Mir fällt gerade noch was ein, weiß aber nicht, ob es nicht in ein anderes Forum fällt.
Ein Bekannter hat mir geraten, meinen gezahlten Ehegattenunterhalt bei der Steuererklärung geltend zu machen. Die Anlage U habe ich auch schon von meiner EX-Frau unterschrieben erhalten. Muß ich bei der Steuererklärung auch ihr erzieltes Einkommen angeben, oder reicht es, wenn ich die Anlage U mitschicke. Bekomme ich für den gesamten Betrag eine Erstattung, oder nur prozentual? Die Steuerbenachteiligung an meine EX werde ich selbstverständlich ausgleichen.
Hallo Mario,
bis zu einer Höhe von ca. 13.000,- € kannst du Unterhaltszahlungen (nur Ehegattenunterhalt!) als "Sonderausgaben" abziehen, sofern sie die "Anlage U" unterschreibt.
Deine "Ex" muss diese Zahlungen dann als Einkommen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Sollte sie bisher keine gemacht haben, so muss sie dies jetzt tun.
Um aber deine Fragen zu beantworten: Du musst ihr Gehalt in deiner Steuererklärung nicht angeben (sie muss ja ihre eigene Steuererklärung machen).
Der gesamte Betrag bis max. ca. 13.000,- € wird dir von deinen Einkünften abgezogen. Welcher Betrag dann bei der Rückerstattung herauskommt, hängt von Deinem Einkommen ab, oder besser, wie weit oben du in der Steuerprogression bist.
Gruß
Martin
danke Martin, was heißt wie hoch ich in der Steuerprogression bin?
Hallo Mario,
die Einkommensteuer steigt prozentual, je mehr du verdienst (sog. "Steuerprogression"). Also je besser du verdienst, umso mehr bekommst du vom gezahlten Unterhalt vom Finanzamt zurück.
Um genaue Zahlen zu erhalten, kaufst du am besten ein Steuerprogramm und rechnest mal mit und mal ohne Unterhaltszahlungen.
Gruß
Martin
das mit dem Steruprogramm habe ich schon gemacht, nur verlangt es, dass ich das Einkommen meiner "Ex" angebe. Ich hab es als außergewöhnliche Belastungen eingegeben. War übrigens Elster.
Hallo Mario,
das mit dem Steruprogramm habe ich schon gemacht, nur verlangt es, dass ich das Einkommen meiner "Ex" angebe. Ich hab es als außergewöhnliche Belastungen eingegeben.
Naja, eigentlich hättest du es als "außergewöhnliche Entlastung" eingeben sollen... 😀
Martin
Hi,
vorsicht!!!!!!!!! :note: :note:
Wenn Du die Anlage U für den Unterhalt für Deine Frau unterschrieben vorliegen hast, kannst Du den Unterhalt steuerlich geltend machen. So wie Werbungskosten.
Aber
Deine Ex muß den Unterhalt wie Einkommen versteuern. Die Finanzämter können sich Unterhalt gegenseitig melden. Jetzt kommt das Problem. Meines Wissens hat Deine Ex, bei Unterschrift Anlage U, Anspruch darauf , dass Du ihr die dann gezahlten Steuern ausgleicht.
Gruß
Platt
:question:
angelmario schreibt:
Die Steuerbenachteiligung an meine EX werde ich selbstverständlich ausgleichen.
@platt, du schreibst:
Meines Wissens hat Deine Ex, bei Unterschrift Anlage U, Anspruch darauf , dass Du ihr die dann gezahlten Steuern ausgleicht.
Ist das nicht dasselbe?
Deine Ex muß den Unterhalt wie Einkommen versteuern. Die Finanzämter können sich Unterhalt gegenseitig melden.
Das können sie nicht nur, das tun sie auch. Ist ja auch mit ein Sinn der "Anlage U", zumindest aus Sicht des Finanzamtes.
bis zu einer Höhe von ca. 13.000,- € kannst du Unterhaltszahlungen (nur Ehegattenunterhalt!) als "Sonderausgaben" abziehen, sofern sie die "Anlage U" unterschreibt.
Deine "Ex" muss diese Zahlungen dann als Einkommen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Sollte sie bisher keine gemacht haben, so muss sie dies jetzt tun.
War das so unklar? Verfahren: "Ex" unterschreibt Anlage "U", beide machen ihre Steuererklärung, @angelmario erstattet ihr die aus diesem Verfahren entstehenden steuerlichen Nachteile (also den Teil der Steuernachzahlung, der durch die Unterhaltszahlungen "verursacht" wird).
Gruß
Martin
Hi,
klar formell ist alles richtig. Nur ist es nicht so, dass die Finanzämter unter sich gegenrechnen.
Also bekommt er eine schöne Erstattung und gibt sie vielleicht auch aus. Irgendwann kommt dann die Auforderung den gesamten Nachteil sofort zu erstatten. Beide Steuererklärungen müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt gemacht werden.
Bei dem Einkommen und der momentan Unterhaltslage dürfte das dann problematisch werden.
Vielleicht sollte der Nutzen im Vorfeld genau ausgerechnet werden.
Da hätte ich noch eine Frage: Wie sieht es mit dem Thema Freibetrag aus. Hat dann den Vorteil das er ein höheres Einkommen hat. Somit mehr Unterhalt. Gibt Gerichte, die das verlangen.
