Hallo zusammen,
am Wochenende erreichte mich mal wieder ein Schreiben vom Anwalt der KM. Ganz überraschend kam es nicht, da meine Tochter im Juli volljährig wird.
Der Anwalt möchte nun die Zeit ab Volljährigkeit abklären. Es geht erstmal nur um die Monate August und September, da meine Tochter ab Oktober ein Duales Studium beginnt und somit über eigenes Einkommen verfügt.
Zusammengefasst enthält das Schreiben diese drei Punkte:
- Ankündigung Neuberechnung Unterhalt im Jahr 2028, da die Tochter nach dem Bachelor-Abschluss im Dualen Studium einen Master-Abschluss anstrebe.
- Fortführung des titulierten (aber befristeten), 120% Unterhalt für August und September
- Die KM kann sich am Unterhalt nicht beteiligen, da sie nicht leistungsfähig sei. Sie arbeite 25 Stunden pro Monat und erziele ca. €500 netto pro Monat. Daher müsse der gesamte Unterhalt von mir erbracht werden.
Rahmenbedingungen: Ich verfüge über ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit von €3950. KM verfügt aus ihren 25h/Monat über ein Nettoeinkommen von €500. Sie, ihre Eltern oder ihr neuer Mann sind vermögend à 350m2 Luxus-Neubauhaus, Porsche Macan, …
Eigentlich könnte ich die zwei Monate, ohne groß zu zucken überweisen, jedoch stören mich die Umstände maximal. Nachdem ich die letzten 18 Jahre weit über €100.000 Unterhalt pünktlich und ohne Unterbrechung überwiesen habe, beauftragt die KM jetzt direkt einen Anwalt für die zwei Monate, ein Gespräch oder Schreiben hätte doch auch gereicht. Der Anwalt schreibt sehr fordernd, geht nicht darauf ein, dass der Titel befristet ist und lässt keinen Zweifel daran, dass ich auch zukünftig allein für den Unterhalt zuständig sei.
Für mich ergeben sich zwei Optionen:
- Ich akzeptiere es so, zahle für August und September 120% und habe Ruhe.
- Ich gehe nochmal in den Konflikt und biete folgendes an:
- Zahlung von 100% Tabellenunterhalt für die Monate August und September.
- Dann Verzicht auf Prüfung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit der KM.
Ich kann aktuell nicht abschätzen, ob das jetzige Vorgehen bereits Konsequenzen für 2028 hat. Sollte ich bereits jetzt auf die Erwerbsobliegenheit der KM hinweisen? Darf der Anwalt mit Vollmacht der KM überhaupt über die Zeit ab der Volljährigkeit mit mir verhandeln? Sollte ich mir vom Anwalt ab Volljährigkeit nachweisen lassen, dass er in Vollmacht meiner Tochter handelt?
Gibt es weitere Vorschläge aus der Runde? Bedenke ich alles? Gibt es Risiken? Eure Empfehlungen für das weitere Vorgehen?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
Viele Grüße
ll
Sollte ich bereits jetzt auf die Erwerbsobliegenheit der KM hinweisen?
Ist sinnlos. Sobald das Kind die allg. Schulausbildung (und beim Abi ist damit Schluß) abgeschlossen hat gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
(die gibt es nur für Minderjährige und priv. Volljährige. Ab 19 gilt das nur noch für Kinder U21, bei einem Elternteil wohnend und in der allg. Schulausbildung)
Darf der Anwalt mit Vollmacht der KM überhaupt über die Zeit ab der Volljährigkeit mit mir verhandeln? Sollte ich mir vom Anwalt ab Volljährigkeit nachweisen lassen, dass er in Vollmacht meiner Tochter handelt?
Ab Volljährigkeit dann die KM die Tochter nicht mehr vertreten, es sei denn die Tochter gibt ihrer Mutter dazu eine Vollmacht. Dann dürfte es aber für den Ra etwas schwierig werden, da er ja auch die Unterlagen der KM fordern muss und dir zur Verfügung stellen muss. Er kann ja schlecht die Ansprüche der Tochter im Auftrag der Mutter gegen Vater und Mutter durchsetzen 😉
Für die 2 Monate zwischen Volljährigkeit und Studiumsbeginn würde ich persönlich kein Fass aufmachen. Durch das duale Studium wird sie ja erstmal soviel verdienen, dass du erstmal keinen Unterhalt leisten musst. Beim Masterstudium kann baut der RA schonmal vor, in dem er dir bereits jetzt mitteilt, dass sie dann wieder bedürftig sein wird. Frage wäre, ob sie dafür Bafög o.ä. bekommen kann. Das kann dann aber zu gegebener Zeit diskutiert werden.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo @llcool,
zu den finanziellen Rahmenbedingungen: Bei einem bereinigten Netto von 3.950 Euro und einer nicht leistungsfähigen Kindesmutter bist du mit 120%, anders gesagt mit Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle, wahrscheinlich sogar relativ gut bedient. Rechnerisch wäre es Zeile 6, und wenn die bald volljährige Tochter deine einzige Unterhaltsverpflichtung ist, dann könntest du sogar nach Zeile 7 hochgestuft werden. Zu hoch gegriffen wäre Zeile 5 m.E. nur dann, wenn du insgesamt vier oder mehr Unterhaltsbedürftige zu versorgen hättest (Abstufung von Zeile 6 um zwei oder mehr Zeilen).
