen wesentlich verändert und es darf neu berechnet werden (siehe mdnightwish).
Trotzdem wird nichts davon schnell gehen und auch die Arge wird sich Zeit lassen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2016 15:46
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich schreibs auch noch mal - damit es klar wird:

Falls Du den Firmenwagen für dienstliche Zwecke brauchst und er deshalb eine gewisse Repräsentationsfunktion hat, dann diesen nur noch dafür nutzen und dies baw vertraglich auch mit AG festschreiben.

Wenn nicht mal das, dann Firmenwagen asap loswerden, mindestens aber verkleinern!

Und Dir einen kleineren, älteren Wagen zulegen.

So verlockend Firmenwagen sind, man neigt dazu sich einen viel zu teuren, viel zu großen, viel zu neuen Wagen zu zulegen - sieht ja zunächst günstig aus... vorallem weil man keine Anzahlung/ Leasingsonderzahlung auf der eigenen Uhr hat.

Und es muss zum Pendeln und Umgang weder ein Neuwagen noch eine 500 EUR Rostlaube sein. Dazwischen ist jede Menge Spielraum.

ich bin nächste Woche auf dem Arbeitsamt
geb dann Bescheid was raus gekommen ist

glaube nicht, dass die dir helfen können...

toto


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2016 15:54
(@psoidonuem)
Registriert

Lt OLG Ffm kann statt dessen übrigens auch der Betrag aus der ADAC-Tabelle zum Ansatz gebracht werden, der ist uU noch höher.


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2016 15:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

glaube nicht, dass die dir helfen können...

... und dennoch ist das nicht chancenlos und einen Versuch wert.

Ein bisserl Rechtsprechung aus Dresden (S 29 AS 3431/10):

Folglich muss dieser Sachbezug auch aus diesem Grund bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenfalls zur Vollverpflegung im Krankenhaus BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R – zitiert nach Juris Rand¬nr. 14 m.w.N.).
Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die auch private Nutzbarkeit des Dienstwagens einen Verkehrs- oder Marktwert im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 ALG II-V hat, kann nach Meinung der Kammer nicht der steuerrechtlich vorgegebene, mit 1 % des Neupreises angesetzte Wert maßgeblich sein.
Die Höhe des steuerrechtlich maßgebenden Betrages, mit dem die private Nutzungsmöglichkeit angesetzt wird, hängt vom Neupreis des Pkw ab, so dass er im vorliegenden Fall 224,- EUR monatlich beträgt.
Ein derart hoher Betrag ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger zutreffend vorträgt, im Regelsatz für Verkehr und Mobilität nicht vorgesehen.
Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 ALG II-V kann als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag angesetzt werden, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt.

Wenn hier ein Richter meint, Dave spart durch den Firmenwagen monatlich 700 EUR und das resultiert in verbleibenden 200 EUR, dann ist das kein Leben auf Hartz-IV-Niveau (schon gar nicht, wenn man die temporäre BG mit den Kindern berücksichtigt), sondern eines deutlich darunter ...

Wieso muß es ein ca. 70.000 EUR Firmenwagen sein ?
Wo war Dein Anwalt während der Verhandlung ?
Was sagt der dazu ?
Kannst Du noch Rechtsmittel einlegen ?

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2016 16:47
(@Inselreif)

Was ist mit den Kosten für die Wege zur Arbeit? Wurden die berücksichtigt? Ziehst Du in Erwägung, Beschwerde einzulegen?

Alternativ zur kompletten Aufgabe des Firmenwagens kannst Du noch darüber nachdenkem, mit Deinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Limitierung der Privat-Km zu treffen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2016 18:06
(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Also,

es ist kein 70000€ Firmenwagen ( Skoda Octavia ca. 28000€ )
1% Regelung + die KM arbeitsweg = ca 600€
Ich benutze den Firmenwagen nicht für Kundenbesuche usw.
Ich Arbeite nicht im Aussendienst oder ähnliches.
Meine Chefin hat in mir damals angeboten um mir Kosten einzusparen ( Benzin Unterhalt usw. )

Ja es wurden 200€ Aufwand für den Arbeitsweg berücksichtigt.

Das Urteil habe ich auch gelesen, ich werde Montag - Dienstag mit den Damen und Herren von der Arbeitsargentur sprechen.
Und dann schauen wir weiter.

Mein Anwalt meinte er hätte mit so einer hohen Berücksichtigung des Firmenwagen´s nicht gerechnet.
Wir konnten in dem Vergleich die 3 Jahre rausholen und keine Ansprüche aus Rückständigen Trennungsunterhalt
Angesetzt waren 6 Jahre als Vergleich


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 11:40
(@psoidonuem)
Registriert

Wieso muß es ein ca. 70.000 EUR Firmenwagen sein ?

Wie kommst Du denn darauf?!??

Der Löwenanteil dürfte aus den km Wohnort -> Arbeit resultieren. Das vorliegende Auto dürfte daher ca. 27000€ gekostet haben.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 11:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Dave,

also 3 Jahre lang einen Unterhalt zu zahlen für den Du nicht leistungsfähig bist sehe ich nicht als Gewinn an sondern als Pyrrhus-Sieg!

Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll gewesen Dich bei KU für den Mindestunterhalt leistungsfähig zu erklären (dafür würde dann der Firmenwagen berücksichtigt) und leistungsunfähig für Betreuungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt ist ja auch Dein Selbstbehalt höher.

Kannst Du noch etwas gegen den Beschluss (oder ist es ein Vergleich) unternehmen?

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 12:32
(@psoidonuem)
Registriert

Das Urteil habe ich auch gelesen, ich werde Montag - Dienstag mit den Damen und Herren von der Arbeitsargentur sprechen.
Und dann schauen wir weiter.

Mein Anwalt meinte er hätte mit so einer hohen Berücksichtigung des Firmenwagen´s nicht gerechnet.
Wir konnten in dem Vergleich die 3 Jahre rausholen und keine Ansprüche aus Rückständigen Trennungsunterhalt
Angesetzt waren 6 Jahre als Vergleich

Ja was denn nun?

Dein Anwalt ist ein Flachzange. Wenn es ein Vergleich ist (und kein Urteil), kommst Du aus der Nummer nämlich auch nicht mehr raus. Aber er wird für die Nichtberatung auch noch mehr abrechnen können als für ein Urteil.

Ich weiß, es ist vergossene Milch, aber es wäre schlauer gewesen, erst hier anzufragen.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 13:04




(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Nein Moment
Der Richter hat ein Urteil gesprochen !
Und in dem Urteil steht nichts von vergleich !


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 13:18
(@Inselreif)

Also ein Urteil ist es sicher nicht. Steht "Beschluss" drüber oder nicht?
Das ist heftig: da werden für die Wege zur Arbeit erst 320 Euro geldwerter Vorteil aufgeschlagen und dann 200 Euro Kosten abgezogen. Alleine dafür dass Du mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren "darfst",  bekommst Du 120 Euro Aufschlag.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 13:26
(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Hä? :question:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 13:33
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

es würde mich wundern, wenn es ein Beschluss ist und der Betreuungsunterhalt befristet dabei ist.

Betreuungsunterhalt wird doch unbefristet zugesprochen...

Grüße

Chili


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 13:34
(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Nein ist ein Beschluss
Inselreif hat recht


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 13:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja nur, habt ihr da beide irgendwie zugestimmt oder hat der Richter etwas beschlossen ohne euch um Zustimmung zu bitten?

Ich fürchte fast, dass irgendwo in dem Text steht, dass beide Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben (auch das ist letztendlich ja ein Beschluß).

Einen Beschluß kann ich mir da fast nicht vorstellen, der wäre in nächster Instanz wohl ziemlich angreifbar.

Aber das hier

Ich benutze den Firmenwagen nicht für Kundenbesuche usw.
Ich Arbeite nicht im Aussendienst oder ähnliches.
Meine Chefin hat in mir damals angeboten um mir Kosten einzusparen ( Benzin Unterhalt usw. )

ist der größte Schwachsinn, den ich je gehört habe. In der Regel ist ein Dienstwagen nicht wirklich günstiger und vor allem, wenn man ihn beruflich gar nicht benötigt auch völlig sinnfrei. Aber in diesem Fall bricht er dir das Genick (vor allem, dann wenn ihr einen Vergleich geschlossen habt. Dann sit es völlig egal, ob du das Teil weiterfährtst oder nicht. Die Anrechnugn wirst du nicht los.)


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 15:02
(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Der Richter hat Beschlossen
und Nein es steht nirgends wo was drin von wegen wir waren uns einig oder ähnliches


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 15:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und steht da was davon, dass ihr gegen den Beschluß Einspruch erheben könnt? oder, dass der Beschluß sofort rechtskräftig ist?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 15:23
(@dave1981)
Schon was gesagt Registriert

Ich kann gegen den Beschluss Einspruch erheben


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2016 15:27
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Aber das hier

ist der größte Schwachsinn, den ich je gehört habe. In der Regel ist ein Dienstwagen nicht wirklich günstiger und vor allem, wenn man ihn beruflich gar nicht benötigt auch völlig sinnfrei.

Sorry, ohne nun beleidigend zu werden, aber diese pauschale Aussage ohne weitere Hintergründe zu kenne, ist der größte Schwachsinn, den ich je gelesen habe....aber das hilft Dave nicht weiter...

@Dave: Wenn Du noch Einspruch einlegen kannst und Du Interesse an einer Berechnung hast, dann melde Dich per PN, es gibt unter Einbeziehung vom männerfeindlichen OLG Hamm eine nette Berechnungslogik für Anrechnung Dienstwagen beim bereinigten Einkommen, welche bei zwei gebeutelten Vätern dazu führte, dass das jeweilige FamG plötzlich zurückruderte... es gibt dabei ein paar Voraussetzungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Überlassung des Firmenwagens, müsste dann im Einzelnen simuliert werden...

...wenn es ein Vergleich ist, hast Du Pech...dann war's das....


Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2016 15:28




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