Gruß
Platt
Und was für einen Sinn hat die Anlage U denn für mich? Wenn ich die Steuerrückzahlung weitergeben muß spare ich mir doch besser die Zeit, Nerven und Kugelschreiberkosten, diese auszufüllen. Oder?
:bahnhof:
[Editiert am 14/3/2006 von Rosty]
Sei wie das Gras in der Steppe, nachdem Mongolenhorden über dich hinweggeritten sind-
STEH WIEDER AUF
Moin,
EU über die Anlage U ist nicht Außergewöhnliche Belastung sondern Sonderausgabe. Unterschied: In den AGB angebracht wird das Einkommen des "Unterstützten" gegen gerechnet. Bei den SA nicht. Bei den SA hingegen wird der Unterhalt als Einkommen beim Empfänger versteuert.
Dass du also nach dem Einkommen der Ex gefragt wird, liegt an der falschen Zuordnung des EU. Es kann auch sein, dass das Programm so pfiffig ist und eine Berechnung anstellen will, ob sich Anlage U überhaupt lohnt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
ist es bei der Berechnung des EU nicht so, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie der zu erwartenden Steuererstattung zugrunde gelegt wird. D.h. dass durch die monatlichen Zahlungen des EU eigentlich alles abgegolten ist?!?
Meine ich so gehört zu haben.
LG
Olga
Das Leben ist wie ein Duschvorhang.... Kann schimmeln, muss aber nicht! =)
Moin Olga,
das stimmt, wenn es um die Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens geht. Hier hingegen geht es um die sog. Nachteilserstattung durch die Unterzeichnung der Anlage U.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
@Deep,
o.k., wieder was dazugelernt. 🙂 Danke!
Aber woher weiß man dann, wie hoch genau der Nachteil der Ex durch das Unterschreiben der Anlage U ist? Wieviel muss man dann im Zweifelsfall erstatten? Verstehe ich noch nicht. :red:
LG
Olga
Das Leben ist wie ein Duschvorhang.... Kann schimmeln, muss aber nicht! =)
Moin nochmal,
es ist Pflicht desjenigen, der den EU absetzt, den Nachteil beim Unterhaltsempfänger auszugleichen. Der Nachteil ist mind. die Differenz zwischen ESt mit und ohne EU als Einnahme.
Ob sich Anlage U überhaupt lohnt kann nur geprüft werden, wenn die Einkommens- und Abzugsbeträge des Unterhaltsempfängers bekannt sind.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke!!! Verstanden!!! 🙂
Ob sich Anlage U überhaupt lohnt kann nur geprüft werden, wenn die Einkommens- und Abzugsbeträge des Unterhaltsempfängers bekannt sind.
Na das dürfte wohl bei den wenigsten hier der Fall sein.
Gibt es vielleicht irgendwelche "grobüberdenDaumen" Richtlinien? So nach dem Motto: Wenn Ex Teilzeit oder Vollzeit arbeitet lohnt es sich erfahrungsgemäß oder auch nicht....
Aber wenn ich die Frage so tipsel klingt es sehr unwahrscheinlich so etwas pauschal zu sehen.
LG
Olga
Das Leben ist wie ein Duschvorhang.... Kann schimmeln, muss aber nicht! =)
Hallo Olga,
Gibt es vielleicht irgendwelche "grobüberdenDaumen" Richtlinien? So nach dem Motto: Wenn Ex Teilzeit oder Vollzeit arbeitet lohnt es sich erfahrungsgemäß oder auch nicht....
normalerweise "lohnt" es sich, wenn der Unterhaltszahler deutlich mehr verdient als der Unterhaltsempfänger.
Dass die Einkommenssituation des Unterhaltsverpflichteten bzw. des Unterhaltsempfängers gänzlich unbekannt ist, kann ich so nicht nachvollziehen. Die Unterhaltsberechnung basiert ja auf Zahlen, die beide Parteien irgendwann mal offenlegen mussten. Und wenn sich da nichts dramatisches geändert hat, dann tippt man(n)/frau diese Zahlen in ein Steuerprogramm ein und bekommt dann sehr schnell ein Gefühl dafür, ob die "Anlage U" Sinn macht.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
bezüglich des Einkommens geb ich dir Recht. Aber was die Abzüge betrifft...
Aber ich bin auch keine so große Leuchte was Steuern, bzw. Steuererklärungen betrifft.
Bin froh, wenn ich bei meiner eigenen immer noch ein bißchen was rauskrieg.
Werde mal heute Abend mit meinem LG sprechen, wie er das bei der aktuellen Steuererklärung gehändelt hat. Ist das erste Mal, dass er jetzt alleine veranlagt und die Anlage U ist noch bei ihr zur Unterschrift.
LG
Olga
Das Leben ist wie ein Duschvorhang.... Kann schimmeln, muss aber nicht! =)
Hallo,
ich muß mich nochmal dazu melden.
Ich setze es als Sonderausgaben ab, meine Ex gibt die als Einnahmen an. Sie ist Lst.Klasse II, ich I, wie wird es dann besteuert, nach 2 oder 6, oder ???
Sie hatte in 2005 ca. 21.500 € Brutto, ich ca. 37.000 € brutto. Ist es sinnvoll die Anlage "U" abzugeben? :question:
Gruß
mario
Hi,
nach 2
Gruß
Platt