So gesehen ist es also vermutlich am besten, für diese zwei Monate ohne irgendwelche Diskussionen gemäß Zeile 5 zu zahlen. Ab Volljährigkeit ändert sich der Tabellenbetrag, aber es wird auch das volle Kindergeld abgezogen; monatlicher Zahlbetrag ist dann 577 Euro. Die Ankündigung einer Neuberechnung ab 2028 nimmst du einfach mal zur Kenntnis und gehst nicht weiter darauf ein; bis dahin fließt noch ziemlich viel Wasser den Rhein hinab, und vor allen Dingen ist dann deine Tochter (oder ggf. deren Anwalt) dein alleiniger Ansprechpartner.
Wichtig: Überweisung auf das Konto der volljährigen Tochter; es sei denn, sie gibt es dir schriftlich (!), dass das Geld weiterhin auf Muttis Konto fließen soll - denn was immer die Mutter für August und September mit Hilfe ihres anwaltlichen Schießhundes mit dir verhandelt, ist nicht mehr ihr Anspruch, sondern Anspruch der Tochter. Je nachdem wie das Verhältnis zu deiner Tochter ist, wäre das hier übrigens auch eine gute Gelegenheit für ein Gespräch unter vier Augen (nicht nur hinsichtlich der Unterhaltsfrage, sondern auch und vor allen Dingen hinsichtlich ihres Studiums).
Was die Sache betrifft, dass Madame gleich einen Anwalt losgeschickt hat: Die Anwaltsrechnung geht an Madame, nicht an dich, und so wie du es schreibst, hätte sie das gleiche Ergebnis deutlich billiger haben können, wenn sie stattdessen einfach mal bei dir angerufen hätte. Muss man nicht verstehen, ist jetzt halt einfach so.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Guten Morgen,
herzlichen Dank für eure Antworten. Das werde ich so machen. Gern möchte jedoch diese Punkte noch zum Ausdruck bringen:
- Kontonummer der Tochter erfragen
- Vollmacht vom Anwalt ab Volljährigkeit oder Bestätigung der Tochter über das Vorgehen ab Volljährigkeit
- Aufforderung der KM ihre Arbeitszeit bis zum Masterstudium sukzessive auf Vollzeit zu erhöhen
Was meint ihr dazu?
Einkommenstechnisch sehe ich mich in Stufe 4, da ich insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte versorge.
Danke und viele Grüße
ll
Servus!
Kontonummer der Tochter erfragenAb Volljährigkeit, ich würde Tochter direkt fragen.
Vollmacht vom Anwalt ab Volljährigkeit oder Bestätigung der Tochter über das Vorgehen ab VolljährigkeitWird m.E. nicht notwendig, könntest Du mit Tochter direkt verhandeln. Falls nicht möglich, würde ich erst bis zu ihrem 18. Geburtstag warten (davon ab wird der RA es selbst wissen).
Aufforderung der KM ihre Arbeitszeit bis zum Masterstudium sukzessive auf Vollzeit zu erhöhenDas kann nur ein Gericht bewirken, ab Volljährigkeit müsste Eure Tochter dies aber anleiern, nicht Du.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin,
ich werfe noch zwei Gedanken Richtung KM ins Rennen:
- Taschengeldanspruch ggü. dem jetzigen Mann. Das wäre dann durchaus als unterhaltsrelevantes Einkommen zu werten.
- Vermutlich wird die KM den Haushalt führen. Bei 25 Wochenstunden nicht unwahrscheinlich. Daraus ist ihr ein Einkommen von 200 € bis 550 € (OLG Bamberg) anzurechnen. Und das ist auch unterhaltsrelevant.
Du könntest also mal so richtig ein Fass aufmachen.
DeepThougt
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für eure ganzen Einfälle, Gedanken und Empfehlungen. Ich habe nun Klarheit für mich. Ich werde die zwei Monate bezahlen und mich in meiner Antwort kurz fassen.
Viele Grüße
Hallo,
ab 18 ist das Kindergeld voll in Abzug zu bringen.
bei den 2 Monaten nicht vergessen.
sophie
Nur ab 18 unterliegt kein Elternteil mehr der gest. Erwerbsobliegenheit.
Daher sinnlos eine Vollzeitstelle zu fordern oder fiktiv eine solche für die Berechnung heranszuziehen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Die KM kann sich am Unterhalt nicht beteiligen, da sie nicht leistungsfähig sei. Sie arbeite 25 Stunden pro Monat und erziele ca. €500 netto pro Monat. Daher müsse der gesamte Unterhalt von mir erbracht werden.
Es ist durchaus möglich, dass der Vater allein für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen hat. Aber es gehört strenggenommen zur Darlegungs- und Beweislast des Kindes, diesen Umstand auch nachzuweisen. Heißt, dass es auf Verlangen auch vollständige Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter vorzulegen hat. Auch die entsprechenden Belege, sogar den Einkommensteuerbescheid. Und das Kind muss auf Verlangen auch Auskünfte über sein eigenes Vermögen erteilen.
So lange muss der Vater gar keinen Volljährigenunterhalt zahlen.
@midnightwish Das würde mich jetzt doch noch interessieren: Besteht bei einem volljährigen Kind das noch zur Schule geht und bei der Mutter lebt, nicht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit für beide Elternteile?
Hallo llcool,
Besteht bei einem volljährigen Kind das noch zur Schule geht und bei der Mutter lebt, nicht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit für beide Elternteile?
Richtig, und dabei ist "Kind das noch zur Schule geht" eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Das genaue Regelwerk findest du in https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html unter Punkt (2). Dort geht es zunächst um die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern, und danach um die Voraussetzungen, die ein volljähriges Kind erfüllen muss, damit es in dieser Hinsicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt wird. Unter anderem also: Das Kind muss "sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden".
Wenn eure Tochter aber ab Oktober ein Studium beginnt, dann ist sie im August und September bereits nicht mehr an der Schule, sondern müsste je nach Bundesland spätestens im Juli ihr Abschlusszeugnis mit der (ggf. fachgebundenen) Hochschulreife bekommen, oder? Und damit endet ihre schulische Karriere.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich verstehe. Ich war jetzt davon ausgegangen, dass der Zeitraum bis zum Studium noch zur "Schule" gehört, da es im direkten Zeitlichen Zusammenhang steht und ohne Unterbrechung stattfindet.
Ich Schreibe dem Anwalt dann nur:
- Für Juli zahle ich wie gefordert.
- Für August und September soll meine Tochter, nach erfolgter Volljährigkeit, direkt auf mich zukommen und dann bekommen wir das auch im guten Sinne geklärt.
So sollte das doch passen, oder?
Danke und viele Grüße
ll
dann bekommen wir das auch im guten Sinne geklärt.Wie gut ist Dein Verhältnis zur Tochter, ist da eine vernünftige Regelung überhaupt denkbar?
Wenn überhaupt würde ich dem RA nur schreiben, dass Du gegenwärtig die KU-Regelungen gemäß Titel vom .... erfüllen wirst.
Wie schon geschrieben, der RA wird/sollte wissen, dass er im Auftrag der KM ab Volljährigkeit Eurer Tochter zum Thema KU nix mehr zu melden hat. Du brauchst jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf seine Schreiben i.A. der KM reagieren.
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ich habe ein wenig in deinen älteren Beiträgen gestöbert und dabei nicht nur etwas von einer befristeten Jugendamtsurkunde gelesen, sondern auch etwas über ein Gerichtsurteil zum Unterhalt aus dem Jahre 2008. Was ist denn daraus geworden? Wurde das Urteil abgeändert? Wo befindet sich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils? Ich frage das, weil solche Urteile immer unbefristet sind.
Guten Morgen,
leider besteht kein Kontakt zur Tochter. Ich hatte immer die Hoffnung, dass spätestens zur Volljährigkeit der Kontakt wieder aufgenommen wird.
Das Urteil wurde 2015 durch die befistete Jugendamturkunde ersetzt. Diese wurde mich auch von der dalaigen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Bustelle.
Viele Grüße
ll
Entschuldigt, ich habe jetzt doch noch was: Zahle ich den Juli vollständig, davon bin ich bisher ausgegangen. Ich meine ich hätte dies hier im Forum auch mehrfach gelesen. Oder zahle ich für Juli nur 9/31 von Unterhalt?
Im Titel steht etwas: ab 01.Juli 2025 €445 bis 09. Juli 2025. Im Falle eine Anhebung entsprechend mehr...
Danke und Grüße
Guten Morgen,
leider besteht kein Kontakt zur Tochter. Ich hatte immer die Hoffnung, dass spätestens zur Volljährigkeit der Kontakt wieder aufgenommen wird.
Das Urteil wurde 2015 durch die befistete Jugendamturkunde ersetzt. Diese wurde mich auch von der dalaigen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Bustelle.
Viele Grüße
ll
Tippfehler: Dieses Urteil wurde mir auch von der damaligen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Baustelle.
Servus!
Im Titel steht etwas: ab 01.Juli 2025 €445 bis 09. Juli 2025. Im Falle eine Anhebung entsprechend mehr...Wenn Du Dich an den Wortlaut des Titels hältst, kann Dir nichts passieren.
Spannend wird es erst mit dem Geschachere ab/zum 01. August, mal sehen, was Dich dann "ereilt".
Wenn bisher kein Kontakt zur Tochter besteht wird m. E. eine Einschätzung oder gar Verwirklichung einer gütlichen Einigung schwer werden; ich drück Dir jedenfalls die Daumen, dass eine harmonische Kontaktanbahnung funzt und sich daraus vielleicht eine vernünftige und vertrauensvolle Beziehung aufbauen lässt. Falls Tochter KU begehrt, wird sie sicherlich den ersten Schritt dazu unternehmen müssen; es sei denn Du willst proaktiv die Sache auf den Weg bringen.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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